Europäischer Gerichtshof (EuGH)

1.
Die Gerichtsbarkeit in der Europäischen Union wird vom EuGH ausgeübt. Nach Art. 19 I des EU-Vertrages (EUV) besteht der Europäische Gerichtshof (EuGH) der Europäischen Union (EU) aus dem Gerichtshof i. e. S., dem Gericht (früher Gericht erster Instanz bezeichnet) und den Fachgerichten.

2.
Gerichtshof i. e. S.

a)
Der Gerichtshof i. e. S. besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat (Art. 19 II EUV).

b)
Der Gerichtshof i. e. S. wird von 8 Generalanwälten unterstützt; auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat der Europäischen Union die Zahl der Generalanwälte erhöhen (Art. 252 AEUV). Die Generalanwälte bereiten die Entscheidungen des Gerichtshofs in völliger Unabhängigkeit gutachtlich vor. Für das Verständnis der Entscheidungen des EuGH sind diese Gutachten, die in der amtlichen Sammlung ebenfalls veröffentlicht werden, ein wertvolles Hilfsmittel.

c)
Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs i. e. S. sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung eines besonderen siebenköpfigen Ausschusses (dieser bestehend aus ehemaligen Richtern, Mitgliedern der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und Juristen hervorragender Befähigung, Art. 255 AEUV) auf 6 Jahre ernannt; alle 3 Jahre wird die Hälfte der Stellen neu besetzt (Art. 253 AEUV). Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten.

d)
I.d.R. entscheidet der Gerichtshof i. e. S. in Kammern mit 3 oder 5 Richtern, auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Antrag eines Organs der EU oder bei besonderer Schwierigkeit in Kammern mit 13 Richtern, im Einzelfall (z. B. bei Klagen auf Amtsenthebung eines Mitglieds der Europäischen Kommission) im Plenum.

e)
Zu den wichtigsten erstinstantiellen (und letztinstantiellen) Zuständigkeiten des Gerichtshofs i. e. S. gehören u. a.

-
das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV. Gegenstand ist die Entscheidung über die Gültigkeit der Verträge und die Auslegung eines Rechtsakts eines Organs der EU. Die nationalen Gerichte können diese Fragen vorlegen; soweit sie in letzter Instanz entscheiden, müssen sie die Frage dem EuGH vorlegen.

-
das Vertragsverletzungsverfahren. In diesem Verfahren wird geprüft, ob ein Mitgliedstaat seine unionsrechtlichen Verpflichtungen, z. B. zum Erlass bestimmter Rechtsvorschriften, eingehalten hat.

-
die Nichtigkeitsklagen und die Untätigkeitsklagen gegen Entscheidungen - z. B. Verordnungen - der Organe der EU; dabei ist der Gerichtshof i. e. S. nur Zuständig für Klagen der Organe der EU untereinander und für Klagen von Mitgliedstaaten gegen den Europäischen Rat und gegen das Europäische Parlament; für die anderen Fälle ist das Gericht zuständig (s. Ziff. 3 c).

-
die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts (s. Ziff. 3).

3.
Gericht

a)
Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat; die Satzung des Gerichtshofs kann eine höhere Zahl und Generalanwälte vorsehen (Art. 254 AEUV); derzeit kann die Funktion des Generalanwaltes ausnahmsweise einem Richter übertragen werden. Im Übrigen entsprechen die Regeln für die Berufung der Richter denjenigen für den Gerichtshof i. e. S. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten.

b)
Das Gericht tagt in Kammern mit 5 oder 3 Richtern oder in bestimmten Fällen in Einzelrichterbesetzung. In schwierigen Fällen kann es als große Kammer mit 13 Richtern oder im Plenum tagen. 80 v. H. der Fälle werden in Kammern mit 3 Richtern entschieden.

c)
Für eine Reihe von Rechtsfragen ist nach dem AEUV das Gericht und nicht der Gerichtshof i. e. S. zuständig, insbes. z. B. für Klagen natürlicher oder juristischer Personen gegen Maßnahmen der Organe der EU sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, für Klagen der Mitgliedstaaten gegen die Europäische Kommission, Klagen auf dem Gebiet der Gemeinschaftsmarke (s. Marken, 1) und für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Fachgerichte (s. Ziff. 4; i. Ü. vgl. Art. 256, 263, 265, 270 und 272 AEUV). Gegen Entscheidungen des Gerichts kann beim Gerichtshof i. e. S. ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden (Art. 256 AEUV).

