Arzt

Nach den Vorgaben der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte darf sich derjenige als Arzt bezeichnen, der ein Medizinstudium erfolgreich mit der geforderten Prüfung abgeschlossen hat, nicht "unwürdig oder unzuverlässig" ist und die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Berufes erfüllt.
Abschluss eines Arztvertrags
Zwischen Arzt und Patient entsteht mit dem Beginn einer Behandlung eine vertragliche Beziehung, für deren Abschluss keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. In der Regel kommt der Arztvertrag dadurch zustande, dass sich der Patient in die Praxis begibt mit dem Wunsch und Willen, untersucht und behandelt zu werden, und dass der Arzt die von ihm erwartete Tätigkeit ausübt. Auch wenn sich der Patient nur telefonisch an den Arzt wendet und dieser Ratschläge erteilt oder zu ihm zu kommen empfiehlt, liegt ein Behandlungsvertrag vor. Der Arzt muss also ausdrücklich darauf hinweisen, wenn er keine vertragliche Beziehung mit einem Patienten eingehen will. Wird eine geschäftsunfähige Person — also ein Kind unter sieben Jahren oder ein bewusstloser Patient — von einem Arzt behandelt, so kommt mit diesem kein Vertrag zustande, es sei denn, die Eltern des Kindes willigen in die Behandlung ein bzw. der Patient selbst, nachdem er das Bewusstsein wiedererlangt hat. Auch bei einer beschränkt geschäftsfähigen Person — d. h. einem Kind bzw. Jugendlichen zwischen dem siebten und 18. Lebensjahr — muss der gesetzliche Vertreter zustimmen, damit ein Arztvertrag zustande kommt.
Rechtsnatur des Arztvertrags
Mit dem Abschluss eines Arztvertrags übernehmen sowohl der Patient als auch der Arzt vertragliche Pflichten.
- Die wesentlichen Vertragspflichten des Patienten bestehen in dessen Mitwirkung an der Behandlung sowie in der Honorarzahlung.
- Die wichtigste Pflicht des Arztes ist die Behandlung des Patienten. Darüber hinaus ergeben sich für ihn
noch verschiedene Nebenpflichten wie Schweige- und Aufklärungspflicht und die Pflicht zum Datenschutz.

In Erfüllung des Arztvertrags schuldet der Arzt dem Patienten keinen Heilungserfolg, sondern lediglich eine Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst und dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebietes; er übernimmt also nur die Aufgabe, im Rahmen der Behandlung einen Heilerfolg anzustreben.

Somit ist der Arztvertrag kein Werkvertrag nach § 631 BGB, sondern ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Selbst rein kosmetische Operationen, die lediglich der Verschönerung dienen, sind grundsätzlich Dienstleistungen und nicht auf Erfolgsgarantie gerichtete Werkvertragsleistungen. Das Gleiche gilt für Sterilisationen und für den legalen Schwangerschaftsabbruch.

Honorar des Arztes
Aufgrund des Arztvertrags, der mit Beginn der Behandlung automatisch zwischen Arzt und Patient geschlossen wird, hat der Arzt gegenüber einem Privatpatienten einen unmittelbaren Anspruch darauf, dass dieser ihm das fällige Honorar zahlt. Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob die vom Arzt in Rechnung gestellte Vergütung dem Privatpatienten von seiner privaten Krankenversicherung zurückerstattet wird oder nicht.
Die Abrechnung des Arztes gegenüber einem Privatpatienten erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA), in der die einzelnen ärztlichen Leistungen und der jeweils entsprechende Gebührensatz aufgeführt sind. Der Arzt darf in der Regel nur eine Gebühr bis zum 2,3fachen des genannten Wertes berechnen. Überschreitet er dieses Maß, muss er dies in der Regel schriftlich begründen.
Für die Behandlung von Kassenpatienten gilt die Gebührenordnung für Ärzte nicht. Die gesetzlichen Krankenkassen sind ihren Versicherten lediglich die unmittelbare Heilmaßnahme schuldig, nicht jedoch einen Kostenersatz. Um diese vom Gesetzgeber festgelegte Pflicht zu erfüllen, schließen sie zugunsten ihrer Mitglieder Verträge mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Danach muss der Arzt seinen Honoraranspruch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung geltend machen. Der Kassenpatient ist also im Gegensatz zum Privatpatienten nicht Schuldner des Arztes.




