Erziehungsmassregeln

1) Im Strafverfahren vor dem Jugendrichter: Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft, Fürsorgeerziehung, § 9 JugendgerichtsG (während des Wehrdienstes statt Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung Anordnung der Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten). E. aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dienen der Erziehung, nicht der Sühne. 2) Anordnung durch Vormundschaftsgericht, wenn der
Sorgeberechtigte das Kind schuldhaft gefährdet oder vernachlässigt. Das Gericht trifft die zur Gefahrabwendung erforderlichen Massnahmen und kann zu diesem Zweck auch die Unterbringung des Kindes in einer Familie, einem Heim oder einer Erziehungsanstalt veranlassen, § 1666 BGB.

sind Massnahmen, die das Jugendgericht im anstelle von Zuchtmitteln oder Jugendstrafe anordnen kann, wenn die Tat als Folge von Erziehungsmängeln anzusehen ist (§§ 9 ff. JGG). E. sind die Erteilung von Weisungen zur Regelung der Lebensführung (der Richter kann einen Jugendlichen z.B. anweisen, eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen, den Umgang mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gaststätten zu unterlassen) u. die Anordnung von Erziehungsbeistandschaft (Erziehungshilfe) oder Fürsorgeerziehung nach den Vorschriften des JWG.
Sie können vom Jugendgericht angeordnet werden, wenn ein Jugendlicher eine Straftat begangen hat (§§9-12JGG). Die mildeste Form ist die Erteilung einzelner Weisungen durch das Gericht (zum Beispiel der Weisung, bei einer bestimmten Familie oder in einem Heim zu leben, eine Berufsausbildung zu beginnen oder eine Arbeit aufzunehmen, bestimmte Gaststätten nicht mehr aufzusuchen, am Verkehrsunterricht teilzunehmen). Die Weisungen gelten für eine bestimmte Zeit, höchstens für zwei Jahre. Kommt der Jugendliche ihnen nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt werden.

aus Anlass einer Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden anzuwendende Maßnahmen, deren Zweck nicht in der Ahndung der Tat, sondern in der Erziehung des Täters zu einem rechtschaffenen Verhalten besteht, das ihn weitere Straftaten vermeiden lässt (§§9-12 JGG). Ist eine aus dem -Erziehungsgedanken resultierende Sanktion. Die Erziehungsmaßregeln können angeordnet werden, wenn neben der schuldhaften Verwirklichung einer Tat drei Voraussetzungen gegeben sind:
* Für eine Erziehungsmaßregel ist die Erziehungsbedürftigkeit erforderlich, d. h., Umstände in der Persönlichkeit des Jugendlichen müssen eine Erziehung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts als erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist hierfür bereits ein Mangel auf eng umgrenztem Gebiet. Jedoch muss die strafbare Handlung Symptom für den Erziehungsmangel sein.
* Zudem muss der Jugendliche durch die Maßregel erzieherisch beeinflussbar sein (Erziehungsfähigkeit). Dies kann fehlen, wenn die Erreichung des Erziehungsziels aus Gründen in der Person des Jugendlichen oder in seinem Lebensumfeld von vornherein ausgeschlossen erscheint.
* Schließlich ist für eine Verhängung die Erwartung einer erzieherischen Wirkung notwendig. Eine solche Wirkung muss nicht die alleinige sein, es genügt, wenn auch erzieherische Wirkung entfaltet wird. Die Verhängung ist daher allein unter dem Aspekt des spezialpräventiv-erzieherischen Erziehungsgedankens zulässig.
Das Gesetz stellt folgende Maßregeln zur Verfügung: Bei Weisungen können nach § 10 Abs. 1 S.1 JGG Ge- und Verbote ausgesprochen werden, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung und Förderung sichern sollen. § 10 Abs. 1 S.3 JGG enthält einen Katalog der wichtigsten Weisungen, der jedoch nicht abschließend ist, sodass auch ähnliche Weisungen erteilt werden können (vgl. „insbesondere”).
Die in der Praxis sehr selten angeordnete Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG sieht für Jugendliche (nicht für Heranwachsende, § 1051 JGG) mit gravierenden Erziehungsproblemen zwei Maßnahmen vor:
— Bei der Erziehungsbeistandschaft wird ein Beistand durch das Jugendamt bestellt, der insbesondere zur Beratung des Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten zur Verfügung steht. § 12 Nr.1 JGG eröffnet ein Angebot öffentlicher Erziehungshilfe und Kontrolle, wobei der Jugendliche in seiner gewohnten sozialen und räumlichen Umgebung belassen wird.
— Die Heimerziehung ist eine Möglichkeit, bei welcher der Jugendliche in eine stationäre öffentliche Ersatzerziehung in einem Heim oder sonstigen betreuten Wohnform bewusst aus seinem sozialen und familiären Umfeld herausgenommen wird (§ 12 Nr. 2 JGG). Eine solche Anordnung stellt einen einschneidenden und aufwendigen Eingriff dar, sodass sie nur in gravierenden Fällen erfolgen soll. Primär ist auf die Erziehungsbeistandschaft zurückzugreifen.

