Gütergemeinschaft
In Deutschland können Ehepaare neben der Zugewinngemeinschaft und der Gütertrennung; die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen. Dafür müssen sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag abschließen. In einer Gütergemeinschaft existieren drei Vermögensbereiche.
* Das Gesamtgut: Hierunter versteht man das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten. Dazu zählt, was jeder Partner in die Ehe mitgebracht hat, und alles, was beide gemeinsam oder einzeln während der Ehe erwerben. Die Ehegatten verwalten das Gesamtgut dementsprechend zusammen, solange sie im Ehevertrag keine anderweitigen Bestimmungen treffen.
* Das Sondergut: Darunter fallen die Gegenstände, die ein Ehepartner nicht durch Rechtsgeschäft übertragen kann, beispielsweise das Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, Rentenanwartschaften, unpfändbare Gehalts- und Unterhaltsansprüche, Schmerzensgeld oder Beteiligungen an einer offenen Handelsgesellschaft. Dieses höchst persönliche Vermögen verwaltet der einzelne Gatte selbst, aber auf Rechnung des Gesamtguts.
* Das Vorbehaltsgut: Dabei handelt es sich um das ausnahmsweise vereinbarte alleinige Eigentum eines Ehegatten, das dem Gesamtgut durch eine entsprechende Klausel im Ehevertrag vorenthalten wird. Dazu gehört ebenfalls Vermögen, das ein Partner geschenkt bekommt oder als Erbe erhält. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vorbehaltsgut eigenständig und auf eigene Rechnung.
Siehe auch Ehevertrag, Erbfolge, gesetzlichliche; Zugewinngemeinschaft
Konsequenzen aus der Gütergemeinschaft
In einer Gütergemeinschaft kann ein Ehegatte nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an einzelnen dazugehörenden Gegenständen verfügen. Er ist auch nicht berechtigt, eine Teilung zu verlangen. Juristen sprechen von einer Gemeinschaft zur gesamten Hand. Gläubigern gegenüber haften die Partner mit dem Gesamtgut. Hat jedoch einer von ihnen ohne Zustimmung des anderen Schulden gemacht, so steht er mit seinem eigenen Vorbehalts- und Sondergut dafür ein.
Bei Beendigung der Gütergemeinschaft, etwa bei einer Scheidung, wird das Gesamtgut nach Abzug
der Verbindlichkeiten hälftig aufgeteilt. Stirbt ein Ehepartner, dann gehört sein Anteil am Gesamtgut genauso wie sein Sonder- und Vorbehaltsgut zum Nachlass, d. h., sein Vermögen geht gemäß den gesetzlichen Vorschriften an den Ehegatten und die erbberechtigten Abkömmlinge. Daraus resultieren leicht Erbstreitigkeiten. Um das zu vermeiden, können die Eheleute im Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Partner und den gemeinsamen Kindern weiter besteht.
Jeder Partner hat das Recht, eine Aufhebung der Gütergemeinschaft einzuklagen, wenn
* seine Rechte für die Zukunft erheblich dadurch gefährdet erscheinen, dass der andere Ehegatte eigenmächtig Verwaltungshandlungen vornimmt, die dem Paar nur gemeinschaftlich zustehen,
* der andere Partner sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken,
* der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat,
* das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten des anderen Partners in solchem Maß überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird,
* ein Betreuer ein Recht wahrnimmt, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt.
Wird die Gütergemeinschaft per Gerichtsurteil aufgehoben, gilt ab dann Gütertrennung.
§§ 1469f BGB
Siehe auch Gütertrennung, Nachlass
Das Stichwort gehört zum ehelichen Güterrecht und gibt Eheleuten die Möglichkeit, durch notariellen Vertrag, abweichend von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Die Vereinbarung kann jederzeit wieder durch einen notariellen Vertrag aufgehoben werden.
Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft entsteht ein Gesamtgut, in dem das Vermögen des Mannes und dasjenige der Frau zu einem gemeinschaftlichen Vermögen werden. Alles was nach Vereinbarung der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut erwirtschaftet wird, gehört ebenfalls zu dem Gesamtgut.
