Unternehmer
ist der Inhaber einer Unternehmung. Siehe auch: Werkvertrag.
(§14 1 BGB) ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (d. h. eine mit der Fähigkeit, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, ausgestattete Personengesellschaft), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Lit.: Lang-von Wins, T., Der Unternehmer, 2004; Ha- big, H., Die Nachfolge im Familienuntemehmen, 2. A. 2003; Untemehmerhandbuch, hg. v. Heussen/Korf/ SchröderAVeber, 2005; Krekeler, W./Werner, E., Unternehmer und Strafrecht, 2006
, Arbeitsrecht: Mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Arbeitgeber sämtliche arbeitsvertraglichen Abreden nur zu dem alleinigen Zweck abschließt, sich Personal zur Durchführung seiner gewerblichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit zu beschaffen, ist der”Arbeitgeber regelmäßig auch Unternehmer i. S. v. § 14 BGB.
Umsatzsteuer: Steuersubjekt der Umsatzsteuer, da außerhalb der Einfuhr und dem Erwerb bzw. der Lieferung neuer Fahrzeuge nur Umsätze von Unternehmern steuerbar sind. Der Unternehmer ist gem. § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner der USt. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
Unternehmerfähig ist jedes selbstständig tätige Wirtschaftsgebilde, das nachhaltig Leistungen gegen Entgelt ausführt. Da die Unternehmerfähigkeit nicht deckungsgleich mit der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit ist, kann jede natürliche Person (auch die nicht geschäftsfähige), jede rechtsfähige Personenvereinigung (z.B. OHG, KG, GmbH) oder Vermögensmasse (Stiftung) und grundsätzlich auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung (z. B. Bruchteilsgemeinschaft) Unternehmer sein. Die Gesellschafter bzw. Mitglieder einer umsatzsteuerfähigen Personenvereinigung werden durch ihre Mitgliedschaft nicht Unternehmer, sie können jedoch unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Personenvereinigung ein Unternehmen betreiben und in ihrer Eigenschaft als Unternehmer auch gegenüber der Gesellschaft Leistungen erbringen.
Die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft sind im Einzelnen:
* Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Diese setzt voraus, dass Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausgeführt werden. Betätigungen, die sich nur als Leistungen im Rechtssinne, nicht aber zugleich als Leistungen im wirtschaftlichen Sinne darstellen, werden von der Umsatzsteuer nicht erfasst. Der Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit i. S. d. UStG geht über den Begriff des Gewerbebetriebes nach dem EStG und dem GewStG hinaus, so ist z.B. auch die Vermietung eines Gegenstandes eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit i. S. d. UStG.
* Selbstständigkeit der unternehmerischen Betätigung. Diese liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung ausgeübt wird, und richtet sich grundsätzlich nach dem Innenverhältnis zum Auftraggeber. Im UStG wird definiert, wann eine Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt wird: bei einer natürlichen Person, wenn sie weisungsgebunden ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG); bei einer juristischen Person, wenn sie Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist (§2 Abs. 2 Nr.2 UStG). Die Frage der Selbstständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen.
* Nachhaltigkeit der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, d. h., die Tätigkeit muss auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt sein. Die Beurteilung richtet sich nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse. Kriterien, die für eine Nachhaltigkeit sprechen: mehrjährige Tätigkeit, planmäßiges Handeln, auf Wiederholung angelegte Tätigkeit, Beteiligung am Markt usw. (A18 Abs. 3 UStR, 2008).
Absicht, Einnahmen zu erzielen. Es wird nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht abgestellt. Eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen liegt vor, wenn diese im Rahmen eines Leistungsaustausches ausgeübt wird (A18 Abs. 7 UStR 2008). Die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist nicht erforderlich.
Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Sie endet mit dem letzten Tätigwerden. Der Zeitpunkt der Einstellung oder Abmeldung eines Gewerbebetriebes ist unbeachdich (A19 UStR 2008). Eine Sonderform des Unternehmers ist der Kleinunternehmer, welcher gem. § 19 UStG nicht der Umsatzbesteuerung unterliegt.
Demgegenüber wird eine nichtunternehmerisch tätige Person wie ein Unternehmer ( Fahrzeuglieferer) behandelt, wenn sie im Inland ein neues Fahrzeug (vgl. § 1 b Abs. 3 UStG) liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt (§ 2 a UStG). Einkunftszurechnung, Überentnahmen, Gewerbesteuer
1.
U. ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 I BGB). Für Verträge eines U. mit einem Verbraucher gelten zu dessen Schutz zahlreiche Sondervorschriften (s. i. E. Verbraucherschutzrecht, Verbrauchervertrag, Verbrauchsgüterkauf, Kreditvertrag). S. a. Werkvertrag (1).
2.
Der Begriff des U. ist einkommensteuerlich durch die Abgrenzung zum Arbeitnehmer und zum reinen Kapitalgeber geprägt. Ein U. erzielt gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Arbeitnehmer und Kapitalgeber haben dagegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. aus Kapitalvermögen. U. ist wer sich gewerblich betätigt. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird, wer also eine Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt. Diesem sind die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zuzurechnen. Mitunternehmerschaft. U. i. S. d. Umsatzsteuerrechts ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Weitere Voraussetzungen sind Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgem. wirtschaftlichen Verkehr, Einnahmenerzielungsabsicht (§ 2 I UStG). Die Kriterien für den einkommen- und den umsatzsteuerlichen Begriff des U. sind nicht identisch. Unternehmen i. S. d. UStG ist die gesamte gewerbl. oder berufl. Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 I 2 UStG). Ein Unternehmer (natürliche oder juristische Person) kann deshalb einkommensteuerlich mehrere Betriebe, umsatzsteuerlich jedoch nur ein einziges Unternehmen haben. Leistungen von Betrieben desselben Unternehmers untereinander sind nichtsteuerbare Innenumsätze. Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann selbständig gewerblich tätig sein. Seine Organstellung steht dem nicht entgegen. S. a. Arbeitgeber, Zuordnung.
Vorheriger Fachbegriff: Unternehmenszusammenschlüsse (Wettbewerbsrecht) | Nächster Fachbegriff: Unternehmerehe