Europäische Gemeinschaft

ist die durch den Vertrag über die Europäische Union vom 7. 7. 1992 aus den Europäischen Gemeinschaften entstandene, zum 1.11. 1993 zur Europäischen Union weiterentwickelte europäische Staatengemeinschaft. Sie ähnelt einem Zweckverband, der bestimmte Aufgaben wahrnehmen soll. Sie ist ein Teil der Europäischen Union. Sie kann supranationales Recht setzen. Sie wird (zumindest teilweise) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingestuft. Lit.: Plan und Wirklichkeit - Die Europäische Gemeinschaft nach 40 Jahren, ZEuP 1997; Karpenstein, U., Praxis des EG-Rechts, 2006

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, auch Gemeinsamer Markt), die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, auch Euratom) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion).

Mitglieder. Gründungsmitglieder: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande; inzwischen zusätzlich Dänemark, Großbritannien, Irland und Griechenland.

Aufgaben: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .

III. Gemeinsame Organe: Rat (Mini sterrat), Kommission, Versammlung (nennt sich selbst Europäisches Parla ment), Europäischer Gerichtshof.

1. Rat: je 1 Regierungsvertreter pro Mitgliedstaat, Vorsitz wechselt alle 6 Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge. Aufgaben: Rechtssetzung, Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitglieder, Außenbeziehungen, Budgetrecht. Beschlußfassung: Gemeinschaftsverträge sehen in der Mehrzahl der Fälle Mehrheitsentscheidungen vor; auf Grund der sog. Luxemburger Vereinbarung (rechtlich zwar unverbindlich, wird aber praktiziert) wird in allen wichtigen Fragen nur noch einstimmig entschieden; bedeutet eine Einschränkung der Supranationalität.

Europäischer Rat wird der Rat genannt, wenn er in der Besetzung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten tagt; seit 1974 dreimal jährlich.

2. Kommission: 14 unabhängige Mi glieder, von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Aufgaben: z.T. alleiniges Initiativrecht, Rechtssetzung, Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten.

3. Europäisches Parlament: besteht aus 410 Abgeordneten, die 1979 erstmals direkt gewählt worden sind. Hat Beratungs- und Kontrollaufgaben; nimmt zu den Vorschlägen der Kommission Stellung, was Voraussetzung für eine Entscheidung des Rates ist; kann die Kommission durch ein Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen; hat Mit spracherecht beim Haushalt.

4. Europäischer Gerichtshof.

(Abk.: EG)
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, auch Gemeinsamer Markt), die Europäische Atomgemeinschaft (EAG, auch Euratom) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, auch Montanunion).
1. Mitglieder: Gründungsmitglieder: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande; inzwischen zusätzlich Dänemark, Großbritannien, Irland, Griechenland, Portugal und Spanien.
2. Aufgaben: Vgl. Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
3. Gemeinsame Organe: Rat (Ministerrat), Kommission, Versammlung (nennt sich selbst Europäisches Parlament), Europäischer Gerichtshof.
4. Rat: je ein Regierungsvertreter pro Mitgliedstaat, Vorsitz wechselt alle sechs Monate zwischen den Mitgliedstaaten in alphabetischer Reihenfolge. Aufgaben: Rechtssetzung, Abstimmung der Wirtschaftspolitik der Mitglieder, Außenbeziehungen, Budgetrecht. Beschlußfassung: Gemeinschaftsverträge sehen in der Mehrzahl der Fälle Mehrheitsentscheidungen vor; auf Grund der sog. Luxemburger Vereinbarung (rechtlich zwar unverbindlich, wird aber praktiziert) wird in allen wichtigen Fragen nur noch einstimmig entschieden; bedeutet eine Einschränkung der Supranationalität. Europäischer Rat wird der Rat genannt, wenn er in der Besetzung der Staatsund Regierungschefs der Mitgliedsstaaten tagt; seit 1974 dreimal jährlich,
a) Kommission: 17 unabhängige Mitglieder, von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Aufgaben: z. T. alleiniges Initiativrecht, Rechtssetzung,
Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten,
b) Europäisches Parlament: besteht aus 410 Abgeordneten, die 1979 erstmals direkt gewählt worden sind. Hat Beratungs- und Kontrollaufgaben; nimmt zu den Vorschlägen der Kommission Stellung, was Voraussetzung für eine Entscheidung des Rates ist; kann die Kommission durch ein Mißtrauensvotum zum Rücktritt zwingen; hat Mitspracherecht beim Haushalt, c) Europäischer Gerichtshof.