Nicht zum Gesamtgut gehört das sogenannte Sondergut - in erster Linie unpfändbare Forderungen, Gehalts- und Unterhaltsansprüche, Anteile an der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft oder auch ein Schmerzensgeldanspruch. Das Vorbehaltsgut, also Vermögensteile, die sich Ehepartner ausdrücklich Vorbehalten, gehören auch nicht zum Gesamtgut.
Das Gesamtgut wird Gesamthandsvermögen. Für den Unterhalt der Familie sind in erster Linie Einkünfte aus dem Gesamtgut zu verwenden.
Im Ehevertrag soll bestimmt sein, wer das Gesamtgut verwaltet, der Ehemann oder die Ehefrau oder beide gemeinsam. Zu den Pflichten des Verwalters gehört die ordnungsgemässe Verwaltung des Gesamtguts im Interesse der Ehegatten und vor allem auch die Unterrichtung des an der Verwaltung nicht Beteiligten sowie unter Umständen sogar eine Ersatzpflicht, wenn das Gesamtgut durch Verschulden des Verwalters vermindert worden ist.
Güterstand nach dem BGB, der von den Eheleuten durch Ehevertrag vereinbart werden kann. Dabei wird das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Dazu gehört auch, was beide während der Ehe erwerben. Nur das Sondergut und das Vorbehaltsgut verbleiben im Eigentum jedes Ehegatten und werden von ihm in eigener Rechnung verwaltet.
(§§1415 - 1518 BGB) ist der vertragliche Güterstand: bei dem grundsätzlich das gesamte Vermögen der Ehegatten, das sie bei Eingehung der Ehe haben oder später erwerben, kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen {Gesamtgut vgl. § 1416 BGB) wird. Hinsichtlich des Gesamtguts besteht eine Gesamthandsgemeinschaft zwischen den Ehegatten. Im Ehevertrag soll bestimmt werden, wer das Gesamtgut verwaltet. Neben dem Gesamtgut existieren gegebenenfalls Sondergut (§1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB) von Mann und Frau, so daß maximal fünf Vermögensmassen zu unterscheiden sind.
durch Ehevertrag vereinbarter Güterstand. In die Ehe eingebrachtes oder während der Ehe erworbenes Vermögen des Mannes oder der Frau werden gemeinschaftliches Vermögen beider Gatten. Die Erträgnisse des Gesamtguts (Sondergut) dienen dem Familienunterhalt. 1) Verwaltung: Das Gesamtgut wird je nach ehevertraglicher Bestimmung durch einen der Ehepartner oder von beiden gemeinschaftlich verwaltet. Bei Einzelverwaltung kann der Verwalter verfügen (eingeschränkt bei Grundstücken und Schenkungen) und darf Prozesse für die G. führen. Der Verwalter trägt die Verantwortung für ordnungsgemässe Verwaltung und ist auskunftspflichtig. Bei gemeinsamer Verwaltung können grundsätzlich nur beide Gatten gemeinschaftlich das Gesamtgut verwalten. Die Gesamtgutverbindlichkeiten sind Schulden beider Ehepartner.
- 2) Neben dem Gesamtgut gibt es Sondergut und Vorbehaltsgut beider Gatten, a) Sondergut sind die nicht durch Rechtsgeschäft übertragbaren Gegenstände (z.B. Schmerzensgeldanspruch). Jeder Gatte verwaltet sein Sondergut selbständig und für Rechnung des Gesamtguts, b) Zum Vorbehaltsgutgehören solche Gegenstände, die durch Ehevertrag ausdrücklich dazu erklärt sind, die ein Gatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm unentgeltlich zugewendet werden, falls Erblasser oder Dritter dies ausdrücklich bestimmt, und solche Gegenstände, die aufgrund eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Rechtes oder als Ersatz für Vorbehaltsgut erworben sind, §§ 1415 ff. BGB. fortgesetzte G., Übernahmerecht.
