Teilzeitbeschäftigung
Ermäßigung der Arbeitszeit für Beamte und andere Arbeitnehmer auf gesetzlicher Grundlage. Bei Beamten und Richtern kann auf Antrag T. bis auf die Hälfte oder Dauerurlaub ohne Dienstbezüge bis zu neun Jahren gewährt werden, wenn die persönliche Betreuung eines Kindes unter 16 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen es erforderlich macht. Der Beamte darf während dieser Zeit keine Nebentätigkeit ausüben und sonstige entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang verrichten, in dem er das auch bei Vollbeschäftigung dürfte. Bei der beamtenrechtlichen T. ist ein Versorgungsabschlag vorgesehen. Bei Arbeitnehmern handelt es sich um ein voll wirksames Arbeitsverhältnis, das eine verkürzte Arbeitszeit vorsieht. Liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit beim Arbeitnehmer kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer Arbeitnehmer.
. 1. Werden Arbeitnehmer mit einer geringeren als der tariflich vorgesehenen Stundenzahl beschäftigt (z. B. halbtags), so liegt trotzdem ein echtes Arbeitsverhältnis vor. Auch der Teilzeitbeschäftigte hat daher Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall usw.; er ist wie die Vollzeitbeschäftigten in den Arbeitsschutz einbezogen. Freiwillige Leistungen (z.B. Sonderzuwendungen zu Weihnachten) kann der Arbeitgeber entsprechend der anteiligen Arbeitszeit abstufen; im übrigen ist er zur Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer im Betrieb verpflichtet. Im allgemeinen ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, vom Teilzeitbeschäftigten zusätzliche Arbeitsstunden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu verlangen.
2. Einem Beamten oder Richter kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte ermässigt oder Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von 3 Jahren mit Verlängerungsmöglichkeit gewährt werden, wenn er für ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen sorgt; ermässigte Arbeitszeit u. Urlaub dürfen zusammen die Dauer von 15 Jahren, Urlaub allein die Dauer von 9 Jahren nicht überschreiten (§ 48 a BRRG, § 79 a BBG, § 48 a DRiG). Bei T. sind die Dienstbezüge entsprechend zu verringern (§ 6 BBesG). T. bis zu 10 Jahren oder unbezahlter Urlaub bis zu 6 Jahren - insgesamt nicht mehr als 15 Jahre - kann einem Beamten auf Antrag auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, zur Freisetzung von Planstellen bei grossem Bewerberandrang (z.B. im Lehrerbereich), eingeräumt werden (§§44a BRRG, § 72 a BBG).
Im Arbeitsrecht:
. 1. Teilzeitbeschäftigte sind diejenigen AN, deren regelmässige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmässige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter AN des -Betriebes. Ist eine regelmässige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist die regelmässige Arbeitszeit massgebend, die im Jahresdurchschnitt auf eine Woche entfällt (§ 2 II BeschFG). Der Tz-Arbeitsvertrag wird wie jeder andere Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er kann also befristet, unbefristet, zur Aushilfe o. Probe abgeschlossen werden. Ob der Tzb AN o. Dienstnehmer ist, richtet sich nach den allgemeinen Abgrenzungsmerkmalen.
2. a) Nach § 2 1 BeschFG darf der AG einen tzb AN nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten AN unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der Tzb unterscheidet sich vom Vollzeitbeschäftigten nur durch die Dauer der Arbeitszeit. Erklärungen, Vereinbarungen und Massnahmen des AG, die gegen das Verbot verstossen, sind unwirksam (§ 134 BGB). Tzb haben damit grundsätzl. Anspruch auf dieselbe Vergütung wie Vollzeitbeschäftigte (AP 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung = DB 88, 2519; AP 2 zu § 2
BeschFG 1985 = NZA 89, 209). Lit.: Bertelsmann PersR 89, 155; Falkenberg ZTR 90, 97; Schüren RdA 90, 18; ders. ZTR 92, 355.
b) Teilzeitarbeit wird in aller Regel von Frauen geleistet. Neben dem Gebot der Gleichbehandlung der AN ist auch die Gleichberechtigung zu beachten. Erklärungen, Vereinbarungen o. Massnahmen können unwirksam sein, wenn sie die Gleichberechtigung verletzen (Frauenarbeitsschutz). Ein Verstoss gegen die Gleichberechtigung ist dann gegeben, wenn biologische o. funktionale Gründe für die Unterscheidung massgebend sind (AP 1 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; AP 3 zu Art. 119 EWG-Vertrag = NJW 84, 2056).
