Waffe Waffenrecht Waffenrecht

Hauptsächlich im Waffengesetz enthaltene Rechtsnormen, die insbes. eine Erlaubnispflicht für die Waffenherstellung, den Waffenhandel, den Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) und das Führen von Waffen (Waffenschein) begründen. Der Gebrauch von Waffen durch die Polizei ist ein Fall des unmittelbaren Zwanges.
- Im Strafrecht ist der Begriff Waffe nicht nur im technischen Sinn zu verstehen, sondern als Oberbegriff für alle gefährlichen Werkzeuge.

Waffenrecht.

(z. B. § 244 StGB) ist im Strafrecht der Gegenstand, der seiner Art nach dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. W. oder anderes gefährliches Werkzeug (§ 250 StGB) ist das objektiv gefährliche Tatmittel, das nach seiner Beschaffenheit und nach seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Die Benutzung einer W. oder einer Schusswaffe kann (auch bei Verwendung einer Scheinwaffe) Merkmal eines Straftatbestands bzw. einer Qualifikation sein. Verwaltungsrechtlich bedürfen die Herstellung von Waffen und der Handel mit Waffen sowie der Erwerb und das Führen von Schusswaffen der Erlaubnis (§§7 ff. WaffG). Der Gebrauch von Waffen durch die Polizei ist ein Fall des unmittelbaren Zwangs (Verwaltungszwangs), dessen Anwendung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - sowie gesetzlicher Regelung - unterliegt. Für den Export von Waffen (Rüstungswaffen) bestehen besondere Richtlinien, die seit 2000 auch die Einhaltung von Menschenrechten in Ausfuhrländern berücksichtigen. Lit.: Waffenrecht, hg. v. Steindorf, J., 13. A. 2007; Heller, R./Soschinka, H., Das neue Waffenrecht, 2003; Becker, 7., Waffe und Werkzeug als Tatmittel, 2003; Apel, E./Bushart, C., Waffenrecht, 3. A. 2004; Apel, E./Bushart, C., Waffengesetz, 3. A. 2004; König, V./Papsthart, C. , Das neue Waffenrecht, 2004; Gade, G., Basiswissen Waffenrecht, 2005; Steindorf, J., Waffenrecht, 8. A. 2007

hpts. im Waffengesetz enthaltene Rechtsnormen, die insbes. eine Erlaubnispflicht für die Waffenherstellung, den Waffenhandel, den Erwerb und Besitz von Waffen (Waffenbesitzkarte) und das Führen von Waffen (Waffenschein) begründen.

Der Gebrauch von Waffen durch die Polizei ist ein Fall des unmittelbaren Zwanges.

Im Strafrecht ist der Begriff Waffe nicht nur im technischen Sinn zu verstehen, sondern als Oberbegriff für alle gefährlichen Werkzeuge.

umfasst alle Rechtsvorschriften, die den Vertrieb, den Besitz, die Herstellung, das Tragen und den Gebrauch von Waffenregeln; Materie in erster Linie im Bundeswaffengesetz normiert; ferner im Waffengesetz; das GG sieht in Art. 26 Abs. 2 vor, dass zur Kriegsführung bestimmte Waffen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen; hierzu ist das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen ergangen; vgl. ferner das Sprengstoffgesetz.

Waffen.

