Gefälligkeitsfahrt
Jeder kennt die immer wieder auf den Strassen anzutreffenden, vorwiegend jungen Leute, die per Autostop an ihr Ziel gelangen wollen. Wer sie mitnimmt, ist grundsätzlich von einer Haftung an Schäden, welche diesen Menschen im Rahmen der Gefälligkeitsfahrt entstehen, nicht befreit. Für grobfahrlässiges Verhalten oder gar vorsätzliche Schädigung kann auch eine schriftliche Vereinbarung zur Haftungsfreizeichnung nicht schützen. Bedeutsamer für den Mitgenommenen ist allerdings, dass er keinen Ersatz verlangen kann, wenn sein Fahrer ohne Verschulden einen Unfall herbeigeführt hat. Die Gefährdungshaftung ist grundsätzlich bei Gefälligkeitsfahrten ausgeschlossen.
Trampen. Unter Gefälligkeitsfahrt versteht man die unentgeltliche Mitnahme einer Person in einem Kraftfahrzeug (aus Gefälligkeit). Auch bei Gefälligkeitsfahrten wird selbst für leichte Fahrlässigkeit gehaftet, es sei denn, es ergibt sich aus den gesamten Um ständen, daß auf Ersatzansprüche für den Fall eines nur geringen Verschuldens des Fahrers verzichtet wird. Es müssen jedoch besondere Anhaltspunkte vorliegen, um eine stillschweigende Freistellung des Fahrzeugführers annehmen zu können. Hierfür genügt weder die Tatsache, daß eine Vergnügungsfahrt unternommen wurde, noch der Umstand, daß die daran beteiligten Personen miteinander verwandt sind. Insbesondere ist davon auszugehen, daß ein Fahrgast im allgemeinen schwerlich damit einverstanden sein wird, auf solche Ansprüche gegenüber dem Schädiger zu verzichten, die durch die Haftpflichtversicherung oder eine private Krankenversicherung gedeckt sind, hingegen kann ein stillschweigender Haftungsausschluß zwischen Vater und Sohn hinsichtlich des von letzterem verschuldeten Verkehrsunfalls zumindest dann anzunehmen sein, wenn die Fahrt im Interesse des Vaters und auf seine Veranlassung hin durchgeführt worden ist. Mit einem Minderjährigen kann allerdings eine Haftungsbeschränkung weder mündlich noch schriftlich vereinbart werden.
Soweit ein Haftungsausschluß nicht wenigstens stillschweigend vereinbart ist, können sich die Ansprüche des geschädigten Fahrgastes mindern, sie können auch völlig entfallen. Dies gilt für Fälle, in denen er die Gefährlichkeit der Fahrt erkannt hat oder hätte erkennen können: so z. B. wer sich nach gemeinsamer Zechtour einem unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer anvertraut und dessen Bedenken noch zerstreut, wer an einer winterlichen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug teilnimmt, das von einem Fahrer mit geringer Fahrpraxis gelenkt wird, wenn voraus zusehen war, daß die Fahrt hohe fahrtechnische Anforderungen stellen werde (Bergfahrt auf kurvenreicher Straße). Man spricht hier vom Handeln auf eigene Gefahr. Ein solches Mitverschulden muß auch ein Minderjähriger sich unter Umständen entgegenhalten lassen.
ist anzunehmen, wenn ein Kraftfahrer eine andere Person nicht aufgrund eines den Vertragsregeln unterworfenen Rechtsgeschäfts, sondern nur aus Gefälligkeit mitnimmt u. mit der Mitnahme keine Verpflichtung eingehen u. sich nicht in irgendeiner Weise binden will. G. ist i.d.R. unentgeltlich, Zahlung eines Unkostenbeitrages schliesst aber G. nicht aus. Keine G. ist anzunehmen bei entgeltlicher, geschäftsmässiger Personenbeförderung. - G. schliesst nicht einen stillschweigenden Haftungsausschluss ein, dieser kann sich nur ggf. aus den Umständen ergeben (z. B. Kenntnis des Mitfahrers von den Mängeln des Kraftfahrzeugs, der Trunkenheit des Fahrzeugführers). Bei fehlendem Haftungsausschluss haftet Kraftfahrzeugführer auch bei G. für jede (eigene) Fahrlässigkeit. Kfz-Führer kann sich also auch bei G. vor Schadensersatzansprüchen des Mitfahrers mit Ausnahme vorsätzlichen Handelns (§ 276 BGB) nur dann sichern, wenn entweder ein Haftungsverzicht vereinbart wurde (Vertrag nur bei Geschäftsfähigkeit wirksam!) od. der Mitgenommene die Gefahr ausdrücklich od. stillschweigend übernimmt (Handeln auf eigene Gefahr); letzteres ist eine einseitige Einwilligung in mögliche Schädigungen, sie schliesst Rechtswidrigkeit der Verletzungen u. damit Anspruch aus unerlaubter Handlung aus; dies bedeutet, dass auch ein nicht voll geschäftsfähiger Minderjähriger ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters einen wirksamen Haftungsausschluss für den Fahrzeugführer, von dem er mitgenommen wird, herbeiführen kann.
