Brief -, Post- u. Fernmeldegeheimnis. Art. 101 GG erklärt das Briefgeheimnis sowie das Post- u. Fernmeldegeheimnis für unverletzlich. Die dadurch gewährleisteten Grundrechte geben jedermann (also nicht nur Deutschen) ein Abwehrrecht gegen das unbefugte Eindringen der öffl. Gewalt in den privaten Nachrichtenverkehr. Durch die 1968 erfolgte Änderung der Art. 10 GG u. das dazu ergangene Abhörgesetz (G 10) ist den Verfassungsschutzbehörden, dem Sicherheitsamt der Bundeswehr u. dem Bundesnachrichtendienst das Recht eingeräumt worden, aus Gründen des Staasschutzes den Postverkehr zu überwachen u. Telefongespräche abzuhören, wenn der Verdacht besteht, dass jemand ein Verbrechen des Hoch- oder Landesverrats oder eine andere schwere Straftag gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand der Bundesrepublik oder die Sicherheit der Truppen der Verbündeten begangen hat oder plant. Die Überwachungsmassnahme kann sich sowohl gegen den Verdächtigen als auch gegen Dritte richten. Die Beschränkungsmassnahme wird vom Bundes- oder Landesinnenminister angeordnet u. ist auf höchstens 3 Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung zu befristen. Beschränkungsmassnahmen sind dem Betroffenen erst nach ihrer Einstellung mitzuteilen u. nur dann, wenn eine Gefährdung des Überwachungszweckes ausgeschlossen werden kann. Erst nach dieser Mitteilung steht dem Betroffenen der Rechtsweg offen, der ansonsten ausgeschlossen ist. Die Kontrolle der Beschränkungsmassnahmen ist insoweit nicht den Gerichten, sondem dem Parlament übertragen. Der Bundesinnenminister muss in halbjährlichen Abständen einem Ausschuss aus 5 Bundestagsabgeordneten über die Durchführung des Abhörgesetzes berichten. Ausserdem hat er die von ihm verfügten einzelnen Massnahmen monatlich einer von dem Abgeordnetenausschuss bestellten unabhängigen Dreierkommission zur Prüfung zu unterbreiten. Hält die Kommission, deren Vorsitzender die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, eine Massnahme für unzulässig oder nicht notwendig, ist sie unverzüglich aufzuheben. In den Bundesländern ist die parlamentarische Kontrolle durch Landesgesetze entsprechend geregelt.
Weitere Begriffe : IKRK | Abwägungsgebot | Ausschliessungsrecht |
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