Auslieferung
Ein Staat übergibt dem anderen eine von diesem gesuchte Person, meist einen Straftäter. Ob jemand ausgeliefert werden kann, richtet sich nach den darüber von den Staaten miteinander abgeschlossenen Verträgen. Bei uns werden deutsche Staatsangehörige überhaupt nicht an einen anderen Staat ausgeliefert (Art. 16 Abs. 2 Satz IGG). Für Ausländer gilt das Auslieferungsgesetz aus dem Jahre 1929, das eine Auslieferung wegen politischer Straftaten nicht zuläßt. Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung kann von deutschen Gerichten geprüft werden.
internationaler Rechtshilfeakt, durch den ein wegen einer Straftat Verfolgter von dem Aufenthaltsstaat auf Ersuchen eines anderen Staates zwangsweise in diesen überstellt wird. Staatsangehörige des ersuchten Staates werden i. d. R. nicht ausgeliefert. A. von Deutschen an das Ausland ist durch Art. 16 Abs. 2 GG ausnahmslos verboten. Das Ersuchen um A. beruht meistens auf einem zwischenstaatlichen Vertrag, der eine A.spflicht begründet. Die A. von Ausländern aus Deutschland ist im
ist die Überführung eines Menschen in den Bereich fremder Hoheitsgewalt. Nach Art. 16 II 1 GG darf kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Das grundrechtlich gewährleistete Auslieferungsverbot schützt nicht nur vor einer A. zum Zweck der Strafverfolgung, sondern vor jeder Überstellung an das Ausland, z.B. auch zum Zweck der Zeugenvernehmung. Art. 16
II 1 GG untersagt auch die Durchlieferung eines Deutschen von einem ausländischen Staat in einen anderen ausländischen Staat durch das Gebiet der Bundesrepublik, nicht jedoch die Rücklieferung eines Deutschen ins Ausland. Die A. von Ausländern ist dagegen grundsätzlich zulässig. Für sie sind in erster Linie die mit anderen Staaten geschlossenen Auslieferungsverträge massgeblich. Zu nennen sind insbes. das Europäische Auslieferungsabkommen von 1957 u. das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959, die beide am 1.1.1977 in Kraft getreten sind. Das innerstaatliche A.recht ist diesen Abkommen durch das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen angepasst worden. Danach darf ein Ausländer nicht ausgeliefert werden, wenn ihm im ersuchenden Staat für die vorgeworfene Handlung die Todesstrafe droht. Die A. ist ferner unzulässig wegen einer politischen oder wegen einer damit zusammenhängenden Tat (Ausnahmen bei Mord, Völkermord u. Totschlag). Nicht ausgeliefert wird ferner, wenn die Tat nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr bedroht ist. Eine A. zur Strafvollstreckung, also nach bereits ausgesprochener Verurteilung, kommt nur in Betracht, wenn die freiheitsentziehende Sanktion mindestens 4 Jahre beträgt. A. setzt Gegenseitigkeit voraus, d. h. die Gewähr, dass der ersuchende Staat einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde. Im übrigen muss der Grundsatz der Spezialität gewahrt sein. Dieser bedeutet, dass der ersuchende Staat die Strafverfolgung auf die Tat beschränkt, deretwegen ausgeliefert wird. Die A. darf nur bewilligt werden, wenn das zuständige OLG sie für zulässig erklärt hat. Politisch Verfolgte, die einen Asylantrag gestellt haben oder als Asylberechtigte anerkannt sind (Asylrecht), können wegen einer nichtpolitischen Straftat ausgeliefert werden (vgl. § 18 S. 2 Asylverfahrensgesetz). Doch muss wegen Art. 16 II2 GG gewährleistet sein, dass dem Ausländer im konkreten Fall keine politische Verfolgung droht (z. B. durch Repressalien oder Folter während der Untersuchungshaft). Das Gericht muss daher bei der Entscheidung über das Auslieferungsbegehren prüfen, ob nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr politischer Verfolgung besteht. Das Gesetz regelt darüber hinaus das Verfahren der A., insbes. die Voraussetzungen der A.haft. - Die Überstellung eines Deutschen in das Gebiet der DDR zum Zweck der Strafverfolgung bezeichnet man als Zulieferung (nicht A., da die DDR kein Ausland ist); sie darf nur genehmigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren, die mögliche Strafe u. ihr Vollzug mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Einklang stehen (dazu i.e. das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- u. Amtshilfe in Strafsachen vom 2.5.1953).