Ist ein Arzt zur Behandlung eines Patienten verpflichtet?
Für einen Arzt gibt es gegenüber einem Privatpatienten keine allgemeine Behandlungspflicht, auch für ihn gilt in Ausübung seiner Tätigkeit der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Zwar bietet er mit der Einrichtung seiner Praxis seine Dienstleistung an, er ist jedoch nicht verpflichtet, einen Behandlungsvertrag mit jedem Patienten abzuschließen.
Anders ist die Sachlage bei gesetzlich versicherten Patienten. In ihrem Fall ist ein als Kassenarzt zugelassener Mediziner zur Behandlung verpflichtet, es sei denn, er hat triftige Gründe zur Ablehnung, beispielsweise wenn sich schon beim ersten Gespräch herausstellt, dass jegliche Vertrauensbasis zwischen ihm und dem potenziellen Patienten fehlt.
Im Notfall allerdings oder wenn ein Unfall passiert ist, steht dem Arzt dieses Recht nicht zu. Dann muss er die für den Patienten erforderliche Behandlung vornehmen, ohne dass zuvor ein Arztvertrag abgeschlossen wird; dazu ist er gesetzlich verpflichtet.
Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten stellt diese Behandlung eine so genannte Geschäftsführung ohne Auftrag dar. Ist der Notfallpatient gesetzlich versichert, hat der Arzt nach diesen Vorschriften gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung auch ohne Auftrag einen Anspruch auf Zahlung. Der Privatpatient muss die Aufwendungen eines (Not-) Arztes aus demselben Grund ebenfalls begleichen.

Behandlungspflicht des Arztes
Wann kann der Arzt die Weiterbehandlung eines Patienten ablehnen?
Der Arzt ist grundsätzlich zur Weiterbehandlung eines Patienten verpflichtet. Er kann jedoch dann eine weitere Behandlung des Patienten ablehnen, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist und keine Gefahr für Leib und Leben des Patienten droht.
* Der Arzt wird fortgesetzt von seinem Patienten verleumdet.
* Der Arzt wird vom Patienten beleidigt und bedroht.
* Der Patient stiehlt oder zerstört in der Praxis Gegenstände.
* Der Arzt wird durch sinnlose Telefonanrufe des Patienten in seiner Nachtruhe gestört.
* Der Patient weigert sich hartnäckig und ohne ersichtlichen Grund, ärztlichen Anordnungen Folge zu leisten.
* Der Patient zahlt ohne ersichtlichen Grund Teilrechnungen des Arztes nicht.
* Es besteht kein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient mehr.
* Der Arzt ist überlastet.

