Vereinte Nationen (United Nations [Organization] = UN[O])

1.
Wie nach dem ersten Weltkrieg mit dem Völkerbund, so wurde nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Schaffung der V. N. eine umfassende Friedensorganisation angestrebt. Am 26. 6. 1945 wurde die von den Kriegsalliierten noch während des Krieges ausgearbeitete Satzung (Charta) der V. N. (Text: BGBl. 1973 II 451) von 50 Staaten angenommen. Nach Inkrafttreten des Grundvertrags traten auch die BRep. (Zustimmungsgesetz v. 6. 6. 1973, BGBl. II 430) und die ehem. DDR bei. Inzwischen sind 192 Staaten Mitglied der V. N. Bestimmte Völkerrechtssubjekte haben nur Beobachterstatus (z. B. die palästinensische Befreiungsorganisation PLO, Vatikanstadt, Souveräner Malteserritterorden oder Taiwan). Die allgemeinen Ziele der V. N. sind nach Art. 1 der Satzung: Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch Kollektivmaßnahmen; Entwicklung freundschaftlicher, auf den Grundsätzen der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhender zwischenstaatlicher Beziehungen; Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und humanitärem Gebiet. Nach Art. 2 Nr. 4 der Satzung gilt für die Mitglieder der V. N. ein grundsätzliches Gewaltverbot für alle völkerrechtliche Streitigkeiten.

2.
Hauptorgane der V. N. sind Vollversammlung und Sicherheitsrat, bei denen die wichtigsten Befugnisse liegen (s. u.), ferner das vom Generalsekretär geleitete Sekretariat und der Internationale Gerichtshof. Der Wirtschafts- und Sozialrat der V. N. bereitet lediglich die Beschlüsse der Generalversammlung vor, insbesondere auf dem Gebiet der Koordinierung der Sonderorganisationen (s. u.). Der mit der Verwaltung der Treuhandgebiete befasste Treuhandschaftsrat hat mit der Dekolonialisierung den größten Teil seiner Aufgaben verloren.

a) In der Vollversammlung hat jeder Mitgliedstaat 1 Stimme. Sie kann über alle in den Rahmen der UN fallende Angelegenheiten beraten und Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und den Sicherheitsrat richten, es sei denn, die Angelegenheit wird gerade in diesem behandelt (Art. 12 der Satzung). Sie hat darüber hinaus eine Reihe von verbandsrechtlichen Befugnissen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern es sich nicht um eine der in Art. 18 II umschriebenen „wichtigen Angelegenheiten“ handelt; dann ist 2/3 -Mehrheit erforderlich.

b) Der Sicherheitsrat trägt die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens (Art. 24 I). Er besteht aus den Vertretern von 15 Staaten; die Volksrepublik China, Frankreich, Großbritannien, Russland und USA sind ständige, 10 weitere Staaten nichtständige Mitglieder, die von der Vollversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt werden. Jeder Mitgliedstaat hat 1 Stimme. Beschlüsse des S. bedürfen in Verfahrensfragen der Zustimmung von 9 Mitgliedern, in allen anderen der Zustimmung von 9 Mitgliedern einschl. aller ständigen Mitglieder (Art. 27); es besteht also ein Vetorecht der ständigen Ratsmitglieder. Zur Wahrung des Weltfriedens gibt der S. Empfehlungen und fasst Beschlüsse. Der Sicherheitsrat kann dabei auch friedliche oder militärische Zwangsmaßnahmen treffen (s. a. Gewaltverbot, 1). Da hierzu ein einmütiger Beschluss der mit Vetorecht im Sicherheitsrat vertretenen Großmächte notwendig ist, hat es bislang noch keine auf Art. 39-50 der Satzung gestützten militärischen Zwangsmaßnahmen der V. N. gegeben. Bei dem Einsatz militärischer Kräfte in Korea 1950-1953 nahm die ehem. UdSSR nicht am Beschluss des Sicherheitsrates teil. Im Golfkrieg 1990/1991 autorisierten zwar alle vetoberechtigten Mächte und der Sicherheitsrat als Ganzes die Anwendung militärischer Gewalt gegen den Irak. Der Einsatz der Truppen wurde dennoch nicht vom Sicherheitsrat selbst mit Unterstützung des UN-Generalstabsausschusses durchgeführt, wie dies Art. 45-49 der Satzung vorsehen. 2002 hat der Sicherheitsrat dem Irak bei anhaltender Verletzung seiner Waffenkontrollpflichten zwar schwerwiegende Konsequenzen angedroht, jedoch keine Ermächtigung für militärische Maßnahmen erteilt.

c) Um keine militärischen Zwangsmaßnahmen im Sinne der vorgenannten Vorschriften handelt es sich bei dem Einsatz von Friedenstruppen der V. N. (Blauhelmeinsätze) zu dem Zweck, durch ihre Anwesenheit den Zusammenstoß gegnerischer Kräfte zu verhindern. Friedenstruppen werden nur mit Genehmigung des betreffenden Staates entsandt, militärische Zwangsmaßnahmen im obigen Sinne (s. b) erfolgen gerade gegen dessen Willen.

d) Zur Zulässigkeit der Beteiligung deutscher Streitkräfte bei militärischen Zwangsmaßnahmen s. Auslandseinsätze der Bundeswehr.

e) 1993 wurde vom Sicherheitsrat für Völkerrechtsverstöße auf dem Gebiet des ehem. Jugoslawien ein Internationaler Strafgerichtshof eingerichtet (Jugoslawien-Strafgerichtshof), 1994 ferner ein Ruanda-Strafgerichtshof (s. a. G v. 4. 5. 1998, BGBl. I 843), 2002 ein spezieller Strafgerichtshof für Sierra Leone. Mit dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (Römisches Statut) wurde die Grundlage für eine umfassende internationale Strafgerichtsbarkeit gelegt, die neben den speziellen Gerichtsbarkeiten besteht.

3.
Sonderorganisationen der V. N. sind internationale Organisationen, die durch Beziehungs- oder Kooperationsabkommen mit den V. N. verbunden sind. Dazu gehören die Internationale Arbeitsorganisation, die FAO, die UNESCO, die Weltbank, die Internationale Finanz-Corporation, die Internationale Entwicklungsorganisation, der Internationale Währungsfonds, der Weltpostverein, die WHO, die Internationale Fernmelde-Union, die Weltorganisation für Meteorologie, die Weltorganisation für geistiges Eigentum, der Internationale Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, ICAO, IMO und UNIDO. Keine Sonderorganisation der V. N. i. e. S. sind mangels eines speziellen Beziehungs- und Kooperationsabkommens die Internationale Atomenergie-Organisation (Atomwaffensperrvertrag) und die Internationale Meeresbodenbehörde (Tiefseebergbau). Ferner gibt es noch Sonderorgane wie z. B. die UNCTAD.




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