Deutsche Demokratische Republik (DDR)

wurde 1949 auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands errichtet,

Die DDR wurde 1949 nach Gründung der BRep. auf dem Gebiet der sowjet. Besatzungszone errichtet. Auf Grund eines vom Deutschen Volksrat aufgestellten Entwurfs billigte der Volkskongress am 30. 5. 1949 eine Verfassung, die von der Sowjetischen Militäradministration genehmigt wurde. Am 7. 10. 1949 konstituierte sich ein neu gewählter Volksrat als Provisorische Volkskammer; diese setzte die Verfassung durch G in Kraft (GBl. 5). Durch G v. 23. 7. 1952 wurden die 5 Länder (Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg) de facto aufgelöst und durch 14 Bezirke ersetzt. Durch G v. 8. 12. 1958 wurde die Länderkammer abgeschafft, durch G v. 12. 9. 1960 der „Präsident der Republik“ durch den kollegialen „Staatsrat“ abgelöst. Die Verf. der DDR v. 6. 4. 1968 (GBl. I 199) behandelte in Abschn. I die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung; sie proklamierte die DDR als sozialistischen Staat Deutscher Nation, in dem die politische Macht von den Werktätigen unter Führung der Arbeiterklasse durch demokratisch gewählte Volksvertretungen ausgeübt wurde. Abschn. II regelte Grundrechte und Grundpflichten, die Verhältnisse der Betriebe, Städte und Gemeinden, Gewerkschaften und Produktionsgenossenschaften. Abschn. III enthielt die Vorschriften über die Volkskammer, den Staatsrat, den Ministerrat und die örtl. Volksvertretungen. Abschn. IV behandelte sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege. Die Rechtspflege oblag dem Obersten Gericht, Bezirks- und Kreisgerichten, „gesellschaftlichen Gerichten“ sowie Militärgerichten und -obergerichten. Das Oberste Gericht sicherte die einheitliche Rechtsanwendung und konnte für alle Gerichte verbindliche Richtlinien und Beschlüsse erlassen (§ 17 GVG v. 17. 4. 1963, GBl. I 45). Wahl und Rechtsstellung der Richter regelten Art. 94-96 d. Verf. und §§ 46 ff. GVG. Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft waren in Art. 97, 98 d. Verf. und im G v. 7. 4. 1977 (GBl. I 93) behandelt. Alle StAe unterstanden den Weisungen des GeneralStA der DDR, wurden von ihm ernannt und abberufen und waren an seine Weisungen gebunden. Durch ÄndG v. 7. 10. 1974 (GBl. I 425) wurde die Verfassung in wichtigen Punkten revidiert: Alle Bestimmungen, in denen die Vorstellung von der Einheit der Deutschen Nation zum Ausdruck kamen, wurden beseitigt (z. B. „sozialistischer Staat Deutscher Nation“ durch „sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern“ ersetzt) und der Wiedervereinigungsauftrag des Art. 8 II gestrichen; ferner wurde die Tendenz zu sozialistischer Wirtschaftsordnung verstärkt (vgl. Art. 14) und die Gewichtung in der Kompetenzverteilung der zentralen Staatsorgane verschoben. Zum früheren Verhältnis BRep.-DDR Bundesrepublik Deutschland, Grundvertrag, Zweistaatentheorie, Berlin. Mit dem Beitritt (Wiedervereinigung, Einigungsvertrag, Abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) am 3. 10. 1990 ist die DDR untergegangen.

1949 auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungzone errichteter Teilnachfolgestaat des Deutschen Reiches. Die DDR ist ein sozialistischer Staat ohne Gewaltenteilung und Föderalismus mit einer Einheitspartei (SED) und zentraler Planwirtschaft. Die wichtigsten Staatsorgane sind der Staatsrat, der Ministerrat und die Volkskammer. Vgl. auch Volksdemokratie.