Kündigungsrecht des Patienten und des Arztes
Grundsätzlich kann der Patient jederzeit ohne Angabe von Gründen den Arztvertrag aufkündigen; der Arzt hat dann Anspruch auf die Bezahlung der Leistungen, die er bis zur Kündigung erbracht hat.
Dieses Kündigungsrecht steht sowohl Privatpatienten als auch Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung zu. Der Kassenpatient riskiert jedoch erhebliche finanzielle Nachteile, wenn er ohne wichtigen Grund innerhalb eines Quartals den Arzt wechselt, da in dem Fall die Kasse zwar die Behandlungskosten bis zur Kündigung übernimmt, die Kosten der Weiterbehandlung aber verweigern kann. Dagegen kann ein Arzt nur aus einem wichtigen Grund den Arztvertrag kündigen. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient so erschüttert ist, dass dem Arzt die Fortsetzung der Behandlung nicht mehr zugemutet werden kann. Droht jedoch Gefahr für Leib und Leben des Patienten, muss er dessen Behandlung dennoch so lange fortsetzen, bis ein anderer Arzt die Weiterbehandlung übernimmt.
Dokumentationspflicht des Arztes
Der Arzt ist verpflichtet, eine ausführliche, sorgfältige und vollständige Dokumentation über die Behandlung seiner Patienten anzulegen. Diese Dokumentationspflicht gehört nicht nur zu den vertraglichen Pflichten aus dem Arztvertrag, sie ist auch teilweise in verschiedenen Spezialgesetzen und im ärztlichen Standesrecht geregelt. Ziel der Dokumentationspflicht ist es, zum Zweck der Therapiesicherung die Grundlage für eine sachgerechte Behandlung und Weiterbehandlung des Patienten zu schaffen, und zwar unabhängig von der Person des behandelnden Arztes. Ferner soll dem Patienten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst ein Bild über den eigenen Krankheits- und Behandlungsablauf zu machen.
Darüber hinaus dient die Dokumentationspflicht der Beweissicherung, um noch nach längerer Zeit eine ärztliche Behandlung rekonstruieren zu können. Unterlässt der Arzt die Dokumentation, so muss er in einem etwaigen späteren Zivilprozess nachweisen, dass er keinen Behandlungsfehler begangen hat.

§611 BGB

Siehe auch Krankenkasse, gesetzliche Ärztliche

Aufklärungspflicht
Jede ärztliche Behandlung, welche die körperliche Unversehrtheit des Patienten nicht nur unerheblich beeinträchtigt, erfüllt, juristisch gesehen, den Tatbestand der Körperverletzung. Die Rechtswidrigkeit eines medizinischen Heileingriffs entfällt jedoch, wenn der Patient diesem zustimmt. Seine Einwilligung ist allerdings nur dann rechtswirksam, wenn sie in Kenntnis etwaiger Gefahren und Folgen des Eingriffs erteilt wird. Darum ist der Arzt verpflichtet, den Patienten darüber zu informieren. Die Aufklärung des Patienten muss rechtzeitig im Rahmen eines Gesprächs stattfinden. Dafür muss ausreichend Zeit zur Verfügung stehen. Zu Beweiszwecken ist es für den Arzt nützlich, die Hauptpunkte schriftlich festzuhalten. Der Patient kann, wenn er keine Einzelheiten wissen will, auf die Aufklärung über die Risiken und Folgen einer Operation verzichten. Er darf dann aber nicht nur "weghören", sondern muss einen derartigen Verzicht eindeutig zum Ausdruck bringen.
Einwilligung des Patienten
Die Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Heileingriff ist nur dann wirksam, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Die wirksame Einwilligung setzt jedoch auch die Einsichtsfähigkeit des Patienten voraus. Diese ist vom Alter unabhängig — auch Minderjährige können wirksam einwilligen, wenn sie die entsprechende geistige und sittliche Reife haben und die Tragweite ihrer Entscheidung richtig einschätzen können. Falls bei einem Minderjährigen die erforderliche Einsichtsfähigkeit nicht vorliegt, müssen die Eltern oder der Sorgeberechtigte der Behandlung zustimmen.
Kann die Einwilligung bei nicht aufschiebbaren Eingriffen nicht mehr eingeholt werden, etwa weil der Patient bewusstlos ist, dann darf der Arzt auch ohne ausdrücklich erteilte Zustimmung handeln, wenn bei objektiver Betrachtungsweise die Einwilligung des Patienten zu erwarten gewesen wäre — man nennt das im juristischen Sprachgebrauch "mutmaßliche Einwilligung".
Muss der Arzt seine Behandlungsmaßnahme während eines Eingriffs ändern, so ist diese Operationserweiterung nicht mehr von der zuvor erteilten Einwilligung des Patienten gedeckt. Solche weiteren Eingriffe dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Arzt davon ausgehen kann, dass der Patient, hätte er Kenntnis von der Situation erlangt, zustimmen würde. Kann der Arzt jedoch nicht von einer solchen mutmaßlichen Einwilligung ausgehen, dann ist er verpflichtet, die Operation abzubrechen, da diese nicht mehr von der zuvor erteilten Einwilligung umfasst wäre.

