Strafaussetzung zur Bewährung
1) Gericht kann Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr (u. U. zwei Jahren ) aussetzen, damit Verurteilter durch gute Führung während Bewährungszeit Straferlass erlangen kann. Str. z.Bew. kommt nur dem zugute, dessen Persönlichkeit Gewähr bietet, dass ihm schon Verurteilung zur Warnung dient und er künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Zu berücksichtigen sind u. a. Persönlichkeit des Verurteilten, Vorleben, Tatumstände, Verhalten nach der Tat, Lebensverhältnisse. Keine Str.z.Bew. bei Freiheitsstrafen ab sechs Monaten, wenn Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet. - 2) Gericht macht dem mit Bewährung Verurteilten für Bewährungsdauer (zwei bis 5 Jahre) Auflagen, z. B.: Schaden wiedergutzumachen, Unterhaltspflichten nachzukommen oder Geldbetrag zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen zu zahlen. Hat Verurteilter sich bewährt, wird Strafe erlassen. Widerruf der Str.z.Bew., wenn Verurteilter in der Bewährungszeit Straftat begeht, gegen Bewährungsauflagen gröblich oder beharrlich verstösst oder sich Aufsicht u. Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht u. dadurch zeigt, dass Erwartungen nicht erfüllt wurden. auch Verlängerung der Bewährungszeit oder weitere Auflagen (§§ 23 ff. StGB).
(§§ 56ff. StGB). Die S.z.B. beruht auf dem vom Grundsatz der Spezialprävention geprägten Gedanken, dass ein Gelegenheitstäter allein infolge der Verurteilung künftig von Straftaten absehen wird u. deshalb vom Strafvollzug verschont bleiben kann. Sie ist grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 1 Jahr zu bewilligen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte, durch die Verurteilung gewarnt, künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei einer höheren Freiheitsstrafe von nicht mehr als
2 Jahren kann das Gericht die Vollstreckung aussetzen, wenn ausser den genannten Voraussetzungen besondere Umstände in der Tat u. in der Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen. Die Bewährungszeit beträgt 2 bis 5 Jahre. Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen (z. B. Wiedergutmachung des Schadens) und Weisungen (z. B. sich zu bestimmten Zeiten bei der Polizei zu melden oder eine Arbeit aufzunehmen) erteilen u. ihn der Aufsicht u. Leitung eines Bewährungshelfers unterstellen. Im Jugendstrafrecht ist Bewährungshilfe zwingend vorgeschrieben. Das Gericht widerruft die S.z. B., wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder Weisungen bzw. Auflagen gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt; andernfalls erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit.
Hat ein zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilter Straftäter % der verhängten Strafe (mindestens 2 Monate) verbüsst, so ist nach § 57 StGB der Strafrest mit Einwilligung des Verurteilten auszusetzen, wenn verantwortet werden kann zu erproben, ob er ausserhalb des Strafvollzugs keine Straftat mehr begehen wird; bei Vorliegen besonderer Umstände (erstmaliges Verbüssen einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren, günstige Sozialprognose) kann der Strafrest auch schon nach Verbüssung der Hälfte der Strafe (mindestens 6 Monate) ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit darf die Dauer des Strafrests nicht überschreiten. Eine lebenslange Freiheitsstrafe wird nach 15 Jahren Strafverbüssung ausgesetzt; die Bewährungsfrist beläuft sich auf 5 Jahre. Doch werden in diesem Fall erhöhte Anforderungen an die S.z. B. gestellt (§ 57 a StGB). Die Schuld des Verurteilten darf nicht so schwer wiegen, dass sie die weitere Vollstreckung der Strafe gebietet. Ausserdem muss sich das Gericht durch Sachverständigengutachten davon überzeugen, dass ein Fortbestehen der in der Tat hervorgetretenen Gefährlichkeit des Verurteilten nicht zu befürchten ist (§ 454 I 5 StPO).
