Haftung des Arbeitnehmers

Die Haiftung des Arbeitnehmers bietet Besonderheiten, die wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung hier auch gesondert anzuführen sind.
Eine Haftung des Arbeitnehmers kann sowohl bei einer Schlechtleistung wie auch bei einer Schädigung des Arbeitgebers, anderer Arbeitnehmer oder betriebsfremder Dritter in Frage kommen.
Ist die Arbeit eines Arbeitnehmers schlecht erbracht, indem er entweder zu langsam oder zu schlampig arbeitet, ihm anvertraute Geräte oder Maschinen und Werkzeuge beschädigt, gibt es für den Arbeitgeber unterschiedliche Möglichkeiten, den Arbeitnehmer zur Haftung heranzuziehen - diesen muss aber auch tatsächlich ein Verschulden an der Schlechtleistung treffen.
Eventuell könnte der Arbeitgeber eine Lohnminderung verlangen, also weniger Gehalt bezahlen. Gelegentliche Fehlleistungen wird er allerdings dulden müssen, sie könnten jedoch nach entsprechender Abmahnung eine Kündigung rechtfertigen. Der Arbeitnehmer könnte dann auch zum Schadenersatz herangezogen werden.
Voraussetzung der Haftung ist jedoch immer ein Verschulden des Arbeitnehmers, zu dem die Gerichte, insbesondere im Rahmen der gefahrgeneigten Arbeit, besondere Massstäbe entwickelt haben, die ein unterschiedliches Ermessen und damit auch eine unterschiedliche Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulassen.
Schuldhafte Schädigungen betriebsfremder Dritter durch den Arbeitnehmer führen zu einer Haftung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner, wobei der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Freistellung des Haftungsanspruchs verlangen kann.
Bei einer Schädigung von Arbeitskameraden im selben Betrieb, ist nach Personen- und Sachschäden zu unterscheiden. Bei Personenschäden gibt es eine Haftung des Arbeitnehmers nur, wenn er diese vorsätzlich herbeigeführt hat, sonst ist generell die Haftung ausgeschlossen. In solchen Fällen treten dann die Berufsgenossenschaften mit Zahlungen zugunsten des geschädigten Arbeitnehmers ein. Bei Sachschäden ist der Arbeitnehmer aber grundsätzlich seinem geschädigten Arbeitskollegen gegenüber verpflichtet, vollen Schadenersatz zu leisten. Möglich ist auch eine sogenannte Mankohaftung.

Im Arbeitsrecht:

gegenüber dem AG kann sich aus schuldhafter Verletzung 1. vorvertragl. Pflichten, 2. arbeitsvertragl. Haupt- u. Nebenpflichten, 3. unerlaubter Handlung ergeben. Aus der Aufnahme von ArbVertr.-Verhandlungen ergibt sich nach dem Grundsatz von Treu u. Glauben bereits eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme u. Fürsorge, aus deren Verletzung Schadensersatzansprüche erwachsen; diese sind jedoch i. d. R. nicht auf das Erfüllungsinteresse, sondern auf den Vertrauensschaden gerichtet. Dieser wird ermittelt durch Vergleich der Jetztlage mit der Lage, die vorhanden wäre, wenn der rechtsgeschäftl. Abschluss o. die rechtsgeschäftl. Anbahnung gar nicht eingetreten wären. Ansprüche aus Vorverhandlungen o. culpa in contrahendo erwachsen z.B., wenn der AN dem AG wahrheitswidrig vorspiegelt, er sei in der Lage bestimmte Arbeiten zu verrichten, wenn er im Rahmen von Vorstellungen erfahrene Betriebsgeheimnisse weitergibt o. wenn der AG erhebliche Aufwendungen macht u. der AN nicht Willens o. in der Lage ist, die Arbeit aufzunehmen (AP 8 zu § 276 BGB Vertragsbruch = NJW 84, 2846; AP 10 = NJW 85, 509).
