Betriebliche Altersversorgung

Altersversorgung, betriebliche; Ruhestandsverhältnis.

Neben den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten zahlreiche Arbeitnehmer im Rentenalter noch eine zusätzliche Altersversorgung von ihrem Betrieb. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Diese Betriebsrente erfolgt entweder als eine direkte Ruhegeldzahlung oder sie basiert auf dem Abschluss einer Lebensversicherung bzw. der Einzahlung von Geldern in eine Unterstützungsund Pensionskasse. Sofern eine solche Leistung im Arbeits- oder Tarifvertrag festgeschrieben ist, beginnt ihre Auszahlung zeitgleich mit dem Beginn des Bezugs der Altersrente.

Anspruch auf eine Betriebsrente haben auch Teilzeitbeschäftigte. Für alle Arbeitnehmer aber gilt, dass zunächst eine Anwartschaft darauf erworben werden muss. Diese kann dann nicht mehr verfallen, wenn der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 35 Jahre alt ist und die Versorgungszusage mindestens für die Dauer von zehn Jahren bestanden hat oder wenn der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage mindestens drei Jahre Bestand hatte.

Eine Betriebsrente wird aber nicht nur ausgezahlt, wenn die Altersgrenze erreicht ist, sondern auch dann, wenn der Arbeitnehmer wegen Invalidität nicht mehr arbeiten kann. Voraussetzung ist allerdings in jedem Fall, dass die
Voraussetzungen für die Anwartschaft erfüllt sind. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung gesetzlich bis ins Einzelne geregelt.
Kein Risiko nach Konkurs
Viele Arbeitnehmer fürchten, dass bei einem Konkurs ihrer Firma auch die zugesicherte Zahlung einer Betriebsrente entfällt. Um hier Vorsorge zu treffen, wurde der Pensionssicherungsverein gegründet, in den alle Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung zukommen lassen wollen, Beiträge zahlen müssen. Der Pensionssicherungsverein übernimmt dann Versorgungsleistungen, sofern diese vom Arbeitgeber wegen Zahlungsunfähigkeit nicht selbst erbracht werden können.
Pflichten des Arbeitgebers
Auch wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde, muss der Arbeitgeber seinem ehemaligen Mitarbeiter Auskunft darüber erteilen, ob für ihn die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind und in welcher Höhe er Leistungen beanspruchen kann. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre den Leistungsstand der betrieblichen Altersversorgungsbezüge zu überprüfen und diese unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage sowie der Belange des Arbeitnehmers anzupassen.

BetrAVG

1. Darunter werden alle dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses erfasst. Rechtsgrundlage für die b. A. ist das Gesetz zur Verbesserung der betriebl. Altersversorgung (BetrAVG) v. 19. 12. 1974, zul. geänd. d. G v. 21. 12. 2008 (BGBl. I 2940).

2. Durch das AVmG, das zum 1. 1. 2002 in Kraft getreten ist, hat die b. A. an Bedeutung gewonnen. Ziel der Reform ist die Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung u. a. durch Aufbau einer kapitalgedeckten privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente, Altersvorsorge, kapitalgedeckte) und die Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Sowohl für die betriebliche als auch für die kapitalgedeckte Altersvorsorge besteht ab 1. 1. 2002 die Möglichkeit der steuerlichen Förderung (§ 10 a EStG in Verbindung mit §§ 79 ff. EStG) durch die Gewährung von Zulagen bzw. erhöhten Sonderausgabenabzug. Voraussetzung für eine der beiden Förderungen ist, dass die Beiträge aus zuvor versteuertem Einkommen des Arbeitnehmers entrichtet werden und die sozialversicherungsrechtliche Erfassung der Aufwendungen. Soweit keine durch Entgeltumwandlung finanzierte b. A. besteht, kann der Arbeitnehmer ab 1. 1. 2002 vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine b. A. verwendet werden. Eine Zertifizierung des Altersvorsorgevertrages ist bei der b. A. nicht erforderlich. Allerdings wird nur eine lebenslange Rentenzahlung begünstigt. Auch ist eine Förderung von Wohnungseigentum nicht möglich. Die staatliche Förderung kommt nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds in Betracht. Für die weiteren Durchführungswege der b. A. in Form der Pensionszusage (Direktzusage) und Unterstützungskasse scheidet die steuerliche Förderung aus, da die Aufwendungen in der Beitragsphase steuerfrei sind.

3. Die Zusage der b. A. kann durch Einzelarbeitsvertrag, Tarifvertrag Betriebsvereinbarung, u. U. auch betriebl. Übung erfolgen. Bei der Pensionskasse besteht ein Rechtsanspruch auf Grund der Mitgliedschaft des Begünstigten, während Leistungen aus der Unterstützungskasse ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe eines Leistungsplans gewährt werden. Nach der bisherigen Regelung der b. A. entstand die Unverfallbarkeit für Leistungszusagen, wenn der Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet und die Zusage 10 Jahre bestanden hatte oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurück lag und die Zusage mindestens 3 Jahre bestanden hatte. Zusagen, die ab dem 1. 1. 2001 erteilt werden (Neuzusagen) sind bereits unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage 5 Jahre bestanden hat. Das Kriterium der Betriebszugehörigkeit entfällt. Für Zusagen, die bis zum 1. 1. 2001 gewährt wurden, behält die alte Regelung ihre Gültigkeit. Allerdings sind auch diese Zusagen unverfallbar, wenn die Zusage nach dem 1. 1. 2001 mindestens 5 Jahre bestanden hat. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen. Sie wird durch die Festlegung von Wartezeiten nicht beeinflusst (§ 1b I BetrAVG). Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles aus, bleibt ihm grundsätzlich die Anwartschaft erhalten. Sie kann jedoch durch eine Abfindung abgelöst werden (§ 3 BetrAVG). Die Zusage kann von einem neuen Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers übernommen werden. Hält der Arbeitgeber seine Zusagen nicht ein, so muss er dafür haften (§ 1 BetrAVG). Ein weiterer Schutz der b. A. besteht durch die Insolvenzsicherung über den Pensionssicherungsverein (§ 7 II BetrAVG).

Viele Arbeitnehmer sind nach ihrem Ausscheiden aus ihrem Beruf allein auf ihre Rente aus der Rentenversicherung angewiesen. Daneben haben aber auch viele, insbesondere große Betriebe eine betriebliche Altersversorgung eingeführt, die sie entweder direkt aus eigenen Mitteln zahlen oder durch besondere betriebliche oder überbetriebliche Pensionskassen zahlen lassen, an die sie bis dahin regelmäßig Beiträge gezahlt haben. Durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung aus dem Jahre 1974 wird bestimmt, daß die Arbeitnehmer ihren Anspruch nicht mehr verlieren, wenn sie bei einem Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens 35 Jahre alt sind und ihnen bereits zehn Jahre vorher eine Alters-Versorgung zugesagt worden ist, oder wenn sie 12 Jahre lang dem Betrieb angehört haben und ihnen die Zusage mindestens drei Jahre vor ihrem Ausscheiden gemacht worden ist. Außerdem wurde das Altersgeld auch für den Fall eines Konkurses des Arbeitgebers gesichert. Schließlich ist die Möglichkeit geschaffen worden, es an eine Geldentwertung anzupassen.




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