Mangel
Wer eine Sache kauft, eine Wohnung mietet, sich von einem Unternehmer etwas herstellen lässt, möchte diese Sachen mangelfrei erwerben. Nur in Ausnahmefällen nimmt man Waren in Kenntnis eines dem Interessenten als nicht so bedeutungsvoll erscheinenden Mangels ab, wenn diese z.B. entsprechend im Preis herabgesetzt sind. Dann hat man diese Ware gerade mit dem schon bekannten Mangel gekauft und kann nicht nachträglich deswegen noch eine weitere Preisreduzierung verlangen.
Die Frage, was unter einem Mangel zu verstehen ist, kann eine nicht unbeträchtliche Rolle im Geschäftsleben spielen, weil in durchaus vielen Fällen ein Käufer oder Auftraggeber oder Mieter schon von einem Mangel reden möchte, wenn der Verkäufer, Vermieter oder Unternehmer noch längst keinen Fehler an der Sache sehen will. Diese unterschiedlichen Reaktionen sind verständlich, weil bei einem tatsächlich vorhandenen Mangel der Verkäufer, Vermieter oder Unternehmer mit unangenehmen Rechtsfolgen, mit der Minderung des Kaufpreises, des Mietzinses oder des Übemahmepreises für das her gestellte Werk konfrontiert wird.
Will man von einem Mangel sprechen, so muss der Zustand der Sache von dem Zustand abweichen, den die Vertragsparteien bei Vertragsschluss gemeinsam vorausgesetzt haben und diese Abweichung muss auch den Wert der Sache zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch herabsetzen oder gar gänzlich ausschliessen. Das Recht verlangt dabei eine erhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit, wobei letztendlich das Ermessen der Richter darüber entscheiden wird, ob der Mangel erheblich war oder nicht.
Im Rahmen des Kauf- und des Werkvertragsrechts sind an das Vorhandensein von Mängeln andere Rechtsfolgen geknüpft, als im Rahmen des Mietvertrags. Der Käufer oder Auftraggeber im Rahmen eines Werkvertrags kann bei tatsächlich vorhandenen Mängeln der Kaufsache, wenn kein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, entweder Preisminderung verlangen oder gar vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Im Rahmen des Werkvertrags muss er dem Hersteller allerdings die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen, beim Kaufvertrag kann die Möglichkeit von Ersatz- oder Nachlieferung vergehen.
Etwas anders sind die Rechtsfolgen für Mängel der Mietsache. Auch hier kann der Mieter eventuell den Mietzins mindern, unter Umständen sogar Schadenersatz vom Vermieter verlangen. Hat der Mieter vom Vermieter ausdrücklich verlangt, dass dieser den vorhandenen Mangel beseitigt und kümmert sich dieser gleichwohl nicht darum, kann der Mieter den Mangel auch auf eigene Kosten beheben lassen und die von ihm erbrachten Aufwendungen entweder von der Miete abziehen oder vom Vermieter herausverlangen.
Jede nachteilige Abweichung eines Gegenstandes von seiner gewöhnlichen oder nach dem Vertrag, der über ihn abgeschlossen worden ist, vorausgesetzten Beschaffenheit; ferner das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften. Bei fast allen Verträgen des Schuldrechts hat der Lieferant (Verkäufer, Vermieter, Werkunternehmer) für einen Mangel der von ihm gelieferten Gegenstände einzustehen (Einzelheiten Gewährleistung).
ist im Schuldrecht der Oberbegriff für Sach-und Rechtsmängel. Ein Sachmangel liegt beim Kauf-, Miet-, Werk- oder Reisevertrag vor, wenn der Vertragsgegenstand einen Fehler aufweist oder ihm eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, vgl. Wortlaut des § 462 BGB.
Rechtsmangel (z.B. §§ 434, 541 BGB) bedeutet dagegen, daß die betroffene Sache nicht frei ist von Rechten Dritter, die von diesen gegen den Käufer geltend gemacht werden können. Ein Rechtsmangel liegt also allgemein dann vor, wenn der Verkäu-ferA/ermieter dem Käufer/Mieter mangels Berechtigung weniger an Recht verschaffen kann, als er ihm vertraglich schuldet. Solche Rechte Dritter können dingliche, obligatorische oder öffentliche Rechte sein, z.B. Anwartschaften oder Grundpfandrechte, aber auch Miet- und Pachtrechte, vgl. § 571 BGB.
weiterfressender Mangel bezeichnet die Fälle, bei denen aufgrund eines Mangels der gekauften Sache oder des gelieferten Werkes ein weiterer Schaden am zunächst fehlerfreien Resteigentum entsteht. Es geht dabei um die Frage, ob das lnteghtätsinteresse des Käufers/Bestellers betroffen ist, also eine Verletzung des Resteigentums i.S.d. § 823 I BGB vorliegt, oder ob lediglich das Äquivalenzinteresse betroffen ist und der Käufer auf die Gewährleistungsrechte zu verweisen ist. Die Rspr. nimmt einen Anspruch aus § 823 I BGB an, wenn zwischen dem Mangelunwert der Sache bei der Übereignung und dem Schaden keine Stoffgleichheit vorliegt. Dies soll dann der Fall sein, wenn sich der Mangel zunächst nur auf einen Teil des Produkts beschränkt und grundsätzlich auch behebbar ist.