Gefälligkeitswechsel(Gefälligkeitsakzept). Jemand lässt sich, um kreditwürdig zu werden, von einem anderen, der kreditwürdig ist, einen Wechsel akzeptieren. Diese "Gefälligkeit" des Bezogenen geschieht entweder umsonst (uneigennützig) oder, bes. beim Bankakzept, gegen Zahlung einer Provision (eigennützig). Der Bezogene lässt sich vom Aussteller versprechen, dass dieser die Wechselsumme rechtzeitig bezahlt, um nicht selber in Anspruch genommen zu werden. G. sind zulässig. G. ist z. B. das Bankakzept beim Akzeptkredit. a. Wechselreiterei.
Kommt bei einem Verkehrsunfall der mitfahrende Insasse eines Kfz. zu Schaden, so stehen ihm Ansprüche aus der den Fahrer oder den Halter des Fz. treffenden Gefährdungshaftung (d. h. ohne Nachweis eines Verschuldens) nur zu, wenn es sich um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt (§ 8 a StVG). Der Geschädigte ist daher bei privaten Fahrten i. d. R. auf Ersatzansprüche aus Beförderungsvertrag oder unerlaubter Handlung angewiesen und muss Verschulden des Halters oder Fahrers nachweisen. Beim Mitnehmen aus Gefälligkeit fehlt es i. d. R. an einer vertraglichen Vereinbarung; Zahlung eines Entgelts, Kostenbeitrag oder ausdrückliche Zusage der Mitnahme kann aber für vertragliche Abrede sprechen, ebenso eigenes Interesse des Fahrers oder Halters (z. B. Mitnehmen eines Kaufinteressenten). Liegt dagegen eine G. vor, so ist hieraus nicht schon ein stillschweigender Haftungsausschluss zu folgern (BGH NJW 1966, 42). Dieser kann sich aber aus besonderen Umständen ergeben, so wenn dem Mitfahrenden Mängel am Kfz. oder in der Person des Fahrers (Trunkenheit, Übermüdung) bekannt sind; musste er hiernach mit erheblichen Unfallfolgen rechnen, kann sogar stillschweigender Haftungsverzicht für grobe Fahrlässigkeit angenommen werden, so bei Fehlern an Beleuchtung oder Bremsen oder starker Trunkenheit des Fahrers. Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln ist nach § 276 III BGB unzulässig. Minderjährige bedürfen zu einem rechtswirksamen Haftungsverzicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters; doch kann nach neuerer Rspr. ein Inkaufnehmen möglicher Gefährdung, wenn eine dem Alter entsprechende Einsichtsfähigkeit vorliegt, als Handeln auf eigene Gefahr zum Haftungsausschluss führen (Mitverschulden). Ein ausdrücklicher, ohne Widerspruch entgegengenommener Hinweis, der Insasse fahre „auf eigene Gefahr“ mit, schließt i. d. R. nur Haftung für leichte Fahrlässigkeit aus. Bei nahen Angehörigen kann stillschweigender Haftungsausschluss nicht ohne weiteres angenommen werden, allenfalls nur für leichte Fahrlässigkeit. Hat der Mitfahrende zwar den Mangel nicht erkannt, hätte er ihn aber erkennen müssen, kann die Haftung wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen oder beschränkt sein.
Strafrechtlich wirkt sich der Haftungsverzicht als Einwilligung des Verletzten aus, die sich bei der G. aber immer nur auf leichte Körperverletzungen und i. d. R. nur auf leichte Fahrlässigkeit erstrecken wird; sie schließt insoweit die Rechtswidrigkeit aus.
Darunter versteht man die unentgeltliche Mitnahme eines anderen im Kfz. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Verkehrsunfall einen Schaden, stehen ihm vertragliche Schadensersatzansprüche nicht zu. Zwischen Fahrer u. Mitfahrer besteht nur ein Gefälligkeitsverhältnis, mangels rechtlichen Bindungswillens jedoch keine vertragliche Beziehung. Auch aus Gefährdungshaftung (Kraftfahrzeughaftung) kann der Geschädigte keine Ansprüche herleiten; diese kommen nach § 8a StVG nur bei entgeltlicher, geschäftsmässiger Personenbeförderung in Betracht. Demnach bleibt er auf eine Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung beschränkt. Die Haftune des Fahrers ist dabei nicht schon wegen des Gefälligkeitscharakters der Mitnahme gemildert; er muss also grundsätzlich auch für leichte Fahrlässigkeit einstehen. Eine stillschweigende Haftungsbegrenzung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen bejaht. Möglich ist dagegen ein schriftlicher Haftungsverzicht des Beifahrers, der die Verantwortlichkeit für vorsätzliches Handeln des Fahrers allerdings nicht ausschliessen kann (§ 276 II BGB). Minderjährige bedürfen zu einer solchen Erklärung der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. - Ist der Fahrer fahruntüchtig (z.B. infolge Alkoholgenusses oder Übermüdung) u. ist dem Teilnehmer der G. dieser Umstand bekannt oder erkennbar, liegt eine vorwerfbare Selbstgefährdung vor. Der Beifahrer muss sich seine Mitverantwortung entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen, u. U. mit der Folge, dass die Haftung des Fahrers völlig entfällt (sog. Handeln auf eigene Gefahr). Bei einem Minderjährigen kommt es in derartigen Situationen darauf an, ob u. wieweit er die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt (Deliktsfähigkeit).
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