Entschädigung für Strafverfolgungsmassnahmen

Nach dem G über die Entschädigung für Strafverfolgungsmassnahmen (StrEG), bekommt aus der Staatskasse Entschädigung gewährt: 1) Wer durch eine strafgerichtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, wenn die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst fortfällt oder gemildert wird; dies gilt auch, wenn eine angeordnete Massnahme der Sicherung und Besserung (z. B. Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt, Fahrerlaubnisentziehung, Berufsverbot) oder eine Nebenfolge (z.B. Einziehung) nach Rechtskraft des Urteils wieder entfällt; 2) wer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen Strafverfolgungsmassnahme einen Schaden erlitten hat, wenn er freigesprochen, ausser Verfolgung gesetzt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird. Zu den anderen Strafverfolgungsmassnahmen zählen: einstweilige Unterbringung oder Unterbringung zur Beobachtung, vorläufige Festnahme, Massnahmen, mit denen die Ausservollzugsetzung des Haftbefehls verbunden waren, Sicherstellung, Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. - Eine Entschädigung kann für die in Nr. 2 erwähnten Strafverfolgungsmassnahmen aus der Staatskasse gewährt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht: a) soweit das Verfahren von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht nach einer Vorschrift eingestellt wird, die diese nach dem Ermessen des Gerichts zulässt (z.B. Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO); b) wenn das Gericht von Strafe abgesehen hat (§ 16 StGB), oder c) soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten Strafverfolgungsmassnahmen. - Ausgeschlossen ist eine Entschädigung, a) wenn die erlittene Untersuchungshaft oder die anderen Massnahmen auf die verhängte Strafe anzurechnen unterbleibt, wenn für eine Freiheitsentziehung eine freiheitsentziehende oder andere Massregel der Sicherheit und Besserung angeordnet wird oder diese nur deshalb unterblieben ist, weil der Zweck der Massregel bereits erreicht ist; b) der Beschuldigte die Strafverfolgung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine Strafverfolgungsmassnahme dadurch schuldhaft herbeigeführt hat, dass er einer ordnungsgemässen Ladung vor den Richter oder einer Anweisung bezüglich der Ausservollzugsetzung des Haftbefehls zuwidergehandelt hat. - Entschädigung kann in bestimmten Fällen versagt werden, z. B. wenn der Beschuldigte sich selbst wahrheitswidrig belastet oder wesentlich entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich sonst zur Sache geäussert hat oder lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit nicht verurteilt wird. - Der Entschädigungsanspruch umfasst den durch die Strafverfolgungsmassnahme verursachten Vermögensschaden, sofern er 50 EUR übersteigt; im Fall der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch Schmerzensgeld in Höhe von 10 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung. Über die Verpflichtung zur Entschädigung entscheidet das Gericht im Urteil oder in dem das Verfahren abschliessenden Beschluss. Nach Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das für die Durchführung des Hauptverfahrens zuständige Gericht. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Einstellungsverfügung gestellt werden. - Über die Höhe des Entschädigungsanspruchs entscheidet die Landesjustizverwaltung. Der Berechtigte hat seinen Anspruch innerhalb von Monaten nach Feststellung der Entschädigungspflicht bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug geführt hat. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Belehrung über das Antragsrecht durch die Staatsanwaltschaft. Der Anspruch kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt wurde, ein Jahr verstrichen ist, ohne dass ein Antrag gestellt worden ist. Auch die Unterhaltsberechtigten können Entschädigung aus der Staatskasse verlangen, wenn ihnen durch die ungerechtfertigte Strafverfolgungsmassnahme der Unterhalt entzogen worden ist.




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