Arbeitsgericht
Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen entstehende juristische Auseinandersetzungen. Weiter befassen sie sich mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben beispielsweise aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung des Arbeitgebers.
Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz der Arbeitsgerichtsbarkeit — hier herrscht kein Anwaltszwang. Zweite Instanz sind die Landesarbeitsgerichte — hier muss man sich von einem Rechtsanwalt oder einem Vertreter der Gewerkschaft bzw. des Arbeitgeberverbandes vertreten lassen. Dritte und letzte Instanz ist schließlich das Bundesarbeitsgericht, wo Anwaltszwang herrscht. Die Arbeitsgerichte bestehen aus verschiedenen Kammern, die jeweils mit einem Berufsrichter und zwei Beisitzern besetzt sind. Dabei handelt es sich um Laien, deren Position durchaus mit der von Schöffen in bestimmten Strafverfahren vergleichbar ist und die zumeist von Gewerkschaften oder Verbänden vorgeschlagen werden.
Gericht, das für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsvertrag (zum Beispiel wegen rückständigen Lohns oder über die Berechtigung einer Kündigung), zwischen Verbänden der Arbeitgeber und den Gewerkschaften aus Tarifverträgen und zwischen einem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat zuständig ist. Es ist in Kammern aufgeteilt, die mit je einem Berufsrichter als Vorsitzendem und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt sind. Einen Prozeß vor dem Arbeitsgericht kann jeder Bürger entwederselbst führen oder sich dabei von seinem Arbeitgeberverband beziehungsweise seiner Gewerkschaft vertretenlassen, Rechtsanwälte sind nur ausnahmsweise zugelassen. Die Gebühren sind besonders niedrig, Vorschüssebrauchen nicht gezahlt zu werden. Vor 1 der eigentlichen mündlichen Verhandlung ist eine Güteverhandlung 1 vor dem Vorsitzenden vorgeschrieben, 1 in der versucht wird, eine Einigungzwischen den Parteien herbeizuführen, damit der Friede am Arbeitsplatz 1 möglichst wiederhergestellt wird. Im übrigen gelten für das Verfahren die-1 selben Vorschriften wie für einen Zivilprozeß. Gegen Urteile des Arbeitsgerichts ff kann Berufung an das Landesarbeitsgericht (LAG) eingelegt werden, | vor dem der Bürger allerdings nicht 1 mehr selbst verhandeln kann, sondern sich durch einen Rechtsanwalt oder § durch einen Vertreter seines Arbeitgeberverbandes beziehungsweise seiner | Gewerkschaft vertreten lassen muß. Die Kammern des Landesarbeitsgerichts sind genauso besetzt wie die des S Arbeitsgerichts. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts kann unter bestimmten Voraussetzungen Revision an das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Kassel einge-1 legt werden. Dieses ist in Senate eingeteilt, die mit drei Berufsrichtern und je einem ehrenamtlichen Richter aus H den Kreisen der Arbeitgeber und -nehmer besetzt sind. Hier müssen sich die »Parteien von Rechtsanwälten vertreten lassen. Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts sind endgültig.
Arbeitsgerichtsbarkeit.
ist das für Arbeitssachen (§§ 2 ff. ArbGG) im ersten Rechtszug zuständige Gericht. Das A. ist mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt (§ 16 II 1 ArbGG). Das A. entscheidet im Urteilsverfahren oder Beschlussverfahren. Arbeitsprozess Lit.: Germelmann, C./Matthes, H./Priitting, H./Müller- Glöge, R., Arbeitsgerichtsgesetz, 5. A. 2004; Schaub, G. , Arbeitsgerichtsverfahren, 7. A. 2004; Kerwer, C., Die Arbeitsgerichtsbarkeit, JuS 1999, 250; Hauck, F. /Helml, E., Arbeitsgerichtsgesetz, 3. A. 2006; Bader/Friedrich, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 4. A. 2004; Opolony, B., Der Arbeitsgerichtsprozess, 2005; Fischer, R. u.a., Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren, JuS 2005, 988
arbeitsrechtliche Streitigkeiten,
Arbeitsgerichtsbarkeit.
ist das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 14-31 ArbGG). Die Gerichtsverwaltung üben die Länder aus (meistens durch die obersten Arbeitsbehörden, jedoch im Einvernehmen oder Benehmen mit der Landesjustizverwaltung). Beim A. werden Kammern - z. T. für Fachgebiete - mit je 1 Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern eingerichtet (§§ 16 ff. ArbGG). Das A. entscheidet (durch die Kammer, z. T. auch durch den Vorsitzenden allein, § 55 ArbGG) im Urteils- oder Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidungen ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht sowie Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig.
