Leistung
jede zulässige Handlung oder Unterlassung, die Gegenstand eines Schuldverhältnisses ist. Ihr Inhalt muß bestimmt oder mindestens bestimmbar sein. Zu Teil-L. ist der Schuldner i. d. R. nicht berechtigt. Hat der Schuldner nicht persönlich zu leisten, so kann auch ein Dritter die L. bewirken. Dazu ist die Einwilligung des Schuldners nicht erforderlich, jedoch kann der Gläubiger die L. ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Im Bereicherungrecht (ungerechtfertigte Bereicherung) ist L. jede bewußte und zweckgerichtete Vermögenszuwendung an den Bereicherten. L. an Erfüllungs statt ist das Erbringen einer anderen als der an sich geschuldeten L. Sie ersetzt die Erfüllung jedoch nur dann, wenn der Gläubiger sie an Erfüllungs statt annimmt. L. erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll (z. B. Abtretung einer Forderung zur Einziehung); Erfüllung tritt erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Der Gläubiger ist, wenn L. erfüllungshalber vereinbart ist, aus Treu und Glauben verpflichtet, zunächst die Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstandes zu versuchen.
i.S.d. §8121 BGB ist eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Erforderlich ist eine sog. doppelte Finalität, d.h. die Vermögensmehrung durch den Leistenden muß bewußt erfolgen und der Handlung muß eine bestimmte Zweckrichtung zugrunde liegen. Aus dem Zweck der mit der L. verbundenen Vermögenszuwendung ergeben sich unmittelbar die Personen des Leistenden und des Leistungsempfängers, so daß das Merkmal auf dessen Kosten bei der Leistungskondiktion ohne Bedeutung ist. In der Regel darf nur innerhalb dieser Leistungsbeziehung die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen. Nach h.M. ist für die Frage des Leistungszwecks und damit der Leistungsrichtung der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es kommt für das Vorliegen einer Leistung daher nicht auf den inneren Willen des Leistenden an, sondern auf die Erkennbarkeit aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, wobei objektive Kriterien zugrundezulegen sind. Die der L. aufgegebene Zweckbestimmung ist kein Rechtsgeschäft, so daß der Leistende auch minderjährig sein kann, ohne daß dieser die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters benötigt. Zu beachten ist ferner, daß der Leistungsbegriff des § 817 S.2 BGB nicht dem des § 812 BGB entspricht. Hier wird nur das erfaßt, was endgültig in das Vermögen des Leistungsempfängers übergegangen ist. Nach § 817 S.2 BGB muß auch das zurückgewährt werden, was seiner Natur nach zurückzugewähren ist, also v. a. nur zu einem vorübergehenden Zweck erbrachte Leistungen. So ist z.B. nicht einzusehen, warum bei einem sittenwidrig geleisteten Darlehen die Valuta im Vermögen des Empfängers verbleiben soll, wenn klar ist, daß ihm der Vorteil ohnehin nicht endgültig zustehen soll.
Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) ist die Hingabe eines anderen als des ursprünglich geschuldeten Gegenstands durch den Schuldner an den Gläubiger zur Erfüllung seiner Schuld. Nimmt der Gläubiger die Leistung an, erlischt das Schuldverhältnis. Auch die L. stellt somit eine rechtsvernichtende Einwendung dar. Abzugrenzen ist die L. von der Ersetzungsbefugnis. Zwar gilt auch bei letzterer § 364 BGB analog, jedoch liegt der Unterschied darin, daß die Befugnis zur Ersatzleistung bereits im Vorfeld vereinbart war, bei der L. dagegen gerade nicht. Hier wird erst bei Erfüllung die geschuldete Leistung durch eine andere ersetzt. Trotzdem ist bei der L. ein Vertrag notwendig, daß die erbrachte Leistung anstelle der geschuldeten angenommen wird und daß diese dann auch Erfüllungswirkung hat. Ist der hingegebene Gegenstand fehlerhaft, verweist § 365 BGB den Gläubiger auf die Gewährleistungsrechte des Kaufrechts, also auf die §§ 440 f. BGB (Rechtsmängelhaftung) und die §§ 459 ff. BGB (Sachmängelhaftung). Die ursprüngliche Schuld lebt dann nicht von selbst wieder auf. Der Schuldner kann aber über § 242 BGB (v. a. im Falle des Rücktritts oder der Wandelung) zur Wiederherstellung der erloschenen Forderung verpflichtet sein. Bei der L. trägt der Gläubiger also das Verwertungsrisiko.
