Beamte
Teil der für den Staat, das heißt den Bund, die Länder, die Gemeinden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts tätigen Personen, nicht aber alle, die für den Staat tätig sind, denn dieser beschäftigt daneben auch Richter, Soldaten und Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter). Die Beamten zeichnen sich dadurch aus, daß mit ihnen keine Arbeitsverträge abgeschlossen werden, sondern daß sie in ein Dienstverhältnis des öffentlichen Rechts berufen werden, das grundsätzlich auf Lebenszeit besteht (der Beamte kann zwar jederzeit ausscheiden, der Staat kann ihn aber nur durch ein Disziplinarverfahren aus dem Amt entfernen). Der Staat zahlt dem Beamten Gehalt, im Krankheitsfalle Beihilfen zu den Krankheitskosten und nach seinem Ausscheiden ein Ruhegehalt (Pension), so daß er nicht der Sozialversicherung anzugehören braucht. Als einziger Nachteil des Beamtenstatus gilt, daß sie sich nicht an Arbeitskämpfen beteiligen dürfen. Ihr Einkommen wird nicht durch Verträge, sondern durch Gesetze (Besoldungsgesetze) geregelt. Für Beamte gibt es vier Laufbahnen: Einfacher Dienst (für Bewerber mit Hauptschulabschluß). Er übt einfache Tätigkeiten (Boten, Wachtmeister, Pförtner) aus. Die dazugehörigen Titel sind: Amtsgehilfe, Amtsmeister. Mittlerer Dienst (für Bewerber mit Realschulabschluß, die dann aber noch einen einjährigen Vorbereitungsdienst machen und eine Prüfung ablegen müssen). Er übt Bürotätigkeiten (Registratur) aus. Die Titel sind: Sekretär, Amtsinspektor. Gehobener Dienst (für Bewerber mit Abitur, die einen Vorbereitungsdienst von drei Jahren machen und danach gleichfalls eine Prüfung ablegen müssen). Er trifft bereits selbständige Entscheidungen, meist in Routineangelegenheiten. Die Titel sind: Inspektor, Amtmann, Amtsrat. Höherer Dienst (für Bewerber mit Universitätsabschluß, die einen Vorbereitungsdienst von zwei Jahren machen und dann eine zweite Staatsprüfung ablegen müssen). Zu ihm gehören die Leiter von Behörden, die selbständige Entscheidungen auch in größeren Fragen treffen können. Die Titel sind: Regierungsrat, Regierungsdirektor, Ministerialrat. An der Spitze stehen jeweils politische Beamte (Minister, Staatssekretäre, Ministerialdirigenten und -direktoren), die bei einer Änderung der politischen Mehrheiten entweder ganz ausscheiden oder in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Ihre Ämter sind stark parteipolitisch beeinflußt. Die Einzelheiten regeln die Beamtengesetze des Bundes und der Länder sowie das Beamtenrechtsrahmengesetz aus dem Jahre 1985. In der früheren DDR gab es keine Beamten. Alle Bediensteten des Staates hatten dort nur die Rechtsstellung von Arbeitnehmern. Im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands sollen aber auch in den neuen Bundesländern Beamte ernannt werden. Bei der Bestellung früherer Staatsbediensteter zu Beamten ist eine vorherige Überprüfung auf ihre politische Vergangenheit vorgesehen.
Berufsbeamtentum Öffentlicher Dienst
Im Sozialrecht:
Beamte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, weil sie über eine ausreichende soziale Sicherung verfügen (§§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, 6 Abs. 1 Nr. 2, 6 SGB V, 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII; Versicherungsfreiheit). Sie müssen sich privat pflegeversichern, soweit sie keine Pflegeleistungen aus der Beihilfe erhalten (§23 SGB XI). In der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Beamter, der unterversorgt aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, nachzuversichern (Nachversicherung).