Strafrecht: Vorbehalt der Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Der Täter ist zu Freiheitsstrafe verurteilt und erhält die Chance, sich durch Bewährung von der Strafverbüßung zu befreien. Gesetzlich geregelt in den §§ 56-56g StGB.
Erwachsenenstrafrecht:
Allgemeine Voraussetzung für jede Strafaussetzung zur Bewährung ist zunächst einheitlich eine günstige Sozialprognose oder auch Resozialisierungsprognose. Die sog. Erwartungsklausel des § 56 Abs. 1 StGB verlangt dafür eine begründete Erwartung, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lassen und künftig, und zwar zeitlich unbegrenzt über die Bewährungszeit hinaus, auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird.
Besondere Vöraussetzungen:§ 56 Abs. 1 StGB
regelt die Vollstreckungsaussetzung je nach Höhe der erkannten Freiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe (§ 58 StGB) unterschiedlich:
* Gemäß § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB muss bei günstiger Sozialprognose und Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten zwingend die Vollstreckung ausgesetzt werden. Es müssen Tatsachen vorliegen, die die Wahrscheinlichkeit zukünftiger straffreier Führung begründen, so z. B. bisheriges straffreies Leben, Einsicht im Hinblick auf den Tatvorwurf, geordnete Lebensverhältnisse, Berufstätigkeit u. Ä.
* Bei Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr ist eine Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich zu gewähren, es sei denn, die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet eine Vollstreckung, § 56 Abs. 1 u. 3 StGB. Das ist der Fall, wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 45). Entscheidend ist auch hier eine Gesamtwürdigung.
* Bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann eine Vollstreckungsaussetzung nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB (günstige Sozialprognose) vorliegen, die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung nicht gebietet und darüber hinaus bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, § 56 Abs. 2
StGB. Es müssen also Umstände von besonderem Gewicht vorhanden sein, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371).
* Bei Freiheitsstrafe über zwei Jahren ist eine Strafaussetzung zu Bewährung unzulässig. Allerdings gestattet die Rspr. eine Verhängung von Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gemäß § 41 StGB, wenn die Kumulation auch dem Zweck dient, dadurch eine an sich über zwei Jahre liegende Freiheitsstrafe zu ermäßigen und dadurch erst zur Bewährung aussetzungsfähig zu machen.
Die Bewährungszeit beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Nachträgliche Verkürzung oder Verlängerung der Bewährung innerhalb dieses Rahmens ist zulässig (§ 56 a StGB). Während der Bewährungszeit ruht die Strafvollstreckungsverjährung gemäß § 79 a Nr. 2 b StGB.
Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen, ihm Weisungen erteilen, insbesondere ihn der Bewährungshilfe unterstellen.
Das Gericht kann die Strafaussetzung bei Bewährungsversagen widerrufen. Die Widerrufsgründe ergeben sich abschließend aus §§ 56f. StGB:
* Begehung einer Straftat im Zeitraum zwischen Entscheidung über die Strafaussetzung und Ende der Bewährungszeit, aus der sich ergibt, dass die günstige Sozialprognose falsch gewesen war;
* gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Weisungen oder Sichentziehen der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers
* gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen Auflagen
Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen (§ 56g Abs. 1 StGB). Auch der Straferlass ist aber widerruflich, wenn der Verurteilte wegen einer in der Bewährungszeit begangenen Vorsatztat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Der Widerruf muss aber vor Ablauf eines Jahres nach Ablauf der Bewährungszeit und innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der neuen Verurteilung erfolgen.
Jugendstrafrecht:
Im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens kann bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren die Jugendstrafe bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden (§§ 21-26 a JGG). Im Bereich zwischen sechs Monaten und einem Jahr genügt hierfür die nicht ganz unbegründete Erwartung eines rechtschaffenen Lebenswandels. Bei höherer Freiheitsstrafe wird eine Bewährungsstrafe bei fehlender Gebotenheit der Vollstreckung gewährt. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt mindestens zwei, höchstens drei, in Ausnahmefällen vier Jahre (§ 22 JGG). Während der Bewährungszeit sollen Weisungen erteilt werden (§ 23 JGG).
