Kaution

Vor allem im Zusammenhang mit Miet- und Pachtverträgen
werden Kautionen verlangt. Durch Bezahlung bestimmter Geldbeträge durch den Mieter oder Pächter will sich der Vermieter oder Verpächter absichem, wenn Schäden an der Mietoder Pachtsache entstehen. Um den Mieter vor missbräuchlichen Kautionsverlangen zu schützen, hat der Gesetzgeber zwingende Vorschriften erlassen. Bei Mietverhältnissen über Wohnraum - also nicht bei gewerblichen Mietverhältnissen - muss die Kaution vollkommen getrennt vom Vermögen des Vermieters in Form eines Sparbuchs mit gesetzlicher Kündigungsfrist und dem üblichen Zinssatz angelegt werden. Die Zinsen für die Kaution stehen ausschliesslich dem Mieter und keineswegs dem Vermieter zu. Der Vermieter kann auch keineswegs eine Geldsumme nach eigenem Gutdünken verlangen, möglich als Höchstbetrag ist nur der dreifache Monatsnettomietbetrag. Ist der Mieter aus der gemieteten Wohnung ausgezogen und steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr gegen ihn hat, dann muss dieser auch die Kaution dem früheren Mieter zurückbezahlen. Soweit Ansprüche des Vermieters, z.B. wegen rückständiger Mietzinsen oder wegen nicht ordnungsgemässer Rückgabe der Mietsache vorhanden sind, kann der Vermieter die Kaution mit seinen Ansprüchen verrechnen.
In Deutschland versucht der Staat mit Hilfe materieller Anreize, seine Bürger dazu zu bewegen, Kinder in die Welt zu setzen. Zumindest soll derjenige, der diese schöne Last auf sich genommen hat, auch finanziell ein wenig belohnt werden
ein Ausgleich für die tatsächlich auftretenden Kosten, welche Kinder verursachen, ist damit selbstverständlich nicht verbunden. Das Kindergeld steht ausdrücklich demjenigen zu, der den Kindesunterhalt erbringt. Damit wird weder der Unterhaltsanspruch des Kindes erhöht noch kann dieses Geld andererseits als Einkommen des Kindes angesehen werden und damit dessen Unterhaltsbedarf mindern.
Grundsätzlich bestimmten zunächst die Eltern, wer von ihnen bezugsberechtigt sein soll. Sie können diese Bestimmung jederzeit widerrufen, wenn sich an der Unterhaltslage etwas ändert. Ist einem Elternteil die Personensorge allein übertragen worden, dann steht dieser Person auch das Kindergeld zu. Das bedeutet jedoch nicht, dass es nicht indirekt auch wieder dem »nur zahlenden« Unterhaltsschuldner zugute kommt. Er kann nämlich die Hälfte des Kindergeldes von der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistung abziehen. Wie hoch das Kindergeld ist, hängt davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind. Unter Umständen können auch Kinder mitgezählt werden und einen Kindergeldanspruch herbeiführen, ohne dass sie tatsächlich beim Unterhaltspflichtigen leben.
Mit der Kindesbetreuung, also der elterlichen Sorge, sind grundsätzlich beide Elternteile befasst, es sei denn, sie ist - wie meist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens - einem Elternteil allein übertragen worden. Die Kindesbetreuung umfasst die tatsächliche Sorge für die Person des Kindes, insbesondere im Rahmen der Bestimmung über den Aufenthalt, der Vertretung des Kindes in rechtlichen Angelegenheiten und die Art der Erziehung, aber auch die Betreuung des Kindesvermögens. Auch über die religiöse Erziehung des Kindes wird im Rahmen der Kindesbetreuung durch die Eltern entschieden, zumindest bis zum 12. Geburtstag des Kindes. Danach kann es - zumindest nicht mehr gegen seinen Willen - in einem Bekenntnis erzogen werden, welches das Kind ablehnt. Mit 14 kann das Kind selbst entscheiden, in welchem religiösen Bekenntnis es erzogen werden will.

Übliche Bezeichnung der Sicherheitsleistung im Strafprozeß, bei deren Stellung der Vollzug der Untersuchungshaft ausgesetzt werden kann (§§ 116, 116a StPO). Die gestellte Kaution verfällt dem Staat, wenn sich der Beschuldigte dennoch der Strafverfolgung entzieht (§124 StPO). Die Kaution ist umstritten, weil sie die Reichen bevorzugt, die eher in der Lage sind, überhaupt eine Kaution zu stellen.

