Unfall

Ein Unfall ist ein plötzliches und zeitlich begrenztes Ereignis, das eine Sachbeschädigung, eine Körperverletzung oder den Tod eines Menschen bedingt. Die Tatsache, dass ein Unfall stattgefunden hat, führt an sich noch nicht zu Schadenersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen des Geschädigten. Vielmehr muss der Verursacher für den Unfall haftbar gemacht werden können.
Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen müssen auf folgenden Voraussetzungen beruhen:
- Der Schädiger muss den Unfall vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet haben.
Diese rechtswidrige Verhaltensweise, entweder eine Handlung oder eine Unterlassung, muss den Schaden hervorgerufen haben (Ursachenzusammenhang).
Der Geschädigte muss die Schuld des Verursachers belegen. In Ausnahmefällen sind Abweichungen von diesem Grundsatz möglich. Das Verschulden des Unfallverursachers wird dann vermutet,
wobei dieser einen Entlastungsbeweis führen darf. Bei einer Reihe von Unfällen haftet der Verursacher sogar ohne ein Verschulden. Seine Ersatzpflicht ergibt sich allein aus einem bestimmten Verhalten, mit dem er andere Personen gefährdet, etwa beim Autofahren. Deshalb spricht man von Gefährdungshaftung.
Wenn die Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind, hat der Schädiger den Verletzten durch Leistung von Schadenersatz so zu stellen, als wäre der Unfall nicht eingetreten. Liegt ein widerrechtlicher Eingriff in ein gesetzlich geschütztes Rechtsgut wie Leben, Gesundheit und Eigentum vor, dann hat der Geschädigte ein zusätzliches Recht auf Schmerzensgeld. Dessen Höhe ist nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Siehe auch Schadenersatz, Schmerzensgeld
Unfälle mit öffentlichen Verkehrsmitteln

Der Inhaber bzw. Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels haftet für Unfallschäden von Benutzern, soweit den Führer des betreffenden Verkehrsmittels ein Verschulden trifft. Bei der Beförderung mit Schienen- und Luftfahrzeugen besteht allerdings eine Gefährdungshaftung, sodass man dem Fahrer bzw. Piloten kein Verschulden nachzuweisen braucht. Bei Haftungstatbeständen im Schienen- und Luftverkehr hat der Gesetzgeber aber die Möglichkeit ausgeschlossen, dass der Verletzte Schmerzensgeld verlangen kann. Bei Unfällen aufgrund höherer Gewalt, etwa durch Erdbeben und Überschwemmungen, haftet der Betreiber prinzipiell nicht. Personen, die einen Schaden durch ein öffentliches Verkehrsmittel erleiden, in dem sie nicht befördert wurden, können ihre Schadenersatzansprüche nur nach den Regelungen des Straßenverkehrsrechts bzw. den Vorschriften über unerlaubte Handlungen geltend machen.
Unfälle im Bereich öffentlicher Gebäude und Plätze
Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, unterliegt der Verkehrssicherungspflicht, d.h. der allgemeinen Rechtspflicht, im Verkehr auf die Gefährdung anderer Rücksicht zu nehmen. Von daher müssen die Behörden Straßen, Plätze — auch Kinderspielplätze und Brücken sichern. Kommt es durch Verletzung dieser Auflage zu einem Unfall, dann hat der Geschädigte gegen die zuständige öffentliche Körperschaft Anspruch auf Schadenersatz. Soweit der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen von hoheitlichem Handeln erfolgte, werden die Bestimmungen über die Staatshaftung angewendet.
Das ist etwa der Fall, wenn eine Gemeinde bei Eis- und Schneeglätte nicht gestreut hat. Ansonsten kann der Geschädigte Ansprüche nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen geltend machen.
Personenschäden an Gebäuden
Ereignet sich ein Unfall durch den Einsturz eines Gebäudes oder durch Ablösen von Gebäudeteilen, so haftet der Hausbesitzer, falls das Ereignis auf bauliche Mängel oder schlechte Unterhaltung zurückzuführen ist. Erbringt er indes den Nachweis, dass er die erforderliche Sorgfalt zur Abwendung von Gefahren gezeigt hat, dann braucht er keinen Schadenersatz zu leisten.
§ 836 BGB
Siehe auch Gebäudeschaden
Tierhalterhaftung
Der Halter eines so genannten Luxustiers unterliegt der Gefährdungshaftung, wenn dieses einen Personen- oder Sachschaden verursacht. Dabei ist es gleichgültig, ob ihn ein Verschulden trifft. Bei Unfällen mit Haustieren, die der Halter für seinen Beruf, seine Erwerbstätigkeit oder seinen Unterhalt benötigt, also z. B. Schlachtvieh, haftet er dagegen nicht, wenn er seine Unschuld beweist. Hier besteht somit eine Verschul-
denshaftung mit widerlegbarer Schuldvermutung.

