Gewässer

nach dem Wasserhaushaltsgesetz 1) das fliessende oder stehende oder aus Quellen wild abfliessende Wasser (oberirdische G.), 2) Küstengewässer, 3) das Grundwasser. -

ist die (nicht ganz unbedeutende) Ansammlung von Wasser. Das G. kann Binnengewässer, Küstengewässer oder hohes Meer sein, das Binnengewässer oberirdisches G. oder Grundwasser, das oberirdische G. (nach landesgesetzlicher Regelung) je nach seiner Größe und Bedeutung ein G. der ersten Ordnung (BundesWasserstraßen und besonders aufgeführte Flüsse und Seen), der zweiten Ordnung (alle sonstigen bedeutenderen G.) oder dritter Ordnung (unbedeutendere G.). Das Eigentum an den Gewässern der ersten Ordnung steht dem Bund (Art. 89 GG) oder den Ländern, das Eigentum an den übrigen Gewässern meist den jeweiligen Eigentümern der Ufergrundstücke zu. Die Benutzung der G. bedarf, soweit sie nicht Gemeingebrauch (z.B. Kahnfahren, Schwimmen, Schöpfen mit Handgefäßen) ist, einer behördlichen Erlaubnis oder einer Bewilligung (§§ 2ff. WHG, z.B. Entnahme von Wasser, Einleitung von Stoffen, Einleitung von Abwasser). Lit.: Kotulla, M., Rechtliche Instrumente des Grund- wasserschutzes, 1999; Seidel, W., Gewässerschutz durch europäisches Gemeinschaftsrecht, 2000

Ansammlung von Wasser in Form von oberirdischen Gewässern, Grundwasser, Küstengewässern und dem Meer. Oberirdische Gewässer sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (z. B. Flüsse, Seen). Küstengewässer ist das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (§ 1 WHG). Mit Ausnahme des Meeres unterliegen Gewässer dem WHG und den Landeswassergesetzen.
Gewässer werden je nach ihrer Bedeutung in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Der Ausbau (Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung) eines Gewässers bedarf eines Planfeststellungsverfahrens (§ 31 WHG, § 68 I WHG 2010). Gewässerbenutzung Wasserrecht

1.
Nach § 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG, Wasserhaushalt) sind G. oberirdische (Binnen-)G., Küstengewässer und das Grundwasser. Hinsichtlich der Hohen See jenseits der Küstengewässer s. Freiheit des Meeres. Oberirdische Gewässer sind ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser; künstliche G. oder erheblich veränderte oberirdische G. sind von Menschen geschaffene oder in ihrem Wesen physikalisch erheblich veränderte oberirdische G. oder Küstengewässer (§ 3 WHG). Die oberirdischen G. werden je nach Landesrecht und wasserwirtschaftlicher Bedeutung in Gewässer verschiedener Ordnung eingeteilt, wobei die Bundeswasserstraßen i. d. R. zu den Gewässern 1. Ordnung gehören. Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund zu (§ 4). Grundwasser und das Wasser eines fließenden oberirdischen G. sind nicht eigentumsfähig. Im Übrigen ist das G.-Eigentum landesspezifisch geregelt. Grundeigentum berechtigt i. d. R. nicht zu einer G.-Benutzung, die eine Zulassung erfordert.

2.

a) Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach §§ 8 ff. WHG der Zulassung durch Erlaubnis oder Bewilligung, soweit sich nicht aus dem WHG selbst oder den Wassergesetzen der Länder etwas anderes ergibt. Die Benutzung der oberirdischen G. zum Gemeingebrauch ist gem. § 25 jedermann nach Landesrecht gestattet, u. a. zum Baden, Waschen, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Wassersport und Eislaufen, soweit andere Rechte nicht beeinträchtigt werden oder entgegenstehen. Zulassungspflichtige Benutzungen sind nach §§ 9 ff. etwa das Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie fester Stoffe aus oberirdischen G., das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, das Einleiten von Stoffen in Gewässer, das Entnehmen und Ableiten von Grundwasser sowie sonstige Maßnahmen, die geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Es gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 5.

b) Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis (§ 18), die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck und in einer bestimmten Weise zu benutzen (§ 10). Die Bewilligung ist stärker, kann i. d. R. nur gegen Entschädigung beschränkt oder zurückgenommen werden (vgl. § 18 II) und wird für eine bestimmte Frist erteilt (§ 14 II, ggf. über 30 Jahre). Sie soll nur in bestimmten Fällen und nach einem besonderen Bewilligungsverfahren erteilt werden. Für das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in G. werden nur Erlaubnisse erteilt. Auf Erlaubnisse und Bewilligungen kann über § 11 das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung finden; beide können mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden (§ 13). Besteht ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des G.-Benutzers, so kann die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis erteilt werden (§ 15). Die Zulassung kann mit Einschränkungen versehen werden. Sie ist regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (§ 100). Die Zulassung ist zu versagen, wenn nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere öffentl.-rechtliche Anforderungen nicht erfüllt werden (§ 12).
Befreiungsvoraussetzungen und erlaubnisfreie Benutzungen regeln Landesrecht und WHG (u. a. §§ 20 ff. für alte Rechte und Befugnisse). Auditierte Betriebsstandorte können Erleichterungen bei Genehmigungsverfahren und Überwachung erhalten (§ 24, Umweltmanagement).

3.
Der Ausbau eines G. umfasst Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines G. und seiner Ufer sowie Deich- und Dammbauten (Deich) sowie Bauten des Küstenschutzes. Maßnahmen des Gewässerausbaus sind keine Gewässerbenutzungen (§ 9 III) und bedürfen i. d. R. der Planfeststellung (§ 68). Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbes. eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwasserrisiken (Wassergefahr) oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen nicht zu erwarten ist.

4.
Die Länder können kleine G. von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung (z. B. Straßengräben und Heilquellen) - mit Ausnahme der Haftungsregelungen für Gewässerveränderungen (§§ 89, 90) - von den Bestimmungen des WHG ausnehmen (§ 2).

5.
S. a. Abwasser, Abwasserabgabe, Bodenschutz, Reinhaltung der Gewässer, Unterhaltung der Gewässer, Wasserversorgung, Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.




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