Umfang der, ärztlichen Aufklärungspflicht
Vor einer Behandlung oder einem Eingriff ist der Patient umfassend aufzuklären. Das Gespräch sollte möglichst vom behandelnden oder operierenden Arzt persönlich geführt werden und es muss ausreichend Zeit dafür zur Verfügung stehen. Die wichtigsten Punkte dabei sind:
* Aufklärung des Patienten über seinen Krankheitszustand und die Diagnose
* Information des Patienten über etwaige alternative Behandlungsmethoden
* Aufklärung über die mit oder ohne Behandlung voraussichtlich zu erwartenden Heilungs- und Besserungsaussichten
* Aufklärung über Art, Bedeutung und Tragweite eines operativen Eingriffs. Dabei müssen Fragen des Patienten ausführlich beantwortet werden.
* Aufklärung über die Folgen des Eingriffs sowie über mögliche Risiken und Nebenwirkungen
* Information über die Nebenwirkungen von Medikamenten
* Aufklärung über erforderliche Maßnahmen zur Nachbehandlung

Blutprobe, Entnahme, Hilfeleistung, Notstand. Der Arzt genießt als Kraftfahrer keine Vorrechte. Er hat auch keinen Anspruch auf Dauerparkplätze, sei es allgemein, sei es vor seiner Praxis. Das Arztschild an der Frontscheibe des Fahrzeugs enthält lediglich die Bitte um Rücksichtnahme. Auch können sich in Ausübung des Arztberufes Notstandsfälle ergeben, welche leichte Verkehrsverstöße im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lassen. Ferner ist vorgesehen, dem Arzt durch ein Arztschild mit Gelblicht als Dachaufsatz Vorrechte zu geben, solange er in Berufsausübung unterwegs ist.
Bei Unglücksfällen mit Personenschaden ist er in besonderem Maße zur Hilfeleistung - weil mehr als andere hierzu fähig -verpflichtet.
Trotz seiner grundsätzlichen Schweigepflicht kann er in bestimmten Fällen verpflichtet sein, die Verkehrsbehörde zu benachrichtigen, wenn ein Patient mit einem Kraftwagen am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen seiner Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, ohne sich und andere zu gefährden. Voraussetzung ist jedoch, daß der Arzt vorher den Patienten auf seinen Gesundheitszustand und die Gefahren aufmerksam gemacht hat, die sich beim Steuern eines Kraftwagens ergeben, es sei denn, daß ein Zureden des Arztes wegen der Art der Erkrankung oder wegen der Uneinsichtigkeit des Patienten von vornherein zwecklos ist.
Auf Verlangen der Polizei ist der Arzt verpflichtet, einem Verkehrsteilnehmer eine Blutprobe zu entnehmen.

Im Sozialrecht:

Ärztliche Behandlung, Behandlungsfehler, ärztlicher

(§2 Bundesärzteordnung) ist der Mensch, der nach einem Studium der Medizin die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und approbiert ist. Der A. übt einen freien Beruf aus, für dessen Leistungen er Gebühren verlangen darf. Er darf Einzelheiten seiner Behandlungsweisen nicht im Internet veröffentlichen. (2002 gab es in Deutschland rund 300000 tätige Ärzte). Kassenarzt Lit.: Rehborn, M., Arzt - Patient - Krankenhaus, 3. A.

