Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
ist geregelt in §§677 ff. BGB. Bei der GoA sind echte/unechte, innnerhalb der echten GoA sind berechtigte und unberechtigte GoA danach voneinander abzugrenzen, ob die Geschäftsführung dem Willen und Interesse des Geschäftsherrn entsprach (vgl. §§ 683 ff. BGB). Die berechtigte GoA ist ein gesetzliches, unvollkommen zweiseitiges Schuldverhältnis. Sie entsteht dadurch, daß der Geschäftsführer ein fremdes Geschäft für den Geschäftsherm besorgt, obwohl zwischen ihnen kein Rechtsverhältnis (z.B. Vertrag, Amtsstellung) besteht. Der Geschäftsführer muß mit Fremdgeschäftsführungswillen handeln und das Geschäft in Übereinstimmung mit dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn führen. Innerhalb der unechten GoA sind irrtümliche (§ 687 I BGB) und angemaßte (§687 II BGB) Eigengeschäftsführung voneinander zu unterscheiden.
Die Fremdheit des Geschäftes läßt sich in drei Gruppen einteilen: Objektiv fremd ist das Geschäft dann, wenn es zum Rechts- und Interessenkreis eines anderen gehört. Bei einem auch-fremden bzw. neutralen Geschäft handelt der Geschäftsführer sowohl im eigenen Rechts- und Interessenkreis als auch in dem eines anderen (Bsp.: Geschäftsführer wird aufgrund eines Vertrages mit einem Dritten tätig. Dabei will er sowohl seine eigene Verpflichtung ggü. dem Dritten erfüllen, als auch die Leistung in dessen Interesse erbringen). Schließlich noch das subjektiv fremde Geschäft, das nach außen hin neutral ist und erst durch den Fremdgeschäftsführungswillen zu einem fremden wird.
Diese Einteilung ist v.a. für das Vorliegen des Fremdgeschäftsführungswillens interessant, dessen Notwendigkeit sich aus einem Umkehrschluß aus § 687 BGB ergibt. Er beinhaltet das Bewußtsein und den Willen, das Geschäft für einen anderen zu führen. Nach der Rspr. wird der Fremdgeschäftsführungswille beim objektiv und auch fremden Geschäft widerleglich vermutet, wohingegen er beim subjektiv fremden Geschäft positiv festgestellt werden muß.
Schließlich muß die Geschäftsführung auch dem Willen und dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechen. Dessen wirklicher Wille ist zunächst entscheidend, und nur, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, ist auf sein objektives Interesse und auf den mutmaßlichen Willen zurückzugreifen, wobei letzterer wiederum nach dem objektiven Interesse zu bestimmen ist.
Steht der Wille des Geschäftsherrn entgegen, kann dieser u. U. unbeachtlich sein. Dies kann z.B. nach §679 BGB oder auch nach §§134, 138 BGB der Fall sein, wenn der entgegenstehende Wille gegen ein gesetzliches Verbot bzw. gegen die guten Sitten verstößt (Bsp: Selbstmörder).
Der wichtigste Anspruch des Geschäftsführers aus berechigter GoA ist derjenige aus §§ 683, 670 BGB. Grundsätzlich werden nur Aufwendungen ersetzt, nach h.M. aber auch Schäden, wenn sich in ihnen die typische Gefahr der Geschäftsführung realisiert hat. Die Begründung liegt darin, daß der Geschäftsführer ja auch das Schadensrisiko freiwillig übernommen hat.
Der Geschäftsherr hat hingegen über § 681 S.2 BGB die Ansprüche aus §§ 666 bis 668 BGB, v. a. den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB. Da die berechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, stehen ihm bei einem Ausführungsverschulden des Geschäftsführers auch Ansprüche aus pVV der GoA zu.