1. Die Verletzung arbeitsvertragl. Pfl. kann in Nichtleistung, verspäteter Leistung o. durch Schlechterfüllung bestehen.
a) Die Anwendung von §§ 323ff. BGB auf das Arbeitsverhältnis bei Verletzung arbeitsvertraglicher Hauptpflichten war umstr. In älterer Zeit ist deren Anwendung geleugnet worden, weil sie auf das Arbeitsverhältnis nicht passten (BGH NJW 53, 1465). Im wesentlichen werden heute folgende Grundsätze vertreten: aa) Erbringt der AG nicht die geschuldete Vergütung, so hat der AN nach § 614 BGB für eine Lohnperiode vorzuleisten. Indes steht ihm dann die Einrede des nichterfüllten Vertrages zu (§ 320 BGB). Ein -s Zurückbehaltungsrecht besteht auch dann, wenn der AG die Vorschriften des Arbeitsschutzes o. der vertraglichen Fürsorgepflicht nicht einhält. In beiden Fällen gerät der AG in —5 Annahmeverzug (§ 615 BGB), so dass er die Vergütung fortzahlen muss. Geringfügige Lohndifferenzen timale Beeinträchtigungen arbeitsvertraglicher Pflichten berechtigen jedoch noch nicht zur Dienstleistungsverweigerung. bb) § 323 BGB führt zu dem Grundsatz ohne Arbeit keinen Lohn. Hiervon bestehen im Arbeitsrecht zahlreiche Ausnahmen, wonach der AG auch dann zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet bleibt, wenn der AN nicht leistet. Zu diesen Sondervorschriften gehören solche
über Krankenvergütung, Betriebsrisiko, Urlaub, Freistel-
lungsregelungen im BetrVG und BPersVG. cc) Führt der AG die Unmöglichkeit der Leistung des AN schuldhaft herbei, bleibt er nach § 324 I BGB zur Vergütungsfortzahlung verpflichtet. Was der AN durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erhält, muss er sich nach § 324 I 1 BGB anrechnen lassen. dd) §§ 325, 326 BGB sind nicht anwendbar, soweit einem der Vertragsteile ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. Insoweit ist dieses durch die Kündigung nach §§ 621, 622, 626 BGB ersetzt. Leistet der AN die versprochenen Dienste nicht, so kann Verzug o. Unmöglichkeit vorliegen. Verzug ist gegeben, wenn die Dienste nachgeholt werden können. Im allgemeinen hat die Arbeitsleistung Fixschuldcharakter (§ 361 BGB), d. h., der AN kann die Arbeitsleistung nicht nachholen. Wenn ein AN an einem bestimmten Tag nicht arbeitet, liegt ein Fall der Teilunmöglichkeit vor (§ 325 I 3, 323 BGB). Der AG braucht für die versäumte Zeit keine Vergütung zu zahlen. Stattdessen kann er, wenn ihm ein bezifferbarer Schaden erwachsen ist, nach § 325 12 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Hat der AG wegen der Nichtleistung gekündigt, kann er Schadensersatzansprüche nach § 628 II BGB haben. Macht der AN geltend, dass er die Nichtleistung der Arbeit nicht zu vertreten habe, so ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig.
b) Von der Nichtleistung o. verspäteten Leistung der Arbeit ist die Schlechtleistung im Arbeitsverhältnis zu unterscheiden (Schaub PersF 90, 291). Der AN ist in diesem Falle seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachgekommen, hat sie aber nicht so erfüllt, wie es dem Vertrag entspricht. Die Art der Schlechtleistung kann sehr verschieden sein (schlechte Ausführung der Arbeit, Beschädigung von Maschinen u. Gerätschaften, zu langsames Arbeiten, ungenügendes Wahrnehmen der Interessen des AG), also jede den AG irgendwie schädigende Handlung. Neben dem Arbeitsverhältnis können weitere vertragsrechtl. Beziehungen bestehen, wenn deren Verletzung gleichfalls zum Schadensersatz verpflichtet, z. B. der AG dem AN einen Firmenwagen zur privaten Nutzung überlässt (EzA 35 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung). Dieser Schadenersatzanspruch unterliegt nicht den Verjährungsvorschriften von §§ 558, 606 BGB (AP 85 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 85, 759). Zur Fest-