(EG) ist der Sammelbegriff für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) u. die Europäische Gemeinschaft für Kohle u. Stahl (Montanunion). Mitglieder der EU waren zunächst die Bundesrepublik, Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg u. die Niederlande. 1973 traten Grossbritannien, Dänemark u. Irland, 1981 Griechenland bei. Seit dem 1986 sind Spanien und Portugal Mitglieder, in den letzten Jahren zahlreiche andere Länder. Durch die Zugehörigkeit zur EU verwirklicht die Bundesrepublik die Möglichkeit, Hoheitsrechte gem. Art. 24 GG auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen. - Als wichtigste Gemeinschaft hat die EWG, die wie EURATOM auf die Römischen Verträge von 1957 zurückgeht, die Aufgabe, die Wirtschaftsgebiete der Vertragsstaaten zu einem Gemeinsamen Markt zusammenzuführen. Der Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes dienen u.a. die Beseitigung der Zoll- u. Handelsschranken zwischen den Mitgliedsstaaten u. die Errichtung einheitlicher Aussenzolltarife, die Gewährleistung wirtschaftlicher Freiheiten (Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsfreiheit der Selbständigen, freier Dienstleistungs- u. Kapitalverkehr), die Errichtung eines gemeinsamen Agrarmarktes (dessen Problematik darin liegt, dass er aufgrund von Abnahme- u. Preisgarantien zur Produktion kostspieliger Überschüsse [z. B. "Butterberg"] führt), die Anpassung u. Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften. Die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) sieht die schrittweise Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes bis 1992, die Stärkung der Zusammenarbeit in der Wirtschafts-, Währungs- u. Sozialpolitik u. die Erweiterung der Gemeinschaftsbefugnisse um die Gebiete Umwelt sowie Forschung u. technologische Entwicklung vor. - Die EURATOM bezweckt die Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten bei der friedlichen Nutzung der Atomenergie. - Die Montanunion, die bereits 1951 auf der Grundlage des sog. Schuman-Plans errichtet wurde, strebt einen gemeinsamen Markt für Kohle, Erz, Schrott u. Stahl an.
Für die 3 Gemeinschaften bestehen folgende gemeinsame Organe: Der Ministerrat, der aus Regierungsvertretern (Ministern) der Mitbefugnisse, vor allem auf dem Gebiet der Rechtsetzung. Für die meisten seiner Beschlüsse genügt nunmehr, aufgrund der EEA, qualifizierte Mehrheit; ausgenommen sind Bestimmungen über die Steuern, die Freizügigkeit sowie die Rechte u. Interessen der Arbeitnehmer. Die Europäische Kommission in Brüssel besteht aus 17 Mitgliedern, die von den Regierungen auf 4 Jahre in wechselseitigem Einvernehmen ernannt werden; dabei dürfen nicht mehr als 2 Kommissare dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen. Die Kommission ist vorwiegend verwaltend tätig, wirkt aber auch bei der Rechtsetzung mit. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Im Bereich der EWG kann der Ministerrat grundsätzlich nur auf Vorschlag der Kommission entscheiden; will er davon abweichen, so ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Das in Strassburg tagende Europäische Parlament (Versammlung der Europäischen Gemeinschaften), das aus 518 Abgeordneten besteht, die aufgrund nationaler Wahlgesetze für 5 Jahre unmittelbar gewählt werden, kann zwar über alle Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaften beraten, entscheidet über den Haushalt u. hat Kontrollbefugnisse gegenüber der Kommission. Über weitergehende Befugnisse verfügt es dagegen gegenwärtig noch nicht; an der Rechtsetzung ist es, auch nach Inkrafttreten der EEA, nur in geringfügigem Umfang beteiligt. Dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg gehören 13 von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf jeweils 6 Jahre ernannte Richter an. Der Gerichtshof sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung u. Anwendung der Verträge sowie der zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen u. entscheidet in Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und den Organen der Gemeinschaft. Er kann vom Ministerrat, von der Kommission, von einem Mitgliedstaat oder von einzelnen EU- bürgern angerufen werden u. wird im übrigen auf Vorlage nationaler Gerichte tätig. Der Gerichtshof, der in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet, ist gesetzlicher Richter i. S. des Art. 10112 GG.
Das Besondere u. Neuartige der EU besteht darin, dass sie einen supranationalen Charakter aufweisen. Sie üben eine gegenüber der Staatsgewalt der Mitgliedstaaten selbständige u. unabhängige öffentliche Gewalt aus. Die Bundesrepublik hat insoweit ihre Hoheitsrechte auf die EU übertragen (Art. 241 GG). Die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer Kompetenzen erlassenen Rechtsvorschriften gelten daher unmittelbar in sämtlichen Mitgliedstaaten; im Unterschied zu völkerrechtlichen Normen bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit nicht erst der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Dabei hat das Gemeinschaftsrecht, auch im Bereich des Grundrechtsschutzes, grundsätzlich Vorrang vor dem nationalen Recht ; die zuständigen staatlichen Organe sind verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
vor dem innerstaatlichen Recht durch dessen Anpassung oder Aufhebung zu gewährleisten.

