Fund

Wer eine verlorene, d. h. besitz-, aber nicht herrenlose Sache findet, die mehr als 10EUR wert ist, und sie an sich nimmt, hat dies dem Verlierer oder Eigentümer unverzüglich anzuzeigen. Ansonsten macht er sich wegen Unterschlagung strafbar.

Sofern er den Empfangsberechtigten nicht kennt, muss er seinen Fund der zuständigen Behörde, d. h. dem Fundamt, melden. Er ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet und hat diese auf Verlangen der Behörde dort abzugeben. Wenn sich der Eigentümer innerhalb von sechs Monaten nach Anzeigen des Fundes nicht gemeldet hat, erwirbt der Finder das Eigentum daran. Meldet sich der Berechtigte vorher, steht dem Finder ein Finderlohn zu. Für eine Beschädigung der Sache haftet der Finder nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 965 BGB
Schatz
Unter einem Schatz versteht man eine Sache, die so lange verborgen war, dass man den Eigentümer nicht mehr ermitteln kann. Entdeckt jemand einen Schatz und nimmt ihn in Besitz, so erwirbt er zusammen mit dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je die Hälfte des Eigentums an dem Fund.
§ 984 BGB

Wie hoch ist der Finderlohn ?
Der Finderlohn berechnet sich wie folgt:
* Bei Fundsachen mit einem Wert bis zu 1000 EUR bekommt der Finder 5 % davon.
* Liegt der Wert des Fundes über 1000 EUR, so erhält man 5% von 1000 EUR und 3 % des Betrags, um den der Wert 1000 EUR übersteigt.
* Bei Tieren stehen dem Finder ebenfalls 3 % von deren Wert zu.

Inbesitznahme einer verlorengegangenen Sache, das heißt einer Sache, an der ihr letzter Besitzer den Besitz verloren hat, ohne es zu bemerken. Der Finder ist verpflichtet, den Fund anzuzeigen und die Sache in Verwahrung zu nehmen oder an die Polizei abzuliefern (§§966, 967BGB), Aufwendungen, die er dabei macht, sind ihm zu ersetzen; außerdem hat er Anspruch auf Zahlung eines Finderlohns: bis 1000,-DM Wert 5 Prozent, vom darüber hinausgehenden Wert 3 Prozent (§§ 970,971 BGB). Wird die Sache nicht abgeholt, so wird er nach sechs Monaten Eigentümer, muß allerdings damit rechnen, dem früheren Eigentümer auch noch später eine Entschädigung zahlen zu müssen (§§973, 977BGB). Für einen Fund in einem öffentlichen Gebäude oder einem Verkehrsmittel gelten Sonderregelungen (§ 978 BGB). Wer einen Fund nicht anzeigt und abliefert, begeht eine Unterschlagung.

Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer, Eigentümer oder sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt der Finder den Verlierer oder Eigentümer nicht, so muss er beim Fundamt Meldung erstatten, wenn die Sache mehr als 3 EUR wert ist. Kleinfund. Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. Er kann vom Empfangsberechtigten Finderlohn und unter Umständen Aufwendungsersatz verlangen. Meldet sich Empfangsberechtigter weder beim Finder nach beim Fundamt, so erwirbt der Finder mit Ablauf eines Jahres nach der Anzeige Eigentum. Wer in Geschäftsräumen oder Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt (Strassenbahn) findet, ist zwar zur Ablieferung verpflichtet, wenn er die Sache an sich nimmt; er hat aber weder Anspruch auf Finderlohn noch erwirbt er Eigentum; § 965 ff. BGB. Schatzfund.

(§§ 965ff. BGB). Finder ist, wer eine verlorene (d.h. besitzlose, nicht dagegen herrenlose) Sache nach Entdeckung in Besitz nimmt. (Zu den herrenlosen Sachen rechnen z.B. in der Freiheit befindliche Tiere, § 960 BGB.) Der Geschäftsinhaber eines Selbstbedienungsladens erwirbt unmittelbaren Besitz an einer in seinen Räumen verlorenen Sache; daher kann ein Kunde, der die Sache entdeckt, daran keinen Besitz begründen u. somit auch nicht Finder sein. Der F. ist ein Realakt (Rechtshandlung), so dass Geschäftsfähigkeit des Finders nicht erforderlich ist. Der Finder muss den F. dem Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer), hilfsweise der zuständigen Behörde ("Fundbüro") unverzüglich anzeigen. Er ist zur Verwahrung der Sache u. auf Verlangen der Behörde zur Ablieferung verpflichtet. Wird die Sache beschädigt, braucht er nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dem Finder steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (z. B. für Fütterung eines Tieres). Er kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Mit Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige des F. bei der Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat. Besonderheiten gelten für den F. in einer öfftl. Behörde oder Verkehrsanstalt: unverzügliche Ablieferungspflicht des Finders, kein Eigentumserwerb, Finderlohn in halber Höhe nur bei Sachen im Wert.

Im Arbeitsrecht:

Finderrechte.