Bei der unberechtigten GoA erfolgt die Besorgung des Geschäftes in Widerspruch zum wirklichen oder mutmaßlichen Willen bzw. dem objektiven Interesse des Geschäftsherrn (vgl. § 683 BGB), ohne die Voraussetzungen des § 679 BGB oder ohne Genehmigung durch den Geschäftsherrn. Der Geschäftsführer kann dann nur Herausgabe des Erlangten (§ 684 S.1 i.V.m. §§812 ff. BGB) und der Geschäftsherr hinsichtlich des Übernahmeverschuldens Schadensersatz (§ 678 BGB) verlangen. Im Gegensatz zur echten GoA steht die unechte (§ 687 BGB), bei der der Geschäftsführer nicht einmal Fremdge-schäftsführungswillen hat. In diesem Fall wird auch kein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Bei der irrtümlichen Eigengeschäftsführung
(§ 687 I BGB) sind überhaupt keine GoA-Regeln anwendbar. Der Geschäftsführer haftet nur aus den allgemeinen Vorschriften wie §§812 ff.; 987 ff. BGB oder §§ 823 ff. BGB.
Bei der angemaßten Eigengeschäftsführung (§ 687 II BGB), die es nur bei objektiv fremden Geschäften geben kann (ansonsten läge ja gar keine Anmaßung vor) wird hingegen auf einige GoA-Vorschriften verwiesen. Besonders interessant ist der Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB und der Herausgabeanspruch aus §§ 681, 667 BGB. Allerdings greifen diese meist ins Leere, da wegen des Erfordernisses der positiven Kenntnis von der fehlenden Berechtigung die Hürden für die Anspruchsvoraussetzungen sehr hoch liegen.
Grundsätzlich kann man auch für einen anderen tätig sein, ohne dass dieser überhaupt von dieser Tätigkeit Kenntnis hat. Wer einen Bewusstlosen zum Arzt bringt, handelt ebenso ohne Auftrag wie der Nachbar, der die Fensterläden des anderen wegen drohenden Hagels verschliesst, weil dieser z.B. gerade in Urlaub ist. Es handelt sich also bei der Geschäftsführung grundsätzlich um eine Tätigkeit im Interesse eines anderen und auch mit dem Willen, für den anderen tätig sein zu wollen
nur fehlt es eben an der speziellen Beauftragung durch denjenigen, zugunsten oder auch gelegentlich zu Lasten dessen gehandelt wird.
Da der andere den Auftrag nicht erteilt hat, für ihn das Geschäft zu führen, darf es auch objektiv nicht gegen dessen wirklichen oder mutmasslichen Willen geschehen. Will man also für einen anderen tätig sein, ohne dass dieser den Auftrag für diese Tätigkeit erteilt hat, dann muss man sich schon vorher gründlich fragen, ob der andere auch tatsächlich diese Tätigkeit wünschen würde, wenn er von ihr wüsste. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Tätigkeit so ordnungsgemäss wie möglich auszuführen, will man sich nicht schadenersatzpflichtig machen. Hat man aber tatsächlich im Interesse des anderen gehandelt und dabei selbst Aufwendungen erbracht, dann kann man auch von demjenigen, in dessen Interesse man gehandelt hat, Ersatz dieser Aufwendungen verlangen.
Sie liegt vor, wenn sich jemand unaufgefordert in die Angelegenheiten eines anderen einmischt. Sie kann erwünscht sein und im Interesse der Allgemeinheit liegen (jemand fegt und streut vor einem Nachbargrundstück, weil dessen Bewohner verreist sind, oder jemand nimmt ein Kind bei sich auf, weil dessen Eltern sich nicht darum kümmern) oder geboten sein, um eine Gefahr abzuwenden (zum Beispiel operiert ein Arzt einen Bewußtlosen, ohne ihn vorher fragen zu können, ob er damit einverstanden ist). In diesen Fällen hat der Geschäftsführer gegen denjenigen, dessen Interessen er wahrgenommen hat, einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, als sei er von ihm beauftragt gewesen (§684 BGB). Wenn diese Sonderfälle dagegen nicht vorliegen, muß der Geschäftsführer demjenigen, in dessen Angelegenheiten er sich eingemischt hat, jeden Schaden ersetzen, der diesem aus der Einmischung entstanden ist (§ 678 BGB).
