Irrtum
(im Strafrecht)
Im Strafrecht wird zwischen dem Tatbestandsirrtum und dem Verbotsirrtum unterschieden.
Tatbestandsirrtum
Beim Tatbestandsirrtum erfüllt der Täter einen Straftatbestand, ohne dies zu wissen, wenn er z. B. in der Annahme, es handle sich um den eigenen, aus einer Gaststätte einen fremden Regenschirm mitnimmt. Erfüllt der Täter den Tatbestand fahrlässig, so wird er bei einem verschuldeten Irrtum wegen Fahrlässigkeit bestraft, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung. Der fahrlässige Diebstahl ist jedoch nicht unter Strafe gestellt. Geht der Täter bei Begehung einer Straftat fälschlicherweise von Umständen aus, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, so kann er wegen vorsätzlicher Tat nur nach diesem milderen Gesetz bestraft werden.
16 StGB
Verbotsirrtum
Beim Verbotsirrtum fehlt dem Täter bei der Ausführung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun. Diese Tat bleibt straflos, wenn der Täter den Irrtum nicht vermeiden konnte. Die Bewertung der Vermeidbarkeit richtet sich nach der Bildung, der beruflichen und privaten Lebensstellung und der Erfahrung des Täters. Gegenüber einer Person, die sich auf einen Verbotsirrtum beruft, argumentieren die Richter oft, dass ihr unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse Bedenken über das Unrecht der Tat hätten kommen müssen und sie sich hätte erkundigen müssen, um das Unrecht zu vermeiden.
§ 17 StGB
Siehe auch Straftat
Im Zivilrecht kann jemand bei Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt oder über wesentliche Eigenschaften einer Person oder Sache irren. Dies berechtigt ihn zur -»Anfechtung der Willenserklärung (§ 119 BGB). Im Strafrecht kann der Täter in zweierlei Hinsicht irren: Irrtum über Tatumstände. Der Täter kann Umstände nicht kennen, die dazu führen, daß die Tat schwerer bestraft wird (zum Beispiel annehmen, das Gebäude, das er in Brand steckt, sei leer, während sich in Wahrheit Menschen darin befinden), oder er kann umgekehrt Umstände irrig annehmen, die die Tat milder erscheinen lassen (zum Beispiel annehmen, ein Mensch, den er in Wahrheit erst getötet hat, sei bereits tot gewesen). In diesen Fällen wird er nicht wegen vorsätzlicher, sondern höchstens wegen fahrlässiger Begehung der schwereren Straftat bestraft (§ 16 StGB). Verbotsirrtum. Der Täter kann irrig annehmen, eine Handlung, die er begeht, sei gar nicht strafbar (zum Beispiel die Homosexualität sei jetzt allgemein straffrei). In diesem Falle muß geprüft werden, ob er den Irrtum vermeiden konnte. Konnte er ihn vermeiden, wird er bestraft, allerdings kann die Strafe gemildert werden. Konnte er ihn nicht vermeiden (zum Beispiel weil er aus einem Land kommt, in dem die Homosexualität allgemein straffrei ist), so wird er nicht bestraft (§17 StGB).
ist das unbewußte Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem. Ein I. läßt die Willenserklärung zwar nicht unwirksam, aber anfechtbar werden. Allerdings sind nicht alle I. rechtserheblich und berechtigen daher zur Anfechtung. Anfechtbar sind nur der Erklärungs-, der lnhalts- und einige besondere Fälle des Motivirrtums.
1) Im bürgerlichen Recht einer der Gründe, aus denen rechtsgeschäftliche Willenserklärungen angefochten werden können; § 119 ff. BGB (Anfechtung eines Rechtsgeschäftes). Liegt vor, wenn Erklärung unbewusst vom Gewollten abweicht. Nur bestimmte Fälle des I.s begründen die Anfechtbarkeit: Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum; i.d.R. nicht der Motivirrtum. Die Anfechtung wegen I.s muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
I. Kenntnis erhalten hat (§ 121 BGB). Begründete Anfechtung wegen I. kann den Anfechtenden zum Schadensersatz verpflichten (§ 122 BGB). - 2) Im Strafrecht:ü) Tatbestandsirrtum: Dem Täter sind Tatumstände (Tatbestandsmerkmale) nicht bekannt, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören oder die die Strafbarkeit erhöhen (z.B. § 212 StGB "Tötung eines Menschen". Schiesst Sonntagsjäger Spaziergänger an, den er für Rehbock hält, so irrt er über das Tatbestandsmerkmal "Mensch"). Tatbestands-I. schliesst Vorsatz aus; u. U. aber Bestrafung wegen fahrlässigen Delikts (z.B. wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB). Rechtsprechung rechnet auch den Fall, dass jemand sich über tatsächliche Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt, zum vorsatzausschliessenden Tatbestandsirrtum. (Z.B. A glaubt irrtümlich, B greife ihn an und tötet diesen in vermeintlicher Notwehr), b) Verbotsirrtum: Dazu sagt das BGB in einer richtungweisenden Entscheidung: "Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem Täter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtmässig verhalten, dass er sich für das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtmässig verhalten, sich für das Recht hätte entscheiden können... Voraussetzung dafür, dass der Mensch sich in freier, verantwortlicher, sittlicher Selbstbestimmung für das Recht gegen das Unrecht entscheidet, ist die Kenntnis von Recht und Unrecht." Verbotsl. ist danach beachtlich, wenn unvermeidbar, und schliesst dann Schuld (nicht Vorsatz wie beim Tatbestandsl.) aus, Schuldausschliessungsgrund. Ist er vermeidbar, so bleibt Schuld bestehen; Strafe kann gemildert werden. Rechtsblindheit, c) Subsumptionsirrtum.