§ 833 BGB
Siehe auch Tiere
Unfälle mit Kraftfahrzeugen
Für den Halter eines Kraftfahrzeugs besteht eine Gefährdungshaftung, wenn er beim Betrieb des Fahrzeugs einen Menschen tötet, die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt. Unter Betrieb versteht man hier, dass das Fahrzeug in irgendeiner Form Verkehrszwecken diente. So haftet der Halter z. B. auch, wenn sein Wagen auf der Fahrbahn parkte.
Neben dem Halter steht auch der Führer des Kraftfahrzeugs für Unfälle ein, d.h., der Geschädigte kann von beiden Schadenersatz fordern. Außerdem hat er die Möglichkeit, seinen Anspruch direkt bei der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs geltend zu machen. Soweit dem Unfall schuldhaftes Handeln zugrunde liegt, steht dem Geschädigten Schmerzensgeld nach den Tatbeständen der unerlaubten Handlung zu. Ist der Schaden jedoch durch ein so genanntes unabwendbares Ereignis eingetreten und hätte er deshalb selbst durch äußerste Sorgfalt nicht vermieden werden können, besteht kein Schadenersatzanspruch.
§§ 823, 847 BGB; 7 StVG
Siehe auch Fahrzeughalter, Verkehrsunfall
Was ist bei Unfällen zu beachten, die von Kindern verursacht wurden?
Alter des Kindes
- Laut Gesetz kann ein Minderjähriger vor Vollendung des siebten Lebensjahres nicht schuldhaft handeln. Man sagt, er sei deliktsunfähig. Wenn ein Kind unter sieben Jahren einen Unfall verursacht, besitzt der Geschädigte demnach keine Handhabe, eine Ersatzleistung zu verlangen.
- Zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr gelten Minderjährige als beschränkt deliktsfähig. Bei dieser Altersgruppe ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das betreffende Kind bei der Begehung der schädigenden Handlung die für seine Verantwortlichkeit notwendige Einsicht hatte. Es muss in seiner geistigen Entwicklung so weit sein, dass es nicht nur das Unrecht seiner Tat erkennt, sondern auch die Verpflichtung, für die Folgen einzustehen. Reichen seine intellektuellen Fähigkeiten dazu nicht aus, dann haftet es nicht.
Grundsätzlich besteht also durchaus die Möglichkeit, ein sieben Jahre altes Kind auf Schadenersatz zu verklagen. Den Rechtsstreit führt es im eigenen Namen, wird aber natürlich wie immer gesetzlich durch die Eltern vertreten. Was das Urteil anbetrifft, so haftet das Kind eigenständig. Die Vollstreckung kann über 30 Jahre hinweg erfolgen. Dem Geschädigten wird in der Regel allerdings nur vollständiger Schadenersatz zugebilligt, wenn das Kind bereits über 14 Jahre alt ist. Die meisten Gerichte vertreten die Ansicht, dass man jüngere Kinder in der Regel nicht für Unfälle zur Rechenschaft ziehen kann.
- Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann ein Jugendlicher eine Jugendstrafe abbüßen.
Aufsichtspflicht der Eltern
- Eine Haftung der Eltern ist nur dann gegeben, wenn man ihnen eine Verletzung der Aufsichtspflicht zur Last legen kann. Der Vorwurf beruht auf einer Vermutung. Die Sorgeberechtigten haben stets die Möglichkeit nachzuweisen, dass sie ihrer Pflicht genügt haben oder der Schaden selbst bei ausreichender Überwachung ihres Kindes entstanden wäre.
In welchem Umfang eine Aufsicht geboten ist, lässt sich nicht generell festlegen. Ausschlaggebend dafür sind Alter, Charakter und besondere Eigenarten des jeweiligen Kindes. Auch muss in Rechnung gestellt werden, was man den Eltern realistisch zumuten kann. Je jünger und unreifer ein Kind ist, umso strenger sind die Anforderungen an die Kontrolle. Einen Jugendlichen dagegen können die Eltern nicht ständig im Auge behalten.
- Die Aufsichtspflicht kann kraft Gesetzes an andere Personen übertragen werden, beispielsweise an Lehrer oder Ausbilder an öffentlichen und privaten Schulen.
Verletzen diese ihre Pflicht, dann haften sie für Schäden, die das ihrer Obhut übergebene Kind verursacht hat.
- Darüber hinaus ist es möglich, durch Vertrag sonstigen Personen die Aufsichtspflicht zu erteilen, beispielsweise volljährigen Haushaltshilfen, Kindermädchen, Babysittern oder aber Pflegeeltern. Ereignet sich indes ein Schadensfall, während Freunde oder Nachbarn die Kinder hüten, so müssen diese nicht dafür aufkommen; die Aufsicht gilt unter solchen Umständen als Gefälligkeit.
Leistungen der Haftpflichtversicherungen
- Soweit die Eltern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, erstattet diese die Schäden, die ein Kind im Fall einer Verletzung der Aufsichtspflicht verursacht hat. Die Versicherungsgesellschaft darf die Leistung ablehnen, wenn keine solche Verletzung vorliegt. Sie zahlt außerdem nicht, wenn eindeutig feststeht, dass ein Kind einen Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
- Der Geschädigte darf sich mit der Haftpflichtversicherung in Verbindung setzen, kann aber keine Forderungen direkt gegen sie geltend machen. Seine Anspruchsgegner sind lediglich das Kind oder dessen Eltern, gegen die er gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten muss, sollte die Versicherung die Zahlung verweigern.
§§ 823, 828, 832, 847 BGB Deliktsfähigkeit, Eltern, Kind, Schadenersatz