Der Widerruf der Strafaussetzung (§ 26 JGG) und der Straferlass (§ 26 a JGG) entsprechen dem Regelungsmodell des Erwachsenenstrafrechts. Einen Widerruf des Straferlasses gibt es im Jugendstrafrecht aber nicht. Jugendstrafrecht: -Bewährung.
1.
S. z. B. ist als gerichtliche Maßnahme im Strafurteil zulässig, aber nur bei Freiheitsstrafe, Jugendstrafe und Strafarrest und grundsätzlich nur bei Strafen bis zu 1 Jahr (§ 56 StGB). Die S. ist nur beschränkt zulässig bei Maßregeln der Besserung und Sicherung und unzulässig bei Geldstrafe, weil für diese Stundung oder Teilzahlung bewilligt werden kann (§ 42 StGB).
a) Die S. ist eine Modifikation der Verurteilung durch Aussetzen der Vollstreckung (bestr.); Rechtsmittel können auf diesen Teil des Urteilsspruchs beschränkt werden. Die S. soll nur bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und nicht mehr straffällig werden wird. Bei der Entscheidung sind Persönlichkeit, Tatumstände, Vorleben, Verhalten nach der Tat, namentlich das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Nur ausnahmsweise können auch Strafen bis zu 2 Jahren ausgesetzt, andererseits kann die S. bei Strafen von mindestens 6 Mon. trotz günstiger Täterprognose versagt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, insbes. wenn sie wegen der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Rechtsgesinnung in der Bevölkerung und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Rechtspflege zu erhalten (§ 56 III StGB). Bei kürzeren Freiheitsstrafen ist dagegen die Täterprognose ausschlaggebend; ist sie positiv, darf S. nicht abgelehnt werden, weil wegen der Art des Delikts (z. B. folgenlose Trunkenheit am Steuer) gewichtige Gründe der Generalprävention für Vollstreckung sprechen.
b) Die Bewährungszeit beträgt 2-5 Jahre. Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen machen (Schadenswiedergutmachung, Bußgeld an karitative Einrichtung oder an Staatskasse, gemeinnützige Leistung), ihm Weisungen erteilen (z. B. Arbeitsaufnahme, Meldepflicht, Kontaktverbot, Unterhaltszahlung, ambulante Therapie nach Sexualstraftat; mit seiner Einwilligung auch Heilbehandlung mit körperlichem Eingriff, Anstalts- oder Heimaufenthalt) oder ihn - auch für einen Teil der Bewährungszeit - einem Bewährungshelfer unterstellen; bei noch nicht 27-Jährigen, zu mehr als 9 Mon. Freiheitsstrafe Verurteilten soll das geschehen (§§ 56 a ff. StGB).
c) Nach Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe erlassen, wenn sich kein Anlass zum Widerruf der S. ergeben hat (§ 56 g StGB). Die S. wird widerrufen, a) wenn der Proband in der Bewährungszeit straffällig wird und deshalb verurteilt ist oder jedenfalls die neue Straftat glaubhaft gesteht (BVerfG NJW 2005, 817) und dadurch zeigt, dass er die Erwartungen, die für die S. maßgebend waren, nicht erfüllt; b) wenn er gröblich oder beharrlich gegen Weisungen verstößt oder sich der Bewährungsaufsicht beharrlich entzieht und deshalb die Besorgnis erneuter Straffälligkeit besteht; c) wenn er Auflagen gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Statt des Widerrufs kann das Gericht die Bewährungszeit verlängern - hierbei auch deren Höchstmaß überschreiten, jedoch um nicht mehr als die halbe Bewährungszeit - oder weitere Auflagen oder Weisungen erteilen (§ 56 f StGB).