4.
Fachgerichte

a)
Das Europäische Parlament und der Rat der EU können auf Vorschlag der Europäischen Kommission oder des EuGH durch Verordnung der Europäischen Union dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über Klagen aus bestimmten in der Verordnung zu benennenden Sachgebieten zuständig sind, die ansonsten in die Zuständigkeit des Gerichts fielen (Art. 257 AEUV). Die Richter müssen Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Die Richter der Fachgerichte werden einstimmig vom Rat der EU nach Anhörung des besonderen Ausschusses gem. Art. 255 AEUV (s. Ziff. 2 c) berufen. Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten.

b)
Gegen Entscheidungen der Fachgerichte kann zum Gericht (s. Ziff. 3) ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden. Soweit dies in der einschlägigen Verordnung ausnahmsweise vorgesehen ist, kann sich das Rechtsmittel zum Gericht ausnahmsweise auch auf Sachverhaltsfragen erstrecken (Art. 257 III AEUV).

c)
Als Fachgericht ist derzeit erst das Gericht für den Öffentlichen Dienst eingerichtet. Das Gericht für den Öffentlichen Dienst besteht aus 7 Richtern tagt in Kammern mit 3 Richtern; bei besonderer Schwierigkeit des Falles kann die Kammer die Entscheidung an das Plenum verweisen. Auch Einzelrichterentscheidung und Kammern mit 5 Richtern sind in der Verfahrensordnung vorgesehen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst entscheidet Streitsachen zwischen der EU und ihren Bediensteten in arbeitsrechtlichen und sozialen Fragen (z. B. Bezüge, Laufbahn, Disziplinarmaßnahmen, Krankheit, Altersversorgung usw.).

Das Gericht der Europäischen Gemeinschaft (EG). Er hat seinen Sitz in Luxemburg. Er entscheidet über Streitfälle, die sich aus dem Recht der EG ergeben, gleichgültig, ob es sich bei den Parteien um Staaten, Gesellschaften oder Einzelpersonen handelt. Von ihm ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Strasbourg zu unterscheiden. Er ist ein Organ des Europarats, dem außer den Mitgliedsstaaten der EG noch weitere europäische Länder angehören.

gemeinsames Organ der europäischen Gemeinschaften, bestehend aus 7 Richtern. Der E. G. sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der europäischen Verträge; er kann von der Europäischen Kommission oder von einem Mitgliedstaat mit der Behauptung angerufen werden, ein anderer Mitgliedstaat habe gegen die Verträge verstossen; (Art. 169, 170 EWG-Vertrag). Ausserdem ist er für Klagen wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs zuständig, die ein Mitgliedstaat, der Ministerrat oder die Kommission erhebt oder aber jede natürliche oder juristische Person, wenn sie durch eine Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist; die Klagefrist beträgt 2 Monate (Art. 173); schliesslich trifft der E.G. Vorabentscheidungen über die Vertragsauslegung und über Handlungen der Organe auf Vorlage eines nationalen Gerichts (Art. 177). Der E.G. kann die Durchführung der angefochtenen Handlung vorläufig aussetzen und auch sonst einstweilige Anordnungen treffen (Art. 185, 186).

oberste Instanz für die Auslegung und Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechts. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden einvernehmlich von den Regierungen der Mitgliedstaaten für eine sechsjährige Amtszeit ernannt. Entsprechendes gilt für die Generalanwälte, die zur Unterstützung der Richter berufen sind.