stellung der Schlechtleistung können Schiedsgutachterverträge geschlossen werden. Der AN wird schadensersatzpflichtig, (1) wenn der AN durch ein Tun o. Unterlassen gegen seine vertragl. Pflichten verstösst, (2) aus der Vertragsverletzung ein Schaden erwachsen ist, (3) zwischen Pflichtverletzung u. Schaden die haftungsbegründende Kausalität gegeben ist, (4) der AN die Pflichtverletzung zu vertreten hat, (5) ein weitergehender Schaden erwachsen ist u. (6) insoweit die haftungsausfüllende Kausalität gegeben ist. Im Prozess ist der AG für die Voraussetzungen (1) — (4) nach § 286 ZPO darlegungs- u. beweispflichtig (vgl. AP 87 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = DB 85, 2565); für die Voraussetzungen nach (5) u. (6) nach § 287 ZPO. Der Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, dass der AN den AG so zu stellen hat, wie dieser gestanden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Es besteht also zunächst in der kostenfreien Beseitigung der Mängel (§ 249 BGB). Ist dies nicht möglich, ist die Entschädigung in Geld zu leisten. Schaden ist auch der entgangene Verdienst (§ 252 BGB). Die für die Instandsetzung eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs dem AG berechnete Mehrwertsteuer ist, soweit der AG nach § 15 I 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, nicht zu ersetzen (NJW 72, 1460). Umstr. ist, ob der Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall auch für den Verlust von Schadensfreiheitsrabatten haftet; dies ist sowohl bei Kasko- wie bei Haftpflichtschaden zu bejahen (AP 81 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
c) In der Rspr. des BAG wurde bis 1983 angenommen, dass der AN im Falle der Schlechtleistung sowohl Vorsatz wie Fahrlässigkeit
zu vertreten hat (§ 276 BGB). Lediglich in den Fällen der Gefahr-
geneigten Arbeit bestand eine Haftungsmilderung des AN. Im Jahre 1983 sind einige Urteile ergangen, aus denen sich entnehmen liess, dass eine Haftung des AN nur noch bei Vorsatz u. grober Fahrlässigkeit in Betracht komme, weil wegen des vom AG gesetzten Betriebsrisikos dem AN eine Haftung nicht mehr zumutbar war (AP 82 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 83, 1693; AP 84 --= NJW 84, 2488). Wegen der aufgetretenen Divergenzen ist alsdann der GrS des BAG zur Entscheidung angerufen worden (AP 86 = NJW 86, 954). Zu einer Entscheidung ist es nicht gekommen, da sich die Parteien des Ausgangsverfahrens aussergerichtlich geeinigt haben. Durch Urteile von 1987 ist das BAG für die Fälle der --e Gefahr-geneigten Arbeit wieder zu der Rspr. vor 1983 zurückgekehrt. Hiernach haftet der AN bei leichter Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei mittlerem Verschulden wird der Schaden gequotelt und bei schwerem Verschulden, also im allgemeinen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der AN allein. Bei versicherbaren Kaskoschäden ist
;0 einer Versicherung bei der Schadensquotelung zu berücksichtigen (AP 93 = NJW 88, 2816 = NZA 88, 579; AP 92 = NJW 88, 2820 = NZA 88, 584). Im Jahre 1989 hat das BAG wieder Überlegungen von 1983 aufgenommen. Es hat in einer Entscheidung wiederum den GS angerufen, ob die Haftung des AN allgemein nach dem Quotierungsschema begrenzt werden kann (AP 98 = NZA 90, 95 = DB 90, 47). Zugleich hat es klargestellt, dass in den Fällen Gefahrgeneigter Arbeit in Ausnahmefällen auch eine Schadensquotelung bei grober Fahrlässigkeit möglich ist (AP 97 = NZA 90, 97 = NJW 90, 468). Der GS teilt die Auffassung, dass allgemein die Haftung des AN einzuschränken ist. Er hat aber insoweit den GemS. der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen (AP 101 = NZA 93, 547). Dieser hat das Verfahren eingestellt, weil sich der BGH der Anrufung angeschlossen hat (BGH ZIP 94, 225; DB 94, 428). Für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit sind auch subjektiv vorwerfbare Verhaltensweisen erforderlich (AP 42, 59; AP 2 zu § 840 BGB = BB 89, 1347). Umstr. ist, ob auf die Fälle der Schlechterfüllung §§ 282, 285 entspr. anzuwenden sind. Nach h. M. trägt der AG grundsätzlich die Darlegungs- u. Beweislast für ein Verschulden des AN (AP 5 zu § 282 BGB; BGH AP 6 aaO). Dem AG können jedoch Beweiserleichterungen zugute kommen, (1) in den Fällen des Anscheinsbeweises, insbesondere bei Verkehrsunfällen u. der Mankohaftung, (2) wenn der AN näher zum Gefahrenbereich steht. Mit seiner Forderung kann der AG in den Grenzen der PfändungsFreigrenzen gegen die Lohnford. die Aufrechnung erklären.