Im Arbeitsrecht:
sind Personen, welche zu einer jur. Person des öffentl. Rechts in einem öffentl.-rechtl. Dienst- u. Treueverhältnis stehen. Das Beamtenverhältnis wird durch öffentl.-rechtl. Vertrag unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde auf Lebenszeit, Zeit, Probe o. Widerruf begründet. Wird ein Beamter bei einer Beförderung übergangen, so wird gelegentlich im Wege der sog. -s Konkurrentenklage eine Beförderung durchzusetzen versucht (Wittkowski NJW 93, 817). Auf das B.-Verhältnis findet Arbeitsrecht keine Anwendung. Ein nichtiges Beamtenverhältnis kann i. d. R. nicht in ein Arbeitsverhältnis umgedeutet werden (AP 18 zu § 2 ArbGG Zuständigkeitsprüfung). Wird ein Beamter im Zuge von Privatisierungen von einer juristischen Person des Privatrechts übernommen, muss im Wege der Auslegung entschieden werden, inwieweit Dienstzeiten anzurechnen sind (v. 24. 3. 1993 - 4 AZR 291/92 -).
1.
B. stehen in einem öffentlich-rechtlichen, gesetzlich durch das Beamtenrecht (§ 3 BeamtStG; § 4 BBG) besonders geregelten Dienst- und Treueverhältnis gegenüber dem Staat (Bund, Land), einer Gemeinde oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anstalten des öffentlichen Rechts; Stiftungen des öffentlichen Rechts; s. a. Dienstherr). Das B.verhältnis wird durch Aushändigung einer Urkunde mit den Worten „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ (§ 8 II 2 Nr. 1 BeamtStG; § 10 II 2 Nr. 1 BBG; Ernennung), bei einigen Wahlbeamten durch Annahme der Wahl, begründet (Beamter im staatsrechtlichen Sinne). Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherheit des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (§ 3 II BeamtStG, § 5 BBG; s. a: Beamtenvorbehalt). Zu den Voraussetzungen der Berufung sowie den Rechten und Pflichten des B. s. Beamtenverhältnis.
2. Es werden folgende Arten von B. unterschieden (§ 4 BeamtStG; § 6 BBG): a) Beamte auf Lebenszeit, die hauptberuflich und auf die Dauer der Dienstfähigkeit als Beamte tätig sind (Voraussetzung der Ernennung ist die Bewährung in einer mindestens sechsmonatigen, bei Bundesbeamten mindestens dreijährigen, und höchstens fünfjährigen Probezeit, § 10 BeamtStG, § 11 BBG). Dies ist der Regelfall.
b) Beamte auf Zeit, die nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren zur hauptberuflichen Dienstleistung verpflichtet sind (§ 4 II BeamtStG; § 6 II BBG), z. B. kommunale Wahlbeamte, Hochschulpräsidenten. Ferner kann Beamten ein Amt mit leitender Funktion (Beamte in leitender Funktion) zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen werden (§ 4 II b BeamtStG).
c) Beamte auf Probe, die zur späteren Verwendung auf Lebenszeit eine Probezeit zurücklegen (§ 4 III a BeamtStG; § 6 III Nr. 1 BBG). Ferner kann bestimmt werden, dass Beamten auf Lebenszeit auf Probe ein Amt mit leitender Funktion übertragen wird (§ 4 b BeamtStG; § 6 III Nr. 2 BBG). S. a. Beamte in leitender Funktion.
d) Beamte auf Widerruf (z. B. Beamte im Vorbereitungsdienst, wissenschaftliche Assistenten oder Beamte, die nur nebenbei oder vorübergehend für hoheitliche Aufgaben eingesetzt werden; § 4 IV BeamtStG; § 6 IV BBG).
e) S. ferner Ehrenbeamte, politische Beamte.
3. Planmäßige B. sind diejenigen, die eine im Haushaltsplan ausgewiesene Stelle innehaben, Laufbahnbeamte diejenigen, welche die für ihre Laufbahn maßgebliche Vor- und Ausbildung abgeleistet haben.
4. Den Begriff des B. im strafrechtlichen Sinne erweitert § 11 I Nr. 2 StGB zu dem des Amtsträgers, dem teilweise der für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, der selbst nicht Amtsträger ist (§ 11 I N. 4 StGB und Verpflichtungsgesetz v. 2. 3. 1974, BGBl. I 547, m. Änd.), gleichgestellt ist (Verpflichtung nichtbeamteter Personen). Dem strafrechtlichen Schutz des B. dienen insbes. die Vorschriften gegen Widerstand gegen die Staatsgewalt (§§ 113 ff. StGB).
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