Leistung erfüllungshalber ist die Hingabe eines anderen als des ursprünglich geschuldeten Gegenstands durch den Schuldner an den Gläubiger mit der Vereinbarung, daß der Gläubiger zunächst versuchen soll, aus der Verwertung des Gegenstands Befriedigung zu erlangen. Nach e.A. ist die alte Schuld so lange gestundet, nach a.A. entfällt nur die Klagbarkeit der alten Forderung für diesen Zeitraum. Nur wenn dies mißlingt, soll der Gläubiger auf die ursprüngliche Schuld zurückgreifen dürfen, ansonsten entfällt der alte Anspruch. Durch die bloße Hingabe des Gegenstands tritt also noch keine Erfüllung ein. Es tritt vielmehr eine neue Verbindlichkeit neben die alte. Die L. ist im Gesetz nicht geregelt. § 364 II BGB nennt nur ein Beispiel und stellt eine Auslegungsregel im Zweifel dar. Paradebeispiel für eine Leistung erfüllungshalber ist die Hingabe eines Schecks. Bei der L. trägt also der Schuldner das Verwertungsrisiko.
(§§ 241, 362 I BGB) ist der Gegenstand der Verpflichtung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (z. B. Willenserklärung, tatsächliche Handlung, Unterlassung). Zur Entstehung eines Schuldverhältnisses ist erforderlich, dass die L. bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete L. - ganz (, nicht nur teilweise, vgl. § 266 BGB - so, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern,) an den Gläubiger bewirkt wird, ohne dass ein besonderer Erfüllungsvertrag nötig ist (str.). Hat der Schuldner nicht selbst zu leisten, kann ein Dritter die L. ohne Einwilligung des Schuldners bewirken (§ 267 BGB). Teilbare L. ist die L., die sich ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in gleichartige Teile zerlegen lässt. L. im Bereicherungsrecht ist jede bewusste und gegenüber dem Empfänger zweckgerichtete Vermögensvermehrung. Sie ist Voraussetzung der Leistungskondiktion. L. an Erfüllung Statt (§ 364 I BGB) ist die L. eines anderen als des an sich geschuldeten Gegenstands. Sie ist grundsätzlich ein erfolgloser Erfüllungsversuch. Sie bewirkt jedoch Erfüllung, wenn der Gläubiger die andere, nichtgeschuldete Leistung annimmt. L. erfüllungshalber ist die L. eines anderen als des geschuldeten Gegenstands, ohne dass der Schuldner damit unmittelbar erfüllen will. Das Schuldverhältnis erlischt daher auch erst dann, wenn dem Gläubiger aus der mit der L. erfüllungshalber zusätzlich geschaffenen Befriedigungsmöglichkeit tatsächlich Werte zufließen. Der Gläubiger ist, wenn L. erfüllungshalber vereinbart ist, aus Treu und Glauben verpflichtet, zuerst Befriedigung aus der L. erfüllungshalber zu suchen. Lit.: Harder, M., Die Leistung an Erfüllungs Statt, 1976; Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994; Lobinger, T., Die Grenzen rechtsgeschäftlicher Leistungspflichten, 2004
allg. bürgerliches Recht: Im BGB wird unter einer Leistung teilweise die Leistungshandlung verstanden (§§241, 269), teilweise aber auch der Leistungserfolg (§ 362). Leistungshandlung ist jedes Verhalten— Handeln, Dulden oder Unterlassen— einer Person, das von einer anderen Person gefordert werden kann. Die forderungsberechtigte Person ist der Gläubiger, die verpflichtete Person der Schuldner. Stellt sich die Frage, ob der Schuldner eine Leistung in einer Frist bewirkt (z.B. gemäß § 281 Abs. 1 S.1 oder § 323 Abs. 1 BGB), ist grundsätzlich die Vornahme der Leistungshandlung innerhalb der Frist erforderlich.