1.
Die Grundsätze des ärztlichen Berufs regelt die Bundesärzteordnung v. 16. 4. 1987 (BGBl. I 1218) m. Änd. Danach ist der ärztliche Beruf kein Gewerbe (freier Beruf). Zur Ausübung ist eine Approbation als Arzt oder eine besondere Erlaubnis erforderlich, deren Erteilung u. a. voraussetzt, dass der Bewerber Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedsstaates oder Heimatloser ist, sich nicht als unwürdig oder unzuverlässig erwiesen hat, körperlich und geistig zur Berufsausübung nicht unfähig oder ungeeignet ist, nach dem Studium der Medizin die deutsche ärztliche Prüfung bestanden hat (§§ 1-3) oder ein anerkanntes EG-Diplom besitzt. Näheres regelt die gem. § 4 Bundesärzteordnung erlassene Approbationsordnung für Ärzte i. d. F. v. 27. 6. 2002 (BGBl. 2405): Studium, praktische Ausbildung, Abschnitte der ärztlichen Prüfung (§§ 22 ff., §§ 27 ff.).
Das Honorar der Ärzte richtet sich nach der GebührenO (GOÄ) v. 9. 2. 1996 (BGBl. I 210) mit Anlageband („Gebührenverzeichnis“), jeweils m. spät. Änd. Danach erhält der A. Gebühren (§§ 6 f.), Entschädigungen (§§ 7 ff., z. B. Wegegelder) und bestimmte Auslagen (§ 10). Die Gebühren sind Rahmengebühren, die innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Die Gebühr darf bis zum 31/2 fachen des Gebührensatzes betragen, eine Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ist aber nicht regelmäßig, sondern nur bei Besonderheiten des Einzelfalls zulässig. Technische Leistungen (Abschnitte A, E, M, O, Q des Gebührenverzeichnisses) sind gemäß § 5 II höchstens bis zum 2,5fachen Wert zu berechnen, wobei der höchste Regelwert 1,8 beträgt. Abweichende Vereinbarungen müssen mit bestimmten Hinweisen vorher in einem Schriftstück getroffen werden, das nur diese Vereinbarung enthalten darf und von dem dem Patienten ein Abdruck auszuhändigen ist (§ 2 II).
Zur Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zu den Krankenkassen s. Vertragsarzt. Die Ärzte sind zu Ärztekammern mit Ehrengerichtsbarkeit zusammengeschlossen. S. ferner Berufsgeheimnis, Arztregister, Kassenarzt, Standesrecht.

2.
Fügt der A. unter Verletzung seiner Berufspflichten einem Patienten Schaden an Körper oder Gesundheit zu, so tritt Schadensersatzpflicht aus dem Arztvertrag (Werkvertrag, 1) und aus unerlaubter Handlung ein. Das gilt auch, wenn er einen ärztlichen Eingriff - insbes. eine Transplantation - ohne die einholbare Einwilligung des Betroffenen (nicht bei Bewußtlosigkeit, Geschäftsführung ohne Auftrag) vornimmt. Zur Einwilligung ist nach h. M. nicht die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen, sondern nur dessen Einsichtsfähigkeit in Umfang und Folgen des Eingriffs Voraussetzung. Der A. hat den Patienten zur Vermeidung seiner Haftung in zumutbarer Weise über den voraussichtlichen Verlauf des Eingriffs und über die hierbei möglicherweise eintretenden (typischen) Gefahren aufzuklären (Aufklärungspflicht). Diese Pflicht entfällt nur in Ausnahmefällen. Trotz Einwilligung haftet der A. aus unerlaubter Handlung (über die Beweislast s. dort), wenn ihm bei der Behandlung ein grober Behandlungsfehler (Kunstfehler, ärztlicher) unterläuft, d. h. ein fehlerhaftes Verfahren angewendet oder nicht alles getan wird, was zur Vermeidung eines (weiteren) körperlichen Schadens erforderlich ist (z. B. Zurücklassen eines Fremdkörpers nach Operation). S. a. Belegarztvertrag, Kassenarzt; über Krankenpapiere (Einsicht) Vorlegung von Sachen.




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