Persönliches Erscheinen 1) Strafrecht: Angeklagter hat grundsätzlich in der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen (§ 213 StPO); Ausnahmen: wenn nur Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, Geldstrafe, Fahrverbot, Fahrerlaubnisentziehung, Einziehung, Vernichtung od. Unbrauchbarmachung allein od. nebeneinander zu erwarten ist, der Angeklagte in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in seiner Abwesenheit verhandelt, insbes. auch die Fahrerlaubnisentziehung angeordnet werden könne (§ 232 StPO). Ist solcher Hinweis nicht erfolgt, kann unter den sonst gleichen Voraussetzungen der Angeklagte auf seinen Antrag hin vom pers. Erscheinen entbunden werden (§ 233 StPO). Bleibt Angeklagter in der Berufungsverhandlung od. in der auf seinen Einspruch gegen seinen Strafbefehl od. eine Strafverfügung hin anberaumten Hauptverhandlung aus, so wird seine Berufung bzw. sein Einspruch sofort verworfen (§§ 329, 412 StPO), falls er nicht od. nicht genügend entschuldigt ist. Angeklagter kann sich jedoch nach Strafbefehl od. Strafverfügung in der Hauptverhandlung jederzeit, in der Berufungsverhandlung nur, wenn er in erster Instanz nicht persönlich zu erscheinen brauchte, vertreten lassen. Im Bussgeldverfahren braucht Betroffener im Einspruchsverf. vor Gericht nicht persönlich zu erscheinen. Das Gericht kann sowohl im Strafwie im Bussgeldverf. das persönliche Erscheinen anordnen (§ 236 StPO, § 74 OrdnungswidrigkeitsG. Befolgt Angeklagter diese Anordnung nicht, kann Gericht im Strafverf. zwangsweise Vorführung beschliessen od. Haftbefehl erlassen (§ 236 StPO). Im Bussgeldverf. kann in diesem Fall trotz Erscheinens eines Vertreters bei Nichterscheinen Einspruch verworfen od. Sache verhandelt werden. - Vorladungen vor den Richter sind von Beschuldigten u. Zeugen stets zu befolgen, anderenfalls Vorführungsbefehl od. Beugestrafe erlassen werden kann (vgl. § 51 StPO). - 2) ln anderen Verfahren kann das Gericht stets das persönliche E. einer Partei od. eines Beteiligten anordnen. Nichtbefolgung zieht Ordnungsstrafe in Geld od. Haft, od. Vorführung sowie Auferlegung der durch Nichterscheinen entstandenen Kosten nach sich (vgl. § 380 ZPO).
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