Werkstatt für behinderte Menschen
Im Sozialrecht :
Eine Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung, in der Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben erbracht werden (§ 136 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die Leistungen in den Werkstätten für behinderte Menschen dienen der Erhaltung, der Entwicklung, der Verbesserung und der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der behinderten Menschen, ferner der Weiterentwicklung von deren Persönlichkeit sowie der Ermöglichung und der Sicherung ihrer Beschäftigung (§39 SGB IX). Die Werkstatt für behinderte Menschen hat diejenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, eine angemessene Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu ermöglichen, ihre Leistung- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln (§ 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Die Leistungen in den Werkstätten für behinderte Menschen umfassen zunächst Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§40 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren dienen der Feststellung, ob die Werkstatt für behinderte Menschen die geeignete Einrichtung für die Teilhabe am Arbeitsleben ist sowie welche Bereiche der Werkstatt für behinderte Menschen und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Ferner wird im Eingangsverfahren ein Eingliederungsplan erstellt (§40 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungen im Eingangsverfahren werden bis zu vier Wochen erbracht, wenn in dieser Zeit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können (§40 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Ansonsten können sie bis zu drei Monaten erbracht werden (§40 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Im Berufsbildungsbereich werden Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen soweit wie möglich zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an den Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmass an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§40 Abs.3 S.l SGB IX). Die Leistungen im Berufsbildungsbereich werden in einer ersten Stufe für ein Jahr bewilligt (§40 Abs. 3 S. 2 SGB IX). Für ein weiteres Jahr werden sie bewilligt, wenn die Leistungsfähigkeit der behinderten Menschen weiterentwickelt oder wieder gewonnen werden kann (§40 Abs. 3 SGB IX). In den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen werden ferner Leistungen im Arbeitsbereich erbracht. Leistungen im Arbeitsbereich erhalten behinderte Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (§41 Abs. 1 SGB IX). Die Leistungen im Arbeitsbereich sind auf Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung sowie auf Teilnahme an arbeitsbegleitenden Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie Förderung des Übergangs geeigneter behinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Massnahmen gerichtet (§41 Abs. 2 SGB IX). Für die Leistungen im Arbeitsbereich erhalten die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen von dem zuständigen Rehabilitationsträger eine angemessene Vergütung, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (§41 Abs. 3 S.l SGB IX). Ist ein Träger der Sozialhilfe zuständiger Rehabilitationsträger, gelten die §§75ff. SGB XII. Bei Vergütungen, Pauschalen und den Beträgen nach § 76 Abs. 2 SGB XII sind die für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für behinderte Menschen erforderlichen Kosten sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt für behinderte Menschen im Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt für behinderte Menschen und der dort beschäftigten behinderten Menschen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen, zu berücksichtigen (§41 Abs. 3 S. 3 SGB IX). Können die tatsächlichen Kosten der wirtschaftlichen Betätigungen der Werkstatt für behinderte Menschen nicht ermittelt werden, kann im Einzelfall eine Vergütungspauschale angesetzt werden (§41 Abs. 3 S. 4 SGB IX). Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung (§ 142 S.l SGB IX). Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe (§142 S. 2 SGB IX). Die Bundesagentur für Arbeit führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen sowie der Zusammen S. 3 und 4 SGB IX). Werden an eine Werkstatt für behinderte Menschen Aufträge vergeben, können 50 % des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrags auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden (§ 140 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten (§ 141 S. 1 SGB IX). Die Werkstatt für behinderte Menschen steht allen behinderten Menschen unabhängig von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Massnahmen im Berufbildungsbereich wenigstens ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (§ 136 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Hiervon ausgenommen sind behinderte