Bundesrepublik Deutschland

Zusammenschluß der westdeutschen Länder zu einem Bundesstaat in der Form einer Republik. Ihre Verfassung ist das Grundgesetz vom 23.5.1949, das in Art. 20 Abs. 1 bestimmt, daß die Bundesrepublik ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist. Die Bundesrepublik besteht heute aus 11 Bundesländern (Länder).

Bezeichnung des 1949 durch das GG begründeteten deutschen Bundesstaates (Präambel des GG). Die BRD ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Rechtsstaat, Sozialstaat). Berlin ist kraft Einspruchs der Alliierten kein Teil der BRD, aber in vielfacher Hinsicht rechtlich, wirtschaftlich und tatsächlich mit ihr verbunden. Bundesgebiet, Bundesländer.

der Name des Staates, der vom Grundgesetz verfasst und durch den Beitritt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) gebietlich erweitert worden ist. Die Bezeichnung ,Deutschland1 wurde bereits im 17. Jahrhundert als Synonym für .Deutsches Reich\' gebraucht. Die staatliche Neugestaltung nach dem Zweiten Weltkrieg fusst auf den Trümmern eines totalen Zusammenbruchs, der indessen den rechtlichen Fortbestand des Reiches unberührt liess, mochte dieses auch faktisch handlungsunfähig sein. Die durch den Ost-West-Gegensatz bedingte Nachkriegsentwicklung führte zur Entstehung zweier getrennter deutscher Staaten auf dem verbliebenen Reichsgebiet: der
Bundesrepublik Deutschland im Westen und der DDR im Osten. Mit deren Beitritt zur Bundesrepublik haben die Deutschen in den alten und neuen Bundesländern in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet (GG-Präambel).

. Die Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Grundgesetz vom 23.5.1949 auf dem Gebiet der 3 westlichen Besatzungszonen errichtet. Sie besteht als Bundesstaat aus den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland u. Schleswig-Holstein; Berlin, das aufgrund der Vorbehalte der Westmächte nicht vom Bund regiert werden darf u. deshalb kein konstitutiver Bestandteil der Bundesrepublik ist, hat einen Sonderstatus inne (Bundesländer). Die Bundesrepublik ist ein demokratischer u. sozialer Rechtsstaat (Demokratie, Sozialstaat). - Sehr umstritten ist die Frage, in welchem Verhältnis die Bundesrepublik zum Deutschen Reich steht. Nach h. M. hat das Deutsche Reich den Zusammenbruch von 1945 überdauert. Die Bundesrepublik ist - so das Bundesverfassungsgericht im Urteil zum Grundlagenvertrag - auf ihrem Gebiet mit dem Deutschen Reich identisch. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes, bleibt aber verpflichtet, jeden Deutschen (also auch einen DDR-Bürger), wann immer er in ihren Schutzbereich gelangt, als Deutschen zu behandeln u. ihm den Schutz ihrer Gerichte und der Grundrechtsgarantien zu gewähren (Staatsangehörigkeit). Für Deutschland als Ganzes gelten die Rechte u. Verantwortlichkeiten der 4 Siegermächte fort. Die DDR als zweiter Staat in Deutschland kann daher im Verhältnis zur Bundesrepublik weder als Inland betrachtet (dem widerspräche die Beschränkung der Hoheitsgewalt der Bundesrepublik auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes) noch als Ausland angesehen werden (das liesse sich mit dem Fortbestehen des Deutschen Reiches, mit dem die Bundesrepublik teilidentisch ist, nicht vereinbaren). Die Bundesrepublik erkennt daher die DDR nur staatsrechtlich, nicht völkerrechtlich an. Nach der von der DDR u. den kommunistischen Ländern vertretenen Zwei-Staaten-Theorie existiert das Deutsche Reich nicht mehr; es bestehen vielmehr, abgesehen von West-Berlin als besonderem völkerrechtlichen Gebilde, zwei deutsche Staaten, die völkerrechtlich gleichwertig u. im Verhältnis zueinander Ausland sind.

Grundgesetz,
— > Wiedervereinigung.

ist der am 24. 5. 1949 aus den ehemaligen Besatzungszonen der westlichen Alliierten (Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich) errichtete Bundesstaat, dem zum 3. 10. 1990 die Deutsche Demokratische Republik beigetreten ist. Die B. ist Rechtsnachfolger des Deutschen Reichs (str.). Sie ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat (Art. 20 GG). Sie besteht aus (11 bzw. seit 3. 10. 1990) 16 Bundesländern. Ihre Verfassung ist das am 23. 5. 1949 verkündete und am 24. 5. 1949 in Kraft getretene Grundgesetz. Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Model, O./Creifelds, C., Staatsbürger-Taschenbuch, 32. A. 2007

1. Nach der Annahme des Grundgesetzes (GG) durch den Parlamentarischen Rat, seiner Genehmigung durch die Besatzungsmächte und Billigung durch die Länder wurde mit Inkrafttreten des GG am 24. 5. 1949 die BRep. errichtet. Sie umfasste zunächst gebietsmäßig die ehemalige amerikanische, britische und französische Besatzungszone. Str. ist, ob die BRep. Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches oder mit diesem sogar identisch ist (Lehre vom Fortbestand des Reiches) oder ob sie, nachdem das Reich am 8. 5. 1945 untergegangen war, nach einer staatslosen Zwischenzeit durch die Besatzungsmächte als neuer deutscher Staat errichtet worden ist (Lehre vom Untergang des Reiches). Die überwiegende Meinung vertritt die Fortbestandslehre. Str. war, ob die BRep., wie von ihr lange vertreten wurde, allein das Reich fortsetzte und daher einen Alleinvertretungsanspruch erheben konnte, oder ob die BRep. und die ehem. DDR als zwei staatliche Teilordnungen auf dem Gebiet des ehem. Deutschen Reiches bestanden.

2. Die BRep. bestand bis 1990 aus dem Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NordrheinWestfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein. Auch Berlin war ein Land der durch das GG organisierten BRep., hatte jedoch eine verfassungsrechtliche Sonderstellung.

3. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 (Wiedervereinigung, Einigungsvertrag, Abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland) endete die verfassungsrechtliche Sonderstellung Berlins. Zum selben Zeitpunkt wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wiedererrichtet und Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die BRep. ist (Art. 20 GG) ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

4. Die staatliche Ordnung der BRep. wird durch das Grundgesetz festgelegt; s. Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, Grundrechte. Zur Nationalhymne s. dort. Daneben haben die Länder, die selbst Staaten darstellen, ihre eigenen Verfassungen, die gemäß Art. 28 GG den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates entsprechen müssen (Homogenitätsgrundsatz).

5. Im Zuge der europäischen Integration wurden zunehmend Hoheitsrechte auf die Europäische Gemeinschaft und jetzt die Europäische Union übertragen. In zahlreichen Rechtsgebieten (z. B. Handels- und Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht) kann nationale Rechtsetzung nur im Rahmen der EU-Richtlinien erfolgen; EU-Verordnungen gelten unmittelbar. Die Gewährung bestimmter Beihilfen hängt von der Genehmigung der zuständigen Organe der EU ab (vgl. Art. 107 ff. AEUV; s. a. Subventionswesen, europäisches). Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) entscheidet auf Antrag der Kommission darüber, ob ein Mitgliedstaat (und damit z. B. auch die BRep.) gegen den EGV verstoßen hat (Art. 260 AEUV). S. a. Lissabon, Vertrag von und Lissabon-Entscheidung.




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