Krankenvergütung
Wer als Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis krank wird, muss im Gegensatz zu früheren, wesentlich schlechteren Zeiten nicht mehr befürchten, dass seine Existenz in Frage steht. Er kann und braucht nicht arbeiten - und sollte das auch nicht tun, selbst wenn er sich arbeitsfähig fühlt.
In zahlreichen unterschiedlichen Gesetzen ist der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. 6 Wochen lang muss in den meisten Fällen der Arbeitgeber die bisherige Vergütung weiter bezahlen, gegebenenfalls sogar mehr, wenn in diesen Zeitraum eine Gehaltserhöhung hineingefallen ist. Ist nach Ablauf von 6 Wochen der Arbeitnehmer immer noch krank, übernimmt die Krankenkasse eine Art Lohnfortzahlung im Rahmen von Krankengeld. Die Frage, ob jemand krank ist, wird durch einen Arzt bestimmt, der eine entsprechende Bescheinigung ausstellen muss. Der Arbeitnehmer muss tatsächlich arbeitsunfähig sein und diese Arbeitsunfähigkeit nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt haben.
Im Arbeitsrecht:
1 . Nach den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrages würden alle AN im Krankheitsfalle den Anspruch auf Arbeitsvergütung (AV) verlieren. Ausnahmen bestanden nach dem BGB bereits bei Arbeitsverhinderung. Heute ist für alle Gruppen von AN der VA im Krankheitsfalle anerkannt, u. zwar in § 63 HGB für Handlungsgehilfen, § 133c GewO für gewerbliche Angestellte, §§ 48, 78 SeemannsG für Seeoffiziere, § 20 BSchG für Binnenschiffer, § 616 II BGB für sonstige Angestellte, § 12 BBiG für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, § 1 I LohnFG für Arbeiter, § 48 I SeemannsG für Schiffsleute. In den neuen BL gelten für Arbeiter und Angestellte die §§ 115 a ff. AGB - DDR (Marburger RdA 91, 153). Ist der Entgeltanspruch ein tarifl. Anspruch, so ist auch VA im Krankheitsfalle ein tarifl. Anspruch (AP 12 zu § 6 LohnFG). Nach den einzelnen gesetzlichen Bestimmungen bestehen Unterschiede, ob diese verfassungsgemäss sind, ist zweifelhaft (Bekker DB 87, 1090; Schmitt ZTR 91, 3). Keinen VA haben Arbeiter, deren AVh, ohne ein Probearbeitsverhältnis zu sein, für eine bestimmte, höchstens auf 4 Wochen bemessene Zeit begründet wird (zweifelhaft, ob verfassungsgemäss (AP 72 zu § 1 LohnFG = DB 87, 2572) (Befristeter Arbeitsvertrag), sowie Arbeiter in einem AVh, in dem die regelmässige Arbeitszeit wöchentl. 10 o. monatl. 45 Stden (im letzten Jahr gleichförmig 45 Stunden: AP 59 = NJW 85, 1360) nicht übersteigt; die Vorschrift ist verfassungswidrig (AP 98 zu § 1 LohnFG = NJW 92, 1125 = NZA 92, 259; Schneider BB 92, 1720) (Raumpflegerinnen!), sowie Arbeiterinnen, die nach § 200 RVO o. § 13 II MSchG Anspruch auf Mutterschaftsgeld (Mutterschutz) haben. Für die Befristung muss zur Wirksamkeit ein sachlicher Grund bestehen. Andernfalls erwächst VA (AP 65 zu § 1 LohnFG = NZA 86, 470; AP 75 = NZA 88, 464). Dauert das AVh länger als 4 Wochen (stillschw. Verlängerung), so erwächst der VA seit der Verlängerung. Ein Anspruch auf Vergütungsfortzahlung besteht bei legitimem Abbruch der Schwangerschaft (AP 84 zu § 1 LohnFG = NJW 89, 2347 = NZA 89, 713; dazu BVerfG NZA 90, 39; Pallasch NZA 93, 973; Stoffels DB 93, 1718). Arbeitsunfähigkeit besteht, wenn der AN die vertraglich geschuldete Arbeit nicht verrichten kann (AP 42, 52 zu § 616 BGB; objektive Betrachtungsweise: AP 86 zu § 1 LohnFG = NZA 90, 140 = BB 90, 140). Sie ist auch dann gegeben, wenn erst die zur Behebung der Krankheit notwendige Krankenpflege den AN an der Arbeitsleistung verhindert, z. B. bei empfohlener Operation (AP 12, 40 zu § 1 LohnFG; AP 62 = NJW 85, 2214), bei Behebung angeborener Leiden (AP 40 zu § 1 LohnFG), o. der AN völlig erwerbsunfähig wird (AP 2 zu § 6 LohnFG; AP 1 zu § 78 SeemannsG). Erfüllt ein teilweise arbeitsunfähig erkrankter AN seine Arbeitspflicht mit Zustimmung seines AG nur zum Teil, dann hat er Anspr. auf die um das Entgelt verminderte K. (AP 42 zu § 616 BGB). Keine Arbeitsunfähigkeit besteht bei Schönheitsoperationen o. bei Organspenden (AP 68 zu § 1 LohnFG
NJW 87, 1508). Ein VA besteht nur, wenn die Erkrankung o. Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist. Erkrankt ein AN während eines Sonderurlaubs, hat er grundsätzlich keinen Anspruch (AP 53 zu § 1 LohnFG = DB 83, 2526). Bei
vereinbarten Freischichten zwischen Weihnachten u. Neujahr (AP 58
zu § 1 LohnFG = DB 84, 2099). Zur Arbeitszeitverlegung: AP 17 zu § 2 LohnFG = NZA 89, 688; AP 79 zu § 1 LohnFG. Zur künstlichen Befruchtung: Müller — Roden NZA 89, 128.
2. Der VA erwächst grundsätzlich für die Dauer von 6 Wochen mit vereinbartem Beginn eines jeden (AP 11 zu § 1 LohnFG; AP 51 zu § 1 LohnFG = DB 83, 1445; AP 45 zu § 63 HGB ---- NZA 90, 142 = DB 90, 124) AVh nach Eintritt der Erkrankung. Kein VA besteht, wenn der AN bereits bei Begründung des AV arbeitsunfähig ist (AP 87 zu § 1 LohnFG = NZA 90, 141). Für Angestellte u. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende) ist nach h. M. eine Realisierung des AVh durch Aufnahme der Beschäftigung nicht erforderlich (AP 14 zu § 1 LohnFG). Dasselbe gilt in den neuen BL. Vergütungsfortzahlung kann jedoch erst vom Tage des vereinbarten Dienstantritts für den dann noch nicht abgelaufenen 6-Wochenzeitraum verlangt werden (AP 23 zu § 1 LohnFG). Belanglos ist der Zeitpunkt der Mitteilung o. die Vorlage eines ärztlichen Attestes (AP 12 zu § 63 HGB). Dagegen erwächst bei Arbeitern der Anspruch erst dann, wenn dieser bei Erkrankung zumindest den Weg zur Arbeit angetreten hatte (AP 14, 23 zu § 1 LohnFG). Dagegen setzt die K. noch nicht ein, wenn der AN bei der Anreise an den Beschäftigungsort einen Unfall erleidet (AP 23 zu § 1 LohnFG). Endet bei einem Gehaltsfortzahlungsanspruch für Angestellte die 6-Wochenfrist an einem Tage während des laufenden Monats, so ist der anteilige Gehaltsanspruch in der Weise zu berechnen, dass das Monatsgehalt durch die in diesem Monat anfallenden Arbeitstage geteilt wird u. der sich danach ergebende Betrag mit der Anzahl der krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitstage multipliziert wird (AP 40 zu § 63 HGB = NJW 86, 2906 = NZA 86, 231) Erkrankt der AN während