insbes. Bereicherungsrecht: Im Bereicherungsrecht ist die Leistung das zentrale Tatbestandsmerkmal der Leistungskondiktion. Nach dem älteren und inzwischen überholten sog. „natürlichen” Leistungsbegriff wurde unter Leistung die (rein tatsächliche) bewusste Vermehrung fremden Vermögens verstanden. Nach dem heutigen sog. „modernen” Leistungsbegriff ist die Leistung die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Als bewusste Zuwendung muss die Vermögensmehrung vom Willen des Zuwendenden getragen sein. Die Zweckgerichtetheit der Zuwendung ergibt sich aus der Bezugnahme des Zuwendenden auf ein bestimmtes Kausalverhältnis, zu dessen Erfüllung oder Begründung die Zuwendung gedacht ist. Nach Auffassung des BGH ist die hierfür erforderliche Zweckbestimmung des Zuwendenden jedenfalls dann, wenn die Zuwendung rechtsgeschäftlichen Charakter hat, eine geschäftsähnliche Handlung und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Geschäftsfähigkeit des Zuwendenden (ein Geschäftsunfähiger kann daher keine „Leistung” im Sinne des Bereicherungsrechts erbringen, str.). Wie bei einer Willenserklärung (vgl. §§ 133, 157 BGB) soll es nach Auffassung des BGH für die Frage, ob und welche Zweckbestimmung vorliegt, nicht auf die Sicht des Zuwendenden, sondern den verobjektivierten Empfängerhorizont ankommen (str.).
Der Inhalt der L. (hierüber s. i. e. Schuldverhältnis, ungerechtfertige Bereicherung, 2 a) muss bestimmt, zumindest bestimmbar sein. Die nähere Bestimmung des Inhalts einer L. kann durch vertragliche Vereinbarung sowohl dem Gläubiger wie dem Schuldner überlassen sein, insbes. die Bestimmung der Gegenleistung, die dann im Zweifel vom Forderungsberechtigten festgesetzt werden kann (§ 316 BGB). Die Bestimmung hat regelmäßig durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil nach billigem Ermessen (z. B. Tageskurs, Ladenpreis) zu erfolgen; entspricht sie nicht der Billigkeit (= ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das der Gerechtigkeit entspricht), so wird sie durch gerichtliches Urteil getroffen (§ 315 BGB). Besondere Regeln für noch unbestimmte L. enthält das Gesetz für die Wahlschuld, die Gattungsschuld und den Spezifikationskauf. Die Bestimmung der L. kann auch einem Dritten überlassen werden; für die Durchführung gelten die gleichen Regeln wie bei der Bestimmung durch eine Partei (§§ 317 ff. BGB). Dies gilt auch bei Abschluss eines Schiedsgutachtervertrages, während für das schiedsrichterliche Verfahren besondere Vorschriften bestehen.
Der Schuldner ist regelmäßig zu TeilL. nicht berechtigt (§ 266 BGB). Ausnahmen können sich aus Treu und Glauben und bei entsprechender Vereinbarung (z. B. Ratenzahlung, Abschlagszahlung, Sukzessivlieferungsvertrag, Kreditvertrag) ergeben; sie gelten auch bei Forderungen aus Wechsel oder Scheck (Art. 39 II WG, 34 II SchG) sowie in der Zwangsvollstreckung und Insolvenz (s. aber auch Gerichtsvollzieher). Der Gläubiger kann dagegen grundsätzlich auch Teil L. verlangen. Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten (z. B. bei bestimmten Dienstleistungen), so kann auch ein Dritter die L. bewirken (§ 267 BGB). Die Einwilligung des Schuldners ist hierzu nicht erforderlich; der Gläubiger kann aber die L. ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Der Widerspruch des Schuldners ist unbeachtlich, wenn er die L. durch den Dritten zu dulden hat (z. B. ein Gläubiger, der beim Schuldner eine unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache und dessen Anwartschaftsrecht gepfändet hat, zahlt die letzten Raten, um der Drittwiderspruchsklage des Vorbehaltsverkäufers zu begegnen; s. a. § 162 BGB). Ein besonderes L.recht des Dritten ist das Ablösungsrecht. S. ferner Leistungsort, Leistungszeit, Zurückbehaltungsrecht, Aufwendungen; s. a. Aufrechnung, Überleitungsanzeige.
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