Strafbefreiungserklärungsgesetz

, Abk. StraBEG: Gesetz (bestätigt durch Beschluss des BVerfG vom 25. 2. 2008, 2 BvL 14/05; BStBl. II 2008, 651), welches sich, als Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit (FördStEG), an Steuerpflichtige wandte, die gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht hatten oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hatten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG).
Diese konnten durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und der fristgerechten Entrichtung einer pauschalen Abgabe, welche als Einkommensteuer galt, Befreiung von der Möglichkeit einer Verfolgung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangen. Diese Befreiung umfasste sämtliche Taten der Steuerverkürzung, deren zugrunde liegende Steueransprüche nach dem 31.12. 1992 und vor dem 1.1. 2003 entstanden waren, soweit die entsprechenden Einnahmen in der strafbefreienden Erklärung Berücksichtigung fanden (§§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 StraBEG). Zudem erloschen die Steueransprüche des Staates auf die nacherklärten Einnahmen (§ 8 StraBEG).
Die Amnestieregelung bezog sich nur auf hinterzogene Steuern der Jahre 1993 bis einschließlich 2002 (§ 1 Abs. 2-4 StraBEG), wobei nur Taten erfasst wurden, die bis zum 17.10. 2003 begangen worden waren (§ 1 Abs. 7 StraBEG).
Hinsichtlich der Entrichtung der pauschalen Abgabe galten besondere Regelungen. Bemessungsgrundlage waren hierbei die verkürzten Einnahmen. Dabei wurde, nach Steuerarten differenziert, ein pauschaler Abschlag eingeräumt (§ 1 StraBEG). Bei Steuerverkürzungen durch erfundene Betriebsausgaben niussten diese zu 100% angegeben werden, bei zu Unrecht erlangten Vorsteuererstattungen mussten diese mit 200% der Nacherklärung zugrunde gelegt werden. Zur Abgabe der strafbefreienden Erklärung (Amnestieerklärung) berechtigt war grundsätzlich derjenige, der die Steuerverkürzung herbei geführt hatte, nicht hingegen der Anstifter oder Gehilfe einer Steuerverkürzung (§ 2 Abs. 1 StraBEG). Der Steuerschuldner konnte eine strafbefreiende Erklärung auch dann abgeben, wenn die zugrunde liegende Tat der Steuerverkürzung von einem gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verftigensberechtigten begangen worden war (§ 2 Abs. 2 StraBEG). Empfänger der strafbefreienden Erklärung war das für den Steuerschuldner zuständige Wohnsitzfinanzamt oder das für den Sitz der Geschäftsleitung zuständige Finanzamt (§§ 3 Abs. 2 StraBEG; §§ 18, 20 AO).
Der Erklärende hatte mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung zugleich den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StraBEG).
Im Gegensatz zur steuerlichen Selbstanzeige, die nur einen persönlichen Strafaufhebungsgrund des sich selbst Anzeigenden nach sich zieht, wirkte die Amnestieregelung nach §4 Abs. 2 StraBEG als Strafaufhebungsgrund für alle Tatbeteiligten.
Darüber hinaus durften die Tatsache der Abgabe einer strafbefreienden Erklärung sowie die zugleich mitgeteilten Daten ohne Einwilligung des Betroffenen grundsätzlich nur zur Durchführung des StraBEG selbst verwendet werden (§ 13 Abs. 1 StraBEG). Bei einem bereits laufenden strafrechtlichen Verfahren wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens, das im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, konnten die geschützten Daten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte weitergeleitet werden. Auch dann durften sie aber nicht zum Nachteil der Person, die durch die strafbefreiende Erklärung Straf- oder Bußgeldfreiheit erlangt hatte, zu Beweiszwecken verwertet werden (§ 13 Abs. 2 StraBEG). Damit war ausdrücklich ein (strafprozessuales) Beweisverwertungsverbot begründet.
Nach dem Vorbild der Regelung bei einer steuerlichen Selbstanzeige nach § 371 AO war auch eine
strafbefreiende Erklärung wirkungslos, wenn die entsprechenden Ausschlussgründe vorlagen.
Abweichend von den Bestimmungen im Rahmen der steuerlichen Selbstanzeige war bei der Amnestieregelung aber zu beachten, dass der Ausschluss der Wirksamkeit einer strafbefreienden Erklärung im Falle einer Verfahrenseinleitung nur dann griff, wenn der Erklärende von der Verfahrenseinleitung gegen einen Tatbeteiligten wusste oder hätte wissen müssen. Darüber hinaus war nach der Amnestieregelung eine Befreiung von der Verfolgung wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit aber auch ausgeschlossen, soweit der Erklärende zuvor unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hatte. Dies sollte verhindern, dass derjenige, der bereits eine berichtigte Steuererklärung abgegeben bzw. Selbstanzeige erstattet hatte, anstelle der gesetzlich geschuldeten Steuern und steuerlichen Nebenleistungen nunmehr lediglich die ermäßigte Steuer nach der Amnestieregelung entrichten musste. Weitergehend als bei der steuerlichen Selbstanzeige konnte durch eine strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG aber auch eine Straffreiheit hinsichtlich der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung (§ 370 a AO) und die Befreiung von der Verfolgung wegen einer Steuerordnungswidrigkeit nach §§380 AO erlangt werden. Entfiel nach Maßgabe des StraBEG eine Bestrafung nach § § 370, 370a AO erstreckte sich nach der klarstellenden konkurrenzrechtlichen Sonderregelung des StraBEG die Straffreiheit auch auf andere Taten, wenn diese wegen ihrer gleichzeitigen Strafbarkeit nach § § 370, 370 a AO im Regelfall nicht bestraft würden.
In steuerrechtlicher Hinsicht statuierte § 8 Abs. 3 StraBEG eine Beweislastumkehr. Sofern das Finanzamt bei späteren Ermittlungen Hinweise auf eine Steuerverkürzung erhält, muss der Erklärende nach dieser Regelung nachweisen, dass die ermittelten Sachverhalte auch von seiner strafbefreienden Erklärung erfasst wurden. Anderenfalls wird vermutet, dass dies nicht der Fall gewesen war.




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