Beistand
Wenn ein eheliches Kind nur noch einen Elternteil hat (zum Beispiel weil der andere gestorben ist oder die Ehe der Eltern geschieden worden ist) und dieser Elternteil mit den Problemen nicht fertig wird (zum Beispiel mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil), so kann er beim Vormundschaftsgericht beantragen, ihm einen Beistand zu bestellen, der ihn dabei unterstützt (§§ 1685-1692 BGB). Zum Beistand kann auch das zuständige Jugendamt bestellt werden, was am zweckmäßigsten ist, weil dieses über die größten Erfahrungen verfügt. Die Beistandschaft ist freiwillig: wenn der Elternteil den Beistand wieder loswerden möchte, kann er jederzeit die Aufhebung der Beistandschaft beantragen.
1) In Prozessen vor den Amtsgerichten, wo kein Anwaltzwang herrscht, kann neben der Partei ein B. zu ihrer Unterstützung, nicht zur Vertretung (so nur Rechtsbeistand und Rechtsanwalt), auftreten, dessen Vortrag als der der Partei gilt (§ 90 ZPO). - 2) Das Vormundschaftsgericht kann den Eltern zu ihrer Unterstützung (nicht zur gesetzlichen Vertretung des Kindes, Pfleger) bei der Ausübung der elterlichen Gewalt einen B. bestellen (§ 1685 BGB). -3) In österr. wird ein B. für einen beschränkt Entmündigten bestellt.
Im Sozialrecht:
Im Sozialverwaltungsverfahren können die Beteiligten zu allen Verhandlungen und Besprechungen beim Sozialleistungsträger mit einem Beistand erscheinen (§ 13 Abs. 4 S. 1 SGB X). Der Beistand kann sich an den Verhandlungen beteiligen. Das vom Beistand Vorgetragene wird dem Beteiligten zugerechnet, wenn er nicht unverzüglich widerspricht (§ 13 Abs. 4 S. 2 SGB X). Der Beistand ist von der Verwaltungsbehörde zurückzuweisen, wenn er unbefugt geschäftsmässig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt (§ 13 Abs. 5 SGB X). Er kann von der Verwaltungsbehörde ferner vom schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden, wenn er hierzu nicht in der Lage ist. Vom mündlichen Vortrag kann er zurückgewiesen werden, wenn er zu einem sachgemässen Vortrag nicht in der Lage ist (§ 13 Abs. 6 SGB X). Bevollmächtigte
ist die einer anderen Person Unterstützung gewährende Person. Im Familienrecht (§ 1712 BGB) wird das Jugendamt auf Antrag eines El- temteils, dem die elterliche Sorge für bestimmte Angelegenheiten (z.B. Feststellung der Vaterschaft, Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen) eines Kindes allein zusteht, B. Der B. handelt in seinem Aufgabenbereich als gesetzlicher Vertreter. Im Rechtsstreit hat der B. Vorrang vor dem Sorgeberechtigten. Im Verfahrensrecht kann vielfach ein B. für eine Partei, den Angeklagten oder einen Beteiligten bestellt werden (§§ 90 ZPO, 149 StPO, 67 VwGO, 69 JGG). Lit.: Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige, hg. v. Oberloskamp, R., 2. A. 1998
Person, die — ohne Bevollmächtigter zu sein einen Verfahrensbeteiligten in einem Straf- oder Verwaltungsprozess unterstützt.
