Verzug

Unter Verzug versteht man grundsätzlich die rechtswidrige Verzögerung einer Verpflichtung des Schuldners, gegebenenfalls auch des Gläubigers. Der Gläubiger muss eine ihm im Rahmen eines Vertrags angebotene Leistung fristgemäss abnehmen. Tut er das nicht, befindet er sich in Annahmeverzug. Der Schuldnerverzug ist darin zu sehen, dass er die von ihm zu erbringende Leistung rechtswidrig ebenfalls nicht rechtzeitig erbringt. Es muss sich dabei um eine fällige und voll wirksame Leistung handeln. Ist eine Leistungszeit exakt mit einem Kalenderdatum bestimmt, tritt der Verzug ohne Mahnung ein. Liegt eine derartige Festlegung nicht vor, muss der Leistungsschuldner erst aufgefordert werden, die Leistung zu erbringen. Bei einem gegenseitigen Vertrag, bei dem beide Partner Leistungen erbringen müssen, z.B. eine Ware gegen Bezahlung abzuliefern oder ein Werk für einen bestimmten Preis zu erstellen, muss über die Mahnung hinaus deutlich gemacht werden, dass die Leistung des Schuldners nur bis zu einem exakt bestimmten Datum angenommen wird und dass man danach den Vertrag nicht mehr erfüllen und sich gegebenenfalls die geschuldete Leistung über einen anderen beschaffen will. Trifft den Schuldner an der Verzögerung der Leistung kein Verschulden, tritt auch kein Verzug ein, so dass ein auf die Verzögerung der Leistung zurückzuführender Schaden vom Schuldner nicht zu ersetzen ist.
Seit dem 01.01.1975 tritt die Volljährigkeit mit dem 18. Geburtstag ein. Sie hat ganz erhebliche rechtliche Auswirkungen. Der Volljährige wird unbeschränkt geschäftsfähig, er muss also für alle seine Rechtshandlungen selbst einstehen und bedarf hierzu nicht mehr der Zustimmung der Eltern. Verbunden mit ihr ist auch das Ende der elterlichen Sorge, die Möglichkeit, selbst Prozesse zu führen, aber auch verklagt zu werden, Testamente zu verfassen und die Ehe zu schliessen. Fügt der Volljährige anderen durch unerlaubte Handlungen Schäden zu, ist nicht mehr der Grad der Einsichtsfähigkeit zu überprüfen. Der Volljährige ist vielmehr auch im vollen Umfang für alle seine Handlungen verantwortlich.

Die wohl häufigste Vertragsverletzung. Man unterscheidet: 1. Den Verzug des Schuldners, auch Leistungsverzug genannt. Er tritt ein, wenn der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung trotz einer Mahnung durch den Gläubiger (die entbehrlich ist, wenn für die Leistung eine bestimmte Zeit vereinbart war) nicht leistet und wenn ihn eine Schuld an dieser nicht rechtzeitigen Leistung trifft (letzteres wird vermutet, der Schuldner muß also beweisen, daß ihn keine Schuld an der nicht rechtzeitigen Leistung trifft), § § 284 f BGB. Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges sind: Der Gläubiger kann vom Schuldner weiterhin die eigentlich geschuldete Leistung verlangen, zusätzlich aber auch noch den Ersatz des ihm infolge des Verzuges entstehenden Schadens, zum Beispiel den Ersatz von Bankzinsen für einen Kredit, den er aufnehmen mußte, weil der Schuldner nicht rechtzeitig an ihn gezahlt hat (§ 286 Abs. 1 BGB). Hat die eigentlich geschuldete Leistung «infolge des Verzugs für den Gläubiger kein Interesse mehr», so kann der Gläubiger sie ablehnen und statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung des gesamten Vertrages verlangen (§286 Abs. 2 BGB). Außerdem muß der Schuldner eine Geldschuld während des Verzuges verzinsen, auch wenn dies zunächst nicht vereinbart war (§288 BGB). Es sind mindestens die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Hat die genaue Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit besondere Bedeutung (Fixgeschäft), so kann der Gläubiger bei einem Verzug des Schuldners auch seinen Rücktritt vom Vertrag erklären (§361 BGB). Er kann dies auch bei gegenseitigen Verträgen (Schuldverhältnis), jedoch nur, wenn er dem Schuldner zuvor noch einmal eine angemessene Nachfrist gesetzt und ihm dabei angedroht hat, daß er bei deren fruchtlosem Verstreichen vom Vertrage zurücktreten werde (§326 BGB). 2. Den Verzug des Gläubigers, auch Annahmeverzug genannt. Er tritt ein, wenn der Gläubiger bei Fälligkeit der Forderung die ihm vom Schuldner ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§§ 293-299 BGB). Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzuges sind: Der Schuldner einer verzinslichen Geldschuld braucht während des Verzuges keine Zinsen mehr zu zahlen (§301 BGB). Er kann außerdem vom Gläubiger den Ersatz der ihm durch dessen Verzug entstehenden Aufwendungen, zum Beispiel für eine Aufbewahrung der zu liefernden Sache, verlangen (§ 304 BGB).