können gegen gefährdete Kinder oder Jugendliche oder straffällig gewordene Jugendliche sowohl vom Familiengericht wie vom Jugendrichter (Jugendstrafrecht) angewendet werden.

Nach §§ 1666 f., 1837 IV BGB kann, wenn der Inhaber der Personensorge das Kind durch missbräuchliche Ausübung des Sorgerechts, durch Vernachlässigen oder auch durch unverschuldetes Versagen bei der Erziehung gefährdet, der Familienrichter die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn der Inhaber der Personensorge dazu nicht gewillt oder in der Lage ist; eine Trennung von der Familie (z. B. Heimunterbringung) ist nur als äußerste Maßnahme zulässig.

Im Strafverfahren stehen dem Jugendrichter als E. zur Verfügung: die Erteilung von Weisungen sowie die Anordnung zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung (§§ 9 ff. JGG) durch Erziehungsbeistandschaft i. S. des § 30 SGB VIII oder in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform i. S. des § 34 SGB VIII.

Gegen Soldaten ist während des Wehrdienstes diese Hilfe zur Erziehung i. S. des § 12 JGG nicht zugelassen, aber als weitere Maßregel Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten; diese besteht in der Überwachung des Jugendlichen (Heranwachsenden) auch außerhalb des Dienstes durch Auferlegung von Pflichten und Beschränkungen bezüglich des Dienstes, der Freizeit, des Urlaubs, Auszahlung der Besoldung usw. (vgl. § 112 a Nrn. 1, 2, § 112 b JGG und VO vom 25. 8. 1958, BGBl. I 645). Die E. sind die milderen Reaktionsmittel im Vergleich zu Zuchtmitteln und Jugendstrafe.

Maßnahme, die der Erziehung eines gefährdeten Kindes oder Jugendlichen oder eines straffällig gewordenen Jugendlichen dient. Kann vom Vormundschaftsgericht angeordnet werden, wenn die Eltern bei der Erziehung versagen sowie vom Jugendgericht als mildeste Reaktion auf Straftaten Jugendlicher (vgl. Zuchtmittel, Jugendstrafe). E. kann bestehen in der Erteilung von Weisungen (nur im Strafverfahren) oder in der Anordnung von Erziehungsbeistandschaft (Erziehungsbeistand) oder Fürsorgeerziehung.

ist die der Erziehung eines gefährdeten Jugendlichen dienende, vom Vormundschaftsrichter oder vom Jugendrichter anwendbare Maßnahme (§§ 9 ff. JGG). Erziehungsmaßregeln sind im Jugendstrafrecht die Erteilung von Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen. Den Erziehungsmaßregeln stehen Zuchtmittel und Jugendstrafe gegenüber.




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