Kreditkarte
Der Inhaber einer Kreditkarte kann bei angeschlossenen Vertragsunternehmen, z. B. Hotels oder Einzelhandelsgeschäften, bargeldlos bezahlen. Zudem hat er die Möglichkeit, sich innerhalb eines vertraglich festgelegten Rahmens Bargeld auszahlen zu lassen. Dabei muss er lediglich die Belastungsbelege unterschreiben. Kreditkarten werden in zunehmendem Maße multifunktional eingesetzt, etwa auch zur Abhebung am Geldautomaten und zum Telefonieren.
Die Kreditkartengesellschaften, darunter z. B. Eurocard, Visa, American Express, Diner\'s Club und Access, vergüten dann die Forderung des Vertragsunternehmens und stellen sie dem Karteninhaber zum vereinbarten Zeitpunkt in Rechnung. Dieser erhält also bis zur Belastung des Betrags Kredit. Die Vertragsunternehmen bekommen sofort ihre Vergütung von der Kreditkartengesellschaft, müssen dafür aber ein Entgelt entrichten.
Wer eine Kreditkarte erwerben will, muss seine Einkommens-und Vermögensverhältnisse nachweisen und sich zur Zahlung einer Jahresgebühr bereit erklären, bei deren Höhe sehr große Unterschiede bestehen können. Oft ist der Besitz von Kreditkarten mit weiteren Leistungen verbunden, beispielsweise einer Auslandsreisekrankenversicherung, einer Reiseunfall- bzw. Reisehaftpflichtversicherung oder einer Lebensversicherung. Für zusätzliche Angebote fallen weitere Gebühren an. Das Kreditkartenunternehmen trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
Sicherheit
Die Kreditkartengesellschaft kann einen Kunden nur zur Zahlung verpflichten, soweit ihr unterschriebene Belastungsbelege vorliegen. Bestreitet der Karteninhaber, ein bestimmtes Geschäft mit der Karte getätigt zu haben, so muss die Gesellschaft die Echtheit der Unterschrift beweisen. Falls ein Buchungsbeleg fehlt, reicht es nicht, wenn Zeugen aussagen, dass er einmal existiert hat. Wegen dieser Verteilung der Beweislast bieten Kreditkarten dem Kunden eine recht hohe Sicherheit. Gleichwohl ist es ratsam, vor Vertragsabschluss immer das Kleingedruckte in den Bedingungen zu beachten.
Verlust und Diebstahl
Wer seine Kreditkarte verliert, muss sie unverzüglich sperren lassen. Die Kartenunternehmen haben dafür Notrufnummern eingerichtet. Man sollte sich Datum und Uhrzeit des Anrufs sowie den Namen des Gesprächspartners notieren, um die Sperre nachweisen zu können. Am besten bestätigt man das Telefonat zusätzlich sofort per Fax. Obwohl grundsätzlich der Kartenherausgeber das Risiko des Missbrauchs trägt, haftet der Inhaber, falls er den Verlust selbst nachweislich verschuldet hat oder ihn nicht umgehend meldet. Oft besteht eine Begrenzung der Haftung; sie ist im Vertrag nachzulesen. Hinsichtlich des Diebstahls gelten dieselben Regelungen. Darüber hinaus erstatten einige Kartenunternehmen Anzeige bei der Polizei. Im Zweifelsfall fragt man, um späteren Vorwürfen zu entgehen, am besten zunächst bei der Hotline der entsprechenden Kreditkartengesellschaft nach, was zu beachten ist. Nach Eingang der Verlustanzeige und einer angemessenen Bearbeitungsdauer haftet der Kunde in der Regel nicht mehr für den Kartenmissbrauch.
Wichtige Tipps für Inhaber von Kreditkarten
Sichere Aufbewahrung der Kreditkarte
Im eigenen Interesse sollte man seine Kreditkarte sicher verwahren, sie nicht aus der Hand geben und regelmäßig kontrollieren, ob sie sich noch an ihrem Platz befindet.
Verlust der Karte
Wer seine Karte verliert, muss sich umgehend bei der Kreditkartengesellschaft melden. Die Notrufnummern sind in den Broschüren aufgeführt, die man bei Zustellung der Karte erhält.
Diebstahl der Karte
Grundsätzlich gelten die gleichen Verhaltensregeln wie beim Verlust. Um auf Nummer Sicher zu gehen, erkundigt man sich am besten beim Kartenunternehmen, wie man nun vorgehen soll und ob man den Diebstahl bei der Polizei anzeigen soll. Gleichzeitig empfiehlt es sich, noch einmal in Ruhe das Kleingedruckte im Vertrag bezüglich der eigenen Haftung zu lesen.