Man unterscheidet Schuldnerverzug und Gläubigerverzug (= Annahmeverzug). 1) Voraussetzung des SchuldnerV.essind i. d. R. Fälligkeit einer Schuld, Mahnung und Verschulden. Der Schuldner hat dem Gläubiger den durch den V. entstehenden Schaden zu ersetzen (§§ 284 ff. BGB). 2) Kalendermässige Leistung betr. gegenseitigen Vertrag: Nachfrist. Der Gläubiger setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung vergeblich angeboten und der Gläubiger sie nicht angenommen hat, Realangebot. Folge des GlaubigerV.es ist vor allem eine Haftungserleichterung für den Schuldner, der nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen muss. Bei einem zufälligen (Zufall) Untergang der Sache (Ware) behält der Schuldner (Lieferant) den Anspruch auf die Gegenleistung (Bezahlung), §§ 293 ff. BGB (Verzugszins, Spezifikationskauf, Verzugsschaden).

. 1. Schuldnerverzug (§§ 284-290, 326 BGB). Der Schuldnerverzug ist neben der Unmöglichkeit der Leistung u. der positiven Vertragsverletzung eine Form der Leistungsstörungen im Schuldverhältnis. Der Schuldner kommt in V., sofern er eine fällige Leistung trotz Mahnung des Gläubigers nicht rechtzeitig bewirkt u. die Verzögerung von ihm zu vertreten ist (Verschulden). Der Mahnung stehen Klageerhebung sowie Zustellung eines Mahnbescheides (Mahnverfahren) gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist, wenn der Schuldner die Leistung nachdrücklich u. endgültig verweigert oder wenn er zur Rückgabe einer durch unerlaubte Handlung entzogenen Sache verpflichtet ist (§ 848 BGB). Der Schuldner trägt die Beweislast dafür, dass ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs: Der Schuldner muss - bei Fortbestehen seiner Leistungspflicht - den Verzugsschaden (z.B. entgangener Gewinn) ersetzen u. Verzugszinsen von mindestens 4% (unter Kaufleuten mindestens 5%, § 352 HGB) zahlen. Während des V. hat er nicht nur jede Fahrlässigkeit zu vertreten; er ist auch für eine durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich. Hat die Leistung infolge des V. für den Gläubiger kein Interesse mehr, kann er sie ablehnen u. statt dessen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Beim gegenseitigen Vertrag bedarf es dieses Interessewegfalls nicht: Nach § 326 BGB genügt es, dass der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist setzt u. ihm androht, die Annahme der Leistung nach Fristablauf zu verweigern; der Gläubiger hat sodann die Wahl zwischen Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Rücktritt vom Vertrag.
2. Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB). Nimmt der Gläubiger die ihm ordnungsgemäss - i. d. R. tatsächlich, also nicht nur wörtlich - angebotene Leistung nicht an, gerät er in Annahme-(Gläubiger-)verzug. Dieser setzt, anders als der Schuldnerverzug, kein Verschulden voraus. Rechtsfolgen: Der Schuldner hat nur noch Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; er braucht bei verzinslichen Forderungen keine Zinsen mehr zu zahlen. Die Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen beschränkt sich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen. Darüber hinaus hat der Schuldner das Recht zur Hinterlegung. Ist er zur Herausgabe eines Grundstücks verpflichtet, kann er den Besitz nach vorheriger Androhung aufgeben. Ihm steht ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen (jedoch kein Schadensersatzanspruch) zu. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache, z. B. ein Serienfahrzeug, geschuldet (sog. Gattungschuld im Gegensatz zur Stückschuld), so geht bei deren Nichtannahme die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Gläubiger über; der Schuldner braucht also nicht noch einmal zu leisten.

