Antragsdelikt

Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgen Straftaten im Prinzip ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten oder Geschädigten; bei einigen Straftatbeständen muss der Betreffende aber einen Strafantrag stellen, damit es zu einer Verfolgung kommt. Zu diesen so genannten Antragsdelikten gehören u. a. Beleidigung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Diebstahl und einfache — im Gegensatz zu gefährlicher — Körperverletzung.

Ein Strafantrag ist innerhalb von drei Monaten bei Polizei oder Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Tags, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Wird innerhalb der Frist kein Strafantrag gestellt oder wird er im Lauf des Verfahrens zurückgenommen, muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen.

Strafverfolgung im öffentlichen Interesse
Bei einigen Antragsdelikten wie der einfachen Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen — die Wertgrenze beträgt dabei rund 50EUR — kann die Strafverfolgungsbehörde die Straftat aber auch dann verfolgen, wenn der Strafantrag nicht gestellt bzw. zurückgezogen wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Dies wird z. B. regelmäßig bei Ladendiebstahl angenommen. Wenn ein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft die Sache aber nicht weiter verfolgt, weil sie das öffentliche Interesse nicht bejaht, kann sie bei einigen Antragsdelikten dem Berechtigten nahe legen, eine Privatklage zu erheben und den Täter so einer Verurteilung zuzuführen.

§§ 77-77d StGB

strafbare Handlung, die nur auf Strafantrag des Verletzten verfolgt werden kann, z.B. Beleidigung, Hausfriedensbruch, einfache Sachbeschädigung, leichte und fahrlässige Körperverletzung. Bildet für diese leichteren Delikte die Ausnahme vom sonst bestehenden Verfolgungszwang der Staatsanwaltschaft (Legalitätsprinzip).

Straftaten, die nur auf (fristgebundenen) Antrag des Verletzten oder des im Gesetz sonst zur Stellung des Strafantrags Berechtigten verfolgt werden. Dies sind u. a. 1) sämtliche Fälle der Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung (ausgenommen a) der Beleidigung Verstorbener ohne Hinterlassung von Antragsberechtigten, b) der Beleidigung eines Gesetzgebungsorgans). - 2) der Sachbeschädigung. - 3) der leichten vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung (diese kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht). - 4) des leichten Hausfriedensbruchs. - 5) der Not-Entwendung.
- 6) Diebstahl in Haus und Familie. - Antragsfrist:
3 Monate ab Kenntnis der Tat und Täter, § 61 StGB.

ist das Delikt, das auf Antrag eines Verletzten verfolgt wird. Das A. ist vom Offizialprinzip (Verfolgung von Amts wegen, Amtsbetrieb) ausgenommen. Es ist absolutes A., wenn es immer nur auf Antrag verfolgt wird (§123 II StGB Hausfriedensbruch, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303c StGB, ausgenommen ein besonderes öffentliches Interesse), relatives A., wenn es nur unter bestimmten Voraussetzungen nur auf Antrag verfolgt wird (z.B. § 247 StGB Hausdiebstahl und Familiendiebstahl). Lit.: Winnen, W., Eingeschränkte Antragsdelikte, 2001

Straftat, bei der ein Strafantrag des Verletzten oder sonst Antragsberechtigten (§ 77 ff. StGB) Strafverfolgungsvoraussetzung ist. Die Antragsvoraussetzung ist eine Ausnahme von Offizialprinzip und Untersuchungsgrundsatz, der ins Regelfall Ermittlungen von Amts wegen ohne Berücksichtigung des Willens des Verletzten vorsieht. In einigen Fällen (z. B. einfache Körperverletzung (§230 StGB), Nachstellung (§238 Abs. 4 StGB), Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB)) kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Strafantrag verfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird. Antragsdelikte sind die meisten
* Privatklagedelikte; die Staatsanwaltschaft kann in
diesen Fällen das Verfahren einstellen und den Antragsteller auf den Weg der Privatklage verweisen. Zu unterscheiden sind:
* absolute/reine Antragsdelikte: Die Strafverfolgung setzt zwingend einen wirksamen Strafantrag als Prozessvoraussetzung voraus. Bsp.: Beleidigung gem. §§ 185, 194 StGB; Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB; Haus- und Familiendiebstahl gern. §247 StGB.
* „gemischte” Antrags- und Offizialdelikte: Die Strafverfolgung bedarf keines Strafantrags, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Amts wegen bejaht.
Bsp.: Körperverletzung gem. §§223, 230 StGB; Diebstahl geringwertiger Sachen gern. §§ 242, 248 a
StGB.
- relative Antragsdelikte: Der Strafverfolgung setzt nur unter bestimmten Voraussetzungen einen Strafantrag voraus. Bsp.: Haus- und Familiendiebstahl, §§ 242, 247 StGB - das Offizialdelikt Diebstahl wird zum Antragsdelikt, wenn der Geschädigte ein Angehöriger ist oder mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Straftaten werden grundsätzlich ohne Rücksicht auf den Willen des Verletzten von Amts wegen verfolgt (Offizialprinzip); nur bei einem kleinen Teil setzt die Verfolgung einen Strafantrag des Verletzten oder des sonst Berechtigten voraus, insbes. bei Beleidigung, leichter oder fahrlässiger Körperverletzung, Hausfriedensbruch, einfacher Sachbeschädigung. Umgekehrt gibt es A., die aus besonderem öffentlichen Interesse auch von Amts wegen verfolgt werden können (z. B. Körperverletzung). Beim absoluten A. ist stets Strafantrag erforderlich, beim relativen nur bei Vorliegen bestimmter (insbes. verwandtschaftlicher) Beziehungen zwischen dem Betreffenden und dem Verletzten; so z. B. bei Diebstahl, Betrug. Über die Erfordernisse des Strafantrags (§§ 77 ff. StGB) s. dort. A. können meist im Wege der Privatklage verfolgt werden, auf die der StA den Verletzten verweisen kann (§§ 374 ff. StPO).




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