(§ 1416 BGB) ist der vertragliche Güterstand, bei dem grundsätzlich das gesamte Vermögen der Ehegatten, das sie bei Eingehung der Ehe haben oder später erwerben, kraft Gesetzes gemeinschaftliches Vermögen (Gesamtgut) wird. Ausgenommen bleiben nur Sondergut und Vorbehaltsgut. Das Gesamtgut der G. ist gesamthänderisch gebunden und wird regelmäßig gemeinschaftlich verwaltet, kann aber auch von jedem der Ehegatten einzeln verwaltet werden. Stirbt einer der Ehegatten, so endet grundsätzlich die G. Es kann aber auf Grund vorherigen Ehe Vertrags der überlebende Ehegatte die G. mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortsetzen {fortgesetzte G., §§ 1483 ff. BGB). Lit.: Rohr, M., Die fortgesetzte Gütergemeinschaft, Diss. jur. Münster 1999; Wittich, T. Die Gütergemeinschaft, 2000
Familienrecht: vertraglicher Güterstand der Ehegatten, der durch Ehevertrag vereinbart werden kann (vgl. § 1415 ff. BGB). Charakteristisch für die Gütergemeinschaft ist das sog. Gesamtgut, d. h. das Vermögen der Eheleute wird grundsätzlich kraft Gesetzes (Ausnahmen ergeben sich aus §§ 1417 u. 1418 BGB) gemeinschaftliches Vermögen, ohne irgendwelche Übertragungsakte. Die Gütergemeinschaft hat weiterhin zur Folge, dass damit nicht nur die Aktiva des beiderseitigen Vermögens — Vorbehaltsgut und Sondergut ausgenommen — gemeinsames Vermögen werden, sondern dass das Gesamtgut in weitem Umfang auch für die Verbindlichkeiten eines jeden der beiden Ehegatten haftet (§§ 1437, 1438, 1459, 1460 BGB). Nach § 1417 BGB ist Sondergut vom Gesamtgut zu unterscheiden. Das Sondergut verwaltet jeder Ehegatte selbstständig für Rechnung des Gesamtgutes. Nach § 1417 Abs. 2 BGB sind Sondergut Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können (z.B. nicht abtretbare oder unpfändbare Forderungen). Nach § 1418 BGB ist weiterhin das Vorbehaltsgut kein Gesamtgut. Die Begründung von Vorbehaltsgut ist abschließend in § 1418 Abs. 2 BGB dargestellt, bedarf danach in der Regel einer ehevertraglichen Bestimmung. Vorbehaltsgut unterliegt der alleinigen Verwaltung und Verfügung des betreffenden Ehegatten. Dritten gegenüber ist die Bestimmung von Vorbehaltsgut von einer Eintragung im Güterrechtsregister abhängig (§§ 1418 Abs. 3, 1412 BGB). Das Ende der Gütergemeinschaft tritt insbesondere mit der Auflösung der Ehe, d. h. mit der Scheidung ein. Aufhebung ist natürlich auch durch einen neuen Ehevertrag möglich. Die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft wird geregelt durch die §§ 1471 ff. BGB. Danach bleibt die Gemeinschaft zur gesamten Hand zunächst solange bestehen, bis die gemeinsamen Verbindlichkeiten aus der Masse beglichen sind. Ein gegebenenfalls vorhandener Überschuss wird daraufhin geteilt. Damit ist die Gütergemeinschaft aufgelöst. Das Gesetz regelt die weiteren Einzelheiten in den §§ 1471-1518 BGB.
Die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ist allerdings formbedürftig, vgl. § 1410 BGB. Die notarielle Beurkundungspflicht hat Schutzfunktion: Die Ehegatten sollen bei Abschluss des Ehevertrages über dessen Konsequenzen belehrt und sachkundig beraten werden, da die Auswirkungen weitreichend und vor allen Dingen auch langfristiger Natur sind. Die Bedeutung der Gütergemeinschaft ist als gering einzustufen.
Steuerrecht: Gütergemeinschaft, eheliche, als Mitunternehmerschaft.
1.