(§§ 286 ff. BGB) ist die rechtswidrige Verzögerung der Leistung durch den Schuldner. Der V. ist ein Fall der Leistungsstörung im Schuldverhältnis. Er erfordert eine Verpflichtung, die noch nicht erfüllt ist, aber noch erfüllt werden kann, die Fälligkeit, eine Mahnung (§ 286 I BGB bzw. Erhebung der Leistungsklage oder Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren) oder deren Entbehrlichkeit (§ 286 II BGB) sowie Vertretenmüssen (§ 286 IV BGB). Der Schuldner einer Geldforderung (Entgeltforderung) kommt spätestens in V., wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet, wobei ein Verbraucher als Schuldner auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden sein muss (§ 284 III BGB). V. ist ausgeschlossen, soweit ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Leistungsmängeln besteht. Der V. begründet vor allem einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens (§§ 280 II, 286 BGB) und u. U. (im gegenseitigen Vertrag immer) ein Leistungsablehnungsrecht bzw. Rücktrittsrecht sowie einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 288 IV BGB). Eine Geldschuld ist während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des DiskontÜberleitungsgesetzes zu verzinsen (§ 288 I BGB, bei Nichtverbrauchern acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet wegen der Leistung auch für (Untergang durch) Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde (§ 287 BGB). Der V. ist zu trennen vom Gläubigerverzug oder Annahmeverzug. Er endet mit Erfüllung, Unmöglichkeit oder Verjährung. Eine Klage auf Feststellung von V. ist unzulässig. Kein unmittelbarer Zusammenhang besteht mit der Gefahr im V. Lit.: Wahl, F., Schuldnerverzug, 1998; Huber, U., Leistungsstörungen, 1999; Lammich, K., Gläubiger- und Schuldnerverzug, 2003; Derleder, P., Vom Schuldnerverzug zum Gläubigerverzug und zurück, NJW 2004, 2787