Versammlungsfreiheit

Nach § 1 WaffG sind Waffen Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Gegenstände (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) sowie tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a) und Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffsoder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und die in der Anlage 1 zum Waffengesetz genannt sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b, Abs. 4). Das WaffG verwendet also einen sehr weiten Waffenbegriff und knüpft für seinen Regelungsbereich an diese Definition an, auch für die dortigen Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 51 ff WaffG). Die wichtigsten Waffenarten des WaffG sind:
Schusswaffen §1 Abs. 2 Nr.1, 1. Alt. WaffG: Der Schusswaffenbegriff im engeren Sinne des WaffG ist Bestandteil des allgemein technischen Waffenbegriffs. Schusswaffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1, 1. Alt. WaffG sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden. Ein Lauf stellt ein durchbohrtes, glattes oder mit Zügen versehenes Rohr dar, das an beiden Seiten eine Öffnung hat, über eine geradlinige Seelenachse verfügt, aus einem ausreichend festen Werkstoff besteht und das Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt. Zu den Schusswaffen gehören z. B. Revolver (wesentliche Merkmale: Trommel, Patronenlager und Rohr sind getrennt), Pistolen (wesentliche Merkmale: Stangenmagazin; Verschlussstück; Rohr mit Patronenlager) und Gewehre. Auch -Gaspistolen sind Schusswaffen, soweit das Gas den Lauf nach vorn verlässt. Ähnliches gilt für Schreckschusswaffen. Diese haben grundsätzlich nur eine Laufimitation und sind nach vorn völlig geschlossen. Die Pulvergase entweichen seitlich oder nach oben. Als Schusswaffen i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Schreckschusswaffen nur dann anzusehen, wenn die Abzugsöffnung nicht seitlich oder vertikal angebracht ist oder der Lauf durchbohrt ist, sodass auch Gaskartuschenmunition oder scharfe Munition verschossen werden kann. Die einzelnen Schusswaffen sind in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 zum WaffG aufgezählt.
In Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG sind verbotene Schusswaffen aufgelistet.
Gleichgestellte Gegenstände § 1 Abs. 2 Nr.1, 2. Alt. WaffG: Den Schusswaffen gleich stehen Gegenstände, die zum Abschießen von -Munition bestimmt sind, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z.B. Armbrüste).
— Tragbare Gegenstände nach §1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG: Diese sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (,Hieb- und Stoßwaffen`). Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hieb- und Stoßwaffen sind danach beispielsweise Dolche, Stilette, Schlagringe, Schlagstöcke, Säbel usw.; nicht jedoch Äxte, Beile oder Sensen. Weiterhin fallen unter die tragbaren Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte) oder aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden (Reizstoffsprühgeräte). Ferner fallen hierunter solche Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, des Weiteren solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu gefährden, und auch Präzisionsschleudern.
— Tragbare Gegenstände i. S. d. §1 Abs. 2 Nr. 2b: Darunter fallen grundsätzlich Messer, die wohl geeignet, nicht aber schon nach ihrer Anfertigung und Beschaffenheit dazu bestimmt sind, die Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen. Dazu zählen insbesondere Springmesser, Fallmesser, Faustmesser und Butterflymesser.
Das Waffengesetz unterteilt die einzelnen Waffen in verbotene Waffen, § 2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1, erlaubnispflichtige Waffen, § 2 Abs. 2 WaffG i. V. m. Anlage 2 Abschnitt 2, und Waffen, die ganz oder teilweise vom Gesetz ausgenommen sind, § 2 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1, 2 und 3. Es gibt insoweit auch ein Verbot für Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser. Das ,Taschenmesserprivileg\', die gesetzliche Ausnahme vom Waffenverbot, wird nunmehr auf die Gattung der Springmesser beschränkt und insoweit verschärft, als die Springmesser, bei denen die Klinge nach vorne herausschnellt, unabhängig von der Klingenlänge und -beschaffenheit dem Verbot unterfallen, §§2 Abs. 3 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1. Verboten sind nunmehr auch sog. Pumpguns (Vorderschaftsrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist).
Der Erwerb, Besitz sowie das Führen von und das Schießen mit Waffen bedarf der Erlaubnis, welche durch eine Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 WaffG oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt wird. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird gemäß § 10 Abs.4 WaffG durch einen Waffenschein, die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe durch einen Erlaubnisschein erteilt, § 10 Abs. 5 WaffG. Des Weiteren bedarf es zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition und zum Handel mit Schusswaffen oder Munition einer Waffenherstellungs- bzw. Waffenhandelserlaubnis, § 21 WaffG. Für das Überlassen von Waffen oder Munition und für die Aufbewahrung von diesen bestehen zahlreiche Obhuts-, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten, §§ 34 ff. WaffG. Das Benutzen einer Waffe bei der Tatbegehung führt in zahlreichen Straftatbeständen des StGB zu erhöhten Strafrahmen (§§113 Abs. 2 Nr.1; 125a S.2 Nr.1 u. 2; 177 Abs. 3 Nr.1; 224 Abs. 1 Nr. 2; 244 Abs. 1 Nr. la; 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.1 StGB). Die Waffe ist nach dem strafrechtlichen Sprachgebrauch allerdings ein spezifischer Unterfall des gefährlichen Werkzeuges und der Waffenbegriff des allgemeinen Strafrechtes deckt sich nicht zwingend mit dem des WaffG, wenngleich dieses bei der Auslegung herangezogen werden kann.

