Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Nach Artikel 10 des Grundgesetzes sind das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich; Beschränkungen dürfen nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden. Das Briefgeheimnis umfasst alle schriftlichen Übermittlungsvorgänge unabhängig davon, ob diese mithilfe der Post übersandt werden. Das Postgeheimnis bezieht sich auf alle Sendungen, die der Post anvertraut wurden. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen darüber hinaus alle nicht schriftlichen Mitteilungen im Fernmeldewesen, also der gesamte Telefon-, Fernschreibe- und Funkverkehr. Die Geheimhaltungspflicht gilt für Post, Behörden, Regierungen und Justiz, ist aber auch von Privatpersonen zu beachten. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.
§§201-205 StGB
Einschränkung des Brief-, Post-und Fernmeldegeheimnisses
Gesetzlich angeordnete Einschränkungen dieses Bürgerrechts, also etwa die Überwachung des Telefonverkehrs, sind nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz vorrangiger Gemeinschaftswerte unerlässlich sind. Sie können z. B. nach verschiedenen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie des Abhörgesetzes möglich sein. Doch auch in solchen Fällen muss jede einzelne Maßnahme vorab nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überprüft werden. Da der Betroffene über bestimmte, von Verfassungsschutzbehörden, Bundesnachrichtendienst und militärischem Abschirmdienst durchgeführte Überwachungsmaßnahmen auch nachträglich nicht immer unterrichtet werden muss und der Rechtsweg ausgeschlossen ist, wacht eine Kommission aus Bundestagsabgeordneten über die Rechtmäßigkeit dieser schweren Eingriffe in die Privatsphäre von Bürgern.
Durch Art. 10 Abs. 1 GG garantiertes Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Geheimhaltung von Briefen und anderen schriftlichen Mitteilungen von Person zu Person, aller anderen Postsendungen (Päckchen, Pakete) sowie des Telefon-, Telegraphen- und Fernschreibverkehrs. Der Schutz erstreckt sich auf die Tatsache des Brief- und sonstigen Postverkehrs wie auf dessen Inhalt. Das Grundrecht besteht gegenüber der Post und allen Staatsorganen. Gegenüber Privatpersonen und Amts trägem besteht zivil- und strafrechtlicher Schutz (mit gesetzlich geregelten Ausnahmen). So werden z. B. Postbedienstete bestraft, die unbefugt dienstlich bekanntgewordene Tatsachen aus dem Post- und Fernmeldeverkehr an einen anderen weitergeben. Das unbefugte Mithören von Telefongesprächen ist für jedermann strafbar. Das B. wird durch das Gesetz zur Beschränkung des B. eingeschränkt (Abhörgesetz, Nachrichtendienste), und auch durch die Strafprozeßordnung.
1.
Grundrecht: Nach Art. 10 I GG sind das B., das P. und das F. unverletzlich. Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden, wobei zu bestimmten Zwecken die Mitteilung an den Betroffenen unterbleiben und der Rechtsweg zugunsten einer Nachprüfung durch Organe ausgeschlossen werden kann, die von der Volksvertretung bestimmt werden (Art. 10 II GG; s. u. 4).
a) Das B. betrifft schriftliche Mitteilungen aller Art von Person zu Person (nicht nur Briefsendungen i. S. d. Straf- und Postrechts).
b) Das P. erfasst die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen und den Inhalt der Postsendungen (§ 39 I PostG, § 206 V StGB).
c) Dem F. unterliegen der Inhalt der Telekommunikation, d. h. Nachrichten aller Art, die in Zeichen, Sprache, Bildern oder Tönen mit Telekommunikationsanlagen ausgesandt, übermittelt oder empfangen werden, und ihre näheren Umstände, auch erfolglose Verbindungsversuche (§ 88 I TKG, § 206 V StGB). Die Bestandsdaten (Daten eines Teilnehmers für Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses wie Name, Anschrift, Rufnummer, § 3 Nr. 3 TKG) der Kunden von Telekommunikationsunternehmen werden nicht vom F. erfasst (zur Auskunft darüber an Gerichte, StA und bestimmte Behörden s. §§ 112 II, 113 TKG). Das Recht am gesprochenen Wort, zu dem auch die Selbstbestimmung gehört, welche Person ein Gespräch mithören soll, wird nicht durch das F., sondern das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (Mithören).
d) Das Grundrecht des B.-, P.- u. F. besteht gegenüber den Staatsorganen (Regierung, Verwaltung, Justiz) sowie den Personen, die geschäftsmäßig Post- und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken. Den Verpflichteten ist es untersagt, sich Kenntnisse zu verschaffen oder diese weiterzugeben. Drittwirkung gegenüber sonstigen Privatpersonen hat das B.-, P.- u. F. nach h. M nicht; insoweit besteht aber straf- und zivilrechtlicher Schutz (s. u. 2).
