Parken

Definitionen und Vorschriften hinsichtlich des Parkens werden in §12 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Danach parkt derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten anhält. Grundsätzlich ist der Verehrsteilnehmer verpflichtet, sein Fahrzeug Platz sparend zu parken, und zwar entweder auf ausgewiesenen Parkplätzen oder am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung bzw. auf dem rechten Seitenstreifen, wenn dieser ausreichend befestigt ist. In Einbahnstraßen oder wenn auf der rechten Seite Schienen liegen, darf man links anhalten und parken. Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so muss man dazu den rechten Bürgersteig, in Einbahnstraßen den rechten oder den linken Bürgersteig benutzen. Außerhalb entsprechend gekennzeichneter Parkplätze dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden.
Einparken in eine Parklücke
An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht. Das gilt auch dann, wenn der Autofahrer an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken, oder wenn er sonstige zusätzliche Fahrmanöver ausführt, um in die Parklücke zu gelangen. Wer sich noch auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindet, hat jedoch nach gängiger juristischer Auffassung die Parklücke noch nicht unmittelbar erreicht. Vorrang hat auch der Autofahrer, der unmittelbar an einer frei werdenden Parklücke wartet, allerdings nur dann, wenn sie erkennbar bald geräumt wird. Wer nur in der bloßen Hoffnung, dass demnächst ein Platz frei wird, wartet, erwirbt sich damit noch kein Anrecht auf eine bestimmte Parklücke.

§ 12 StVO; Jagusch/Hentschel, § 12 StVO Rdnr. 59
Falschparken
Wer trotz entsprechender Parkverbote vorsätzlich oder fahrlässig falsch parkt, handelt ordnungswidrig und kann, je nach Art des Verstoßes, grundsätzlich mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld belegt werden. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, dann muss unter Umständen der Fahrzeughalter zahlen.
VerwarnVwV; BKatV;§ 25a StVG

Bußgeldbescheid, Verwarnung Parkverbot
Das Parken ist grundsätzlich unzulässig:
* 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,
* wenn dadurch die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert wird,
* vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber,
* . bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern,
* vor und hinter Andreaskreuzen, und zwar innerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 5m und außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50m,
* vor Bordsteinabsenkungen,
* an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
* im Bereich von scharfen Kurven,
* auf Beschleunigungs- und Verzögerungsstreifen,
* auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5m davor, 4 auf Bahnübergängen,
* an Stellen, wo das Halten durch bestimmte Verkehrszeichen verboten ist, nämlich bei Haltverbot, eingeschränktem Haltverbot, Fahrbahnbegrenzungen, Richtungspfeilen auf der Fahrbahn, Grenzmarkierungen für Haltverbote,
* bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!", "Vorfahrt gewähren!" und "Halt! Vorfahrt gewähren!", wenn diese dadurch verdeckt werden,
* vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
* an Taxiständen.


Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit Anhängern über 2 t Gewicht gilt zudem die Regelung, dass sie innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohn-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 22 bis 6 Uhr nicht regelmäßig geparkt werden dürfen.
Grundsätzlich verboten ist auch das vor allem in Großstädten nicht selten praktizierte Parken auf der Fahrbahn "in der zweiten Reihe".
§12 StVO

das Verlassen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sowie das länger als 3 Minuten dauernde Halten. Kann ganz verboten (Parkverbot) oder nur zeitlich begrenzt zugelassen sein (z.B. Parkuhr). Ein besonderes Verkehrszeichen „Parkverbot" gibt es nicht. Die Regel lautet: wo nicht gehalten werden darf, darf auch nicht geparkt werden. P. hat immer ohne Verkehrsbehinderung platzsparend und grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand zu erfolgen.