Vorbehalten, eine Handelsklausel, durch welche man sich im geschäftlichen Verkehr die Berichtigung möglicher Irrtümer vorbehält. Vermeidet Anerkenntniswirkung einer Rechnungsgestellung oder einer Zahlung. - In Österreich ähnlich. - Entsprechende Regelung in der Schweiz.
. 1. Das Privatrecht misst dem I. in verschiedenen Zusammenhängen Bedeutung zu. Es schützt z. B., vor allem im Sachenrecht, den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten u. lässt im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorliegen eines I. den Vorsatz entfallen (Verschulden). Speziell geregelt sind Voraussetzungen u. Folgen des I. beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Wer sich bei Abgabe einer Willenserklärung in tatsächlicher Hinsicht irrt, kann die Erklärung nach §§119, 120 BGB anfechten (Anfechtung), ist allerdings dem gutgläubigen Erklärungsempfänger zum Schadensersatz verpflichtet (§ 122 BGB). Folgende Irrtumsfälle berechtigen zur Anfechtung: a) Erklärungsirrtum: Der Erklärende wollte eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben (z.B. er verspricht oder verschreibt sich), b) Übermittlungsirrtum: Die Willenserklärung wird durch die übermittelnde Person oder Institution (z.B. Post) falsch übermittelt. c) Inhaltsirrtum:Die Erklärung entspricht zwar in ihrer äusseren Form dem Willen des Erklärenden, doch hat er in Wirklichkeit etwas anderes gemeint. Der Inhaltsirrtum kann sich auf den Gegenstand des Rechtsgeschäfts (z.B. Vermieter sagt Leihe, meint aber Miete) oder auf die Person des Erklärungsgegners (z.B. Verwechslung von Personen bei Namensgleichheit) beziehen. Kein Inhaltsirrtum und daher unbeachtlich ist der Motivirrtum /wer z. B. Wertpapiere in der Erwartung einer Kurssteigerung kauft, kann den Kauf nicht deshalb anfechten, weil er die Börsentendenzen falsch eingeschätzt hat. d) Eigenschaftsirrtum: Her Erklärende irrt sich über wesentliche Eigenschaften der Person (z. B. Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers) oder der Sache (z. B. Echtheit eines Kunstwerks). Zu den wesentlichen Eigenschaften einer Sache zählt aber nicht ihr Wert als solcher. Das Anfechtungsrecht wegen Eigenschaftsirrtum ist beim Kauf ausgeschlossen, soweit die
Regelungen der §§ 459 ff. BGB über Gewährleistung für Sachmängel eingreifen. Die Vorschriften der §§ 119, 120 BGB sind bei beiderseitigem I. nicht anwendbar (versteckter Dissens, falsa demonstratio). Zum beiderseitigen I. über die Geschäftsgrundlage s. dort. Für die Irrtumsanfechtung im Erbrecht gelten besondere, weniger strenge Anforderungen. Wer durch eine irrtümlich getroffene letztwillige Verfügung benachteiligt ist, kann diese nicht nur unter den Voraussetzungen des § 119 BGB, sondern auch dann anfechten, wenn der Erblasser einem Motivirrtum erlegen ist, d. h. zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist (§§ 2078 ff., s. insbesondere § 2079 BGB). Bei einem Erbvertrag ist auch der Erblasser selbst zur Anfechtung berechtigt (§§2281 ff. BGB).