Geschäftsbesorgung, die jemand für einen anderen übernimmt, ohne durch Vertrag oder sonstigen Rechtsgrund dazu berechtigt oder verpflichtet zu sein (z.B. Beauftragung eines Handwerkers für den abwesenden Vermieter zur Schadensabwendung). Der Geschäftsführer ohne Auftrag hat das übernommene Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmasslichen Willen es erfordert. Er kann dann wie ein Beauftragter (Auftrag) Aufwendungsersatz verlangen. Dazu gehören auch Gesundheits- und sonstige Schäden, die er durch Hilfeleistung erleidet (z. B. Wanderer rettet in Bergnot geratenes Kind und erleidet dabei Erfrierungen). Widerspricht die G.o.A. erkennbar dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn, so muss Geschäftsführer Schadenersatz leisten; anders wenn G.o.A. im öffentlichen Interesse liegt oder der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient. Irrtümliche Eigengeschäftsführung ist keine G.o.A., §§ 677 ff. BGB.
(GoA, §§ 677 ff. BGB) liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst - durch Vertrag oder Gesetz - dazu berechtigt zu sein. Unter den Begriff "Geschäft" fallen wie beim Auftrag alle möglichen Tätigkeiten: Rechtsgeschäfte ebenso wie Rechtshandlungen u. tatsächliche Handlungen. Voraussetzung der GoA ist, dass der Geschäftsführer die Initiative objektiv im Interesse eines anderen u. zugleich subjektiv mit dem Bewusstsein u. Willen, für den anderen zu handeln, ergreift. Bei objektiv fremden Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet (z. B. Nachbarin versorgt die von der Mutter allein gelassenen Kinder). Bei anderen Geschäften muss diese Absicht irgendwie äusserlich hervortreten (z. B. jemand, der persönlich kein Interesse an Philatelie hat, ersteht preisgünstig eine seltene Briefmarke für einen mit ihm befreundeten passionierten Sammler). Die GoA ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Geschäftsführer zugleich eigene Interessen oder Verpflichtungen wahmimmt. Wer z. B. den Arzt zu seinem von einem Kfz. angefahrenen Kind ruft, handelt aufgrund seiner Personensorgepflicht, besorgt daneben aber auch ein Geschäft für den Kfz.-Fahrer, der den Unfall verursacht hat. Unerheblich ist, ob der Geschäftsherr dem Geschäftsführer bekannt ist oder nicht. Vielfach werden durch eine GoA Geschäfte mehrerer Personen geführt. So handelt z. B. der Arzt, der das bewusstlose Verkehrsunfallopfer behandelt, für den verantwortlichen Autofahrer, für den Verletzten, für den Unterhaltsverpflichteten, ggf. auch für die Krankenkasse. Wer im Rahmen einer GoA tätig wird, hat das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherm mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmasslichen Willen erfordert (§ 677 BGB). Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit diesem Willen erkennbar in Widerspruch, ist der Geschäftsführer zum Ersatz sämtlichen Schadens, auch des Zufallsschadens, verpflichtet (§ 678 BGB). Das gilt jedoch nach § 679 BGB nicht, wenn durch die GoA im öfftl. Interesse eine rechtliche oder sittliche Pflicht des Geschäftsherm wahrgenommen wird (z. B. Rettung bei Selbstmordversuch) oder wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht erfüllt wird (z. B. Arzt, der gegen den ausdrücklichen Willen der Eltern das schwerkranke Kind behandelt). - Der Geschäftsführer muss die Übernahme der GoA dem Geschäftsherm möglichst bald anzeigen u. ist wie ein Beauftragter zu Auskunft u. Rechenschaft sowie zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 681 i.V.m. §§ 666 bis 668 BGB). Er haftet für jedes Verschulden, also auch für leichte Fahrlässigkeit. Handelt er aber zur Abwehr einer dem Geschäftsherm drohenden Gefahr, hat er nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 680 BGB). Für seine Aufwendungen, auch für die (z. B. bei einem Lebensrettungsversuch) erlittenen Schäden, kann er Ersatz verlangen (§ 683 BGB). - Die Vorschriften über die GoA finden keine Anwendung, wenn jemand ein objektiv fremdes Geschäft in der irrigen Meinung, es sei sein eigenes, besorgt (§ 687 I BGB). Behandelt dagegen jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiss, dass er dazu nicht berechtigt ist, so soll er daraus keine Vorteile ziehen; § 687 II BGB verpflichtet ihn daher zu Auskunft u. Rechenschaft sowie zur Herausgabe des Erlangten.