der Schicht, so hat er für den Rest der Schicht VA; dieser endet mit Ablauf des 42. Tages der Arbeitsunfähigkeit (AP 3 zu § 1 LohnFG). Erkrankt der AN vor der Schicht, so wird der erste Fehltag bei der Berechnung des 6-Wochen-Zeitraums mitgezählt (AP 6 zu § 1 LohnFG). Erkrankt der AN während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, beginnt der VA mit dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis wieder voll wirksam wird (Grundwehrdienst: AP 27 zu § 63 HGB; AP 1 zu § 1 ArbPlSchG; AP 46 zu § 1 ArbKrankhG; Mutterschutzfristen: AP 20 zu § 63 HGB; Sonderurlaub: AP 4 zu § 133c GewO; AP 15, 36 zu § 1 LohnFG; AP 4 zu § 37 BAT). Die Frist wird durch Schlechtwetterzeiten nicht verlängert (AP 5 zu § 1 LohnFG). Tritt während der Erkrankung eine neue Krankheit auf, dann kann nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles der AN die 6-Wochenfrist nur einmal ausschöpfen (AP 48 zu § 1
LohnFG; vgl. v. 2. 2. 1994 — 5 AZR 345/93). Dagegen liegen zwei Verhinderungsfälle vor, wenn er zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig war; dies gilt auch dann, wenn er nicht gearbeitet hat. Wird einem AN Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, so gilt dies i. d. R. bis Schichtende des letzten Krankheitstages (AP 48; 55 zu § 1 LohnFG = DB 83, 2783; AP 77 zu § 616 BGB = NZA 89, 927 = DB 90, 178). Im allgemeinen ist ein AN wieder arbeitsfähig, wenn er mit Zustimmung des Arztes die Arbeit wieder aufnimmt. Es handelt sich aber um einen untauglichen Arbeitsversuch, der keine neue 6-Wochenfrist in Lauf setzt, wenn er nur unter Schmerzen seine Arbeit verrichten kann u. aus diesem Grunde die ärztliche Behandlung fortgesetzt werden muss (AP 54 zu § 1 LohnFG = DB 83, 2203, 2260). Besonderheiten für die Fristberechnung gelten im öffentl. Dienst (AP 5 zu § 37 BAT = DB 84, 2308). Im Falle eines Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf K. während des Arbeitskampfes. Der Fristablauf wird nicht gehemmt (AP 29 zu § 1 LohnFG).
3. Der Anspruch auf K. ist ausgeschlossen, wenn der AN seine Erkrankung verschuldet hat. Ein Verschulden ist dann gegeben, wenn ein grober Verstoss gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorliegt, dessen Folgen auf den AG abzuwälzen, unbillig wäre (AP 5, 28 zu § 63 HGB; AP 8, 18, 25, 26 zu § 1 LohnFG). Die an den AN zu stellenden Sorgfaltspflichten sind nur gering; nur ein besonders leichtfertiges, grobfahrlässiges Verhalten schliesst den VA aus. Allgemeine Erkrankungen: Regelmässig kein Verschulden bei Erkältungs- und Infektionskrankheiten, Übernahme die Kräfte übersteigender Arbeiten, anders bei unkontrollierter Einnahme von Appetitzüglern. Unverschuldet im allgemeinen Aids. Arbeitsunfall: Verschuldet bei grobem Verstoss gegen Unfallverhütungsvorschriften oder Anordnungen des AG (Umgang mit Kreissäge: AP 38 zu § 1 ArbKrankhG, Alkoholgenuss; AP 71 zu § 1 LohnFG = NJW 87, 2253; AP 77 = NJW 88, 2323 = NZA 88, 537). Nebentätigkeiten: Grundsätzlich unverschuldet: AP 38, , 49 zu § 1 LohnFG, anders bei Schwarzarbeit. Schlägerei und Rauferei: Regelmässig verschuldet. Selbstmordversuch: Unverschuldet NJW 79, 2326; Sportunfall: Verschuldet, wenn die Verletzung Folge der Teilnahme an einer besonders gefährlichen Sportart ist o. wenn der AN seine Kräfte überschätzt (AP 1, 5 zu § 63 HGB; AP 18, 42 zu § 1 LohnFG; ungefährlich: Drachenfliegen (AP 45 zu § 1 LohnFG); Suchterkrankungen; nach älterer Rspr. war Alkoholabhängigkeit schuldhaft (AP 26, 31 zu § 1 LohnFG); nach neuerer M. gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach AN eine krankhafte Alkoholabhängigkeit verschuldet hat. Massgebend ist Beurteilung im Einzelfall. Jedoch muss AN, der VA erhebt, an der Aufklärung aller für
die Entstehung des VA erheblichen Umständen mitwirken (AP 52 = DB 83, 2420; AP 94 = NZA 92, 69). Hat der AN eine Entziehungskur gemacht u. wird er nach einigen Monaten rückfällig, kann dies verschuldet sein (AP 75 zu § 616 BGB = NJW 88, 1546 = NZA 88, 197; Fleck/Körkel DB 90, 274; Künzl BB 89, 62); Verkehrsunfall: Verschuldet bei grober Verletzung der Verkehrsvorschriften (AP 28 zu § 63 HGB; AP 8 zu § 1 LohnFG). Hängt sehr vom Einzelfall ab. Nicht Tragen des Sicherheitsgurtes ist schuldhaft; dies führt zum Verlust des VA, wenn Verletzungen auf nicht Tragen zurückzuführen sind (AP 46 zu § 1 LohnFG). Ausgeschlossen kann der VA auch bei einer sog. Fortsetzungskrankheit sein. Hierunter versteht man die wiederholte Erkrankung an demselben Grundleiden in demselben Arbeitsverhältnis (AP 10, 11). Sie ist zu unterscheiden von der wiederholten Erkrankung, bei der jeweils erneut ein VA erwächst (AP 93 zu § 1 LohnFG). Zum Anspruch auf Krankengeld BSG BB 79, 426. Nach der im wesentl. von § 1 LohnFG zusammengefassten Rechtspr. verliert der AN den VA für die 6 Wochen (AP 28) übersteigende Zeit, wenn er innerhalb von 12 - gerechnet von der 1. Erkrankung (AP 33 zu § 1 LohnFG; AP 56 = DB 84, 351; AP 73 = NZA 88, 365) - Monaten (vgl. aber für Angestellte AP 33, 34 zu § 63 HGB) mehrmals an einer Fortsetzungskrankheit (EzA 52 zu § 1 LohnFG) erkrankt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er seit der letzten Erkrankung 6 Monate arbeitsfähig war (AP 50 zu § 1 LohnFG; AP 60 = NJW 85, 1359). Diese Frist kann tariflich abgekürzt werden (AP 73 = NZA 88, 365). Die 6-Monatsfrist gilt auch dann, wenn die Leistungsfähigkeit gemindert war o. während dieses Zeitraumes eine andere Krankheit vorgelegen hat (AP 50). Insbesondere können auf Alkoholmissbrauch beruhende Erkrankungen eine Fortsetzungserkrankung darstellen (DB 72, 1636). Das gleiche gilt bei aussergewöhnlichen Schwangerschaftsbeschwerden (AP 61 = NJW 85, 1419). Der AG kann sich bei Arzt und Krankenkasse nach dem Bestehen einer Fortsetzungskrankheit erkundigen. Der AN ist hierbei mitwirkungspflichtig (AP 67 = NJW 86, 2902 = NZA 86, 743). Erbringt der AG zu Unrecht Leistungen, kann er diese zurückfordern. Den AG trifft jedoch für das Bestehen einer Fortsetzungserkrankung die Beweislast (AP 42 zu § 63 HGB = NJW 86, 1567 = NZA 86, 289). Besonderheiten im öffentlichen Dienst (AP 7 zu § 37 BAT = DB 86, 283, 284; AP 8 = NZA 90, 811).