sind drei bzw. Zwei (bisher nicht zu einer Einheit verbundene und deshalb jeder für sich völkerrechtlich rechtsfähige) Zusammenschlüsse ([Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl,] Europäische Atomgemeinschaft, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) westeuropäischer und mitteleuropäischer Länder (1993 Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Großbritannien, Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal, 1995 Österreich, Schweden, Finnland, 2004 Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta, Zypern, 2007 Bulgarien, Rumänien). Seit 1.7. 1967 haben die drei bzw. zwei Gemeinschaften einen gemeinsamen Rat und eine gemeinsame Kommission, während parlamentarische Versammlung und (Europäischer) Gerichtshof von Anfang an für alle drei bzw. zwei Gemeinschaften zuständig waren. Am 1. 7. 1987 stärkte die (Einheitliche) Europäische Akte die Zuständigkeit der Gemeinschaften und legte die Schaffung eines einheitlichen (europäischen) Binnenmarkts mit Personenverkehrsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit fest. Für die Europäischen Gemeinschaften gilt ein besonderes Recht (Recht der Europäischen Gemeinschaften). Ihre Organe sind Rat (Ministerrat, Rat), Kommission (1995 20 Kommissare, 2004 30) (Europäische Kommission), Versammlung (Parlament, Europäisches Parlament) und Europäischer Gerichtshof. Zum 7. 2. 1992 (Vertrag von Maastricht) wurden die Europäischen Gemeinschaften zu einer Europäischen Gemeinschaft, zum 1. 11. 1993 diese zur Europäischen Union. In der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft obliegt dem Rat als dem Organ der Staatenvertreter die Entscheidung, während die Kommission die Initiative zu ergreifen hat und dabei das Gesamtinteresse der Gemeinschaft sichert. Politisches Kontrollorgan und Beratungsorgan ist das Europäische Parlament, rechtliches Kontrollorgan der Europäische Gerichtshof. (Durch den am 1.5. 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam bzw. Amsterdamer Vertrag vom 2. 10.1997 wurden die Artikel des EG/EU-Vertrages umnummeriert.) Lit.: Geiger, R., EUV/EGV, 4. A. 2004; EU- und EG- Vertrag, hg. v. Lenz, O. u.a., 4. A. 2006; Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, hg. v. Calliess, C. u. a., 2. A. 2002

