Vermögen

Gesamtheit der einer Person zustehenden Rechte im subjektiven Sinne. Ein Vertrag, in dem sich jemand verpflichtet, sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil davon auf einen anderen zu übertragen, muß von einem Notar beurkundet werden (§311 BGB). Wer das gesamte Vermögen eines anderen übernimmt, haftet damit auch für dessen Schulden (§419 BGB). Mit dem Tode einer natürlichen Person verwandelt sich deren Vermögen in ihren Nachlaß.

ist die Gesamtheit aller einer Person zusehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert einschließlich der Erwerbschancen. Güter haben dann einen wirtschaftlichen Wert, wenn sie im wirtschaftlichen Verkehr gegen Geld erworben werden können. Zum Vermögen gehören daher grundsätzlich auch kommerzialisierte Güter wie etwa Gebrauchsvorteile. Allerdings muß bei deren Verletzung nicht unbedingt ein Vermögensschaden vorliegen.

zivilrechtlich: Gesamtheit der einer Person zustehenden geldwerten Güter (Aktiva). Zum Vermögen zählen insbes. die im Eigentum des Vermögensinhabers stehenden Sachen, Forderungen (Schuldverhältnis) und Anwartschaftsrechte (Anwartschaft). Die Schulden rechnen nicht zum (Aktiv) Vermögen. Sondervermögen, unbewegliches V. Im Steuerrecht werden bei der Ermittlung des Wertes des (Gesamt-)Vermögens die Schulden und bestimmte sonstige Belastungen in Abzug gebracht (§ 4 VermögenssteuerG, §§ 73ff. Bewertungsgesetz).

ist die Summe der geldwerten subjektiven Rechte einer Person. Dazu gehören neben dem Eigentum u. anderen dinglichen Rechten (Sachrecht) insbes. Forderungsrechte u. Gesellschaftsanteile, aber auch der good will eines Unternehmens. Die Immaterialgüterrechte(z.B. Urheberrecht, Patent) werden insoweit vom Vermögensbegriff mitumfasst, als sie einen Geldwert verkörpern. Die Vermögenswerten Rechte sind durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 I GG geschützt (Eigentum).

Im Sozialrecht:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhält nur, wer nicht über ausreichend Vermögen verfügt (§9 SGB II). Zum Vermögen gehören alle geldwerten Mittel, die zu Beginn des Bedarfsmonats vorhanden und verwertbar sind (§ 12 Abs. 1 SGB XII). Nicht verwertbar ist, was auf dem Markt nicht nachgefragt ist oder was nicht veräussert werden darf. Veräusserungsverbote insbesondere bei privatrechtlichen Verfügungsverboten (z.B. aus einem Behindertentestament) bestehen. Nicht zu berücksichtigen ist ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3100 € und höchstens 9.750 €, bei minderjährigen Kindern von 3100 €, Altersvorsorgevermögen, geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen bis zu 250 € je Lebensjahr, ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 €, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, Vermögensgegenstände, die der Altersvorsorge dienen, ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Grösse oder eine entsprechende Eigentumswohnung, Vermögen zur Hausbeschaffung bzw. -erhaltung bei behinderten oder Dfleeebedürftiaen Menschen. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet, Gegenstände, die zur Aufnahme bzw. zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (§§12 Abs. 2, 3 SGB II, 4 Abs. 1 Alg II-V). Soweit das Vermögen zu berücksichtigen ist, ist von seinem Verkehrswert im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen. Bei späterem Erwerb von Vermögen beurteilt sich der Erwerb des Vermögens nach dem Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Vermögenswertes während des Bezugs der SGB II-Leistungen sind zu berücksichtigen. Ist die sofortige Verwertung oder der sofortige Verbrauch eines einzusetzenden Gegenstandes unmöglich oder mit einer besonderen Härte verbunden, sind die SGB II-Leistungen als Darlehen zu erbringen (§ 9 Abs. 4 SGB II). Leistungen der Sozialhilfe erhält nur, wer seinen Bedarf nicht aus seinem eigenen Vermögen und dem naher Angehöriger finanzieren kann (§§ 90f. SGB XII). Zum Vermögen zählen das gesamte Geld und die geldwerten Mittel, die zu Beginn des Bedarfsmonats bereits vorhanden und verwertbar sind (§ 90 Abs. 1 SGB XII). Nicht verwertbar ist, was auf dem Markt nicht nachgefragt ist oder was nicht veräussert werden darf, z.B. wegen einer testamentarischen Verfügung. Grundsätzlich ist das gesamte verwertbare Vermögen des Leistungsberechtigten und der Angehörigen der Einsatzgemeinschaft zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden

• Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau und zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII)

• Kapital einschliesslich seiner Erträge aus der so genannten Ries- ter-Rente (§ 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)

• sonstiges nachweislich der baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstückes für behinderte oder pflegebedürftige Menschen dienendes Vermögen (§90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII)

• angemessener Hausrat (§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)

• Gegenstände, die der Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder einer Erwerbstätigkeit dienen (§90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII)

• Familien und Erbstücke, deren Veräusserung eine besondere Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII)

• Gegenstände, die der Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Nr. 7 SGB XII)

• ein angemessenes Hausgrundstück, das von der nachfragenden Person oder Angehörigen der Einsatzgemeinschaft allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird und nach ihrem Tod bewohnt werden soll (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)

• kleinere Barbeträge (§90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Die Höhe des kleineren Barbetrages wird durch die VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII festgelegt. Sie ist abhängig von der Leistungsart, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Leistungsberechtigten. Zuschläge werden gemacht, wenn der Leistungsberechtigte mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem eheähnlichen Partner zusammenlebt. Bei einem allein stehenden Leistungsberechtigten beträgt der kleinere Barbetrag zum Beispiel 1600 €.

• der Vermögenseinsatz eine Härte bedeuten würde (§90 Abs. 3 SGB XII), z.B. bei Vermögen aus Schmerzensgeld.

Bei gesetzlich bestimmten Leistungen der Eingliederungshilfe (z.B. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) ist Vermögen nicht einzusetzen (§92 Abs.2 S.2 SGB XII). Ist das Vermögen nicht sofort verfügbar oder stellt dies eine Härte dar, soll (also in der Regel muss) die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden (§ 91 SGB XII). Die Gewährung des Darlehens kann von einer dinglichen oder einer sonstigen Sicherung abhängig gemacht werden.

ist die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert einschließlich der Erwerbschancen. Das V. kann zwar als solches verkauft (§ 311 b II, III BGB), aber grundsätzlich nicht als solches, sondern nur in Einzelrechtsgeschäften übertragen werden. Was im Einzelnen zum V. gehört, ist streitig und durch sachgerechte Auslegung zu bestimmen (z. B. Gebrauchsvorteil, nicht dagegen Einbuße an Freizeit). (Die Deutschen hatten 2000 rechtstatsächlich ein V. von rund 14 Billionen EUR.) Lit.: Troll, M., Vermögensübertragungen, 1995; Rön- nau, T., Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2003; Schmidt, R., Straftaten gegen das Vermögen, 6. A. 2007; Schnorr, R., Die steuerrechtliche Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung, NJW 2004, 3214

Unter V. wird im Zivilrecht regelmäßig die Gesamtheit der Aktiva verstanden, die einer natürlichen oder juristischen Person zustehen (Gesamtvermögen). Es sind dies alle Rechte (z. B. dingliche Rechte, Erbrecht, Anwartschaftsrecht), Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gehen oder einen geldwerten, d. h. in Geld schätzbaren Inhalt haben. Nicht Bestandteil des V. sind i. d. R. - z. B. bei der Vermögensübernahme - die der gleichen Person obliegenden Verpflichtungen und Schulden (Passiva); das Gesetz geht vielmehr davon aus, dass die Schulden das (Aktiv-)Vermögen belasten. Der Begriff V. wird aber nicht einheitlich gebraucht; z. B. umfasst die Erbschaft (Sondervermögen) nach h. M. auch die Nachlassverbindlichkeiten.




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