(§§ 677ff. BGB) ist das gesetzliche, unvollkommen zweiseitige •Schuldverhältnis, das dadurch entsteht, dass eine Person (Geschäftsführer - ohne Auftrag -) ein Geschäft für einen anderen (Geschäftsherrn) besorgt, obwohl zwischen ihnen noch kein Rechtsverhältnis (z.B. Vertrag, Amtsstellung) besteht. Der Geschäftsführer hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherm mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, hat die Übernahme anzuzeigen und hat (§§681 S. 2, 667 BGB) das Erlangte herauszugeben. Der Geschäftsherr hat ihm unter besonderen weiteren Voraussetzungen die Aufwendungen zu erstatten (§§ 683 S. 1, 670 BGB). Die G. ist unberechtigt, wenn die Besorgung des Geschäfts in Widerspruch mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen, ohne die Voraussetzungen des § 679 BGB oder ohne die Genehmigung durch den Geschäftsherrn erfolgt. Dann kann der Geschäftsführer Herausgabe des Erlangten (§ 684 S. 1 BGB) und der Geschäftsherr Schadensersatz (§ 678 BGB) verlangen. Keine G. ist die unerlaubte Eigengeschäftsführung oder die irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 BGB). Lit.: Nedden, C., Die Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, 1994; Martinek, M./Theobald, U., Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 1997, 612; Bamberger, C., Grundfälle zum Recht der Geschäftsführung im öffentlichen Recht, JuS 1998, 706; Alpmann, J., Auftrag, GOA, Bereicherungsrecht, 14. A. 2007; Schmidt, B., Der Anwendungsbereich der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, JuS 2004, 862
, Allgemeines: Besorgung eines Geschäfts für einen anderen ohne dessen Auftrag oder sonstige Berechtigung ihm gegenüber (§ 677 BGB). Tatbestandsvoraussetzungen sind
— das Vorliegen einer (weit verstandenen) Geschäftsbesorgung,
— ein Fremdgeschäftsführungswille des — „für einen anderen” (der nicht bekannt sein muss, § 686 BGB) handelnden — Geschäftsführers (anderenfalls handelt es sich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern um eine — irrtümliche oder angemaßte — Eigengeschäftsführung) sowie
— das Fehlen eines Auftrags oder einer sonstigen Berechtigung im Verhältnis zum Geschäftsherrn.
„Auftrag” i. S. d. § 677 BGB ist nicht nur der Auftrag i. S. d. § 662 BGB, sondern jeder verpflichtende Vertrag. Eine „sonstige Berechtigung” i. S. d. § 677 BGB ist jede gesetzlich eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung für einen anderen (z. B. aus Amts- oder Organstellung, aber auch aus familienrechtlichen Beziehungen). Liegen Auftrag oder sonstige Berechtigung vor, richten sich die Rechtsfolgen der Geschäftsbesorgung allein nach diesem Rechtsverhältnis, nicht aber nach der nur subsidiären Geschäftsführung ohne Auftrag. Nach der Rspr. sollen die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag aber auch dann Anwendung finden, wenn die Geschäftsbesorgung zwar auf der Grundlage eines Vertrages erfolgte, dieser aber nichtig ist (in der Literatur wird dies überwiegend kritisiert, da bei Handeln aufgrund vermeintlich eigener vertraglicher Verpflichtung kein Fremdgeschäftsführungswille vorliege und für die Rückabwicklung rechtsgrundloser Leistungen die Leistungskondiktion vorrangig sei).