, Arbeitsrecht: Leistungsstörungen im Arbeitsrecht.
Zivilrecht: Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit ausgesprochene Mahnung nicht leistet. Der Begriff „Verzug” wird regelmäßig für den Schuldnerverzug verwendet, obwohl auch der Gläubiger einer Leistung in Annahmeverzug geraten kann.
1) Voraussetzungen des Verzugs sind das Bestehen eines fälligen und durchsetzbaren Anspruchs aus einem Schuldverhältnis, die Mahnung oder deren Entbehrlichkeit gemäß § 286 Abs. 2 oder Abs. 3 BGB und die Nichtleistung. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB tritt der Verzug nicht ein, wenn der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat.
a) Die Verzugsvorschriften setzen grundsätzlich einen Erfüllungsanspruch aus einem rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis voraus. Sie können aber auch auf andere als schuldrechtliche Ansprüche, insbesondere auf dingliche Ansprüche (analog) anwendbar sein.
Die Anwendbarkeit wird bejaht für den Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB und für den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB jedenfalls dann, wenn der zu Unrecht Eingetragene (Buchbesitzer) bösgläubig ist. Der BGH hat eine Anwendung der Verzugsvorschriften auf den Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberechtigten aus § 888 BGB abgelehnt (BGHZ 49, 263).
b) Die Fälligkeit bestimmt sich nach der Leistungszeit. Sie ist gemäß § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort (mit dem Entstehen des Schuldverhältnisses) gegeben. Der fällige Anspruch muss auch durchsetzbar sein. Wenn nämlich dem Anspruch eine Einrede oder eine Einwendung aus § 242 BGB entgegensteht, kann der Gläubiger grundsätzlich nicht erwarten, dass der Schuldner seinen Anspruch erfüllt. Daher hindert die mangelnde Durchsetzbarkeit den Verzugseintritt, auch wenn die Voraussetzung der Durchsetzbarkeit in § 286 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erwähnt ist. Nach ständiger Rechtsprechung schließt schon das bloße Bestehen der Einrede des § 320 BGB die Durchsetzbarkeit des Anspruchs und damit den Schuldnerverzug aus (BGHZ 116, 244, 249). Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner sich auf die Einrede beruft. Das Gleiche gilt nach h.M. für die Verjährungseinrede (§ 214 Abs. 1 BGB), die Mängeleinrede (§ 438 Abs. 4 S. 2 BGB), die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB),
die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 821 BGB) und die Arglisteinrede (§ 853 BGB). Lediglich die Einrede des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB und § 1000 BGB muss vom Schuldner geltend gemacht werden, um den Eintritt der Verzugs zu hindern; andernfalls könnte der Gläubiger von seinem Ablösungsrecht aus § 273 Abs. 3 BGB keinen Gebrauch machen.
c) Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete eindeutige und bestimmte Aufforderung, die Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist keine Willenserklärung, sondern eine so genannte rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auf sie sind allerdings die Regeln der Willenserklärung entsprechend anwendbar. Die Mahnung kann grundsätzlich erst nach Eintritt der Fälligkeit wirksam erklärt werden. Eine vor Fälligkeit erklärte Mahnung ist wirkungslos und erlangt auch nach Fälligkeitseintritt keine Wirkung. Nach h. M. kann aber die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden. Gemäß § 286 Abs. 1 S.2 BGB steht die Erhebung der Leistungsklage sowie die Zustellung eines Mahnbescheids der Mahnung gleich.
Die Mahnung kann gemäß § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Dies ist nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB dann der Fall, wenn der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist. Eine kalendermäßige Bestimmung liegt nicht nur dann vor, wenn ein exaktes Datum für die Leistung bestimmt ist, sondern auch dann, wenn ein Leistungszeitraum festgelegt ist, wie z. B. „Ende Februar”, „erste Dekade des Aprils” oder „15. Kalenderwoche” (BGH WM 1996, 1598, 1599). Der Verzug beginnt in diesen Fällen allerdings nicht mit dem Beginn der Zeitspanne, sondern erst mit deren Ablauf
Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die Mahnung entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und die Leistungszeit von dem Ereignis ab nach dem Kalender berechenbar ist. Eine einseitige Bestimmung der Leistungsfrist reicht dabei nicht aus. Der Leistungstermin muss vertraglich vereinbart werden, soweit er nicht durch Gesetz oder Urteil bestimmt ist. Weiterhin ist erforderlich, dass zwischen dem Ereignis und dem vorgesehenen Leistungstermin eine bestimmte, angemessene Frist liegt. Bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung ist die Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr.3 BGB entbehrlich. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist die Mahnung entbehrlich, wenn besondere Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen. Mit dieser Fallgruppe wurde durch das Schuldrechtsreformgesetz die bisherige Rechtsprechung zur Entbehrlichkeit der Mahnung gemäß § 242 BGB anerkannt. Die Entbehrlichkeit der Mahnung ist danach anzunehmen, wenn der Schuldner die Leistung zu einem bestimmten Termin ankündigt und damit einer Mahnung des Gläubigers zuvorkommt (sog. Selbstmahnung)
oder der Schuldner die Mahnung dadurch verhindert, dass er sich ihr entzieht, oder in Fällen, in denen sich die besondere Erfüllungsdringlichkeit bereits aus dem Vertragsinhalt ergibt (Werkvertrag zur Reparatur eines Wasserrohrbruchs). Nach der Dreißig-Tage-Regelung des § 286 Abs. 3 BGB tritt der Verzug unabhängig von der Mahnung em.
d) Der Verzug setzt voraus, dass der Schuldner auf eine Mahnung nicht leistet. Für die Frage der Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Vornahme der Leistungshandlung entscheidend, nicht der Eintritt des Leistungserfolgs. Die Leistung und deren Rechtzeitigkeit ist vom Schuldner darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Gläubiger muss für den Verzug lediglich vortragen, dass er einen fälligen Anspruch hat und dass er gemahnt hat bzw. dass die Mahnung entbehrlich ist. Der Schuldner kann dann einwenden, dass er rechtzeitig geleistet hat oder dass ihn kein Verschulden trifft.
e) Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Aus der Formulierung ergibt sich, dass der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt.
f) Der Verzug endet, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt oder die Leistung in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) begründender Weise angeboten wird.
Prüfungsschema § 286 BGB:
* Nichtleistung trotz Möglichkeit
* Durchsetzbarer Anspruch
* Mahnung nach Fälligkeit (oder Entbehrlichkeit)
* Keine Exkulpation (Abs. 4)
* Keine Beendigung des Verzuges
2) Rechtsfolgen des Verzugs sind der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, der Anspruch auf die Verzugszinsen aus § 288 BGB und die erweiterte Haftung des Schuldners gemäß § 287 BGB.
Eine verspätete Leistung fiihrt zudem — ohne dass es der Voraussetzungen des § 286 BGB bedürfte — zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. § 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB („nicht wie geschuldet”) und zu einem Rücktrittsrecht gern. § 323 Abs. 1 BGB („nicht vertragsgemäß”).

Schuldnerverzug, Gläubigerverzug.




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