Von einem Unternehmen der K.- Branche (z.B. Versicherungen, Banken) in der Form einer Plastikkarte ausgestellte Urkunde, die den Inhaber berechtigt, bei bestimmten angeschlossenen Firmen eine Leistung ohne sofortige Bargeldzahlung in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnung über das dabei gewährte Darlehen erfolgt in periodischen Abständen.
ist die von einem Aussteller ausgestellte Urkunde, die den Inhaber berechtigt, bei bestimmten (angeschlossenen) Personen eine Leistung ohne sofortige Gegenleistung in Anspruch zu nehmen. Über die dabei entstehenden Darlehen wird periodisch abgerechnet. Die K. beruht auf einem Rechtsgeschäft zwischen Aussteller und Empfänger. Lit.: Meder, S., Die Haftung im beleglosen Femabsatz- Kreditkartengeschäft, NJW 2000, 2076; Kienholz, G., Die Zahlung mit Kreditkarte, 2000; Langenbucher, A., Effiziente Risikoallokation bei Kreditkartensystemen, 2002; Schnauder, F., Risikozuordnung bei unbefugter Kreditkartenzahlung, NJW 2003, 849
Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, das sich weltweit verwenden lässt. Beim Kreditkartengeschäft im Drei-Parteien-System besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Kreditkartenunternehmen (Kartenherausgeber), dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen (z. B. Fluggesellschaft, Hotel).
Im Einzelnen bestehen folgende Rechtsbeziehungen: Der Kreditkartenherausgeber schließt mit dem Vertragsunternehmen einen Rahmenvertrag mit Dauerschuldcharakter ab, der als Vertrag zugunsten des Karteninhabers zu qualifizieren ist (Zuwendungsverhältnis). In diesem Akzeptanzvertrag verpflichtet sich der Kreditkartenherausgeber, bei Vorlage ordnungsgemäßer Belege die Zahlungsforderung des Vertragsunternehmens gegen den Karteninhaber abzüglich eines Disagios zu begleichen. Der Kartenherausgeber
trägt ferner das Risiko der Zahlungsunfähigkeit, nicht aber der Zahlungsverweigerung des Karteninhabers. Das Vertragsunternehmen verpflichtet sich, die Kreditkarte als Zahlungsmittel zu akzeptieren und dem Karteninhaber dieselben Bedingungen einzuräumen wie Barzahlern. Darüber hinaus hat es bestimmte Kontrollmaßnahmen bei der Akzeptierung der Kreditkarte durchzuführen.
Zwischen dem Kartenherausgeber und dem Karteninhaber wird mit dem Kreditkartenvertrag ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis begründet. Danach ist der Karteninhaber verpflichtet, den ihm eingeräumten Verfügungsrahmen zu beachten, auf seinem Konto für ausreichende Deckung zu sorgen und den Jahresbeitrag für die Kreditkarte zu zahlen. Ferner treffen ihn Sorgfaltspflichten beim Umgang mit der Karte. Zu der Vertragsverpflichtung des Kartenherausgebers zählt, die Leistung des Vertragsunternehmens ohne Barzahlung an den Karteninhaber zu gewährleisten und die Forderungen der Vertragsunternehmen gegen den Karteninhaber zu bezahlen.
Zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen besteht im Valutaverhältnis ein Grundvertrag (z.B. Kauf- oder Mietvertrag). Wenn der Karteninhaber Leistungen des Vertragsunternehmens unter Vorlage der Kreditkarte und eines unterschriebenen Belastungsbelegs oder aufgrund erfolgter Autorisierungsabfrage entgegennimmt, stundet das Vertragsunternehmen die Zahlungsforderung und sagt zu, sich zunächst erfüllungshalber um Erlangung einer Zahlung durch den Kartenherausgeber zu bemühen. Mit der Unterzeichnung des Leistungsbelegs durch den Karteninhaber gibt der Kartenherausgeber zugunsten des Vertragsunternehmens ein abstraktes Schuldversprechen i. S. d. § 780 BGB ab (BGH NJW 2002, 2234), wobei der Karteninhaber als sein Vertreter fungiert. Damit sichert das Vertragsunternehmen sein Vorleistungsrisiko ab und der Kartenherausgeber übernimmt das Rückabwicklungsrisiko des Grundgeschäfts (Valutaverhältnisses). Bei der Rückabwicklung des Grundgeschäfts ergeben sich für das Verhältnis zwischen dem Kartenherausgeber und dem Vertragsunternehmen (Zuwendungsverhältnis) folgende Konsequenzen: Hat der Vertragshändler den Rechnungsbeleg noch nicht eingereicht, kann der Karteninhaber die Stornierung der Buchung durch Herausgabe des Belegs verlangen. Ist der Belastungsbeleg zwar schon beim Kartenherausgeber eingereicht, aber das Kundenkonto noch nicht belastet, ist kein Widerruf der in dem Beleg enthaltenen Weisung an den Kartenherausgeber möglich. Dem Karteninhaber steht dann ein Anspruch gegen den Vertragshändler auf Freistellung von dem Aufwendungsersatzanspruch des Kartenherausgebers gegen den Karteninhaber zu. Im Fall der bereits erfolgten Kundenkontobelastung wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch. Damit kann der Karteninhaber von dem Vertragshändler den Betrag herausverlangen, der diesem vom Kartenherausgeber gutgeschrieben wurde. Schutz des Karteninhabers gegen missbräuchliche Verwendung der Karte durch Dritte schafft § 676 h BGB.
Die von einer bestimmten Organisation (Kredit- oder Zahlungsinstitut) ausgestellte K. berechtigt den Inhaber, bei den angeschlossenen Unternehmen Leistungen ohne Bargeldzahlung (bei periodischer Abrechnung) in Anspruch zu nehmen. S. a. Kreditvertrag (2). Strafrechtlich Missbrauch von Kreditkarten, Fälschung von Zahlungskarten.
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