2.
a) Privatpersonen, die einen verschlossenen Brief oder ein anderes nicht zu ihrer Kenntnis bestimmtes verschlossenes Schriftstück, z. B. ein Testament, vorsätzlich unbefugt öffnen, werden nach § 202 StGB wegen Verletzung des B. bestraft (Antragsdelikt!). Gleiches gilt bei Anwendung anderer technischer Mittel oder Öffnen eines verschlossenen Aufbewahrungsbehältnisses zwecks Einsichtnahme in das Schriftstück.
Beschäftigte und Inhaber von Postdiensten, die Postsendungen unbefugt öffnen oder unterdrücken (d. h. sie, wenn auch nur vorübergehend, dem Postverkehr entziehen) oder dies durch andere wissentlich geschehen lassen, sind in § 206 III StGB wegen Verletzung des P.- u. F. mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Ebenfalls wegen Verletzung des P.- u. F. werden Beschäftigte oder Inhaber von Postdiensten bestraft, die unbefugt einem anderen von einer ihnen betrieblich bekanntgewordenen, dem P. unterliegenden Tatsache Mitteilung machen. Amtsträger, die befugt oder unbefugt von solchen Tatsachen Kenntnis erlangen und sie unbefugt mitteilen, unterliegen gleichfalls der Strafvorschrift (§ 206 StGB). Die Taten nach § 206 StGB sind Antragsdelikte.
Wird ein Brief nicht nur eröffnet, sondern der Brief oder der Inhalt entwendet oder unterschlagen, liegt auch Diebstahl oder Unterschlagung vor.
b) Eine Befugnis zur Öffnung kann sich bei Verdacht einer Straftat aus §§ 99, 100 StPO ergeben (Beschlagnahme), zwecks Verhütung von bestimmten Straftaten nach dem KriegswaffenkontrollG aus § 23 a ZFdG, bei Einfuhr staatsgefährdender Schriften aus § 2 II des G zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote v. 24. 5. 1961 (BGBl. I 607), ferner auf Grund des sog. Abhörgesetzes (s. u. 4). Bei Strafgefangenen ergibt sie sich für den Anstaltsleiter aus dem jeweiligen LandesstrafvollzugsG, z. B. Art. 32 bis 34 BayStVollzG, oder, wenn ein solches nicht besteht (Strafvollzug), aus §§ 23, 28, 30, 31 StVollzG; bei Personen in Untersuchungshaft für den Richter, dem die Briefkontrolle obliegt, aus § 119 StPO, Nr. 34 UntersuchungshaftvollzugsO und i. Ü. aus dem jeweiligen LandesUVollzG, z. B. §§ 37 bis 39 BbgUVollzG (Strafvollzug); bei Personen in Untersuchungshaft für den Richter, dem die Briefkontrolle obliegt, aus § 119 VI StPO, Nr. 34 UntersuchungshaftvollzugsO; bei Personen unter Betreuung für den Betreuer auf Grund gerichtlicher Anordnung (§ 1896 IV BGB); für die Eltern aus dem Erziehungsrecht (§ 1631 BGB), beim Schuldner für den Insolvenzverwalter nach gerichtlicher Anordnung (§ 99 InsO). Die Befugnis besteht grundsätzlich nicht für den Ehegatten (in besonderen Fällen aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat zur Erfüllung seiner Aufgaben die Befugnis, von Unternehmen für Postdienstleistungen Auskünfte zu den Bestandsdaten (s. o. 1) eines Nutzers (Name, Anschriften, Postfächer und im Falle staatsgefährdender Bestrebungen zu den sonstigen Umständen des Postverkehrs zu verlangen; § 8 a I, II 1 Nr. 3 BVerfSchG). Das Verfahren (Antrag, Anordnung, Kontrolle und Mitteilung) ist ähnlich wie im G 10 (s. 4) geregelt (§ 8 IV-VIII BVerfSchG). S. a. Terrorismusbekämpfungsgesetz.
