Beamtenverhältnis
ist das zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten bestehende öffentliche Dienst- und Treue Verhältnis. Es kann nur unter besonderen Voraussetzungen begründet werden (§§ 4 BRRG, 7 BBG, u.a. in der Regel Deutscher im Sinn des Art. 116 GG, Gewähr für das Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung, Antrag, Vorbildung und Ausbildung). Es beginnt auf Grund Ernennung. Es verpflichtet den Beamten zu Diensten und Treue, den Dienstherrn zur Leistung von Dienstbezügen und Fürsorge. Es endet durch Tod, Eintritt in den Ruhestand, Entlassung, Verlust der Beamtenrechte und Entfernung aus dem Dienst (§§ 21 ff. BRRG). Lit.: Plückhahn, D., Beendigung des Verwaltungsverhältnisses, 1999
das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Dienst- und Treueverhältnis i. S. d. Art. 33 Abs. 4 GG.
1) Das Beamtenrecht kennt verschiedene Arten des Beamtenverhältnisses (vgl. z. B. § 4 BeamtStG):
a) Grundsatz ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für den, der dauernd Aufgaben i. S. d. Funktionsvorbehalts i. S. d. § 3 Abs. 2 BeamtStG wahrnehmen soll.
b) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit wird mit dem begründet, der auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll (vor allem Wahlbeamte, z.B. der hauptamtliche Bürgermeister).
c) Das Beamtenverhältnis auf Probe wird begründet, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion eine Probezeit zu absolvieren hat.
d) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder wenn nur vorübergehend Aufgaben i. S. d. Funktionsvorbehalts wahrgenommen werden sollen
2) Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses gelten folgende Voraussetzungen:
a) Nach § 3 Abs. 2 BeamtStG (§ 5 BBG) ist die Berufung in das Beamtenverhältnis nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (sog. Funktionsvorbehalt). Davon werden vor allem Aufgaben erfasst, bei denen sich der Staat Ausfälle durch Streik nicht erlauben kann. Denn für Beamte gilt ein Streikverbot. Dies rechtfertigt sich daraus, dass kollektive Kampfmaßnahmen geeignet sind, die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das Koalitionsrecht der Beamten (Art. 9 GG) wird immanent durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) eingeschränkt.
Auch streikähnliche Maßnahmen („Dienst nach Vorschrift”) verletzen die Pflicht des Beamten zur vollen Hingabe an den Beruf (vgl. § 54 S. 1 BBG). Die Ankündigung eines Beamtenstreiks oder dessen Vorbereitung (Urabstimmung) stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar (OVG Hamburg DVBI. 1989, 215).
b) Die subjektiven Anforderungen an den Bewerber bei Begründung des Beamtenverhältnisses ergeben sich aus § 7 BeamtStG (§ 7 BBG).
aa) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer Deutscher i. S. d. Art.116 GG ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates besitzt, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (§7 Abs. 1 Nr.1 BeamtStG). Wenn die Aufgaben es erfordern, dürfen nur Deutsche i. S. d. Art. 116 GG in das Beamtenverhältnis berufen werden (§ 7 Abs. 2 BeamtStG). bb) Der Bewerber muss die Gewähr dafür bieten, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung i. S. d. Grundgesetzes eintritt (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, Verfassungstreue). cc)Außerdem muss der Bewerber die erforderliche Befähigung besitzen (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG).
3) Beendigung: Das Beamtenverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst oder durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, (§ 21 BeamtStG). Bei Beamten auf Zeit endet das Beamtenverhältnis außerdem durch Zeitablauf, bei Wahlbeamten auch durch Abwahl, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist.
4) Entfernung aus dem Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
1.
Als B. bezeichnet man das Rechtsverhältnis der Beamten zu ihrem jeweiligen Dienstherrn. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Beamtenrecht des Bundes und der Länder. Die Statusrechte der Länderbeamten sind dabei ebenfalls bundesrechtlich geregelt (BeamtStG); das Landesrecht enthält ergänzende statusrechtliche Bestimmungen.
2. B. ist das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 I BeamtStG; § 4 BBG). In ein Beamtenverhältnis dürfen nur Deutsche (Staatsangehörigkeit) oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates, dem Deutschland und die EU vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben, berufen werden. Beamte müssen die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzen (§ 7 BeamtStG; § 7 BBG). Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen (§ 9 BeamtStG; § 9 BBG). Die Ernennung von Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, ist unwirksam (§ 11 I Nr. 3 b BeamtStG; § 13 I Nr. 3 b BBG). Besondere Bestimmungen gelten für Abordnung, Versetzung und Zuweisung. Das B. endet durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Entfernung aus dem B. nach den Disziplinargesetzen (Disziplinarrecht) und Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 BeamtStG; § 30 BBG; s. a. Altersgrenze).
3. Beamte dienen dem ganzen Volk und nicht einer Partei. Sie müssen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zum Wohle der Allgemeinheit führen. Bei politischer Betätigung müssen sich Beamte zurückhalten (§ 33 BeamtStG; § 60 BBG). Beamte haben sich mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§§ 34 u. 40 BeamtStG; §§ 61, 97 ff. BBG; s. a. Nebentätigkeit, 1). Beamte sind Weisungsgebungen (§ 35 BeamtStG; § 62 BBG). Sie haben kein Streikrecht. Beamte sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen verantwortlich (§ 36 BeamtStG; § 63 BBG). Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 37 BeamtStG; § 67 BBG). Im Übrigen s. §§ 42 ff. BeamtStG, §§ 69 ff. BBG sowie Amtsbezeichnung, Arbeitszeit, 2, Mutterschutz (3), Elternzeit, Teilzeit, Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten, Beihilfen für Beamte, Reisekosten, Umzugskosten. S. a. Berufsbeamtentum.
4. Besoldung (Dienstbezüge) und Versorgung (Beamtenversorgung) der Bundesbeamten regelt das Bundesrecht in gesonderten Gesetzen, der dem Landesrecht unterfallenden Beamten regeln Landesgesetze (s. Beamtenrecht, 3, 4).
5. Für alle Klagen der aktiven und früheren Beamten und für Klagen des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg (s. Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsstreitverfahren) gegeben (§ 54 BeamtStG; § 126 BBG).
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