Im Mietrecht:

Kommt es zwischen einem Vermieter und einem Mieter zum Abschluss eines Mietvertrages, so kann der Vermieter eine Mietkaution, auch Mietsicherheit genannt, verlangen. Die Kaution dient dem Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche, wenn z. B. Mietrückstände aufgelaufen sind oder wenn der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter wegen unterlassener Schönheitsreparaturen hat.
Die Flöhe dieser Kaution ist gesetzlich begrenzt (§ 551 BGB) und zwar auf das Dreifache der Nettomiete ohne Betriebskosten. Maßgebend für die Höhe der Mietsicherheit ist die Nettomiete bei Beginn des Miet-
Verhältnisses. Bei allen anderen Mietverhältnissen, die nicht Wohn- raummiete sind, gibt es keine Begrenzung der Sicherheitsleistung.
In der Regel wird die Mietkaution durch Zahlung von Bargeld erbracht. Die Kaution kann jedoch auch in Form einer Bankbürgschaft („andere Anlageform") oder mit Wertpapieren (wenn mit Vermieter vereinbart) hinterlegt werden. Will der Mieter die Kaution in bar bezahlen, so hat der Mieter nach den genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Möglichkeit, die Kaution in drei gleich hohen Monatsraten zu bezahlen. Die erste Rate ist dann mit Beginn des Mietverhältnisses zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist verpflichtet, die an ihn bezahlte Kaution getrennt von seinem Vermögen aufzubewahren und zwar auf einem Mietsonderkonto bei einer Bank oder Sparkasse. Die Mietkaution muss zu den üblichen Sparzinsen verzinst werden. Die im Lauf der Zeit erwirtschafteten Erträge (Zinsen) aus dem Kautionskonto werden wiederum der Kaution zugeschlagen und erhöhen damit die Sicherheit für den Vermieter. Die Zinsen stehen also dem Mieter zu. Während des Mietverhältnisses kann der Mieter die Auszahlung der laufenden Zinsen sowie der Kaution nicht verlangen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die geleistete Mietkaution keine „Mietvorauszahlung" ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, während der laufenden Mietzeit die an sich zu zahlende Miete oder etwa Betriebskostenvorauszahlungen mit der Kaution zu verrechnen oder Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses grundlos die Mietzahlungen einzustellen mit der Begründung, der Vermieter solle die offenen Mieten mit der Kaution aufrechnen. Die Kaution kann erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückverlangt werden. Die Rückzahlung der Kaution ist allerdings nicht sofort fällig, sondern der Vermieter hat die Möglichkeit, sich bei der Abrechnung Zeit zu lassen. Dem Vermieter muss nämlich eine angemessene Zeit (etwa sechs Monate) eingeräumt werden, um seine Ansprüche, die er eventuell noch gegen den Mieter hat, festzustellen und zu regulieren. Mit Hingabe der Kaution entsteht für den Mieter ein aufschiebend bedingter Anspruch auf Rückzahlung der Sicherheit nach dem Ende des Mietverhältnisses. Die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter (!) seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt und der Vermieter die Kaution nicht in
Anspruch nehmen will (BGH, Urteil v. 1.7.1987, Az.: VIIIARZ 2/87 und WuM 1987, 310). Ist für die Mietwohnung eine Zwangsverwaltung angeordnet worden, kann der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Zwangsverwalter nach Fälligkeit die Kaution zurückverlangen, gleichgültig ob der Zwangsverwalter diese vom Vermieter ausgehändigt bekam oder nicht (BGH NZM 2005, 596). Daneben sichert die Kaution auch noch nicht fällige Ansprüche aus dem Mietverhältnis. Für zu erwartende Betriebskostennachforderungen darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist für Betriebskosten einbehalten (BGH WM 2006, 197).
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Durchführung von Schönheitsreparaturen, Ersatzansprüche des Vermieters, Kaltmiete, Nettomiete, Rückforderung, Verwirkung, Wohnungsübergabe

Im Arbeitsrecht:

ist eine vom AN dem AG aufgrund besonderer Abrede gestellte Geldsumme, um etwaige für den AG während des --+ Arbeitsverhältnisses entstehende Forderungen abzusichern. Gegen sie kann regelmässig nur für den Zweck die Aufrechnung erklärt werden, für den sie gestellt ist; also eine Mankokaution nicht für Schäden wegen Arbeitsvertragsbruch. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist sie zurückzuzahlen. Die K. wird meist auf einem Sparbuch angelegt.

(§551 BGB) ist die rechtliche Sicherheitsleistung. Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese grundsätzlich höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen. Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme grundsätzlich bei einem Kreditinstitut zu dem üblichen Zinssatz anzulegen. Lit.: Kossen, K., Die Kautionsversicherung, 1996; Schmid, M., Mietkaution und Vermieterpfandrecht, 1997

Sicherheitsleistung des Beschuldigten im Strafverfahren. Zu unterscheiden sind:
— Kaution als Auflage gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 StPO, die zur Außervollzugsetzung des allein auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls ( Haftverschonung) führt. Die Leistung kann durch den Beschuldigten oder einen Dritten erbracht werden. Zuständig ist allein das Gericht.
Sicherheitsleistung gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 StPO zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens: Hierfür müssen die Voraussetzungen eines Haftbefehls gerade nicht vorliegen; neben dringendem Tatverdacht darf der Beschuldigte im Geltungsbereich der StPO keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Die Anordnung erfolgt durch den Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen. In der Praxis wird die Sicherheitsleistung regelmäßig mit einer Zustellungsvollmacht verbunden.

Sicherheitsleistung, Mietkaution.




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