Witwenrente, Witwerrente

Nach früherem Recht erhielten Frauen nach dem Tod ihres Mannes eine Witwenrente in Höhe von 60% der Rente des Verstorbenen; Männern stand im umgekehrten Fall eine Witwerrente nur dann zu, wenn die Frau den Unterhalt der Familie zuletzt überwiegend bestritten hatte. Das Hinterbliebenenrenten- u. Erziehungszeiten-Gesetz hat die Witwen bzw. Witwerrente für Todesfälle neu geregelt. Danach werden Witwer den Witwen gleichgestellt. Doch müssen sich beide selbsterworbene Erwerbs- u. Erwerbsersatzeinkommen aus öfftl.-rechtlichen Versorgungssystemen (z.B. Beamtenpension, eigene Rente) anrechnen lassen, und zwar zu 40% oberhalb eines dynamisch ausgestalteten Freibetrags; in Höhe des anzurechnenden Betrags ruht die W. (§§ 1263 ff. RVO, §§ 40 ff. AVG).
Leistungen an hinterbliebene Ehegatten im Todesfall in der Sozialversicherung und nach dem sozialen Entschädigungsrecht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind die Leistungen der Rente wegen Todes für Witwen oder Witwer in den §§ 46 ff. SGB IV geregelt, wobei seit 1. 1. 2002 Änderungen im Recht der kleinen Witwenrente bzw. Witwerrente und nun auch die Grundsätze über die Versorgungsehe gem. § 46 Abs. 2 a SGB VI gelten. In der Unfallversicherung erfordert der Anspruch auf die Witwenrente/Witwerrente, dass der Versicherte bei einem Versicherungsfall, insb. Arbeitsunfall oder Wegeunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit zu Tode gekommen ist, § 63 Abs. 1 SGB VII. Sonderregelungen gelten auch für bestimmte Berufskrankheiten sowie für die Verschollenheit, § 63 Abs. 2, 4 SGB VII. Der Anspruch ist nach den Grundsätzen über die Versorgungsehe ausgeschlossen, wenn der Tod innerhalb des ersten Ehejahres eingetreten ist, § 65 Abs. 6 SGB VII, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigten nicht die Annahme, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Die Höhe der Witwenrente/Witwerrente in der Unfallversicherung beträgt nach dem Sterbevierteljahr regelmäßig 30% des Jahresarbeitsverdienstes bzw unter den besonderen Voraussetzungen des § 65 Abs. 2 Nr.3 SGB III 40%, insb. im Fall der Kindererziehung, der Vollendung des 45. Lebensjahres durch die hinterbliebene Person oder im Falle deren Erwerbsminderung. Vorgesehen ist des Weiteren auch bei dieser Rentenleistung an Hinterbliebene gem. § 65 Abs. 3, 4 SGB VII eine Einkommensanrechnung. Schließlich trifft § 80 SGB VII für die erste Wiederheirat der berechtigten Personen eine besondere Regelung über die Abfindung.
Im sozialen Entschädigungsrecht ist die Witwenrente/Witwerrente in § 38 BVG geregelt und erfordert als besondere Voraussetzung die Kausalität der Schädigungsfolgen für den Todeseintritt des Beschädigten.
Ist diese, ebenso wie bei den Waisenrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, mit erheblichen Feststellungsschwierigkeiten verbundene Voraussetzung allerdings nicht bewiesen, kommt eine Witwenbeihilfe gem. § 48 BVG in Betracht. Diese wiederum hängt von einer maßgeblichen Minderung der von dem verstorbenen Beschädigten abgeleiteten sonstigen Hinterbliebenenversorgung im Umfang von zumindest 10-15% ab.

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Unfallversicherung haben Witwen/Witwer und Lebenspartner eines gesetzlich Unfallversicherten, der infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (§ 63 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Witwen-/Witwerrente erhalten ferner die Hinterbliebenen eines zu 50 v.H. oder mehr an einer Berufskrankheit nach den Nummern 4101 bis 4104 der Berufskrankheiten-VO erkrankten Verstorbenen (§63 Abs. 2 S. 1 SGB VII) oder im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit Verschollenen (§63 Abs. 4 SGB VII). Kein An- SDruch auf Witwen-/Witwerrente besteht bei einer soe. Versorgungsehe (§ 65 Abs. 6 SGB VII). Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente endet mit der Wiederheirat des Berechtigten (Wiederaufleben der Rente). Die Witwen-/Witwerrente beträgt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Todesmonats 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (§65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Nach Ablauf des dritten Kalendermonats verringert sich die Witwen-/Witwerrente regelmässig auf 30% des Jahresverdienstes des Versicherten (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII). 40 % des Jahresarbeitsverdienstes des Versicherten beträgt die Witwen-/Witwerrente, wenn der hinterbliebene Ehegatte ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder ein Kind mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung versorgt, das wegen Vollendung des

27. Lebensjahres keinen Anspruch auf Waisenrente mehr hat (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 a SGB VII). 40 % des früheren Jahresarbeitsverdienstes beträgt die Rente ferner, wenn der hinterbliebene Ehegatte das 45. Lebensjahr vollendet hat (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 b SGB VII) bzw. berufs- oder erwerbsunfähig i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung ist (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 c SGB VII). Auf die Witwen-/Witwerrente wird Einkommen des Witwers oder der Witwe angerechnet (§ 65 Abs. 4 SGB VII, Einkommensanrechnung). Abfindung von Sozialleistungen. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehegatten Anspruch auf eine kleine Witwen-/ Witwerrente, wenn der Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§46 Abs. 1 SGB VI). Anspruch auf grosse Witwen-/Witwerrente haben Witwen/Witwer eines Rentenversicherten, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze für die grosse Witwen-/Witwerrente wird ab dem Jahr 2012 stufenweise auf 47 heraufgesetzt (§§46, 242a SGB VI). Auch im Recht der sozialen Entschädigung werden Hinterbliebenenbeihilfen erbracht.




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