3.
a) Das unbefugte Abhören von Telekommunikation ist grundsätzlich verfassungswidrig und durch §§ 201 (Tonaufnahme, unzulässige) und 206 StGB (s. o.) sowie § 148 I Nr. 1 TKG (Abhörverbot) unter Strafe gestellt. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Bestands- und Verbindungsdaten der an der Telekommunikation Beteiligten sind i. E. in §§ 91 ff. TKG geregelt. Die Diensteanbieter sind dazu u. a. auch bei Anhaltspunkten für Erschleichen von Leistungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme der Telekommunikationsnetze und -dienste berechtigt und haben, wenn bedrohende oder belästigende Anrufe bei einem Beteiligten ankommen, diesem Auskunft über die Anschlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, zu erteilen (§§ 100, 101 TKG).
b) Im Strafverfahren kann das Gericht, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft (mit richterlicher Bestätigung binnen 3 Tagen) die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation des Beschuldigten bei Verdacht bestimmter schwerwiegender Straftaten (z. B. bei Staatschutzdelikten, Bildung terroristischer Vereinigungen, Mord, Menschenraub, Erpressung, Betäubungsmitteldelikten) anordnen (auch gegen Personen, die Mitteilungen von oder für den Beschuldigten entgegennehmen oder weitergeben), wenn sonst die Ermittlung des Sachverhalts oder des Täters aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre; die Maßnahme ist unzulässig, wenn dadurch allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; solche durch eine Maßnahme erlangte Kenntnisse dürfen nicht verwertet werden (§§ 100 a, b StPO). Für eine zulässige Maßnahme kann außer der Auskunft über die Bestandsdaten (s. o. 1) nach § 100 g StPO Auskunft über die Verkehrsdaten (§§ 3 Nr. 30, 96 I, 113 a TKG) und gem. § 100 i StPO Auskunft über die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Nummer der darin verwendeten Karte sowie den Standort eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts verlangt werden. Allerdings hat das BVerfG mit U. v. 2. 3. 2010 (NJW 2010, 833) § 113 u. TKG und § 100 g I 1 StPO wegen Verstoßes gegen Art. 10 I GG für nichtig erklärt, weil die dadurch erlaubte Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten nicht den Verdacht einer schweren Straftat voraussetzt. S. a. die weiteren Hinweise unter Abhören.
c)
Eine präventive Überwachung und Aufzeichung der Telekommunikation ist zur Verhütung bestimmter Straftaten nach dem KriegswaffenkontrollG gemäß § 23 a ZFdG zulässig. Die in den Polizeigesetzen der Länder vorgesehene präventive Überwachung ist nichtig, weil der Bundesgesetzgeber von seiner Befugnis aus Art. 74 I Nr. 1 GG, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikation zu regeln, abschließend Gebrauch gemacht hat (BVerfG NJW 2005, 2603).
4.
Das G zur Beschränkung des B.-, P.- u. F. - Artikel 10-G (G 10) v. 26. 6. 2001 (BGBl. I 1254) m. Änd. schränkt die genannten Grundrechte ebenfalls ein.
Zur Abwehr von drohenden Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes einschl. der Sicherheit der in der BRep. stationierten NATO-Truppen sind die Verfassungsschutzbehörden (Verfassungsschutz) des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und aufzuzeichnen sowie die dem B.- od. P. unterliegenden Sendungen zu öffnen und einzusehen (nachrichtendienstliche Mittel; § 1 I Nr. 1 G 10); Post- und Telekommunikationsdienstleistungsunternehmen sind zur Mitwirkung und Verschwiegenheit verpflichtet (§§ 2, 17 G 10); die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 18 G 10). Voraussetzung für die Maßnahmen (Beschränkungen in Einzelfällen) ist der begründete Verdacht, dass jemand bestimmte staatsgefährdende Straftaten (insbes. Friedensverrat, Hochverrat, Rechtsstaatsgefährdung, Landesverrat, Bildung terroristischer Vereinigungen, Volksverhetzung u. a.) oder bestimmte schwere Straftaten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten, plant, begeht oder begangen hat (vgl. i. E. § 3 I G 10) sowie dass die Erforschung des Sachverhalts sonst aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung darf sich auch gegen Personen richten, die für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben. Der Bundesnachrichtendienst hat die Befugnis zu diesen Beschränkungen auch zu weiteren Zwecken (§ 1 I Nr. 2 G 10). Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht erfasst werden (§ 3 a G 10). Weitere Einschränkungen bestehen bei Maßnahmen gegen eine Person, die ein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 53, 53 a StPO hat (§ 3 b G 10).
Darüber hinaus dürfen zur (verdachtslosen) Nachrichtensammlung durch den Bundesnachrichtendienst (strategische) Beschränkungen für internationale Telekommunikationsbeziehungen zur Erkennung und Abwehr eines bewaffneten Angriffs auf die BRep., internationaler terroristischer Anschläge in der BRep., unerlaubten Kriegswaffen-, Außenwirtschafts- und Betäubungsmittelhandels, der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen, international organisierter Geldwäsche oder des gewerbs- oder bandenmäßig organisierten Einschleusens von ausländischen Personen angeordnet werden (§ 5 G 10). Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht erfasst werden (§ 5 a G 10).
