Hilfsmittel

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Hilfsmittel alle Gegenstände, die anstelle eines ganz oder teilweise nicht mehr funktionsfähigen Körperteiles treten und dessen Funktionen möglichst weitgehend übernehmen (BSG E 33, 263), u.a. Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen), Hörhilfen (Hörgeräte), Körperersatzstücke und orthopädische Hilfen, Badeprothesen (BSG Breith. 1980,177), Blindenführhunde (BSG USK 8105), Schwimmprothesen (BSG USK 79189), Zimmerfahrstuhl (BSG Breith 1979, 304). Einen Anspruch auf Bereitstellung von Hilfsmitteln haben gesetzlieh Krankenversicherte, die wegen einer -* Krankheit das Hilfsmittel benötigen, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§§33 Abs. 1 SGB V, 8 KVLG). Der Ausgleich der Behinderungen ist auf Grundbedürfnisse beschränkt. Kein Hilfsmittel wird deshalb in der gesetzlichen Krankenversicherung, z.B. zur Ermöglichung einer Ausbildung erbracht. Kein Anspruch auf Hilfsmittel besteht ferner, wenn es sich um allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt oder wenn es wegen geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder wegen geringem Abgabepreis durch Rechtsverordnung aus der Versorgung ausgeschlossen wurde (§ 33 Abs. 1 i.V.m. §34 Abs. 4 SGB V). Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasst in der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Hilfsmittel selbst auch notwendige Änderungen, die Instandsetzung und die Ausbildung in dessen Gebrauch (§33 Abs. 1 S. 2 SGB V). Die Krankenkassen haben bei Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag vorgesehen ist, nur die Kosten in Höhe dieses Festbetrages zu übernehmen. Zu Kosten von Bandagen, Einlagen und Hilfsmitteln haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 20 % zuzuzahlen, soweit sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Bei Bewohnern in stationären Einrichtungen haben grundsätzlich die Einrichtungen die Hilfsmittel zu stellen (vgl. BSG NZS 2000, 512). Der Anspruch hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch möglich ist (§33 Abs. 1 S. 2 SGB V). Ausserdem muss die Krankenkasse Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die für die stationäre Pflege erforderlich sind (z.B. Dekubitusmatratze). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Hilfsmittel "alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildem oder ausgleichen", u.a. Körperersatzstücke und orthopädische Hilfsmittel (§31 Abs. 1 SGB VII). Anspruch auf Hilfsmittel haben gesetzlich Unfallversicherte, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sind und infolgedessen das Hilfsmittel benötigen (§§27 Abs. 1 Nr. 4, 31 SGB VII). Neben der Bereitstellung des Hilfsmittels umfasst die Leistune die Änderung, die Instandsetzung, die Ersatzbeschaffung und die Ausbildung in dessen Gebrauch (§31 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Soweit für ein Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung ein Festbetrag festgesetzt ist (§36 SGB V), gilt dieser auch in der gesetzlichen Unfallversicherung. Verordnet ein Arzt ein Hilfsmittel, dessen Kosten die Festbetragsgrenze überschreiten, muss er den Patienten über die anfallenden Mehrkosten informieren (§§31 Abs. 1 S. 3, 29 Abs. 1 S. 3 SGB VII). Anspruch auf ein Hilfsmittel als Leistung der medizinischen Rehabilitation haben in der gesetzlichen Unfallversicherung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit behinderte oder von einer Behinderung bedrohte (Behinderung) gesetzlich Unfallversicherte, wenn dieses erforderlich ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX). Die Kosten eines Hilfsmittels werden in der gesetzlichen Unfallversicherung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen, wenn dieses wegen der Art und Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder am Arbeitsplatz erforderlich ist. Das Hilfsmittel muss nicht erbracht werden, wenn ein Anspruch gegen den Arbeitgeber besteht oder es als medizinische Leistung erbracht werden kann. Wird bei einem Arbeitsunfall ein Hilfsmittel beschädigt oder geht es dabei verloren, wird es wiederhergestellt oder erneuert (§27 Abs. 2 SGB VII). In der gesetzlichen Rentenversicherung kann (Ermessen) ein Hilfsmittel als Leistung der medizinischen Rehabilitation erbracht werden (§ 15 Abs. 1 S. 1 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IX). In der sozialen Entschädigung ist die Versorgung mit einem Hilfsmittel eine Leistung der Heilbehandlung (§§§10 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BVG) und der Krankenbehandlung (§§ 12 Abs. 1, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 BVG). Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können die Beschädigten Zuschüsse zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern, Absteilmöglichen für Rollstühle und Motorfahrzeuge, Unterbringung von Blindenführhunden, Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte, Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen erhalten (§11 Abs. 3 BVG). In der Sozialhilfe werden Hilfsmittel bei der Hilfe bei Krankheit, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege erbracht. orthopädische Versorgung

Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke und andere Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, z.B. Stütz- und Halteapparaturen für geschädigte Körperteile, orthopädische Schuhe, Prothesen für Arme und Beine, Rollstuhl (§ 33 SGB V).
Die Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen (Krankenversicherung, gesetzliche) richtet sich nach den vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Heil- und Hilfsmittelrichtlinien.

Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln gehört sowohl zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als auch zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

1. In der Krankenversicherung sind Hilfsmittel Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen sind (§ 33 I SGB V). Als derartige Hilfsmittel kommen u. a. in Betracht Badeprothesen, Blindenführhunde, Schwimmprothesen und Sportbrillen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch (vgl. § 33 SGB V).

2. Im Rahmen der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB IX sind Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopäidsche und andere Hilfsmittel) die Hilfen, die von den Leistungsempfängern getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder eine Behinderung bei der Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens auszugleichen, soweit sie nicht Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (vgl. § 31 SGB IX); in Betracht kommen u. a. die unter 1. bereits genannten Hilfsmittel.




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