(§§ 965 ff. BGB) ist das Entdecken und An- sichnehmen (Besitzerwerb) einer verlorenen (besitzlosen, nicht dagegen eigentümerlosen) beweglichen Sache eines anderen. Der F. ist ein Realakt. Er begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem (meist dem Eigentümer). Den Finder trifft eine Anzeigepflicht, Verwahrungspflicht und Ablieferungspflicht, den Empfangsberechtigten eine Aufwendungserstat- tungspflicht und Finderlohnzahlungspflicht. U.U. erwirbt der Finder Eigentum (§ 973 BGB, beachte § 977 BGB). Besonderheiten gelten für den Fund in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten (§ 978 BGB). Lit.: Lins, K., Das Fundrecht des BGB, 1994 (Diss.)

zufälliges Auffinden bzw. bewusstes Aufspüren einer fremden beweglichen Sache, das zum originären Eigentumserwerb des Finders an der gefundenen Sache nach gewisser Zeit führt. Bis zu diesem Zeitpunkt legt das Gesetz dem Finder im Interesse des Verlierers Pflichten auf, die denen aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechen (§§ 677 ff. BGB). Es besteht vom Auffinden der Sache bis zum Eigentumserwerb ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Die Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch Fund:
— Die Sache muss verloren sein. Verloren ist die Sache, die besitzlos, aber nicht herrenlos ist.
Der Finder muss die verlorene Sache an sich nehmen. Es kommt nicht auf das Entdecken des verlorenen Gegenstands an, sondern allein auf das
Ansichnehmen, also das Erlangen des unmittelbaren Besitzes. Das Ansichnehmen ist wie die Besitzergreifung kein Rechtsgeschäft, sondern Realakt. An Sachen, die der Besitzdiener im Rahmen des sozialen Abhängigkeitsverhältnisses an sich nimmt, erlangt der Geschäftsherr den Besitz.
— Der Eigentumserwerb tritt gemäß § 973 Abs. 1 S. 1 mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige
des Fundes bei der zuständigen Behörde ein, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat.
Der Eigentumserwerb ist originär, wobei es gleichgültig ist, ob der Verlierer auch Eigentümer der Sache war. Beschränkt dingliche Rechte an der Sache erlöschen.
Sonderregeln gelten für den Verkehrsfund (§ 978 Abs. 1 BGB) und den Schatzfund (§ 984 BGB). Nach
§ 978 Abs. 1 BGB sind Sachen, die in den Geschäftsräumen oder in den Beförderungsmitteln einer Behörde oder aber in den dem öffentlichen Personen- und Nachverkehr dienenden Verkehrsmitteln gefunden werden, bei der Behörde bzw. bei der Verkehrsanstalt abzuliefern. Einen Finderlohn erhält der Finder nur, wenn die gefundene Sache mindestens 50 € wert ist, § 978 Abs. 2 BGB. Falls eine Sache so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, spricht man von einem Schatz. Der Schatzfund ist in § 984 BGB geregelt. Wird der Schatz entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so fällt das Eigentum an dem Schatz kraft Gesetzes je zur Hälfte an den Entdecker und an den Eigentümer der Sache, in der der Schatz verborgen war. Als Entdecker ist dabei derjenige anzusehen, der die Sache wahrnimmt. Geschieht dieses im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses rein zufällig und nicht etwa aufgrund gezielter Schatzsuche, so ist der Arbeitnehmer als „wahrnehmender” Entdecker anzusehen und nicht etwa der Arbeitgeber.
Beispiel: Falls der im Dienste der Bundeswehr B stehende Taucher T bei Tauchübungen im Rahmen des allgemeinen Fitnessprogramms einen Schatz im Silbersee entdeckt, ist T und nicht etwa B der Entdecker.
Wird allerdings beim Tiefseetauchen, das unter strategischer Leitung und archäologischer Aufsicht der B durchgeführt wird, ein Schatz entdeckt, so ist der auffindende Taucher nicht der Entdecker.

Finder ist, wer eine verlorene d. h. besitzlose (nicht herrenlose! Sache) entdeckt und an sich nimmt (§ 965 BGB); das bloße Auffinden genügt also nicht. Der F. ist ein Realakt, der Finder bedarf daher keiner Geschäftsfähigkeit; der Besitzdiener (z. B. ein Angestellter) findet i. d. R. für den Besitzer. Der Finder hat dem Eigentümer oder einem ihm bekannten Empfangsberechtigten, sonst der zuständigen Behörde (ausgenommen bei einem Kleinfund bis zu 10 EUR Wert) unverzüglich Anzeige zu erstatten; sonst macht er sich der Unterschlagung schuldig. Der Finder ist zur Verwahrung der Sache (bei Verderb zur öffentlichen Versteigerung, auch im Internet) und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Ablieferung an sie verpflichtet (§§ 966, 967 BGB). Der ehrliche Finder, der nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Verschulden) haftet (§ 968 BGB), hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf einen Finderlohn (5 v. H. bis zu 500 EUR Wert der Sache, darüber hinaus 3 v. H., bei Tieren nur 3 v. H.). Mit dem Ablauf von 6 Monaten seit der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache (bzw. am Erlös), sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat; die sonstigen Rechte an der Sache erlöschen (§ 973 BGB). Der Finder haftet aber noch 3 Jahre nach dem Eigentumsübergang aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 977 BGB). Besonderheiten gelten für den F. in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt (z. B. Bahnhof). Hier hat der Finder die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung der Sache; ein Recht auf Eigentumserwerb steht ihm nicht zu; der Finderlohn ist begrenzt auf die Hälfte der oben genannten Beträge und auf Gegenstände ab 50 EUR Wert (§§ 978 ff. BGB). Eine Sonderregelung enthält § 984 BGB für den F. eines Schatzes.




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