c) Tzb haben im allgemeinen Anspruch auf dieselben Leistungen wie Vollzeitbeschäftigte. Sie haben mithin Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung wie Vollzeitbeschäftigte (v. 23. 9. 1992 — 4 AZR 30/92 — NZA 93, 891). Vereinbarungen, nach denen eine geringere Vergütung erfolgt, sind mithin grundsätzlich unwirksam. Die entstehende Regelungslücke wird nach § 612 II BGB geschlossen. Übliche Vergütung ist die, die auch an Vollzeitbeschäftigte gezahlt wird (v. 26. 5. 1993 — 4 AZR 461/92 — NZA 93, 1049). Hiervon macht das BAG dann eine Ausnahme, wenn die Tzb in der Nebenbeschäftigung verrichtet wird (AP 8 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 91, 107; AP 19 = NZA 92, 893). Allerdings kann eine Verdienstkürzung im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Vollzeitarbeit stattfinden (Ruhegeld: AP 9 zu § 1 BetrAVG; AP 6 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 90, 37; Urlaub: AP 1 zu § 3 BUr1G Teilzeit = NZA 91, 777; Urlaubsgeld: AP 1 zu § 11 BUr1G Urlaubsgeld; AP 11 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 91, 346). Wird dagegen der Stundenlohn für Vollzeitbeschäftigte erhöht, hat auch der Tzb Anspruch auf entsprechende Erhöhung (AP 16 zu § 2 BeschFG 1985 = NZA 92, 611; vgl. v. 5. 11. 92 — 6 AZR 420/91— NZA 93, 511). Auch Pflichtstundenermässigungen bei Vollzeitbeschäftigten sind entspr. bei Tzb zu berücksichtigen (v. 3. 3. 93 — 5 AZR 170/92 — NZA 93, 839).
3. a) Die Beschäftigungsdauer bei Tzb wird ermittelt, indem nicht nur die Zeiten, in denen sie arbeiten, zusammengezählt werden, sondern die Bestandszeiten des Arbeitsverhältnisses. Ein Tzb erlangt mithin nach sechs Monaten bereits den Kündigungsschutz. Anders kann es sein, wenn Rechte von der tatsächlichen Beschäftigung abhängen (AP 24 zu § 23a BAT = NZA 89, 351). Bewährungszeiten im öffentl. Dienst können nur dann verlängert werden, wenn diese erforderlich sind zur Berufsausübung (v. 2. 12. 92 — 4 AZR 152/92 NZA 93, 367; AP 31 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer = NZA 91, 1041). Arbeitszeitverkürzungen wegen besonderer Belastung können auch Tzb zustehen (AP 18 zu § 2 BeschFG 1985 = NJW 92, 1037). Auch bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen verletzt der AG nicht seine
Fürsorgepflicht, wenn er TzB genauso lange wie Vollzeitbeschäftigte am Bildschirm beschäftigt, wenn deren Arbeitszeit dort begrenzt ist (AP 4 zu § 2 BeschFG 1985 = DB 89, 1424).
b) Tzb haben Anspruch auf Urlaub (AP 4 zu § 48 BAT = DB 88, 762; Rzadkowski PersR 93, 161), Krankenvergütung, Übergangs-
geld (AP 14 zu § 62 BAT = NZA 92, 954), Familienleistungen (EuGH NZA 91, 614; v. 7. 10. 92 — 10 AZR 51/91 — NZA 93, 902),
Beihilfen im öffentl. Dienst (v. 17. 6. 93 — 6 AZR 620/92),
Gratifikationen (AP: 12 zu § 2 BeschFG 85 = NZA 91, 350), Bezahlung von -Feiertagen u. im Falle der -Arbeitsverhinderung.
c) Umstr. ist, ob der AG vom AN Über- u. Mehrarbeits-
stunden verlangen kann. Zum Teil wird angenommen, dass dieses Recht abbedungen ist. Regelmässig erwirbt der Tzb aber einen Anspruch auf Überstundenzuschläge, wenn er über die individuelle Arbeitszeit hinausarbeitet. Insoweit ist ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet. Tzb können auch zur Rufbereitschaft herangezogen werden (AP 20 zu § 15 BAT = NZA 92, 839). Sie haben auch Anspruch auf Wechselschichtzulagen, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (v. 23. 6. 93 — 10 AZR 127/92). Lit.: Schüren NZA 93, 529; Wildschütz NZA 91, 925.
d) Betriebsverfassungsrechtlich werden Tzb wie Vollzeitbeschäftigte behandelt. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der Arbeitszeit (AP 24 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit = DB 88, 341; AP 44 = NZA 92, 70). Lit.: Lipke NZA 90, 758; ArbuR 91, 76; AuA 94, 8; Schaub BB 90, 1069.