ist die zwangsweise Verbringung eines Menschen ins Ausland auf Ersuchen eines ausländischen Staates zwecks Strafverfolgung oder Strafvollstreckung. Die A. ist ein Fall internationaler Rechtshilfe. Sie ist grundsätzlich ausgeschlossen bei politischen Straftaten. Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden (Art. 16 II GG). Durch Gesetz kann aber eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind (Art. 16 II 2 GG). Für den europäischen Bereich ist die wichtigste Grundlage der A. das Europäische Auslieferungsabkommen des Jahres 1957. Daneben ist das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen besonders bedeutsam. Auslieferungsverbot Lit.: Loos, B., Das Auslieferungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1994; Weigend, T., Grundsätze und Probleme des deutschen Auslieferungsrechts, JuS 2000, 105; Gieß, S., Auslieferungsrecht der Schengen-Vertragsstaaten, 2002
Begriff für die Überstellung eines einer Straftat Verdächtigen oder Verurteilten von dessen Aufenthaltsstaat an den Verfolgungsstaat auf dessen Ersuchen. Die Auslieferung ist neben der Vollstreckungshilfe in Strafsachen ein wesentlicher weiterer Teilbereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Über sie wird in einem besonders geregelten Bewilligungsverfahren entschieden. Hierbei darf die Auslieferung nach deutschem Recht nur bewilligt werden, wenn das zuständige OLG sie für zulässig erklärt (§ 12 IRG) oder der Verfolgte sich in einem richterlichen Protokoll ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat. Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten im Ausland eine zusätzliche politische, rassische oder religiöse Verfolgung, menschenunwürdige Behandlung, insb. Folter oder die Todesstrafe ohne Zusicherung von deren Nichtvollstreckung, drohen. Ferner wird die Auslieferung nur bewilligt, sofern die Tat, wegen der ausgeliefert werden soll, sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach deutschem Recht strafbar und verfolgbar ist und im umgekehrten Falle auch der jetzt ersuchende Staat die Auslieferung an die Bundesrepublik gestatten würde. Ist wegen der Tat bereits eine in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidung ergangen, ist die Auslieferung nicht statthaft. Soweit sie unter Spezialitätsvorbehalt gestellt wird, hat der ausländische Staat den Grundsatz der Spezialität zu beachten. Bestehen erhebliche Zweifel an den vom ersuchenden Staat erhobenen Tatvorwürfen, wird deren konkretisiertere Darlegung verlangt. Wegen ausschließlich militärischer Straftaten und solchen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr bedroht sind, wird nicht ausgeliefert. Der Zulässigkeit der Auslieferung steht allerdings grundsätzlich nicht entgegen, dass der Verfolgte wegen derselben Tat im Ausland bereits eine Strafvollstreckung erfahren hatte. Zum Zwecke der Auslieferung kann auch die Auslieferungshaft angeordnet werden. Nach der gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung steht es der Bundesregierung frei, über die Auslieferung zu entscheiden, wobei sie völkerrechtliche Verpflichtungen zu beachten hat. Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland insoweit teilweise vertraglich zur Auslieferung verpflichtet. Als gesetzliche Regelungen sind im Auslieferungsrecht neben dem grundlegenden Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUA1Übk) und das Europäische Rechtshilfeübereinkommen (EURhübk) in der Praxis von zentraler Bedeutung. Es gelten ergänzend aber auch zahlreiche weitere subregionale und zweiseitige Vereinbarungen in der Europäischen Union, insbesondere das Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an einen um dessen
Auslieferung ersuchenden Staat ist, vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen, grundsätzlich unzulässig (Art. 16 Abs. 2 GG). Allerdings ist es zulässig, einen Deutschen, der vom Ausland unter der Bedingung der Rücklieferung an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert wurde, wieder an den ausländischen Staat zu überstellen. Ebenso ist eine (nur zeitweise) vorübergehende Überstellung eines in Haft befindlichen Deutschen an einen ausländischen Staat für die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zulässig. Keine Auslieferung ist die so genannte Durchlieferung. Hier wird der Verfolgte lediglich zum Zwecke der Durchführung eines Auslieferungsverfahrens zwischen zwei Staaten durch das Hoheitsgebiet eines (oder mehrerer) anderer Staaten verbracht. Nach deutschem Recht setzt auch die Durchlieferung ein — allerdings vereinfachtes — Bewilligungsverfahren voraus.