Die Beschränkungen werden nur auf Antrag bestimmter Stellen von einem vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministerium oder von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordnet. Die schriftliche Anordnung muss Art, Umfang und Dauer der Maßnahme (höchstens 3 Monate; Verlängerung möglich) bestimmen (§§ 9, 10 G 10). Der Betroffene wird von den Beschränkungsmaßnahmen nach ihrer Einstellung unterrichtet, sobald eine Gefährdung ihres Zwecks ausgeschlossen werden kann. (§ 12 G 10). Die Maßnahmen sind unter Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 11 I G 10). Die durch die Maßnahmen erlangten Kenntnisse dürfen nur zu den in §§ 4 II 3, IV, 6 II 3, 7, 7 a, 8 V, VI G 10 genannten Zwecken verwendet werden. Nicht mehr erforderliche Maßnahmen sind zu beenden (§ 11 II G 10) und entsprechend die Daten zu löschen. Das zuständige Bundesministerium unterrichtet monatlich eine G 10-Kommission über die angeordneten Maßnahmen vor ihrem Vollzug (bei Gefahr im Verzug Vollzug ohne vorherige Unterrichtung) sowie über Mitteilungen an die Betroffenen oder Gründe gegen Mitteilungen (§ 15 VI, VII G 10). Die Kommission wird von einem Parlamentarischen Kontrollgremium (Nachrichtendienste) bestellt. Sie hat den gesamten Prozess der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten zu kontrollieren und entscheidet von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden über Zulässigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen (§ 15 V G 10); das Bundesministerium ist hieran gebunden. Die parlamentarische Kontrolle der zuständigen Landesbehörden und ihrer Anordnungen ist landesrechtl. geregelt. Der Rechtsweg gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach §§ 3, 5 I 3 Nr. 1 G 10 und ihren Vollzug ist in § 13 G 10 ausgeschlossen (im Hinblick auf Art.19 IV GG umstritten, aber nach BVerfGE 30, 1 verfassungskonform). Es bestehen landesrechtl. Ausführungsgesetze, z. B. bayer. G v. 11. 12. 1984 (GVBl. 522) m. Änd.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst dürfen von Unternehmen für Telekommunikationsdienste und Teledienste (Telemedien) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte über Bestandsdaten (s. o. 1) und zur Efüllung bestimmter Aufgaben Auskünfte über Telekommunikationsverkehrsdaten und Teledienstenutzungsdaten verlangen; das Bundesamt für Verfassungsschutz darf außerdem technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts und der Geräte- und Kartennummer einsetzen (§ 8 a I, II Nr. 4, 5, § 9 BVerfSchG, § 4 a S. 1 MADG, § 2 a BNDG). Das Verfahren (Antrag, Anordnung, Kontrolle und Mitteilung) ist ähnlich wie im G 10 geregelt (§ 8 a IV-VII BVerfSchG, § 4 a S. 1 MADG, § 2 a S. 4 BNDG).
Das Bundeskriminalamt kann unter bestimmten Voraussetzungen die Telekommunikation einer Person überwachen und aufzeichnen, Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten erheben sowie Mobilfunkkarten und Mobilfunkendgeräte identifizieren und lokalisieren (§§ 20 l-20 n BKAG).
5.
Die technische Umsetzung der Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100 a, 100 b StPO, § 23 a ZFdG (s. o. 2 b), dem G 10 und § 20 l BKAG ist in der Telekommunikations-ÜberwachungsVO v. 3. 11. 2005 (BGBl. I 3136) geregelt.
durch Art. 10 Abs. 1 GG garantiertes Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Geheimhaltung von Briefen und anderen schriftlichen Mitteilungen von Person zu Person, aller anderen Postsendungen (Päckchen, Pakete) sowie des Telefon-, Telegraphen- und Fernschreibverkehrs. Der Schutz erstreckt sich auf die Tatsache des Brief- und sonstigen Postverkehrs wie auf dessen Inhalt. Das Grundrecht besteht gegenüber der Post und allen Staatsorganen. Gegenüber Privatpersonen und Amtsträgern besteht zivil- und strafrechtlicher Schutz (mit gesetzlich geregelten Ausnahmen). So werden z.B. Postbedienstete bestraft, die unbefugt dienstlich bekannt gewordene Tatsachen aus dem Post- und Fernmeldeverkehr an einen anderen weitergeben. Das unbefugte Mithören von Telefongesprächen ist für jedermann strafbar. Das B. wird durch das Gesetz zur Beschränkung des B. eingeschränkt (siehe Abhörgesetz, Nachrichtendienste), und auch durch die StPO.
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