1.
Das W.recht ist durch das Waffengesetz (WaffG) v. 11. 10. 2002 (BGBl. I 3970) m. Änd. umfassend geregelt. Das WaffG gilt nach § 57 nicht für Kriegswaffen. Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Munition und sonstigen Waffen zur bestimmungsgemäßer Verwendung regelt das Beschussgesetz.

2.
Das W.recht unterscheidet Schusswaffen und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen (insbes. Hieb- oder Stoßwaffen), oder die - ohne dazu bestimmt zu sein - zu diesem Zweck geeignet sind (§ 1 II). Der Umgang mit Waffen oder Munition ist Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, grundsätzlich verboten (§ 2 I); Ausnahmegenehmigungen sind möglich (§ 3).

3.
Das WaffG unterscheidet Waffen, die generell verboten sind (§ 2 III), und Waffen oder Munition, bei denen Erwerb, Besitz, Überlassung, Führung, Verbringung, Mitnahme, Schießen, Herstellen, Bearbeiten, Instandsetzen und Handel Treiben erlaubnispflichtig sind (§§ 2 II, 1 III).

a) Generell verboten sind nach Anlage 2 Abschnitt 1 WaffG die folgenden Schusswaffen: Kriegswaffen, vollautomatische Waffen, als Gegenstände des täglichen Lebens verkleidete Waffen (Schießkugelschreiber, Stockgewehre u. ä.), schnell zusammenklappbare Waffen, Laser oder Zielpunktprojektoren, bestimmte Nachtsicht- und Nachtzielgeräte; unter den tragbaren Gegenständen sind verboten verkleidete Hieb- und Stoßwaffen (Stockdegen), Stahlruten, Totschläger, Schlagringe, Wurfsterne, Brandsätze bestimmter Art, gefährliche Reizstoffe, Elektroimpulsgeräte, Präzisionsschleudern, Würgehölzer, Spring- und Fallmesser mit über 8,5 cm Klingenlänge oder beidseitigem Schliff oder länger als die fünffache Breite, Faustmesser, Butterflymesser; ferner ist bestimmte Munition verboten.

b) Die erlaubnispflichtigen Waffen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 WaffG genannt. Im Wesentlichen sind alle Schusswaffen erlaubnispflichtig; bestimmte Sport-, Schreckschuss- und Zierwaffen sind unter engen Voraussetzungen erlaubnisfrei.

4.
Die Erlaubnis erfordert Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis (§§ 4 bis 8). Zuverlässigkeit und Eignung sind mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die Erlaubnis setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 4 I). Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen (§ 6 III). Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§ 10 I 1 WaffG). Die Erlaubnis um Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§ 10 IV 1 WaffG). Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt (§ 10 V WaffG).

5.
Sondervorschriften gelten für die Erteilung der Erlaubnis an Jäger (§ 13), Sportschützen (§ 14), Brauchtumsschützen (§ 16), Waffen- und Munitionssammler (§ 17) sowie Waffen- und Munitionssachverständige (§ 18); privilegierte Erlaubnistatbestände gelten für gefährdete Personen (§ 19) und Erben von berechtigten Waffenbesitzern (§ 20). Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird; Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbes. die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig (§ 15 a I WaffG).

6.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen grundsätzlich verboten (§ 42 WaffG). Ferner ist das Führen von Anscheinswaffen grundsätzlich verboten (§ 42 a WaffG).

7.
Verstöße gegen das WaffG sind je nach schwere Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (§§ 51 ff.).




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