4. Der Höhe nach ist für die Bezugsdauer des VA die Arbeitsvergütung fortzuzahlen, die der AN erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Bei einem Angestellten ist die Höhe der Vergütung auch nicht durch einen Tarifvertrag einzuschränken (AP 1 zu § 20a AVR
= DB 87, 1594). Die Lohnfortzahlung ist zu den üblichen Zahlungsterminen zu zahlen (AP 11 zu § 6 LohnFG). Zu ihr gehören auch Zuschläge für Über- und Mehrarbeitsstunden (AP 18, 20, 21, 28 zu § 2 ArbKrankhG; AP 4, 8 zu § 2 LohnFG). Sind die Überstunden vor der Erkrankung regelmässig geleistet worden, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Lohnfortzahlungszeitraum geleistet worden wären (AP 19 zu § 2 LohnFG = BB 89, 1978; AP 78 zu § 1 LohnFG = DB 88, 1858). Überstunden können jedoch auch dann Teil der regelmässigen Arbeitszeit sein, wenn sie nach der Erkrankung für eine gewisse Zeit angeordnet werden. Zurückliegende Bummelschichten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass davon auszugehen ist, dass der AN auch während der Krankheit gefehlt hätte. Der AN ist für seine Arbeitsbereitschaft darlegungs- und beweispflichtig (AP 64 zu § 1 LohnFG = NJW 86, 2905). Bei Akkord o. Prämienzahlung ist der erzielbare Verdienst fortzuzahlen (Lohnausfallprinzip). Ausnahmsweise kann dieser aus einer Bezugsperiode berechnet werden (AP 10 zu § 2 LohnFG). Ein AN, dessen Vergütung sich aus einem monatlichen Grundgehalt u. Provisionen zusammensetzt, kann die Fortzahlung des Grundgehaltes u. daneben die Zahlung der Provisionen verlangen, die er in dieser Zeit ohne krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung wahrscheinlich verdient hätte (AP 39 zu § 63 HGB = NJW 85, 2906 = NZA 86, 290; Inkassoprämien; AP 7 zu § 2 LohnFG). Fortzuzahlen sind einmalig gezahlte Anwesenheitsprämien (AP 12 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie); nicht weiterzuzahlen sind Aufwandsentschädigungen, soweit der entspr. Aufwand während der Krankheit nicht erwächst (anders bei Wegegeldern (AP 10 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie), sowie Auslösungen. Fern- und Nahauslösungen nach dem BMT für die besonderen Arbeitsbedingungen der Montagearbeiter in der Eisen-, Metall- u. Elektroindustrie gehören nicht zum fortzuzahlenden Entgelt (AP 11, 12, 13 zu § 2 LohnFG). Etwas anderes gilt für Nahauslösungen, wenn sie versteuert werden müssen (AP 14 zu § 2 LohnFG = DB 85, 2619). Der VA kann bei Einführung von Kurzarbeit gemindert sein (AP 6 zu § 2 LohnFG). Die zu zahlende Lohnfortzahlung ist vorbehaltlich günstigerer Abreden brutto zu zahlen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne fortzuzahlende Zuschläge nunmehr der Versteuerung unterworfen sind (AP 9 zu § 2 LohnFG). Fällt in die Vergütungsfortzahlungsperiode ein Feiertag, so berechnet sich für diesen Tag die Vergütung nach dem FeiertagslohnzahlungsG. Tariflich kann statt des Lohnausfallprinzipes für die Berechnung der K. das Referenzprinzip vereinbart werden (v. 5. 8. 92 — 5 AZR 407/91 — NZA 93, 323; v. 3. 3. 93 — 5 AZR 132/92 — NZA 93, 699).
5. Kommt der Arbeiter seinen Nebenpflichten im Zusammenhang mit der Krankmeldung nicht nach, erlangt der AG ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 5 LohnFG). Auch im Wege des Tarifvertrages kann die Verpflichtung des AG zur Zahlung von K. nicht von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht werden (AP 38 zu § 63 HGB = NJW 85, 1420).
6. Der VA endet grundsätzlich mit Beendigung des AVh. Eine Vereinbarung über die Auflösung des AVh im Falle verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub ist ohne Rücksicht auf die Gründe unwirksam (AP 3 zu § 620 BGB Bedingung). Der VA bleibt bestehen, wenn der AG das AVh aus Anlass der Krankheit gekündigt hat (AP 1, 2, 5 zu § 6 LohnFG.) o. dem AN einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt (§ 616 II 3, 4 BGB, § 63 HGB, § 133c I GewO, § 6 LohnFG). Eine Kündigung ist aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, wenn die Arbeitsunfähigkeit sich als ein die Kündigung wesentlich mitbestimmende Ursache darstellt. Dies setzt voraus, dass der AG die