Das Kriterium der Stoffgleichheit wird in der Lit. z.T. kritisiert. Eine Mindermeinung lehnt das Entstehen einer Eigentumsverletzung von vorneherein ab, da der Erwerber von vornherein mangelhaftes Eigentum erhält und es deshalb kein mangelfreies Resteigentum gibt, welches selbständig verletzt werden könnte. Nach a.A. führt das Kriterium der Stoffgleichheit nur zu Unbilligkeiten: je kleiner der Mangel an der Sache ist. desto eher kann der Hersteller aus § 823 I BGB in Anspruch genommen werden, da in solchen Fällen eher das Kriterium der Stoffgleichheit zu verneinen ist. Dabei treffe den Hersteller gerade bei kleinen Mängeln auch ein geringerer Vorwurf. Der unsorgfältig Handelnde, dessen Sache von Anfang an einen schwerwiegenden Mangel birgt und deshalb unbrauchbar ist, haftet aber nicht nach §§ 823 ff. BGB.
Das Problem des weiterfressenden Mangels spielt häufig eine Rolle bei der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB und bei Ansprüchen des Verbrauchers nach dem Produkthaftungsgesetz (vgl. § 1 I ProdHaftG), wenn es also um die Haftung des Herstellers für Schäden am Produkt selbst geht.
(z. B. 434 ff. BGB) ist im Schuldrecht beim Kauf der Fehler eines Gegenstands oder das Fehlen der Freiheit des Gegenstands von Rechten Dritter. Der M. kann Sachmangel oder Rechtsmangel sein. Der M. begründet für den Gläubiger die Rechte des § 437 BGB (z. B. Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen). § 378 HGB erweitert den Begriff des Mangels für den beiderseitigen Handelskauf. Genehmigungsfähiger M. ist dort der M., der nicht so erheblich ist, dass der Verkäufer bei objektiver Betrachtung eine Genehmigung für ausgeschlossen halten musste. Eine besondere Regelung für einen M. kennt auch das Recht der Miete und des Werkvertrags. Lit.: Meier, S., Die kaufrechtlichen Mängeleinreden, 2000; Lorenz, S., Selbstvomahme der Mängelbeseitigung, NJW 2003, 1417; Aschenbrenner, H., Baumängel, 2004; Gsell, B., Deliktsrechtlicher Eigentumsschutz bei weiterfressendem Mangel, NJW 2004, 1913; Wälter- mann, F., Die Mängelhaftung im neuen Schuldrecht, 2004
, Wrkvertragsrecht: Fehler des Werks, der gemäß § 634 BGB Gewährleistungsansprüche des Bestellers begründen kann. Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer diesem Besteller das Werk frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen.
Der Sachmangel ist in § 633 Abs. 2 BGB ähnlich wie der Mangel der Kaufsache in § 434 BGB definiert.
Vorrangig ist nach § 633 Abs. 2 S. 1 BGB die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Fehlt eine Beschaffenheitsvereinbarung, ist nach § 633 Abs. 2 S. 2 BGB die vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit maßgeblich, ansonsten die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung und die übliche Beschaffenheit. Die Herstellung eines anderen Werks oder eines Werks in zu geringer Menge steht gemäß § 633 Abs. 2 S. 3 BGB einem Sachmangel gleich.
Der Mangel des Werks kann die in § 634 BGB genannten Gewährleistungsansprüche und -rechte begründen.
— Gemäß §§634 Nr. 1, 635 BGB besteht ein Nacherfüllungsanspruch.
— Unter den Voraussetzungen des §§ 634 Nr. 2, 637 BGB kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
— Ein Minderungsrecht ergibt sich aus §§ 634 Nr.3, 638 BGB.
— Der Besteller kann gemäß §§ 634 Nr.3, 323 BGB grundsätzlich nur nach erfolglosem Ablauf einer dem Unternehmer zur Nacherfüllung gesetzten Frist zurücktreten. Die Fristsetzung ist bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 326 Abs. 5 BGB sowie unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB oder § 636 BGB entbehrlich.