(§12 StVO). Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, parkt. Parken ist unzulässig: 1) wo das Halten verboten ist, 2) vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahbahnkanten, 3) bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie dadurch verdeckt werden, 4) vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, 5) bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224 und 226), 6) an Taxenständen (Zeichen 229), 7) vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 210): a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) ausserhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m, 8) über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, auch dort, wo durch Zeichen 315 odereine Parkflächenmarkierung (§41 Abs. 3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist und 9) soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist: a) Vorfahrtstrasse (Zeichen 306), b) Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 und 296), c) Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), d) Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und e) Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild. - Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Seite rechts bleiben. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstrassen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(§ 12 II StVO) ist im Verwaltungsrecht das Verlassen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und das länger als 3 Minuten dauernde Halten. Unzulässiges P. ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO). Nach § 25 a StVG kann das Bußgeld dann, wenn der verantwortliche Fahrer nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden kann, dem Halter des Kraftfahrzeugs auferlegt werden. Lit.: Berr, W./Hauser, J./Schäpe, M., Das Recht des ruhenden Verkehrs, 2. A. 2005; Huppertz, B., Halten, Parken, Abschleppen, 2. A. 1997

(§ 12 II-VI StVO) ist das Abstellen eines Fz. auf öffentlicher Straße, wenn der Fahrer das Fz. verlässt oder länger als 3 Min. hält. Parkverbot besteht überall, wo Halten verboten ist, sowie je 5 m vor und hinter Straßenkreuzungen und -einmündungen, bei Verhinderung der Benutzung gekennzeichneter Parkflächen, an Grundstücksaus- und -einfahrten, über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen beim zulässigem P. auf Gehwegen, vor Bordsteinabsenkungen, mit Kfz. über 7,5 t oder mit Kfz.-Anhängern über 2 t in bestimmten Gebieten innerhalb geschlossener Ortschaften von 22 bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen, ferner im Bereich bestimmter Verkehrszeichen, so z. B. je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern, vor und hinter Andreaskreuzen an Bahnübergängen (bis zu 5 bzw. 50 m). Begrenzte Verbote gelten je nach Bezeichnung, z. B. auf Gehwegen. Es ist ohne Verkehrsbehinderung platzsparend und grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand zu parken (links nur in Einbahnstraßen und wenn rechts Schienen liegen). Ohne die bei Dunkelheit vorgeschriebenen Parkleuchten oder Park-Warntafeln des Fz. ist in geschlossenen Ortschaften das Parken von Fz., ausgenommen große Kfz. und Anhänger, zulässig, wenn es durch eine andere bleibende Lichtquelle ausreichend beleuchtet ist (§ 17 IV 2 StVO; sog. Laternengarage). Das P. kann zeitlich begrenzt sein durch Aufstellen von Schildern, Parkuhren oder Parkscheinautomaten (Parkgebühren); vor diesen ist Halten nur zum Ein- oder Aussteigen, Be- oder Entladen oder während der Laufzeit der Uhr (des am Fz. angebrachten Parkscheins) gestattet; ebenso, wo Parkscheiben, eine Art Parkuhren, an gekennzeichneten Stellen auf Grund einer begrenzten Ausnahme im Innern des Fz. vom Fahrer selbst angebracht und eingestellt werden dürfen (§ 13 StVO). Ist eine Parkuhr defekt, darf nur - unter Einstellung der Parkscheibe - bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. Ein Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden (§ 12 III b StVO). Unzulässiges Parken ist Ordnungswidrigkeit (§ 49 StVO; § 24 StVG), u. U. Straßenverkehrsgefährdung. S. a. Halterhaftung; Bewohner-Parkzonen.

Die Polizei kann nach Polizeiaufgabenrecht (nicht § 44 II StVO) bei Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das Abschleppen unerlaubt parkender Fz. anordnen (z. B. P. im absoluten Haltverbot, auch auf privatem Anwohnerparkplatz). Die Maßnahme muss notwendig und verhältnismäßig sein, ebenso ein sofortiger Vollzug. Die Abschleppkosten treffen den Fahrer als Verhaltensstörer oder den Halter als Zustandsstörer. Zivilrechtlich ist unerlaubtes P. auf einem privaten Grundstück verbotene Eigenmacht. Der Besitzer kann das verkehrsbehindernd parkende Fz. auf Kosten des Halters od. Fahrers abschleppen lassen, wenn vorherige Aufforderung zum Entfernen erfolglos oder unzumutbar ist (§§ 859, 823, 677, 683, 670 BGB).




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