2. Zum Irrtum im Strafrecht Schuld.
ist die unbewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt, das Auseinanderfallen der (subjektiven) Vorstellung eines Handelnden und der (objektiven) Wirklichkeit. Im Strafrecht lässt der beachtliche Tatbestandsirrtum (§ 16 I StGB) den Vorsatz entfallen (z.B. der beachtliche error in obiecto, I. über den Kausalverlauf, aberratio ic- tus, I. über die Voraussetzungen einer Garantenstellung). Der Verbotsirrtum (I. über die Rechtswidrigkeit) führt je nach Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit zur möglichen Milderung der Strafe oder zum Wegfall der Schuld (§ 17 StGB). Der I. über einen Rechtfertigungsgrund (indirekter Verbotsirrtum) wird je nach seiner Art entweder in den Rechtsfolgen analog dem Tatbestandsirrtum behandelt (Erlaubnistatbestandsirrtum) oder uneingeschränkt als (indirekter) Verbotsirrtum (Erlaubnisirrtum). Der I. über eine Garantenpflicht (Gebotsirrtum) wird nach den Regeln des Verbotsirrtums beurteilt. Der I. über das Vorliegen eines anerkannten Entschuldigungsgrunds entschuldigt bei UnVermeidbarkeit und mildert (str.) die Schuld bei Vermeidbarkeit (§ 35 II StGB). Der I. über persönliche Strafausschließungsgründe oder Strafaufhebungsgründe ist unbeachtlich (Strafbarkeitsirrtum i.e.S.). Der umgekehrte I. (z.B. Täter hält untaugliches Mittel für tauglich oder erlaubtes Verhalten für verboten) führt zum strafbaren untauglichen Versuch bzw. zum straflosen Wahndelikt. Ein I. im Sinne des § 263 StGB setzt die positive Vorstellung einer der Wirklichkeit widersprechenden Tatsache voraus, während das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren Tatsache nicht genügt. Im Privatrecht führt der I. bei der Abgabe einer Willenserklärung zur Anfechtbarkeit der Willenserklärung (§ 119 I BGB). Dies gilt sowohl für den Erklärungsirrtum wie auch den Inhaltsirrtum, wobei der I. über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person oder einer Sache als Inhaltsirrtum angesehen wird. Unbeachtlich ist der bloße Motivirrtum. Lit.: Schroth, U., Vorsatz und Irrtum, 1998; Kramer, E., Der Irrtum beim Vertragsschluss, 1998; Schwaab, D., Zum Irrtum beim Vertragsschluss, 2000; Wolf, S., Rechtsirrtum im Privatrecht, 2003; Mues, M., Die Irrtumsanfechtung im Handelsverkehr, 2004; Höcker, R., Lexikon der Rechtsirrtümer, 2004; Rönnau, T./Fehling, M., Durchblick Der Irrtum und seine Rechtsfolgen, JuS 2004, 667 ISBN (F.) Internationale Standard-Buchnummer (seit 1972)
§§16,17 StGB unterscheiden zwischen Tatbestands- und Verbotsirrtum. Kennt der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, liegt ein Tatbestandsirrtum i. S. v. § 16 Abs. 1 StGB vor.
Z.B. Jäger schießt im Wald auf etwas, das er als Wild glaubt erkannt zu haben, in Wirklichkeit handelt es sich aber um den Beerensammler B § 212 Abs. 1 StGB liegt mangels Vorsatz, nicht vor.
— Dem Tatbestandsirrtum in seinen Rechtsfolgen gleichgestellt ist der sog. Erlaubnistatbestandsirrtum, bei dem der Täter irrig das Vorliegen rechtfertigender Tatumstände annimmt — der Täter irrt über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes; § 16 Abs. 1 StGB gilt zunächst analog.
— Bei einem Erlaubnisirrtum verkennt der Täter die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes oder glaubt an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes. Es gelten die Grundsätze des indirekten Verbotsirrtums i. S. v. § 17 StGB mit der Prüfung der Irrtumsvermeidbarkeit. Ein indirekter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter über die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes irrt, § 17 Abs. 1 StGB.