1.
A. ist die Überstellung eines - meist flüchtigen - Straffälligen auf Grund eines an den Aufenthaltsstaat gerichteten Ersuchens des verfolgenden Staates; sie ist eine Form der internationalen Rechtshilfe. Vor der A. sind völkerrechtliche und innerstaatliche Bestimmungen (des ersuchten Staates) zu beachten.
a) Meist ergeht das Ersuchen um A. auf Grund zwischenstaatlicher Verträge, die eine Verpflichtung zur A. begründen. Bei vertragslosem Zustand kann (nicht muss) sie bewilligt werden. In den A.-Verträgen sind vielfach die Straftaten aufgezählt, die zu dem Ersuchen um A. berechtigen. Ausgenommen sind zumeist politische Delikte, es sei denn, es handle sich um Völkermord, Mord oder Totschlag. A. ist nicht zulässig, wenn Verfolgung wegen politischer Anschauungen, Rasse, Religion usw. droht.
b) Stets zu beachten ist der Grundsatz der identischen Norm: die A. wird nur bewilligt, wenn die Tat sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie nach dem des ersuchten Staates strafbar ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, wonach die A. nur statthaft ist, wenn sie im umgekehrten Fall auch von dem jetzt ersuchenden Staat bewilligt werden würde. Hieraus folgt weiter, dass die Verfolgung oder Vollstreckung nach dem Recht beider Staaten zulässig sein muss, also insbes. nicht verjährt sein darf (Grundsatz der beiderseitigen Verfolgbarkeit); die A. ist daher auch unzulässig, wenn im Inland bereits ein abschließendes Urteil oder eine andere entsprechende gerichtliche Entscheidung ergangen ist. Nach dem Grundsatz der Spezialität schließlich findet die A. stets unter dem Vorbehalt statt, dass der ersuchende Staat die Strafverfolgung auf die Tat beschränkt, derentwegen die A. bewilligt worden ist; bei anderen Taten bedarf er der nachträglichen Zustimmung des ersuchten Staates. Der Zulässigkeit einer A. steht nicht entgegen, dass der Verfolgte wegen derselben Tat bereits im Ausland eine Freiheitsentziehung erlitten hat, auch wenn diese bei einer neuerlichen Verurteilung nicht angerechnet wird (BVerfG BGBl. 1987 I 1338). Grundsätzlich nicht ausgeliefert werden eigene Staatsangehörige des ersuchten Staates; deutsche Staatsangehörige dürfen auch nach Art. 16 II 1 GG nicht ausgeliefert werden. Es kann aber für ihre A. an einen EU-Mitgliedstaat oder einen Internat. Gerichtshof eine abweichende Regelung getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind (Art. 16 II 2 GG). Doch ist die Rücklieferung eines eigenen Staatsangehörigen zulässig, der von einem ausländischen Staat z. B. zur Strafverfolgung im Inland unter der Bedingung der Rückgabe ausgeliefert wird. Das gleiche gilt für die vorübergehende Überstellung eines im Inland einsitzenden Untersuchungs- oder Strafhäftlings an ein ausländisches Gericht zu Beweiszwecken (Vernehmung als Zeuge o. dgl.) sowie für die Rücküberstellung eines im Ausland Inhaftierten, der einem deutschen Gericht zur Zeugenvernehmung vorübergehend überstellt worden ist.
2.
