Wertpapier
Urkunde, die ein privates Vermögensrecht derart verbrieft, daß seine Ausübung vom Besitz der Urkunde abhängig ist. Man unterscheidet nach dem Inhalt des verkörperten Rechts schuldrechtliche W. (z.B. Wechsel, Scheck), sachenrechtliche W. (z.B. Hypothekenbrief) und Mitgliedschaftspapiere (z.B. Aktie); ferner nach der Art, wie der Berechtigte bestimmt wird, Rekta- oder Namenspapiere (die auf den Namen einer bestimmten Person lauten; z.B. Hypothekenbrief). Orderpapiere (die außer der Bezeichnung eines bestimmten Berechtigten den Zusatz oder an dessen Order" enthalten; der Berechtigte kann das Recht durch Übergabe des W. und eine entsprechende Erklärung, meist auf der Rückseite (Indossament; von ital.: in dorso = auf dem Rücken) übertragen; z.B. Wechsel) und Inhaberpapiere (die keine bestimmte Person, sondern den jeweiligen Inhaber berechtigen; z.B. Inhaberschuldverschreibung).
ist eine Urkunde, deren Innehabung Voraussetzung für die Geltendmachung des in ihr verbrieften Rechts ist. Es gibt verschiedene Gruppen von Wertpapieren:
Namenspapiere (Rektapapiere) nennen den Berechtigten namentlich. Nur dieser oder sein Rechtsnachfolger ist zur Geltendmachung des Anspruches befugt. Sie werden durch Abtretung des Anspruches nach § 398 BGB übertragen, so daß gilt: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Beispiele dafür sind der Hypotheken-, § 952 BGB, oder der Sparbrief.
Inhaberpapiere enthalten das Versprechen des Ausstellers, die Leistung an den jeweiligen Inhaber zu erbringen. Die Übertragung folgt nach sachenrechtlichen Grundsätzen durch die Übereignung des Papiers gem. §§ 929 ff. BGB. Hier gilt: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Beispiele für Inhaberpapiere sind Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 -806 BGB) oder Aktien.
Orderpapiere haben eine Zwischenstellung zwischen den Namens- und Inhaberpapieren. In ihnen ist ein bestimmter Berechtigter namentlich benannt. Beispiele sind Wechsel und handelsrechtliche Orderpapiere.
Legitimationspapiere sind Urkunden, gegen deren Vorlage der Schuldner zwar nicht zur Leistung verpflichtet ist, sich aber durch die Leistung an den Inhaber von seiner Leistungspflicht befreien kann, § 807 BGB. Sie dienen nur der Ausweiserleichterung. Beispiel sind die Garderobenmarke oder der Gepäckschein.
Qualifizierte Legitimationspapiere (sog. hinkende Inhaberpapiere) verlangen vom Berechtigten die Vorlage des Papiers zur Ausübung seines Rechts, § 808 BGB. Hier gilt ebenfalls § 952 BGB. Beispiele sind das Sparbuch bzw. der Depotschein.
Urkunde, die ein Recht verbrieft, welches nur geltend gemacht werden kann, wenn die Urkunde dem Schuldner vorgelegt und ihm bei Leistung zurückgegeben wird (W. ist Vorlegungspapier). W. ist daher nicht nur Beweisurkunde und mehr als Legitimationspapier. Nach Art des verbrieften Rechts werden unterschieden: Geldpapiere (Scheck, Wechsel), Warenpapiere (Konossement, Lagerschein), Mitgliedspapiere (Aktie, Kux). Ferner unterscheidet man a) schlichte W.e: dies sind die Rektapapiere; b) W.e mit öffentlichem Glauben (W.e im engeren Sinn): das Recht ist in dem Papierstück der Urkunde verkörpert, so dass es durch Übereignung des Papiers übertragen wird und gutgläubiger Eigentumserwerb des Rechts möglich ist. Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. W.e zu b) sind Orderpapiere und Inhaberpapiere. a. Traditionspapiere.