— Irrt der Täter über das Verbotensein der Tat, indem er weiß, was er tatbestandlich tut, dabei jedoch irrig
von einem erlaubten Handeln ausgeht, liegt ein Verbotsirrtum i. S. v. § 17 StGB vor. Im Rahmen des Verbotsirrtums folgt die h. M. der sog. Schuldtheorie, die das Unrechtsbewusstsein des Täters als selbstständiges Schuldelement begreift; das Fehlen der Einsicht, Unrecht zu begehen, berühre daher
nicht den Vorsatz, sondern lediglich die Schuld. Ist
der Irrtum dabei vermeidbar, kann dieser zur Minderung der Schuld führen (§§ 17 S.2, 49 Abs. 1 StGB), bei Unvermeidbarkeit (konnte der Täter aufgrund seiner sozialen und individuellen Fähigkeiten und Wertvorstellungen das Unrecht der Tat einsehen?) liegt ein Schuldausschließungsgrund vor. Die Schuldtheorie wird als strenge (jeder Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Tat ist Verbotsirrtum) und als eingeschränkte Schuldtheorie (differenzierend zwischen dem Irrtum über die irrige Annahme der sachlichen Voraussetzungen und dem Irrtum über die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes) vertreten.
— Ein direkter Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter über ein rechtliches Verbot als solches irrt bzw. wenn ihm die erforderliche Unrechtseinsicht aufgrund eines Vorstellungsmangels fehlt.
— Die irrige Annahme eines Entschuldigungsgrundes führt nach § 35 Abs. 2 StGB nur dann zum Schuldausschluss, wenn sich der Täter über Umstände auf der Voraussetzungsseite eines anerkannten Entschuldigungsgrundes irrt und wenn dieser Irrtum unvermeidbar war. Bei Vermeidbarkeit ist die Strafe lediglich zu mildern.
Im Rahmen des § 263 StGB (-) Betrug) ist der Irrtum objektives Tatbestandsmerkmal; der Irrtum ist dabei im Rahmen unterschiedlicher Bewusstseinsgrade bzw. Identitätsstufen möglich. Definiert wird der Irrtum als positive Vorstellung der in Wahrheit nicht vorhandenen Tatsachen, als Nichtwissen der Wahrheit bzw. als jeder Widerspruch zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Die Fehlvorstellung des Getäuschten muss sich auf Tatsachen beziehen, die Gegenstand der Täuschung waren.
1. Zur Irrtumslehre im bürgerlichen Recht Anfechtung von Willenserklärungen (1), Geschäftsgrundlage, Vertrag (1: Dissens), Anfechtung letztwilliger Verfügungen.
2. Der strafrechtlich erhebliche I. kann sich auf den Tatbestand oder auf die Rechtswidrigkeit des Handelns beziehen. Im letzteren Falle handelt es sich um Verbotsirrtum.
Ein Tatbestands-I. liegt vor, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal objektiv verwirklicht, ohne dies zu wissen (z. B. versehentliche Mitnahme eines fremden Kleidungsstücks in einer Gaststätte). Er kann dann nach § 16 StGB nicht wegen vorsätzlichen Handelns bestraft werden (Schuldausschließungsgrund), aber bei verschuldetem I. wegen Fahrlässigkeit, falls diese mit Strafe bedroht ist (fahrlässiger Diebstahl ist straflos; anders - nämlich fahrlässige Körperverletzung - wenn ein Polizist auf einen Passanten schießt, den er schuldhaft mit dem verfolgten Einbrecher verwechselt). Entsprechendes gilt, wenn der Täter irrig Tatumstände annimmt, die den Tatbestand eines milderen Gesetzes erfüllen. Beim sog. umgekehrten I. - Täter nimmt irrig ein Tatbestandsmerkmal als gegeben an - kann nicht wegen vollendeter Tat bestraft werden, aber wegen Versuchs, falls dieser mit Strafe bedroht ist (z. B. eidliche Aussage, die der Aussagende für falsch hält, die aber objektiv richtig ist). Rechtsunerheblich ist ein I. über den Gegenstand des Delikts (error in objecto vel persona), insbes. über die verletzte Person, wenn das gewollte und das tatsächliche Angriffsobjekt gleichwertig sind, z. B. wenn der Täter, der A töten will, B erschießt, den er irrig für A hält. Anders bei Fehlgehen der Tat (aberratio ictus). Zum I. über das Vorliegen von Notstand oder Notwehr s. dort.
Schwierig ist die Abgrenzung des Tatbestands- vom Subsumtions-I., d. i. der I. darüber, ob ein Sachverhalt unter ein Strafgesetz oder einen gesetzlichen Begriff fällt (z. B. I. des Täters darüber, ob für das Kfz. die Geschwindigkeitsgrenzen für Pkw oder Lkw gelten; oder I. über den Begriff Urkunde i. S. des § 267 StGB bei Fälschen einer Garderobenmarke). Der echte Subsumtions-I. schließt Vorsatz nicht aus, kann aber nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln sein.
S. ferner Wahndelikt, Gehorsamspflicht (I. über Rechtmäßigkeit eines Befehls), Staatsgeheimnis (I. über dessen Illegalität).
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