— Bezüglich möglicher Schadensersatzansprüche aufgrund des Mangels verweist § 634 Nr. 4 BGB (wie im Kaufrecht § 437 Nr.3 BGB) auf die allgemeinen Regeln. Schadensersatz statt der Leistung (Mangelschaden) kann der Besteller verlangen aus §§ 634 Nr. 4, 311 a Abs. 2 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung und aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung und aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB bei erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, wobei die Fristsetzung außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 BGB auch gemäß § 636 BGB entbehrlich sein kann. Gerät der Unternehmer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Besteller gemäß §§ 634 Nr.4, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Ein sonstiger Schaden aufgrund der mangelhaften Lieferung (Mangelfolgeschaden) wird gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB ersetzt.
— Der Werkbesteller kann den Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß §§ 634 Nr. 4, 284 BGB in den Fällen verlangen, in denen er auch Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen könnte.
, Kaufrecht: Mängel der Kaufsache können die Gewährleistungsansprüche gemäß § 437 BGB begründen. Beim Sachkauf hat der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 S.2 BGB dem Käufer die Sache frei von Sachund Rechtsmängeln zu verschaffen. Für den Rechtskauf und den Kauf sonstiger Gegenstände gelten die Regeln über den Sachkauf entsprechend (§ 453 BGB). Der Sachmangel ist in § 434 BGB zunächst dadurch definiert, dass bestimmt ist, wann eine Sache mangelfrei
ist. Nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB ist die Kaufsache mangelfrei, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das Gesetz geht damit von dem subjektiven Fehlerbegriff aus, der durch weitere Bestimmungen ergänzt wird. Soweit nämlich keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde, ist die Sache mangelfrei, wenn sie sich zu der vertraglich vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr.1 BGB) eignet oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer der Art der Sache nach erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Der Beschaffenheitsbegriff ist dabei im Gesetz nicht definiert. Mit der Neufassung des § 434 BGB ist nicht entschieden worden, ob zur Beschaffenheit nur Eigenschaften gehören, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften, oder ob auch solche Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen. In § 434 Abs. 1 S. 3 BGB ist lediglich bestimmt, dass zu der üblichen Beschaffenheit grundsätzlich auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen erwarten kann. Dabei sind insbesondere auch Aussagen in der Werbung und bei der Kennzeichnung der Produkteigenschaften erheblich. § 434 Abs. 2 BGB erweitert den Mangelbegriff auf Fehler bei der Montage und Fehler der Montageanleitung, die sich realisieren. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Käufer eine andere Sache (aliud) oder eine zu geringe Menge liefert.
Ein Rechtsmangel liegt gemäß § 435 S.1 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die dieser nicht im Kaufvertrag übernommen hat. Sind nicht bestehende Rechte Dritter im Grundbuch eingetragen, steht dies gemäß § 435 S.2 BGB einem Rechtsmangel gleich. Der Mangel der Kaufsache kann nach § 437 BGB folgende Gewährleistungsansprüche begründen.
— Gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 BGB besteht ein Nacherfüllungsanspruch.
— Nach §§ 437 Nr. 2, 441 BGB kann der Käufer den Kaufpreis mindern.
— Ein Rücktrittsrecht besteht nach §§ 437 Nr.2, 323 grundsätzlich nur nach dem erfolglosen Ablauf einer vom Käufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung. Die Fristsetzung ist unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich sowie bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung (§ 326 Abs. 5 BGB) oder bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB).
— Aufgrund des Mangels kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung (Mangelschaden) verlangen, aus §§ 437 Nr. 3, 311 a Abs. 2 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung, aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3 BGB bei nachträglicher Unmöglichkeit der Nacherfüllung und aus §§437 Nr.3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB bei erfolglosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung, wobei die
Fristsetzung außer in den Fällen des §281 Abs. 2 BGB auch gemäß § 440 BGB entbehrlich sein kann. Gerät der Verkäufer mit der Mängelbeseitigung in Verzug, kann der Käufer gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Ein sonstiger Schaden aufgrund der mangelhaften Lieferung (Mangelfolgeschaden) wird gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt.
- Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB in den Fällen verlangt werden, in denen der Käufer auch Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen könnte.
Ist ein Recht Kaufgegenstand, kann das Recht als solches nur einen Rechtsmangel haben. Gemäß § 453 Abs. 1 BGB ist insoweit § 435 BGB entsprechend anzuwenden. Ein Rechtsmangel des verkauften Rechts liegt vor, wenn das Recht nicht oder nicht so besteht, wie es im Kaufvertrag vereinbart wurde oder wenn Rechte Dritter das Recht beeinträchtigen. Berechtigt das verkaufte Recht zum Besitz einer Sache, gelten die Vorschriften über die Sachmängelhaftung, da der Verkäufer gemäß § 453 Abs. 2 BGB in diesem Fall verpflichtet ist, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.
einer verkauften (gelieferten, vermieteten) Sache Gewährleistung (1 b), Werkvertrag (3 a), Mietvertrag (2 a).
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