(Teilzeitarbeit): Beschäftigung mit einer geringeren regelmäßigen Wochenarbeitszeit als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten, § 2 TzBfG. Nach dem neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Damit soll dem zunehmenden Wunsch von Arbeitnehmern nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung getragen werden.
Persönlicher Anwendungsbereich: Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit steht allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes und der Privatwirtschaft einschließlich der leitenden Angestellten zu. Nur für Beamte gilt die Regelung des TzBfG nicht. Alleinige Hürde in persönlicher Hinsicht ist, dass der Arbeitnehmer nach § 8 Abs. 1 TzBfG erst nach sechs Monaten eine Arbeitszeitverkürzung verlangen kann. Dabei ist nicht ganz klar, wann der Anspruch für welchen Zeitpunkt erhoben werden kann. Aufgrund des Wortlautes „Verlangen” wird man dies jedoch dahin zu verstehen haben, dass das Verlangen selbst erst nach sechsmonatiger Beschäftigung erhoben werden kann. Zudem wird ein Arbeitnehmer in der Regel ohnehin erst die Frist des §1 KSchG abwarten und daher erst nach Ablauf von sechs Monaten ein solches Verlangen zu erkennen geben.
Betrieblicher Anwendungsbereich: Nach § 8 Abs. 7 TzBfG besteht ein Anspruch auf Verringerung
der regelmäßigen Arbeitszeit nur gegenüber einem Arbeitgeber, der regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Dieser Schwellenwert ist daher nicht auf den Betrieb, sondern auf den Unternehmer bezogen. Zudem werden allein die Köpfe der Arbeitnehmer gezählt. Eine nur anteilige Berücksichtigung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterbleibt.
Anspruchsausschluss: Ein Anspruch auf Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen, wenn in den letzten zwei Jahren bereits einem Verlangen nach Arbeitszeitverringerung zugestimmt oder berechtigterweise widersprochen wurde, §8 Abs. 6 TzBfG. Mit dieser zweijährigen Sperrfrist soll der Arbeitgeber Planungssicherheit erhalten und vor unnötigem Planungsaufwand durch häufige Antragstellung geschützt werden.
Entgegenstehende betriebliche Gründe: Nach § 8 Abs. 4 TzBfG kann ein Arbeitgeber die Verringerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Das Nichtvorliegen von betrieblichen Gründen, welche der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen, ist keine negative Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung. Vielmehr kann der Arbeitgeber im Einzelfall gegen den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverkürzung den Einwand entgegenstehender betrieblicher Gründe erheben. Das TzBfG verlangt das Vorliegen von betrieblichen Gründen. Das soll nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Betriebssicherheit wesentlich beeinträchtigt oder dem Arbeitgeber unverhältnismäßige Kosten auferlegt. Bei diesen im Gesetz genannten Fällen handelt es sich um Regelbeispiele, sodass es einer weiteren Ausgestaltung des Begriffes der betrieblichen Gründe durch Rechtsprechung und Praxis bedarf. Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, die betriebliche Organisation frei zu gestalten. Daher kann er sich auch dafür entscheiden, bestimmte Arbeiten allein durch Vollzeitbeschäftigte ausführen zu lassen. Daher muss zumindest dann, wenn ein Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung das unternehmerische Konzept gänzlich infrage stellt, darin ein betrieblicher Grund i. S. v. §8 Abs. 4 S.2 TzBfG gesehen werden.