Innerstaatlich ist in der BRep. das A.recht geregelt im Ges. über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i. d. F. vom 27. 6. 1994 (BGBl. I 1537) und in den „Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten“ (RiVASt) vom 18. 9. 1984 (BAnz. Nr. 176). Es gilt für die vertragslose A., u. U. ergänzend für die vertraglich geregelte A. Es übernimmt die oben angeführten zwischenstaatlichen Grundsätze und regelt das innerdeutsche Verfahren, insbes. vorläufige Festnahme, A.-Haftbefehl, Mitwirkung (ggf. Bestellung) eines Beistandes. Bestehen begründete Zweifel an dem im ausländischen Haftbefehl oder Urteil erhobenen Tatvorwurf, so wird dessen Substantiierung verlangt (keine A. bei begründetem Verdacht des Missbrauchs der A. oder bei Gefahr eines rechtsstaatswidrigen Verfahrens im ersuchenden Staat; BGH NJW 1984, 2046). Nicht ausgeliefert wird wegen Straftaten, die im Höchstmaß mit einer geringeren Strafe als 1 Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, ebenso nicht wegen ausschließlich militärischer Straftaten; droht dem Verfolgten im ersuchten Staat die Todesstrafe, setzt die A. die Zusicherung voraus, dass diese nicht verhängt oder vollstreckt wird; das wird vom Oberlandesgericht im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung überprüft (BGHSt. 34, 256). Eine A. ist unzulässig, wenn ein Internationaler Strafgerichtshof wegen der Tat eine Entscheidung getroffen hat und deshalb die Verfolgung durch andere Stellen untersagt ist. Eine A. zur Vollstreckung einer im Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion setzt voraus, dass diese mindestens (noch) 4 Monate beträgt und dass die A. zur Verfolgung zulässig wäre. Der von dem ersuchenden Staat Verfolgte kann durch Entscheidung des Oberlandesgerichts in Auslieferungshaft genommen werden. Zur Strafvollstreckung im Ausland Vollstreckungshilfe.
Die A. ist davon abhängig, dass das OLG sie für zulässig erklärt (falls sich der Verfolgte nicht mit ihr zu Protokoll eines Richters einverstanden erklärt) und die BReg. - bei A. an bestimmte benachbarte Staaten: die Landesjustizverwaltung - sie bewilligt. Für die Bewilligung der Durchlieferung eines Verfolgten, der von einem Staat durch das Gebiet eines anderen an den ersuchenden Staat ausgeliefert werden soll, gelten ähnliche Voraussetzungen, aber ein vereinfachtes Verfahren.
3.
In Europa sind die wichtigsten A.-Verträge des Europarats das Europ. A.-Übereinkommen v. 13. 12. 1957 (BGBl. 1964 II 1369) nebst Zusatzprotokollen und das Europ. Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus v. 27. 1. 1977 (BGBl. 1978 II 321) sowie der Europ. Union das EU-A.-Übereinkommen v. 27. 9. 1996 (BGBl. 1998 II 2253) und das EU-Übereinkommen über das vereinfachte A.-Verfahren v. 10. 3. 1995 (BGBl. 1998 II 2229), das Durchführungsübereinkommen v. 19. 6. 1990 zum Schengener Übereinkommen (BGBl. 1993 II 1010) sowie der Rahmenbeschluss 2002/584/JI (RbEuHb) v. 13. 6. 2002 über den Europ. Haftbefehl und das Übergabeverfahren (ABl. L 190, 1), der in §§ 78 ff. IRG umgesetzt ist und im Verhältnis der EG-Mitgliedstaaten zueinander die vorgenannten Übereinkommen weitgehend ersetzt, so dass diese vor allem im Verhältnis zu Drittstaaten von Bedeutung sind.
Nach dem RbEuHB und §§ 78 ff. IRG wird die A. erleichtert: An die Stelle des A.- Ersuchens auf diplomatischem Weg tritt der Europäische Haftbefehl, der im Anhang zum RbEuHb beschrieben ist. Er ist kein Haftbefehl, sondern ein Fahndungsmittel. Auf seiner Grundlage ist nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der justiziellen Entscheidungen über die A. zu entscheiden. Dem Europ. Haftbefehl steht eine Ausschreibung im SIS (Schengener Übereinkommen) gleich. Die Gegenseitigkeit ist bei den in Art. 2 II RbEuHb genannten Straftaten nicht zu prüfen. Die Spezialität hat der ersuchende Staat zu prüfen. Deutsche sind nach Maßgabe des § 80 IRG auszuliefern. Die Übergabefristen sind verkürzt.
4. Die Überstellung von Personen zur Strafverfolgung an den Internationalen Strafgerichtshof regeln das Römische Statut v. 17. 7. 1998 (BGBl. II 1393) und das G über die Zusammenarbeit mit dem IStGH v. 21. 6. 2002 (BGBl. I 2144).
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