d) Die neben oder nach dem Urteil erforderlichen Entscheidungen über Bewährungsfrist, Auflagen, Widerruf usw. trifft das Gericht nach Anhörung des Betroffenen und der StA durch Beschluss; dieser kann mit Beschwerde angegriffen werden, aber nur, soweit er gesetzwidrig ist oder es sich um Verlängerung der Bewährungsfrist, Widerruf der S., Straferlass oder dessen Widerruf handelt. Der Widerruf des Straferlasses ist binnen Jahresfrist seit Ablauf der Bewährungszeit bei - auch noch nicht rechtskräftiger (BVerfG NStZ 1987, 118) - Verurteilung wegen einer während dieser begangenen vorsätzlichen Tat zu mindestens 6 Mon. Freiheitsstrafe, aber nur binnen 6 Mon. seit Rechtskraft der Verurteilung zulässig (§ 56 g II StGB, §§ 268 a, 305 a, 453 StPO).
e) Für die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung, die bei Strafen bis zu 1 Jahr (ausnahmsweise bis zu 2 Jahren) für die Dauer von 2 bis 3, höchstens 4 Jahren zulässig ist, gelten ähnliche Vorschriften; doch ist die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer stets vorgesehen (§§ 21 ff. JGG). Das Jugendstrafrecht kennt außerdem die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 27 ff. JGG).
2.
Eine gerichtliche S. ist auch bei einem Strafrest einer zeitigen Freiheitsstrafe zulässig, wenn 2/3 der Strafe, mindestens jedoch 2 Mon. verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und die S. unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 StGB).
a) Die Voraussetzungen sind wie zu 1.; außerdem sind das Verhalten im Vollzug und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts zu beachten. Sie kann unterbleiben, wenn der Täter eine Verfallerklärung durch falsche Angaben o. dgl. vereitelt hat. In Ausnahmefällen ist die S. bei Erststrafen bis zu 2 Jahren schon möglich nach Verbüßung erst der Hälfte, mindestens aber von 6 Mon., wenn besondere Gründe vorliegen. Im Übrigen gelten weitgehend die Regeln wie zu 1. Über die S. entscheidet die Strafvollstreckungskammer (§ 462 a StPO). Bei Freiheitsstrafen von mindestens 2 Jahren wegen eines Verbrechens oder einer Sexualstraftat hat sie vorher u. U. ein Sachverständigengutachten über eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten einzuholen (§ 454 II StPO).
b) Der Rest einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist nach 15 Jahren bei sonst gleichen Voraussetzungen ebenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 454 II StPO) zur Bewährung auszusetzen, wenn nicht die besonders schwere Tatschuld die Vollstreckung gebietet (§ 57 a StGB; Bewährungszeit 5 Jahre). Eine besondere Schuldschwere muss bereits vom Tatgericht im Urteilstenor, nicht erst von der Strafvollstreckungskammer festgestellt werden. Die Feststellung verlangt Umstände von Gewicht; das Tatgericht hat seine Entscheidung auf Grund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit zu treffen.
c) Über Entlassung zur Bewährung bei Jugendstrafe (§ 88 JGG) s. dort.
3.
Unberührt von der gerichtlichen S. bleibt die bedingte S. im Gnadenwege; Gnadenrecht. Sie ist nicht wie die gerichtliche S. an bestimmte Voraussetzungen hinsichtl. Art und Höhe der Strafe usw. gebunden und steht im Ermessen der Gnadenbehörde. Sie kann auch abweichend von einer gerichtlichen Entscheidung über die S. gewährt und mit Auflagen verbunden werden. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Gnadenordnungen der Länder (s. Schönfelder, Deutsche Gesetze, Anm. zu § 452 StPO). Gnadenbehörden sind je nach Landesrecht der Ober- oder Generalstaatsanwalt, der JustMin. oder die Regierung. Vielfach richtet sich die Zuständigkeit nach der Höhe der Strafe und der Länge der erbetenen Bewährungsfrist.
4.
S. ferner Strafaufschub, Strafausstand.
Vorheriger Fachbegriff: Strafaussetzung | Nächster Fachbegriff: Strafausstand