ist die Urkunde, deren Innehabung Voraussetzung für die Geltendmachung des in ihr verbrieften Rechtes ist (str.). Die Wertpapiere betreffen entweder Mitgliedschaftsrechte (z. B. Aktie), sachenrechtliche Rechte (z.B. Hypothekenbrief) oder forderungsrechtliche Rechte (z. B. Inhaberschuldverschreibung) und sind Inhaberpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibung), Orderpapiere (z.B. Scheck) oder Rektapapiere (Namenspapiere, z. B. Sparbuch, Anweisung). Die bürgerlichrechtlichen Grundfiguren des Wertpapiers sind Anweisung und Inhaberschuldverschreibung, die praktisch wichtigsten Wertpapiere Wechsel, Scheck und Aktie. Im Strafrecht werden Wertpapiere teilweise dem Geld gleichgestellt (§151 StGB). Sachlich wird das W. zunehmend durch die in elektronischen Registern geführte Buchung ersetzt (Wertrecht, Netzgeld). Nach § 2 I WpHG ist W. die Aktie, das Zertifikat, die Schuldverschreibung, der Genussschein, der Optionsschein oder ein vergleichbares W. (z.B. Mitgliedschaftsrecht, Forderungsrecht), soweit es auf einem öffentlichen Markt gehandelt und durch eine staatlich anerkannte Stelle geregelt und überwacht wird. Lit.: Wertpapiererwerbs- und Übemahmegesetz, hg. v. Geibel, S./Süßmann, R., 2002; Lang, V., Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 2003; Ehricke, U. u. a., Wertpapiererwerbs- und Übemahmegesetz, 2003; Krause, H., Zwei Jahre Praxis, NJW 2004, 3681; Haarmann, W./Schiippen, M., Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 2. A. 2005
Urkunde, die ein Privatrecht in der Weise verbrieft, dass es ohne diese Urkunde nicht geltend gemacht werden kann. Soll das Recht bei Abhandenkommen oder Vernichtung der Urkunde geltend gemacht werden, so muss die Urkunde zuvor im Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt werden. Wertpapiere sind nach dem weiten Wertpapierbegriff der h. M. wegen ihrer Vorlagepflicht:
— Inhaberpapiere,
— Orderpapiere,
— Rektapapiere und
— qualifizierte Legitimationspapiere.
Nach a. A. sind nur die Urkunden Wertpapiere, bei denen das verbriefte Recht durch Verfügung über die Urkunde nach rachenrechtlichen Grundsätzen übertragen wird, also Inhaber-und Orderpapiere.
Wertpapiere können nach verschiedenen Gesichtspunkten unterschieden werden.
wird eine Urkunde genannt, in der ein privates Recht derart verbrieft ist, dass zur Ausübung des Rechts der Besitz der Urkunde erforderlich ist (diese Definition ist nicht gesetzlich fixiert, sondern von der Rechtslehre erarbeitet und entspricht der heute h. M.; Wertpapierrechtstheorien). Nicht zu den W.en gehören die reinen Legitimationspapiere und die Urkunden, die lediglich zum Beweis eines privaten Rechts dienen (sog. Beweisurkunden). Zu den W.en i. e. S. zählen diejenigen, bei denen das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt; bei ihnen wird das Recht durch die Urkunde verkörpert und wie eine Sache übertragen (z. B. Wechsel, Scheck). W. i. w. S. sind diejenigen, bei denen das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt; das Eigentum an der Urkunde steht stets dem wirklich Berechtigten zu, das Recht selbst wird nach den dafür geltenden Vorschriften - nicht wie eine Sache - übertragen (z. B. Hypothekenbrief und alle anderen Rektapapiere). Man unterscheidet konstitutive W.e, das sind solche, bei denen die Entstehung des verbrieften Rechts von der Herstellung der Urkunde abhängt (z. B. Wechsel), und deklaratorische W.e, bei denen die Herstellung der Urkunde für die Entstehung des Rechts nicht erforderlich ist (z. B. Aktie). Nach der Art des verbrieften Rechts unterscheidet man schuldrechtliche W.e, die Forderungen verbriefen (Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck), sachenrechtliche W.e, die ein Sachenrecht verkörpern (z. B. Hypothekenbrief), und Mitgliedschaftspapiere, die ein Mitgliedschaftsrecht verbriefen (z. B. Aktie). Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Rektapapieren, Orderpapieren und Inhaberpapieren. Von dem hier dargestellten rechtlichen ist der bankmäßige Wertpapierbegriff zu unterscheiden; er entspricht der Effekte. S. a. Wertpapierhandel, Übernahme eines Handelsgeschäfts (Unternehmens).
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein Recht verbrieft ist, für dessen Ausübung man im Besitz der Urkunde sein muss.
Zu den verbrieften Rechten können Forderungsrechte gehören — z.B. bei Scheck oder Wechsel —, Sachenrechte wie etwa Eigentum oder auch Mitgliedschaftsrechte wie z. B. die Teilhaberrechte an einem Unternehmen durch den Besitz von Aktien.
Wertpapiere unterscheiden sich erheblich darin, wie die verbrieften Rechte weiter übertragen werden können. Man unterteilt sie daher in Inhaberpapiere, Orderpapiere und Rektapapiere. Inhaberpapiere sind Wertpapiere, bei denen das verbriefte Recht vom jeweiligen Inhaber geltend gemacht werden kann. Mit der Übereignung des Wertpapiers geht also automatisch auch die darin verbriefte Forderung über. Beispiel: Inhaberscheck.