Die G. ist einer der Güterstände des BGB; sie entsteht nur durch Ehevertrag (§ 1415 BGB). Entscheidendes Merkmal der G. ist, dass - entgegen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft - mit Abschluss des Ehevertrags kraft Gesetzes, also ohne dass es jeweils einer Übertragung durch Rechtsgeschäfte bedarf, grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen des Mannes und der Frau gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut) wird. Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das der Mann oder die Frau während der G. erwirbt (§ 1416 BGB). Zwischen den Ehegatten entsteht hinsichtlich des Gesamtguts eine Gesamthandsgemeinschaft, vor Beendigung der G. (s.u.) kann weder Teilung begehrt oder über den Anteil am Gesamtgut oder an den einzelnen Gegenständen durch Rechtsgeschäft verfügt werden (§ 1419 BGB), noch unterliegen diese Anteile der Pfändung (§ 860 ZPO). Vom Gesamtgut ausgenommen (d. h. im Eigentum des jeweiligen Ehegatten verbleibend) ist das Sondergut und das Vorbehaltsgut jedes Ehegatten. Sondergut sind die Gegenstände, die durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden können (§ 1417 BGB, z. B. ein Nießbrauch, unpfändbare Unterhaltsansprüche u. a.). Das Sondergut wird von dem Ehegatten selbst verwaltet, aber - anders als das Vorbehaltsgut - für Rechnung des Gesamtgutes; Nutzungen fallen daher ins Gesamtgut, das auch die Lasten des Sonderguts zu tragen hat. Vorbehaltsgut sind die Gegenstände, die im Ehevertrag oder bei einer - z. B. letztwilligen - Zuwendung ausdrücklich vom Gesamtgut ausgenommen wurden sowie deren Surrogate (§ 1418 BGB). Das Vorbehaltsgut wird von jedem Ehegatten in eigener Rechnung verwaltet.
2.
Während Sondergut und Vorbehaltsgut von jedem Ehegatten selbständig verwaltet werden, können die Ehegatten im Ehevertrag bestimmen, wem von ihnen die Verwaltung des Gesamtgutes obliegen soll; mangels einer Bestimmung verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 BGB). In diesem Fall sind sie grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu Rechtsgeschäften, insbes. Verfügung über das Gesamtgut, berechtigt; auch steht ihnen der Besitz an den zum Gesamtgut gehörenden Sachen und die Prozessführungsbefugnis in Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, nur gemeinschaftlich zu (§ 1450 BGB; Ausnahmen § 1455 BGB, z. B. für Rechtsgeschäfte und Prozesse gegenüber dem anderen Ehegatten sowie dringende Maßnahmen). Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn sie ohne ausreichenden Grund verweigert wird (§ 1452 BGB). Haben dagegen die Ehegatten die Verwaltung des Gesamtguts durch einen von ihnen vereinbart, so ist dieser berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen, sich grundsätzlich frei rechtsgeschäftlich für das Gesamtgut zu verpflichten und hierüber zu verfügen sowie Rechtsstreitigkeiten in eigenem Namen für das Gesamtgut zu führen (§ 1422 BGB). Zur Zwangsvollstreckung ist hier - anders als bei der gemeinschaftlichen Verwaltung - ein Urteil gegen den allein verwaltenden Ehegatten erforderlich und ausreichend (§ 740 ZPO), sofern nicht der nichtverwaltende Ehegatte ein selbständiges Erwerbsgeschäft betreibt (hier Titel gegen diesen Ehegatten erforderlich, § 1431 BGB, § 741 ZPO). Da jedoch der handelnde Ehegatte nicht Vertreter (Stellvertretung) des anderen ist, wird dieser durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. Auch bedarf der verwaltende Ehegatte zu einer Reihe von Rechtsgeschäften, z. B. zur Verfügung über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück oder zu einer Schenkung, der Zustimmung des anderen Ehegatten, die ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann (§§ 1423 ff. BGB). Persönliche Rechtsgeschäfte, z. B. die Annahme einer Erbschaft, sind auch dem nichtverwaltenden Ehegatten nicht verwehrt (§ 1432 BGB). Der verwaltende Ehegatte hat das Gesamtgut ordnungsgemäß zu verwalten und auf Verlangen dem anderen Auskunft zu erteilen (§ 1435 BGB); er haftet allerdings auch hier nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 1359 BGB). Das Gesamtgut und seine Erträgnisse sind primär zur Bestreitung des Familienunterhalts heranzuziehen.
3.