Im Arbeitsrecht:

ist die für die EG zuständige Instanz zur Entscheidung von Klagen gegen Mitglieder wegen Verletzung von EG-Recht sowie gegen Akte der EG. Der EuGH entscheidet auch über die Auslegung von Gemeinschaftsrecht. Bei Kollision von nationalem u. EG-Recht besteht eine Vorlagepflicht an den EuGH (AP 1, 2 zu Art. 177 EWG-Vertrag), Ausnahme bei Arrest u. einstw. Verfügung (EuGH NJW 77, 1585; Mankowski JR 93, 402). Bertelsmann NZA 93, 775; Buchner ZfA 93, 279; Colneric BB 91, 1118, 1635; Koenigs BB 91, 1634; Lenz Beil, 15 zu DB 90; ders. AnwB193, 477; Schaub NJW 94, 81; Schiefer DB 93, 38.

(EuGH) in Luxemburg ist der gemeinsame Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Europäischen Gemeinschaftsrechts sichern soll (Art. 220 ff. EGV). Er hat (derzeit) 27 Richter und 8 bzw. 9 Generalanwälte. Für ihn gilt eine besondere Verfahrensordnung. Die wichtigsten Verfahrensarten sind Vertragsverletzungsverfahren, Nichtigkeitsklage, Untätigkeitsklage, Amtshaftungsklage und Vorabentscheidungsverfahren. Der Europäische Gerichtshof ist auch Organ der Europäischen Union (str.). 1999 wurden 543 Verfahren anhängig (davon 47% Vorabentscheidungsverfahren, 30% Vertragsverletzungsverfahren, 13% Rechtsmittel verfahren und 10% Nichtigkeitsverfahren, bis 2006 rund 14000 Entscheidungen, davon ein Drittel Voraben- scheidungsverfahren). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs haften z.B. die Mitgliedstaaten für Verstöße des Gesetzgebers, der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit gegen europäisches Recht. Lit.: Hakenberg, W./Stix-Hackl, C., Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, 2. A. 2000; Der Europäische Gerichtshof, hg. v. Lenz, C./Borchardt, K., 2. A. 2000; Schütz, C./Sauerbier, M., Die Jurisdiktion des EuGH im Unionsrecht, JuS 2002, 658; Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, hg. v. Pechstein, M. u.a., 3. A. 2005; Kremer, C., Staatshaftung für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch letztinstanzliche Gerichte, NJW 2004, 480 (C- 224/2001); Seyr, S., Der verfahrensrechtliche Ablauf vor dem EuGH, JuS 2005,315

, Abk. EuGH: (Art. 220-245 EG) kontrolliert als Rechtsprechungsorgan die Gemeinschaftsmäßigkeit der Rechtsakte der EU-Organe und das Verhalten der Mitgliedstaaten (Art. 220 EG:
„Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des Vertrags”); bietet Gemeinschaftsbürgern, einzelnen Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen Rechtsschutz; nationale Gerichte können den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen; geregelt ist das Prozessrecht im primären Gemeinschaftsrecht, in den Satzungen der einzelnen Gerichte sowie in einer vom EuGH beschlossenen Verfahrensordnung. Besetzung: Der Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist mit einem Richter pro Mitgliedstaat besetzt; jeder Mitgliedstaat entsendet einen Richter; Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheitsentscheidung im Plenum; Verweis an Kammern (drei, fünf oder sieben Richter) möglich; EuGH wird in seiner Tätigkeit von acht Generalanwälten unterstützt, die Schlussanträge in den Verfahren stellen, um die Entscheidung des EuGH vorzubereiten; seit 1989 ist dem EuGH das Gericht 1. Instanz (EuG) beigeordnet, das für bestimmte Klagen zuständig ist; zur Zuständigkeit des EuGH und zu den Verfahrensarten Europäisches Rechtsschutzsystem.




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