Im Arbeitsrecht :
entscheiden im Urteils- u. Beschlussverfahren. Im UrtVerf. (§ 2 V ArbGG) sind sie ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes ausschl. zuständig für die in § 2 1 Nr. 1-9, II ArbGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien o. zwischen diesen u. Dritten aus Tarifverträgen o. über den Bestand von Tarifverträgen (Nr. 1); bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien o. zwischen diesen u. Dritten aus unerlaubten Handlungen (AP 33 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz = DB 87, 2264), soweit es sich um Massnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes o. um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschl. des hiermit in Zusammenhang stehenden Betätigungsrechtes der Vereinigungen handelt (Nr. 2); sämtl. bürgerl. Rechtsstreitigkeiten zwischen AN u. AG aus ArbVertr., deren Bestehen o. ihrer Eingehung u. unerlaubten Handlungen, die mit dem Arbeitsverh. in Zusammenhang stehen einschl. derjenigen
uoci n,.beitspapiere (Nr. 3); dagegen besteht keine Zuständigkeit für Beamtenverhältnisse o. Referendarausbildungsverhältnisse (AP 12 zu § 2 ArbGG 1979 = NZA 89, 820; AP 13 = NJW 90, 663 = NZA 90, 325); Sonderprobleme können erwachsen, wenn die Forderungen des Arbeitnehmers durch Scheck oder Wechsel gesichert sind (Nägele BB 91, 1411) oder der Arbeitnehmer die Haftung eines Gesellschafters für Schulden der Gesellschaft geltend machen will (v. 23. 6. 1992 — 9 AZR 308/91— NZA 93, 862); zuständig sind sie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AN o. ihren Hinterbliebenen u. a) AG über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem o. unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (AP 1 zu § 48 ArbGG 1979) sowie b) gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien o. Sozialeinrichtungen des privaten Rechtes (AP 3 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtung) über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis o. Ansprüche, die damit in unmittelbarem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Nr. 4); bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von AN o. ihren Hinterbliebenen auf Leistungen der Insolvenzsicherung (Nr. 5; Ruhegeld); bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AG u. gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Nr. 6); bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen AN aus gemeinsamer Arbeit u. im Zusammenhang mit dem Arbeitsverh. stehenden unerl. Hdlgen (BGH AP 48 zu § 2 ArbGG; Nr. 9). Ferner besteht eine Zuständigkeit der ArbG für Entwicklungshelfer und Helfer nach dem G. zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres sowie Vergütungen bei Arbeitnehmererfindungen u. Urheberrechtsstreitigkeiten (§ 2 I Nr. 7, 8, II). Die Arbeitsgerichte sind sachlich zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus Dienst- oder Werkverträgen mit von § 12 a TVG erfassten Arbeitnehmern oder ähnlichen Personen (§ 5 ArbGG; dazu AP 9 zu § 5 ArbGG 1979 = NZA 91, 402). Bei den A. können auch nicht unter § 2 I, II fallende Klagen gegen AN o. AG o. Tarifvertragsparteien o. tariffähige Parteien sowie von solchen gegen Dritte erhoben werden, wenn der Anspruch mit einem bei einem A. anhängigen o. gleichzeitig anhängig werdenden bürgerl. Rechtsstreit der in § 2 I, II bezeichneten Art in rechtl. o. unmittelb. wirtschaftl. Zusammenhang steht u. für seine Geltendmachung nicht eine ausschliessliche Zuständigkeit eines anderen Gerichtes gegeben ist (§ 2 III; dazu AP 1 zu § 3 ArbGG). Die Partei der Zusammenhangsklage braucht nicht identisch zu sein mit den Parteien der Hauptklage (AP 24 zu § 2 ArbGG 1979). A. können nicht unter dem Gesichtspunkt des Sach-
zusammenhangs für Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindun-
gen zuständig werden (§ 2 III ArbGG). Als Wahlgerichte können A. für Rechtsstreitigkeiten zwischen jur. Personen u. ihren gesetzl. Vertretern zuständig werden (§ 2 IV ArbGG). Im Beschlussverf. sind die
Gerichte der -s Arbeitsgerichtsbarkeit ausschl. zuständig für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrechts (§ 2a ArbGG; Schaub Beck-Rechtsinformation im dtv: Meine Rechte u. Pflichten im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., 1992).
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