Erkrankung kennt (AP 5 zu § 6 LohnFG; bei differenzierter Organisation im Betrieb: BB 77, 295). Der AG kann sich nicht darauf berufen, er habe die Arbeitsunfähigkeit nicht gekannt, wenn er die Nachweisfrist (§ 3 I 1 LohnFG) nicht abwartet und vor Ablauf der drei Tage kündigt (AP 5, 13, 18 zu § 6 LohnFG). Entspr. Grundsätze gelten bei einem vom AG veranlassten Aufhebungsvertrag (AP 10, 15 zu § 6 LohnFG). Kommt der AG seinen Verpflichtungen nicht nach u. zahlt die Krankenkasse (AP 11 zu § 6 LohnFG), so geht der LohnFZ-Anspruch in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über (§ 115 SGB X); entspr. gilt für das Verletztengeld (§ 561 RVO); ihr kann der Ablauf einer tarifl. Verfallfrist entgegenhalten werden (AP 52, 53, 55 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Andererseits gilt auch für den übergegangenen Anspruch das Aufrechnungsverbot der §§ 394 BGB, 850c ZPO (AP 1 zu § 115 SGB X = DB 85, 499). Hat der AG den AN zu Unrecht entlassen, ohne dass sich der AN wehrt, so kann die Krankenkasse die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen (AP 7 zu § 6 LohnFG). Eine Kündigungschutzklage kann sie dagegen nicht erheben; indes wird zumeist eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit vorliegen (AP 11 zu § 6 LohnFG), so dass sie Ansprüche nach § 6 LohnFG hat (AP 9 zu § 6 LohnFG). Grundsätzlich wird der AN durch einen Aufhebungsvertrag einen übergegangenen VA nicht rückwirkend vernichten können (a. A. AP 10, 14 zu § 6 LohnFG). Im Wege der Ausgleichsquittung können noch nicht entstandene VA des Arbeiters nicht erlassen werden (AP 10, 11 zu § 6 LohnFG).
II. Beruht die Erkrankung des Arbeiters auf dem Verschulden eines Dritten (z. B. Verkehrsunfall) u. erwachsen Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalles gegen diesen, so geht kraft Gesetzes die Schadensersatzforderung in Höhe der gewährten Lohnfortzahlung auf den AG über u. zwar auch dann, wenn den AN ein Mitverschulden trifft (OLG NJW 76, 1850). Der Forderungsübergang ist jedoch ausgeschlossen, wenn Dritter ein Familienangehöriger (BGH NJW 80, 1468) ist u. dieser mit dem Arbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebt (BGH AP 7, 12 zu § 1542 RVO; AP 2 zu § 4 LohnFG). Die K. ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. v. § 839 1 2 BGB (BGH AP 1 zu § 4 LohnFG). Der Arbeiter hat dem AG die notwendigen Aufklärungen zu geben (§ 4 LohnFG). Er braucht indes nur zumutbare Nachforschungen, etwa bei Fahrerflucht des Schädigers anzustellen. Die übrigen AN müssen den Schadensersatzanspruch in entspr. Anwendung von § 255 BGB in Höhe des VA an den AG abtreten o. ihn geltend machen, beitreiben u. sich anrechnen lassen (BGH 7, 49; NJW 54, 1153; DB 71, 825). Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch etwaige Gratifikationen (OLG AP 2 zu § 87a HGB), Beiträge des AG zu Pensionskassen (DB 72, 724), Zusatzversorgungskassen des Baugewerbes (BB 77, 143). Beitragspflichten des AG zur Berufsgenossenschaft (BGH NJW 76, 326) gehen nicht über. Der Forderungsübergang kann jedoch nicht zum Nachteil des AN geltend gemacht werden. Schliesst der AN mit dem Haftpflichtversicherer des Dritten einen Vergleich über den VA, so muss sich der AN das zurechnen lassen (AP 2 zu § 5 LohnFG = NJW 89, 1302 = NZA 89, 306). Lit.: Schleich DAR 93, 409.
III. Im Wege des Kostenausgleichs erstatten die Träger der gesetzl. Krankenversicherung AG, die i. d. R. nicht mehr als 20 AN ausschliesslich der zu ihrer Berufsausbildung angestellten beschäftigen, die Lohnfortzahlung an Arbeiter sowie bestimmte Leistungen nach dem MuSchG bis zur Höhe von 80% (§§ 10ff. LohnFG). Die Mittel werden durch ein verfassungsmässiges (NJW 74, 2104) Umlageverfahren aufgebracht. Der Anspruch verjährt in vier Jahren (§ 13 LohnFG). Für Rechtsstreitigkeiten nach §§ 10ff. LohnFG sind die Sozialgerichte zuständig (BSG BB 73, 1031).
IV. Hat AG die Erkrankung schuldhaft verursacht (Ausnahme: Arbeitsunfall), so haftet er auf K gemäss § 324 BGB. Lit.: Reinecke DB 91, 1168.
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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