3. Mit den vertragl. Haftungsbestimmungen können diejenigen aus unerlaubter Handlung konkurrieren. Als solche kommen vor allem in Betracht §§ 823, 824, 826 BGB; 17, 18 UWG (vorsätzl. o. fahrl. Verletzung von Leben, Gesundheit, Freiheit, Einkommen, Schutzgesetzen, Kreditgefährdung, sittenwidrige Schädigung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen usw.). Begeht der AN gegenüber dem Geschäftspartner des AG einen Betrugsversuch, so haftet er für die durch einen Geschäftsabbruch drohenden Schäden, indes muss der AG Tatsachen dafür darlegen, warum u. U. schon eine einmalige Verfehlung eines AN diese Gefahr heraufbeschwört (AP 79 zu § 611 BGB Haftung des AN).
Hat der AN in Ausübung seiner Tätigkeit einen Dritten geschädigt, so haften AN und AG dem Dritten als Gesamtschuldner (AP 8 zu § 426 BGB = NJW 90, 3228). Dies kommt vor allem vor, wenn die Betriebsmittel dem Dritten gehören (Sicherungsübereignung oder Leasing). Die Grundsätze der Haftungsbeschränkung des AN gelten nicht gegenüber dem Dritten. Jedoch hat der AN gegen den AG einen Anspruch auf Freistellung von der Haftung in dem Um-
fang, in dem bei Schädigung des AG er von der Haftung freigestellt wäre. Dieser Freistellungsanspruch ist dann wertlos, wenn der AG insolvent geworden ist (BGH NJW 89, 3273; dazu Baumann BB 90, 1833; Denck NZA 88, 265; BB 89, 1192; JZ 90, 175),
II. 1. Die Haftung des AN kann ausgeschlossen o. gemildert sein bei
Mitverschulden des AG u. bei gefahrgeneigter Arbeit, wobei die
Grundsätze des innerbetriebl. Schadensausgleiches auch für delikt. Anspr. gelten (AP 16 zu § 611 BGB Haftung des AN; AP 5 zu § 282 BGB). Der AG muss sich ein Mitverschulden seiner Organe (§ 31 BGB; vgl. aber AP 75 a. a. 0.) u. Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) zurechnen lassen. Hat der AG zur Abdeckung von Verkehrsunfallschäden eine Kaskoversicherung nicht abgeschlossen, so kann dies bei der Schadensquotelung berücksichtigt werden. Liegt im Falle gefahrgeneigter Arbeit auch ein Mitverschulden des AG vor, so ist zunächst der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der gefahrgeneigten Arbeit zu quoteln u. alsdann eine weitere Quotelung nach § 254 BGB vorzunehmen (AP 61). Hat der AG neben Ansprüchen gegen AN auch solche gegen Dritte, kann die Fürsorgepflicht AG gebieten, zunächst den Dritten in Anspruch zu nehmen (AP 40 aaO). Schadensersatzansprüche können tariflichen Verfallfristen unterliegen. Lit.: Buglass BetrR 90, 57; Lipperheide BB 93, 720; Schalt MDR 92, 12; Slapnicar/Reuter ArbuR 92, 33; Sommer NZA 90, 837; Tinnefeld DuD 92, 177; Wilms AuA 92, 75; Wohlgemuth DB 91, 910; Worzalla NZA 91, 166.

Grundsätzlich haftet der Arbeitnehmer für Schäden, die er zurechenbar verursacht, nach Vertrags- oder Deliktsrecht. Allerdings gibt es Modifikationen, wenn die Schäden anlässlich betrieblich veranlasster Tätigkeit eintreten.
Haftung für Sachschäden an Rechtsgütern des Arbeitgebers oder von Dritten betrieblich veranlasste Tätigkeit.
Haftung für Personenschäden: Grundsätzlich besteht auch für Personenschäden eine unbeschränkte Arbeitnehmerhaftung nach Vertrags- oder Delikts-recht. Die Haftung von Arbeitnehmern für Personenschäden wird aber nach § 105 SGB VII beschränkt, wenn der Schädiger ein Versicherter ist, der Personenschaden bei einer betrieblichen Tätigkeit eintritt und ein Versicherungsfall unvorsätzlich verursacht wird. Mankohaftung: Unter der Mankohaftung versteht man die Haftung des Arbeitnehmers für die Differenz zwischen Ist und Soll des anvertrauten Arbeitgebervermögens (Geld- oder Sachwerte). Eine solche Haftung kann darauf beruhen, dass die Vertragsparteien diese Mankohaftung ausdrücklich vereinbart haben. Fehlt eine solche Vereinbarung, dann kann sich eine Haftung des Arbeitnehmers aus § 280 Abs. 1 BGB oder § 823 BGB ergeben.

innerbetrieblicher Schadensausgleich, Arbeitsverweigerung, Mankohaftung.




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