In Orderpapieren — Beispiel: Wechsel — ist ein bestimmter Leistungsempfänger benannt. Nur dieser bzw. derjenige, an den das Recht durch ein Indossament — d. h. eine schriftliche, mit der Urkunde fest verbundene Erklärung des Leistungsempfängers — übertragen ist, kann wirksam die Leistung fordern. Zur Übertragung des Rechts ist also neben der Übergabe des Wertpapiers noch das Indossament erforderlich.
Im Rektapapier schließlich ist ein bestimmter Leistungsempfänger bezeichnet. Die Rechte aus diesem Wertpapier — Beispiel: Hypothekenbrief — können nur nach allgemeinen Regeln, also etwa durch Abtretung oder Erbschaft, übertragen werden. Der Besitz eines Rektapapiers für sich ist also wertlos, vielmehr muss der Berechtigte nachweisen, dass er die darin verbriefte Forderung erworben hat.
Wertpapiere als Geldanlage
Wertpapiere, die der Geldanlage dienen, werden im Bankbetrieb Effekten genannt. Darunter fallen Aktien, Immobilien- und Rentenzertifikate, Bundesschatzbriefe und anderes mehr.
Bei der Überlegung, ob und, wenn ja, welche Wertpapiere angeschafft werden sollen, sind neben steuerlichen Erwägungen auch die Gesichtspunkte Sicherheit, Ertrag und Verfügbarkeit ausschlaggebend. Es gibt keine Geldanlage, bei der alle drei Aspekte optimal erfüllt werden; vielmehr sind sichere und/oder schnell verfügbare Anlagepapiere in der Regel schlecht verzinst, während hoch spekulative und damit unsichere Wertpapiere gut verzinst werden.
Bei der Anlage größerer Beträge sollte man professionelle Hilfe von einem Finanzberater in Anspruch nehmen.
Siehe auch Aktien, Finanzberater
Urkunden, die von einem Verpflichteten über ein ihm gegenüber bestehendes Recht (im subjektiven Sinne) ausgestellt worden sind und zunächst einmal als Beweis dafür dienen, daß dieses Recht besteht. Dies haben sie mit allen anderen zu Beweiszwecken ausgestellten Urkunden gemeinsam, zum Beispiel mit einem einfachen Schuldschein. Darüber hinaus dienen Wertpapiere aber meist auch noch der Legitimation des Berechtigten: Wer sie in Besitz hat, gilt als der Inhaber des darin verbrieften Rechts (Legitimationsfunktion). Dementsprechend wird das darin verbriefte Recht auch oft durch Übergabe des Wertpapiers übertragen (Transportfunktion) oder anders ausgedrückt: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Nach der Art der in dem Wertpapier verkörperten Rechte unterscheidet man: a) Forderungspapiere: Gerichtet auf Zahlung eines im Papier angegebenen Geldbetrages: Wechsel, Scheck, Schuldverschreibungen (Obligationen), Pfandbriefe. Gerichtet auf Lieferung im Papier angegebener Waren: Lagerscheine der Lagerhalter, Ladescheine der Frachtführer, Konnossemente der Reeder. b) Pfandrechtspapiere (Hypotheken- und Grundschuldbriefe). Mitgliedschaftspapiere (Aktien). Nach der Art, in der in dem Wertpapier der Berechtigte bezeichnet ist, unterscheidet man: Inhaberpapiere: Sie enthalten überhaupt keine Bezeichnung des Berechtigten. Infolgedessen steht das darin verbriefte Recht dem jeweiligen Besitzer des Papiers zu. Die Übertragung dieses Rechts erfolgt allein durch Übergabe des Papiers. Beispiele: die meisten Aktien, Schuldverschreibungen und Pfandbriefe. e) Orderpapiere: Sie enthalten eine Bezeichnung des Berechtigten, jedoch mit dem Zusatz: «oder an dessen Order». Der angegebene Berechtigte kann das Recht durch Übergabe des Papiers übertragen mit einem Vermerk auf der Rückseite (Indossament), das den Wortlaut hat: An die Order (des neuen Berechtigten), Unterschrift (des alten Berechtigten). Es genügt meist auch einfach die Unterschrift des alten Berechtigten. Als jeweils Berechtigter gilt dann, wer das Papier augenblicklich in Besitz hat und eine lückenlose Kette von Indossamenten vorweisen kann, die auf den ursprünglich im Papier genannten Berechtigten zurückführen. Beispiele: Wechsel, Scheck, Lager- und Ladescheine, Konnossemente. f) Namens- oder Rektapapiere: Sie enthalten eine Bezeichnung des Berechtigten ohne Zusatz. Er kann das Recht nur nach den allgemeinen Regeln übertragen; es gilt der Grundsatz: Das Recht am Papier folgt dem Recht aus dem Papier. Beispiele: Namensaktien, Hypotheken- und Grundschuldbriefe.
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