Die Schuldenhaftung richtet sich gleichfalls nach der Regelung des Verwaltungsrechts. Für die persönlichen Schulden jedes Ehegatten gegenüber Dritten haften zunächst Vorbehalts- und Sondergut. Die Gläubiger der Ehegatten können außerdem grundsätzlich aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (§§ 1437, 1459 BGB); die persönlichen Schulden eines Ehegatten sind sog. Gesamtgutsverbindlichkeiten, sofern die ihnen zugrunde liegenden Rechtsvorgänge sich nicht ausschließlich auf das Vorbehalts- oder Sondergut beziehen (§§ 1439 ff., 1461 f. BGB; hier allerdings auch dann Haftung des Gesamtguts, wenn die Schulden aus einem selbständig geführten Erwerbsgeschäft eines der Ehegatten herrühren). Bei gemeinschaftlicher Verwaltung haften für diese Gesamtgutsverbindlichkeiten darüber hinaus beide Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner (Gesamtschuld); bei Alleinverwaltung haftet nur der verwaltende Ehegatte für die Gesamtgutsverbindlichkeiten des nichtverwaltenden Ehegatten, nicht umgekehrt (§§ 1422 S. 2, 1437 II, 1459 II BGB). Auch im Innenverhältnis der Ehegatten fallen Gesamtgutsverbindlichkeiten grundsätzlich dem Gesamtgut zur Last; gewisse Schulden, z. B. aus unerlaubten Handlungen und aus Geschäften, die sich auf das Vorbehalts- oder Sondergut beziehen, treffen aber den Ehegatten, in dessen Person sie entstehen (§§ 1441 ff., 1463 ff. BGB; hier bestehen unter den Ehegatten dann auch entsprechende Ausgleichspflichten).
4.
Die G. endet durch Auflösung der Ehe (bei Tod eines Ehegatten s. aber fortgesetzte G.), durch Aufhebung in einem Ehevertrag oder durch rechtskräftiges Gestaltungsurteil. An Stelle einer formlosen Kündigung tritt nach §§ 1447 ff., 1479 f. BGB die Möglichkeit einer Aufhebungsklage eines Ehegatten gegen den anderen, insbes. bei nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des Gesamtguts sowie bei Verursachung übermäßig hoher Gesamtgutsverbindlichkeiten; in diesem Falle gilt ab Rechtskraft des Aufhebungsurteils Gütertrennung. Nach Beendigung der G. müssen sich die Ehegatten über das Gesamtgut auseinandersetzen (§§ 1471 ff. BGB). Das Gesamtgut, das jetzt von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird, bleibt zunächst als Gesamthandsgemeinschaft erhalten; nach Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ist der Überschuss zu teilen. Sofern beim Tod eines Ehegatten nicht fortgesetzte Gütergemeinschaft eintritt, gelten die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften; der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut gehört zu seinem Nachlass (§ 1482 BGB). Wird der überlebende Ehegatte nicht (Mit-)Erbe des verstorbenen Ehegatten, so stehen ihm keine besonderen Rechte auf das Gesamtgut zu. Sondervorschriften gelten für die Auseinandersetzung der G. nach Ehescheidung (§ 1478 BGB). Zum Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer G. s. §§ 333 f. InsO. S. ferner Errungenschaftsgemeinschaft, Fahrnisgemeinschaft.
Für die Beurteilung einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten ist der Güterstand entscheidend.
Bei Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB) ist zwischen Ehegatten eine Mitunternehmerschaft nur anzunehmen, wenn ein Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis begründet worden ist und auch tatsächlich durchgeführt wird (BFH BSt.131. II 1984, 751; konkludenter Abschluss in Form einer Innengesellschaft ist ausreichend, BFH BStBl. II 1987, 17 und 23).
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft kann zwischen den Ehegatten auch ohne Abschluss eines
Gesellschaftsverhältnisses eine Mitunternehmerschaft bestehen, da bei Zugehörigkeit des Betriebsvermögens zum Gesamtgut auch der nicht nach außen in Erscheinung tretende Ehegatte am Kapital beteiligt ist (beide Ehegatten tragen wegen der Haftung des Gesamtgutes für betriebliche Schulden das Risiko des Unternehmens). Ehegatten in Gütergemeinschaft sind jedoch nur als Gesellschafter (Mitunternehmer) mit Einkünfteermittlung aus gewerblicher Mitunternehmerschaft anzusehen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dem Einsatz von gemeinsamen Vermögen für den Betrieb eine entscheidende Bedeutung zukommt (BFH BStBl. II 1999, 384, regelmäßig gegeben bei Produktions- und Handelsbetrieben; anders bei im Vordergrund stehender persönlicher Arbeitsleistung z.B. eines Handelsvertreters, BFH BStBl. II 1980, 634).
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