Welche Rechtsfolgen die Geschäftsführung ohne Auftrag hat, richtet sich danach, ob sie berechtigt (Geschäftsführung ohne Auftrag, berechtigte) oder nicht berechtigt (Geschäftsführung ohne Auftrag, nicht berechtigte) ist.
(negotiorum gestio). G. o. A liegt vor, wenn jemand ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne dass er hierzu einen Auftrag hat oder sonst dazu - z. B. aus Vertrag, Einwilligung, Amtsstellung - berechtigt ist (§ 677 BGB). Voraussetzung ist also nicht nur, dass jemand tatsächlich ein fremdes Geschäft führt, sondern er muss auch das Bewusstsein und den Willen haben, es - zumindest neben seinem eigenen Interesse - im Interesse des Geschäftsherrn zu führen. Für das Vorliegen eines derartigen Fremdinteresses spricht bei Vornahme objektiv fremder Geschäfte (z. B. Bezahlung einer Rechnung des Nachbarn) eine Vermutung; bei objektiv eigenen Geschäften und bei neutralen Rechtsgeschäften (z. B. Abschluss eines Kaufvertrags) muss die entsprechende Absicht vom Geschäftsführer nachgewiesen werden. Der wahre Geschäftsherr braucht dem Geschäftsführer dabei nicht bekannt zu sein (vgl. § 686 BGB). Geschäftsbesorgung ist hier ebenso wie beim Auftrag ein umfassender Begriff; darunter fallen auch rein tatsächliche Handlungen (z. B. der herbeigerufene Arzt behandelt einen Bewusstlosen; der Kraftfahrer fährt an einen Baum, um unvorsichtige Kinder nicht zu gefährden usw.).
Liegt echte GoA vor, so hat der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen verlangt (§ 677 BGB). Steht die Geschäftsführung hiermit in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB). Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist allerdings unbeachtlich, wenn die Geschäftsführung im öffentlichen Interesse liegt oder zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient (§ 679 BGB). Bei dringender Gefahr hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 680 BGB). Im Übrigen gelten für den Geschäftsführer, sofern er geschäftsfähig (Geschäftsfähigkeit) ist (sonst nur Haftung aus unerlaubter Handlung bzw. ungerechtfertigter Bereicherung), die Vorschriften über die Pflichten des Beauftragten beim Auftrag über Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten entsprechend (§ 681 S. 2 BGB). Umgekehrt kann der Geschäftsführer Aufwendungsersatz wie beim Auftrag verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem - wenn auch nur mutmaßlichen - Willen des Geschäftsherrn entspricht oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt. Ist dies nicht der Fall, so besteht für den Geschäftsführer nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 683, 684 BGB). Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch auch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen (anzunehmen z. B. bei Unterhaltsleistung von Eltern an Abkömmlinge, § 685 BGB).
Besorgt jemand ein fremdes Geschäft in der irrigen Meinung, es sei sein eigenes, so fehlt das Bewusstsein, im Interesse eines anderen zu handeln; GoA scheidet aus (§ 687 I BGB; irrtümliche Eigengeschäftsführung, unechte GoA). Das Gleiche gilt an sich, wenn jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes behandelt, obwohl er weiß, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Um jedoch dem von einer derartigen unerlaubten Eigengeschäftsführung Betroffenen die Vorteile des unberechtigt abgeschlossenen Geschäfts zukommen zu lassen, erklärt § 687 II BGB die Vorschriften über die GoA in diesem Fall für entsprechend anwendbar. Der Betroffene kann also z. B. Herausgabe des durch die unerlaubte Eigengeschäftsführung Erlangten (§§ 681 S. 2, 667 BGB), insbes. eines erzielten Gewinns verlangen, z. B. bei bewusster Verletzung fremder Patent- und Urheberrechte.
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