Pensionskasse
Pensionskassen sind freiwillige Einrichtungen von Unternehmen, die dem Arbeitnehmer nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder den Hinterbliebenen Unterstützungsleistungen zusätzlich zur Rente gewähren sollen. Pensionskassen stehen unter staatlicher Aufsicht und sind Lebensversicherungsuntemehmen, gelegentlich in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert, meistens aber als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Für den öffentlichen Dienst haben sie die Rechtsform einer Anstalt. Die Vermögensanlage dieser Pensionskassen ist besonders geregelt, vorwiegend muss sie in mündelsicheren Wertpapieren erfolgen. Pensionskassen zahlen keine Körperschaftssteuer. Vielfach werden die Arbeitnehmer zur Bezahlung ihrer Beiträge an die Pensionskassen selbst herangezogen, können diese aber als Sonderausgaben geltend machen, soweit die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht erreicht sind.
Im Arbeitsrecht:
ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem AN o. seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf Leistung (Ruhegeld) einräumt (§ 1 III BetrAVG). Sie sind Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die unter der Versicherungsaufsicht des Staates stehen. Die begünstigten AN sind Mitglieder des Versicherungsvereins u. können, anders als bei Betriebsunterstützungskassen, zu Beiträgen herangezogen werden. U. U. kann der AG verpflichtet sein, seine AN zur P. anzumelden (AP 4, 5 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Pensionskasse; AP 7 zu § 282 BGB). Die Satzung der P. kann Bestimmungen darüber enthalten, ob der AN nach Beendigung des AV seine Mitgliedschaft aufrecht erhalten kann (v. 4. 5. 93 - 3 AZR 625/92). Richtet sich das Ruhegeld nach der jeweiligen Satzung, so unterliegen spätere Satzungsänderungen der gerichtl. Billigkeitskontrolle (AP 1, 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Zusatzversorgung). Vgl. Schaub/Schusinski/Ströer, Beck-Rechtsberater im dtv, 5207, Erfolgreiche Altersvorsorge, 3. Aufl. 1989. Pensions-Sicherungs-Verein. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist der Träger der Insolvenzsicherung betrieblicher Ruhegelder (Satzung i. d. F. 20. 6. 1979 ZIP 80, 59) Einzelheiten BeckRechtsberater im dtv, 5207, Erfolgreiche Altersvorsorge, 3. Aufl. 1990.
sind Lebensversicherungsgesellschaften (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Aktiengesellschaften), welche die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung übernehmen. Sie unterstehen dem VersicherungsaufsichtsG v. 17. 12. 1992 (BGBl. 1993 I 2) m. Änd. Im Gegensatz zu Unterstützungskassen gewähren die P. einen Rechtsanspruch. Sie sind i. d. R. körperschaftsteuerbefreit (§§ 5 I Nr. 3, 6 KStG). Die Beiträge des Arbeitgebers zur P. können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Für den Arbeitnehmer sind die Zahlungen des Arbeitgebers bis zu 4 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei. Darüber hinausgehende Beiträge konnten bis einschließlich 2004 bis zu einem Betrag von 1752 EUR jährlich vom Arbeitgeber pauschal mit 20 v. H. versteuert werden (§ 40 b Abs. 1 und 2 EStG a. F.). Sieht die Versorgungszusage eine Auszahlung der Versorgungsleistungen in Form einer Rente vor, dann besteht über den 31. 12. 2004 hinaus, die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung. Wird dagegen als Versorgungsleistung eine einmalige Kapitalauszahlung gewährt, entfällt die Steuerfreiheit der Beiträge ab 1. 1. 2005. Wurde die Versorgungszusage der Pensionskasse nach dem 1. 1. 2005 erteilt, ist neben der Steuerfreiheit von 4 v. H. der Bemessungsgrundlage ein Zuschlag in Höhe von 1800 EUR steuerfrei.
Die Rentenleistungen der P. an den Arbeitnehmer unterliegen je nachdem, ob die Beiträge steuerfrei belassen oder mit dem Pauschalsteuersatz/individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers erfasst wurden, der vollen Steuerpflicht, § 22 Nr. 5 EStG (nachgelagerte Besteuerung) oder nur der Besteuerung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a EStG), Rentenbesteuerung. Der Werbungskostenpauschbetrag beträgt 102 EUR (§ 9 a Satz 1 Nr. 3 EStG). s. Altersversorgung, betriebliche; Versorgungsbezüge.
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