Geltendmachung des Anspruches auf Teilzeit: Nach § 8 Abs. 2 TzBfG muss der Arbeitnehmer drei Monate vor dem gewünschten Beginn der verkürzten Arbeit seinem Arbeitgeber gegenüber den Anspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit geltend machen. Dadurch soll es dem Arbeitgeber ermöglicht werden, die Voraussetzungen des Anspruches auf Arbeitszeitverkürzung zu prüfen und sich organisatorisch auf die Arbeitszeitverkürzung einzurichten. Mit seinem Anspruch soll der Arbeitnehmer auch einen Vorschlag
zur Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage machen; dies ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Geltendmachung des Anspruches
bedarf keiner Form, kann also auch mündlich erfolgen. Nach § 8 Abs. 3 TzBfG haben Arbeitgeber und
Arbeitnehmer den Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mit dem Ziel zu erörtern, darüber eine Einigung zu erzielen. Einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Verringerung der Arbeitszeit an sich und die Verteilung der Arbeitszeit, so gilt nach § 8 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich drei Monate nach Antragstellung die verringerte Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor der gewünschten Arbeitszeitverringerung das Begehren seines Arbeitnehmers schriftlich abgelehnt, so tritt nach §8 Abs. 5 S. 2, 3 TzBfG die gewünschte Verringerung und die vorgeschlagene Verteilung der Arbeitszeit in Kraft. Hat der Arbeitgeber dagegen entsprechend § 8 Abs. 5 S.1 TzBfG spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin die Arbeitszeitverringerung schriftlich abgelehnt, so ist damit die Arbeitszeitverringerung zunächst blockiert. Auch wenn der Arbeitgeber dem Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung an sich nach § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG zuzustimmen „hat” und keine der Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe vorliegen, kann er zunächst ohne Nennung von Gründen schriftlich das Begehren ablehnen. Erst daraufhin muss er seine Ablehnungsgründe darlegen und gewinnt damit einen gewissen Verhandlungsspielraum. Auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen aus dem TzBfG kommt es also nicht entsprechend § 8 Abs. 5 S. 2, 3 TzBfG automatisch zu der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit. Hat der Arbeitgeber dem Begehren des Arbeitnehmers nach Arbeitszeitverkürzung fristgemäß widersprochen, so darf der Arbeitnehmer auch bei Bestehen eines berechtigten Anspruches nicht eigenmächtig die Arbeitszeitverkürzung umsetzen. Der Arbeitnehmer muss daher seinen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung notfalls gerichtlich durchsetzen und gerichtlich feststellen lassen, ob ein betrieblicher Grund der Arbeitszeitverkürzung entgegensteht.
1.
T. für Beamte regelt das Beamtenrecht.
a)
T. für Bundesbeamte ist in §§ 91 ff. BBG geregelt. Danach ist zu unterscheiden zwischen T., deren Gewährung im Ermessen steht, § 91 BBG, T., auf die ein Rechtsanspruch besteht, § 92 BBG (familienbedingte T.), und Altersteilzeit. Ein Rechtsanspruch auf T. besteht für Beamte, die ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen betreuen. Dieser Personenkreis kann daneben auch Urlaub ohne Besoldung für bis zu 15 Jahre verlangen. Steht die Gewährung der T. nach § 91 BBG im Ermessen der Behörde, so kann T. bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nur dann gewährt werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach den §§ 97 ff. BBG. Nebentätigkeiten gestattet sind. Nach § 93 BBG kann T. als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit bis zum Ruhestand gewährt werden, allerdings muss die Altersteilzeit vor dem Jahre 2010 beginnen. Urlaub ohne Besoldung für sechs Jahre kann ferner gemäß § 95 BBG gewährt werden, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein erheblicher Bewerberüberhang besteht. Sinn der im Einzelnen sehr komplizierten Regelungen der Teilzeitarbeit ist es, einen Kompromiss zwischen dem Grundsatz des Berufsbeamtentums als eines Lebensberufs und den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu finden.
b)
Für die dem Landesrecht unterliegenden Beamten bestimmt § 43 BeamtStG nur ganz allgemein, dass T. zu ermöglichen ist. Die Regelung im Einzelnen findet sich in den Landesbeamtengesetzen in ähnlicher Weise wie im Bundesrecht (vgl. z. B. Art. 87 ff. Bayer. BeamtenG v. 29. 7. 2008 (GVBl. S. 500) m. Änd.).
2.
Zur T. bei Arbeitnehmern Zeitarbeitsverhältnis (1).
3.
Bei Teilzeitbeschäftigten kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer pauschalieren (§ 40 a EStG). Zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung (§ 40 a I EStG), die Beschäftigung in geringem Umfang und gegen geringes Entgelt (§ 40 a II EStG) und die Beschäftigung von Aushilfskräften in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (§ 40 a III EStG). Bei jeder dieser drei Arten müssen gewisse Zeit- und Lohngrenzen eingehalten sein, damit die Lohnsteuerpauschalierung (je unterschiedlicher Steuersatz: 25 v. H., 20 v. H., 5 v. H.) zulässig ist. Lohnsteuerpauschalierung, geringfügige Beschäftigung.
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