(DDR) ist der auf dem Gebiet der früheren Sowjetischen Besatzungszone 1949, nach Gründung der Bundesrepublik, errichtete zweite deutsche Staat. Nach Art. 1 ihrer Verfassung vom 9.4.1968 in der geänderten Fassung vom 7.10.1974 ist die DDR ein "sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern" (bis 1974: "sozialistischer Staat deutscher Nation") mit (Ost-)Berlin als Hauptstadt. Während die DDR in Übereinstimmung mit den übrigen Staaten des Warschauer Pakts Ost-Berlin als integrierenden Bestandteil ihres Hoheitsgebietes betrachtet, halten Bundesrepublik und Westmächte am Fortbestand der Vier- Mächte-Verantwortung für ganz Berlin fest. Abschnitt I der Verfassung regelt die Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- u. Staatsordnung. Alle politische Macht wird von den Werktätigen durch demokratisch gewählte Volksvertretungen ausgeübt (Art. 2,5). Abschnitt II ("Bürger u. Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft") gewährleistet "sozialistische Gesetzlichkeit" u. Rechtssicherheit (Art. 19). Die Verfassung verbürgt die meisten klassischen liberalen Grundrechte, darüber hinaus auch soziale Grundrechte wie Recht auf Arbeit (Art. 24) u. gleiches Recht auf Bildung (Art. 25), nicht jedoch die Berufsfreiheit, das Streikrecht u. die Ausreisefreiheit (die nach dem Grundgesetz Bestandteil der allgemeines Handlungsfreiheit des Art. 2 I ist). Neben dem in Art.
11 gewährleisteten persönlichen Eigentum, dessen Gebrauch den Interessen der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen darf, gibt es ein sozialistisches Eigentum als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum, als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive u. als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger; das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren, ist Pflicht des sozialistischen Staates u. seiner Bürger (Art. 10). Industriebetriebe u.a. sind Volkseigentum; Privateigentum daran ist unzulässig (Art. 12). Die auf überwiegend persönlicher Arbeit beruhenden kleinen Handwerks- u. anderen Gewerbebetriebe sind auf gesetzlicher Grundlage tätig; in der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die sozialistische Gesellschaft werden sie vom Staat gefördert (Art. 14). Abschnitt III der Verfassung behandelt Aufbau und System der staatlichen Leitung. Dabei fällt auf, dass die Organe der vollziehenden u. der rechtsprechenden Gewalt unmittelbar von der gesetzgebenden Gewalt abhängig sind; eine Gewaltenteilung im herkömmlichen rechtsstaatlichen Sinne ist nicht vorgesehen. Die Volkskammer mit 500 Abgeordneten, die für 5 Jahre in freier, allgemeiner, gleicher u. geheimer Wahl gewählt werden, ist das oberste staatliche Machtorgan (Art. 48). Sie wählt die Mitglieder des Staatsrates und des Ministerrates, den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates, die Richter des Obersten Gerichts und den Generalstaatsanwalt. Die Gewählten können jederzeit abberufen werden (Art. 50). Der Staatsrat ist Organ der Volkskammer; er vertritt die DDR völkerrechtlich (Art. 66). Der Ministerrat ist als Organ der Volkskammer die Regierung der DDR (Art. 76). In den 14 Bezirken, in den Kreisen, Städten, Stadtbezirken, Gemeinden und Gemeindeverbänden bestehen örtliche Volksvertretungen als gewählte Organe der Staatsmacht, die wiederum zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung einen Rat u. Kommissionen wählen (Art 81, 83). Abschnitt IV der Verfassung ("Sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtspflege") geht von dem Prinzip aus, dass die sozialistische Gesellschaft, die politische Macht des werktätigen Volkes, ihre Staats- u. Rechtsordnung die grundlegende Garantie für die Einhaltung u. die Verwirklichung der Verfassung im Geiste der Gerechtigkeit, Gleichheit, Brüderlichkeit u. Menschlichkeit sind (Art. 86). Die Bürger u. ihre Gemeinschaften sind in die Rechtspflege einzubeziehen (Art. 87). Diese dient der Durchführung der sozialistischen Gesetzlichkeit, dem Schutz u. der Entwicklung der DDR u. ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung; sie schützt die Freiheit, das friedliche Leben, die Rechte u. die Würde der Menschen (Art. 90). Die Rechtsprechung wird durch das Oberste Gericht, die Bezirksgerichte, die Kreisgerichte u. die gesellschaftlichen Gerichte ausgeübt (Art. 92). Das Oberste Gericht ist der Volkskammer, in der sitzungsfreien Zeit dem Staatsrat verantwortlich u. untersteht der Aufsicht des Staatsrates (Art. 93, 74). Es leitet die Rechtspflege u. sichert die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte. Richter kann nur sein, wer dem Volk u. seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist (Art. 94). Alle Richter, Schöffen u. Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden durch die Volksvertretungen oder unmittelbar durch die Bürger gewählt. Sie sind rechenschaftspflichtig u. können wegen Verfassungs- oder Gesetzesverstosses oder wegen sonstiger gröblicher Pflichtverletzung von ihren Wählern abberufen werden (Art. 95). Richterliche Unabhängigkeit ist demnach nicht gewährleistet. Zur Sicherung der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung u. der Rechte der Bürger wacht die vom Generalstaatsanwalt geleitete Staatsanwaltschaft über die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit. Der Generalstaatsanwalt ist der Volkskammer bzw. dem Staatsrat verantwortlich u. untersteht der Aufsicht des Staatsrates (Art. 97, 98, 74). Unter den Schlussbestimmungen des Abschnitts V ist Art. 106 be-
merkenswert, der eine Verfassungsänderung ohne qualifizierte Mehrheit ermöglicht. Zu den rechtlichen Beziehungen zwischen Bundesrepublik u. DDR, zur Frage des Fortbestandes des Deutschen Reiches Bundesrepublik Deutschland; auch Grundlagenvertrag.

(DDR) war der 1949 im Gebiet der sowjetischen Besatzungszone errichtete Teilnachfolgestaat des Deutschen Reichs. Seine Verfassung stammte vom 30. 5. 1949 bzw. 6. 4. 1968 (geänderte Fassung vom 7. 10. 1974). Die DDR war eine sozialistische Volksdemokratie ohne Gewaltenteilung und Föderalismus sowie mit einer Einheitspartei und zentraler Planwirtschaft. Ihre wichtigsten formellen Organe waren der kollegiale Staatsrat, der Ministerrat und die Volkskammer. Mit Wirkung vom 3. 10. 1990 trat die DDR nach wirtschaftlichen und politischen Schwierigkeiten der Bundesrepublik Deutschland bei. Ihr bisheriges Recht wurde nach Maßgabe des Einigungsvertrags durch das Recht der Bundesrepublik Deutschland ersetzt. Lit.: Köhler, G./Pohl, H., Deutsch-deutsches Rechtswör- terbuch, 1991; Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR (Lbl.), hg. v. Clemm, H. u.a., 50. A. 2006; Köhler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Weber, //., Die DDR 1945-1990, 4. A. 2006




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