juristische Personen des öffentlichen Rechts mit besonderen Strukturelementen; wichtigste Säule der Europäischen Union ( Europäische Union) bestehend aus den drei Einzelgemeinschaften Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), Europäische Gemeinschaft (EG früher: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft [EWG]) und Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Die Gemeinschaften bildeten mit ihren zunächst ausschließlich wirtschaftspolitischen Zielsetzungen den Schwerpunkt der europäischen Integration. Ziele der Europäischen Gemeinschaften sind eine Intensivierung der europäischen Einheit, die Verbesserung der Lebens-und Arbeitsbedingungen der Bürger, die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung, der ausgewogenen Handelsbeziehungen und des freien Wettbewerbs, Milderung der wirtschaftlichen Ungleichheit zwischen den verschiedenen Regionen, Bewahrung von Frieden und Freiheit. Zur Erreichung dieser Ziele sind die Europäischen Gemeinschaften durch die Gründungsverträge sowie deren Ergänzungen durch Abtretung von Hoheitsrechten durch die Mitgliedstaaten in einzelnen Sachbereichen mit Hoheitsbefugnissen ausgestattet worden. Diese ermöglichen den Erlass von Rechtsetzungsakten sowie von sonstigen Maßnahmen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Bürger, die auch gegen deren Willen durchgesetzt werden können. Dabei genießt das Europäische Recht einen Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht und verdrängt dieses. Aufgrund der übertragenden Kompetenzen werden die Europäischen Gemeinschaft auch als „supranationale Organisation” mit eigenem Rechtscharakter und autonomer Aufgabenwahrnehmung bezeichnet.

1.
Die EG ist die wohl wichtigste Vorläuferin der heutigen Europäischen Union (EU). Der Begriff selbst existierte dabei in dieser Form erst seit 1992. Seit dem damaligen Vertrag über die Europäische Union v. 7. 2. 1992 (Vertrag von Maastricht; s. Europäische Integration, 3 b) wurde die offizielle Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ für die drei damaligen Europäischen Gemeinschaften, nämlich die frühere Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die Europäische Atomgemeinschaft und die frühere Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl gemäß dem Vertrag über die europäische Gemeinschaft (EGV) ohne Zusatz im Singular geführt. Das sollte Ausdruck des Gedankens sein, dass es sich um eine einheitliche Gemeinschaft handelte, die allerdings nach Kompetenzen und Handlungsrahmen unterschiedliche Gegenstände und Formen hatte. Diese drei, nach dem Auslaufen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl noch zwei Gemeinschaften, deren Organe verschmolzen wurden, waren gemäß dem damaligen Unionsvertrag „Grundlagen der Europäischen Union“. Die EG wurde wie jetzt die EU zwar noch nicht als Bundesstaat, wohl aber als Staatenverbindung eigener Art, nämlich als Staatenverbund angesehen. Die wichtigsten Organe der EG entsprachen denen der heutigen Europäischen Union, nämlich der Rat der EG (jetzt Rat der EU), die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Gerichtshof (EuGH). Die EG hatte bereits eine eigene, in ihrer Geltung vom nationalen Recht unabhängige Rechtsordnung; sie bezweckte die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes durch eine Zollunion, eine gemeinschaftliche Handelspolitik und die Wirtschafts- und Währungsunion, europäische Diskriminierungsverbot, ein gemeinschaftsrechtliches Wettbewerbsrecht, gemeinschaftsrechtliche Regelung des Subventionswesens, Niederlassungsfreiheit für Gemeinschaftsbürger, Freizügigkeit des Waren- und Dienstleistungsverkehrs sowie des Kapital- und Zahlungsverkehrs. Dem Abbau von innergemeinschaftlichen Grenzhindernissen sonstiger Art dienten die Regelungen für den Binnenmarkt. Die EG verfügte darüber hinaus über gewichtige gemeinschaftsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich des Verbraucher- und Umweltschutzes und lieferte den organisatorischen Rahmen für eine gemeinsame Wirtschafts- und Währungspolitik, Beschäftigungspolitik, Sozialpolitik, Industriepolitik sowie Technologiepolitik zur Verkehrspolitik transeuropäische Netze.

2.
Durch den Vertrag von Lissabon (s. Europäische Integration, 3 g) ging die EG im Jahr 2009 in der nunmehr einheitlichen und mit einer eigenen Rechtpersönlichkeit ausgestatteten Europäischen Union auf (s. a. EU-Vertrag, AEUV); lediglich die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), deren Vertrag unbefristet geschlossen wurde, blieb als eigenes Rechtssubjekt bestehen.




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