Menschen, bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist bzw. das Ausmass der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Massnahmen im Berufbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmass wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen (§136 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Behinderte Menschen, die diese Auf- nahmevoraussetzungen nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind (§ 136 Abs. 3 SGB IX). Erfüllen behinderte Menschen die Aufnahmevoraussetzungen und sind die Leistungen der Rehabilitationsträger erfüllt, werden sie in die Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen, in deren Einzugsgebiet sie leben (§ 137 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 SGB IX). Soweit dies mit §9 SGB XII vereinbar ist, können sie auch in einer anderen Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen werden (§ 137 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB IX). Die Aufnahme in der Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt unabhängig von der Ursache der Behinderung, der Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere Werkstatt für behinderte Menschen für die Behinderungsart vorhanden ist, der Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und einem besonderen Bedarf an Förderung begleitender Betreuung oder Pflege (§ 137 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Das Werkstattverhältnis wird durch einen Werkstattvertrag begründet. Der behinderte Mensch hat einen Anspruch auf Verbleib in der Werkstatt für behinderte Menschen, solange er ein Mindestmass an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringt (§137 Abs. 2 SGB IX). Die behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen stehen, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind, in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zu der Werkstatt für behinderte Menschen, soweit sich aus dem zu Grunde liegenden Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt (§138 Abs. 1 SGB IX). Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattvertrag zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt für behinderte Menschen geregelt (§ 138 Abs. 3 SGB IX). Das Werkstattverhältnis wird nur für Leistungen im Arbeitsbereich begründet (vgl. Schröder ArbuR 2001, 172). War ein volljähriger behinderter Mensch bei Abschluss des Werkstattvertrages geschäftsunfähig und ist er bereits in den Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen aufgenommen, gilt der Vertrag bezüglich der bereits erbrachten Leistungen und Gegenleistungen als wirksam, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis stehen (§ 138 Abs. 5 SGB IX). Den von einem Geschäftsunfähigen geschlossenen Werkstattvertrag darf der Werkstattträger nur lösen, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Lösung eines wirksamen Werkstattvertrages zulässig ist (§ 138 Abs. 6 SGB IX). Die Lösung des Werkstattvertrages bedarf der Schriftform (§ 138 Abs. 7 SGB IX). Der behinderte Mensch hat einen Anspruch auf Beschäftigung (§136 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Auf das Werkstattverhältnis sind die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz entsprechend anzuwenden (§ 136 Abs. 1 i. V. m. § 36 S. 3 SGB IX). Hieraus folgt, dass sowohl die Rspr. zur Pflicht zur Beschäftigung und zur Weiterbeschäftigung als auch der Datenschutz zur Anwendung kommen. Im Werkstattverhältnis gelten ferner die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Haftungsbeschränkung. Die im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigten behinderten Menschen erhalten von der Werkstatt für behinderte Menschen ein Arbeitsentgelt bestehend aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für Arbeit nach den §§ 104ff. SGB III im Berufsbildungsbereich zuletzt leistete, und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag (§ 138 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach der individuellen Arbeitsleistung des behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte (§138 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Das BUrlG ist bei arbeitnehmerähnlichem Rechtsverhältnis und damit auch im Werkstattverhältnis entsprechend anwendbar (§3 S. 2 BUrlG). Damit gilt der gesetzliche Mindesturlaub von mindestens 24 Werktagen für behinderte Menschen (§3 BUrlG). Schwerbehinderte Beschäftigte haben Anspruch auf Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr (§ 125 S. 1 SGB IX). Im Werkstattverhältnis ist ferner die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu beachten (vgl. das AGG). Nicht anwendbar ist im Werkstattverhältnis das Entgelt- fortzahlungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 EFZG). Der Begriff des Arbeitsbereiches wird in § 5 WerkstättenVO definiert. Die Werkstatt für behinderte Menschen ist verpflichtet, im Arbeitsbereich den Fachausschuss zu beteiligen (§2 WerkstättenVO). Die Werkstatt