Kraftfahrzeugunfall mit einer zugelaufenen Katze
Sachverhalt: Der Pkw von Herrn K. wurde durch den Zusammenstoß mit einer Katze beschädigt. Herr K. forderte vom Tierhalter Herrn B., dass dieser ihm die Reparaturen ersetze. Herr B. lehnte jegliche Haftung ab. Er habe die Katze zwar gefüttert und mit einem Flohhalsband versehen, doch sie sei ihm zugelaufen, erklärte er. Von daher treffe ihn keine Verantwortung für Schäden, die das Tier verursache. Herr K. ging vor Gericht und Herr B. wurde dazu verurteilt, den Unfallschaden zu ersetzen.

Begründung: Nach Ansicht des Gerichts übernahm Herr B. die Sachherrschaft über die Katze, indem er sie fütterte und ihr ein Flohhalsband kaufte. Obwohl sich die Katze nicht ständig auf seinem Grundstück aufhielt, war er als Halter des Tiers anzusehen und haftete deshalb für den Unfall. Allerdings musste sich Herr K. ein Drittel des Schadens wegen der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, sodass Herr B. nur zwei Drittel der Unfallkosten zu zahlen hatte.

LG Paderborn, 5 S 35/1995

die durch plötzliche, zeitlich begrenzte Einwirkung von außen verursachte Verletzung oder Tötung eines Menschen. Kann einen Schadensersatzanspruch auslösen. Für Versicherte der Sozialversicherung ist ein U. ein Leistungsgrund in der Kranken- und Rentenversicherung, in der U.-Versicherung nur, wenn es sich um einen Arbeits-U. handelt. Siehe ferner U.Versicherung und Verkehrs-U.

ist ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, das ursächlich für eine Gesundheitsschädigung oder für den Tod eines Menschen ist (vgl. Ursachenzusammenhang). In der Kranken- u. Rentenversicherung verpflichtet der Unfall zur Versicherungsleistung; in der Unfallversicherung grundsätzlich nur bei Arbeitsunfall (Ausnahme: Privatversicherung).

Im Sozialrecht:

Arbeitsunfall

Im Arbeitsrecht:

Arbeitsunfall.

ist das plötzliche, zeitlich (auf höchstens etwa die Dauer einer Arbeitsschicht) begrenzte (äußere) Ereignis, durch das die nicht ganz unerhebliche Verletzung eines Menschen verursacht wird (z. B. Explosion). Der U. geht meist ursächlich auf ein menschliches Verhalten zurück. Im Schuldrecht kann anlässlich eines Unfalls eine Schadensersatzpflicht entstehen. In der Sozialversicherung kann der U. einen Versicherungsfall darstellen. Besondere rechtliche Bedeutung haben Arbeitsunfall (Unfallversicherung) und Verkehrsunfall. Unglücksfall Lit.: Van Bühren, //., Unfallregulierung, 4. A. 2005

ist ein zeitlich begrenztes, plötzliches Ereignis, das für eine Körperschädigung oder den Tod eines Menschen ursächlich ist (vgl. Ursache, ursächlicher Zusammenhang, Schadensersatz, 1 a). S. die folg. Stichw. sowie Haftpflicht, Haftung (2), Straßenverkehrshaftung. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist ein U. Leistungsgrund, wenn es sich um einen Arbeitsunfall handelt (§ 8 SGB VII). Über die Rechtsfolgen eines U. für den Bereich der Privatversicherung Unfallversicherung (2).




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