Strafprozessrecht: Im Strafverfahren kann dies gemäß § 149 StPO auf seinen Antrag der Ehegatte, Lebenspartner oder gesetzliche Vertreter des Beschuldigten sein. Er unterstützt und berät den Angeklagten in der Hauptverhandlung als dessen persönlicher Vertrauter und Fürsprecher. Wegen seines Rechts auf Stellungnahme, Anhörung und Beratung steht ihm auch das Fragerecht gemäß § 240 Abs. 2 StPO zu (Str.). Über die Zulassung entscheidet das Gericht im Ermittlungsverfahren nach Ermessen, in der Hauptverhandlung besteht ein Anspruch des Beistandes auf Zulassung. Zeit und Ort der Hauptverhandlung sollen ihm rechtzeitig mitgeteilt werden. Die Anwesenheit des Beistands darf zeitweise eingeschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des — unmittelbar nicht anwendbaren — § 247 S.1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, erforderlich ist (BGH St 47, 62 ff.). Er ist jedoch entsprechend § 247 S. 1, 4 StPO nach Wegfall der den Ausschluss begründenden Umstände wieder zuzulassen. Nicht auf den Beistand übertragbar sind die Regelungen für den Ausschluss des Verteidigers gemäß §§ 138 a, 138b StPO. Der Beistand kann gleichzeitig Zeuge sein; er ist abzugrenzen von Verteidiger und Zeugenbeistand.
1. Im Familienrecht: Die frühere (obligatorische) gesetzliche Amtspflegschaft zur Unterstützung von Müttern nichtehelicher Kinder ist durch eine neu geordnete, freiwillige (vgl. § 52 a SGB VIII) Beistandschaft ersetzt worden. Danach wird auf schriftlichen Antrag eines sorgeberechtigten Elternteils, der auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, das Jugendamt (§ 55 SGB VIII; nach Landesrecht auch ein freier Träger, Art. 144 EGBGB, Vereinsvormundschaft) mit Eingang des Antrags B. des (im Inland lebenden) Kindes (§§ 1712 f., 1717 BGB). Dem B. obliegt die Feststellung der Vaterschaft (Abstammung, 2 c) und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt; nur die Vertretung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil ist in einem von dem B. geführten Rechtsstreit ausgeschlossen (§ 53 a ZPO). Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft weitgehend sinngemäß (§ 1716 BGB). Die Beistandschaft endet, wenn dies der Antragsteller schriftlich verlangt oder mit dem Wegfall seines Sorgerechts (§ 1715 BGB), sonst mit Aufgabenerfüllung.
2. Im Prozessrecht ist der B. eine von der Partei (oder dem Beteiligten) hinzugezogene Person, die in der Verhandlung neben ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten auftritt und das Wort ergreifen kann. B. kann jede Person sein, die als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt wäre (s. Parteiprozess); das Gericht kann auch andere Personen als B. zulassen. Der B. ist in allen Verfahrensordnungen vorgesehen (§ 90 I ZPO, § 67 VII VwGO, § 62 VII FGO, § 73 VII SGG, § 62 VI ArbGG, § 12 FamFG). Im Strafverfahren ist der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder der gesetzliche Vertreter des Angeklagten in der Hauptverhandlung als B. zuzulassen und auf sein Verlangen zur Sache zu hören; er muss von Ort und Zeit der Verhandlung rechtzeitig benachrichtigt werden, falls er die Zulassung beantragt hat. Im Ermittlungsverfahren besteht hierauf kein Anspruch; es entscheidet richterliches Ermessen (§ 149 StPO). Der Zeuge, der Nebenkläger und der Verletzte können sich im Strafverfahren eines Rechtsanwalts als B. bedienen, der unter bestimmten Voraussetzungen vom Gericht bestellt wird (§§ 68 b, 397 a, 406 f StPO); der Verletzte kann bei seiner Vernehmung auch eine andere Person seines Vertrauens hinzuziehen. Im Verfahren vor dem Jugendgericht kann der Vorsitzende dem Beschuldigten einen B. bestellen, insbes. den Erziehungsberechtigten oder gesetzlichen Vertreter, falls dies nicht für die Erziehung des Beschuldigten nachteilig ist (§ 69 JGG).
3. Über den B. im Besteuerungsverfahren vgl. § 80 AO und §§ 2 ff. StBerG.
4. Vom B. zu unterscheiden war der berufliche Rechtsbeistand. S. a. Rechtsdienstleistung.
Vorheriger Fachbegriff: Beisitzer | Nächster Fachbegriff: Beistandschaft