für behinderte Menschen macht zum Abschluss des Eingangsverfahrens gem. § 3 WerkstättenVO bzw. bei Beendigung einer Massnahme im Berufsbildungsbereich (§4 WerkstättenVO) einen Vorschlag, welche Einrichtung geeignet ist (§3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 WerkstättenVO, §136 SGB IX bzw. §4 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satzl WerkstättenVO). Zu dem Vorschlag nimmt der Fachausschuss Stellung. Die Beschäftigung der behinderten Menschen in der Werkstatt für behinderte Menschen erfolgt so lange, wie die Aufnahmevoraus- setzungen vorliegen (§ 137 Abs. 2 SGB IX). Behinderte Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich sind nicht in den Betrieb eingegliedert (§36 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Zu ihrer Vertretung wählen sie besondere Vertreter (§36 S. 2 SGB IX). Bei der Ausführung der Massnahmen werden die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den Persönlichkeitsschutz, die Haftungsbeschränkung sowie die gesetzlichen Vorschriften über den Arbeitsschutz, den Erholungsurlaub und die Gleichberechtigung von Männern und Frauen entsprechend angewendet (§36 S. 3 SGB TX1 Dip im ArhfiitshfireirJi hesrhäftiatpn hphindprtpn Menschen wirken unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt mit (§ 138 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Die behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich wählen zu ihrer Mitwirkung besondere Vertreter (§36 S. 2 SGB XI). Solange diese besonderen Vertreter nicht bestellt sind, berücksichtigen sie auch die Interessen der behinderten Menschen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich (§139 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Werkstattrat wird in den Werkstätten für behinderte Menschen gewählt. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern (§139 Abs. 2 SGB IX). Wahlberechtigt sind alle im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind (§ 139 Abs. 3 Hs. 1 SGB IX). Wählbar sind die behinderten Menschen, die am Wahltag mindestens sechs Monate in der Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind (§ 139 Abs. 3 Hs. 2 SGB . Einzelheiten der Vertretung regelt die Werkstätten-Mitwir- kungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297). Die Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an (§ 139 Abs. 4 S. 1 SGB IX). In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt für behinderte Menschen ein Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt für behinderte Menschen und den Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt (§ 139 Abs. 4 S. 2 SGB IX). In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen erbracht (§35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§40, 41 SGB IX). In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich einer Werkstätte für behinderte Menschen erbracht (§16 SGB VI i.V.m. §§40, 41 SGB IX). In der Arbeitsförderung werden Leistungen im Eingangsbereich und im Berufsbildungsbereich erbracht. Soziale Leistungen werden in Eingangsbereich, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbracht. In der Sozialhilfe werden Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erbracht.
Einrichtung für behinderte Menschen zur Durchführung der beruflichen Rehabilitation und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Die Vorschriften für Werkstätten für Behinderte sind in den §§ 136-144 SGB IX ab 1. 7. 2001 neu gefasst worden. Im Übrigen greifen die Regelungen in einer gesonderten Ausführungsverordnung (Werkstättenverordnung 1992, BGBl. 19921, 2013) ein. Ziel der WfB ist die Entwicklung der Leistungsfähigkeit sowie die Erzielung eines dem Leistungsvermögen angemessenen Arbeitsentgelts. Grundsätzlich besteht ein Aufnahmeanspruch für Behinderte (Schwerbehinderte oder Gleichgestellte, § 137 SGB IX), soweit wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbracht werden kann (vgl. § 136 Abs. 2 SGB IX). Die Behinderten werden als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Versicherte geführt, soweit sie im Arbeitsbereich tätig sind. Darüber hinaus wird die Eignung zu beruflicher Tätigkeit im Trainingsbereich gefördert. Die öffentliche Hand (Fiskus) ist gehalten, geeignete Aufträge bevorzugt an Werkstätten für Behinderte zu vergeben (§ 141 SGB IX). Über die Anerkennung einer Einrichtung als WfB entscheidet die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (§ 142 SGB IX).
sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie haben behinderten Menschen, die wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können, eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu ermöglichen, ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Sie verfügen über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst und fördern den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 136 SGB IX).
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