juristische Person

Die Bezeichnung als solche ist deutlich genug, um klarzustellen, dass die juristische Person mit der natürlichen Person, also dem Menschen, nur begrenzt etwas zu tun hat. Juristen haben sich diese besondere Gestaltung ausgedacht, um damit bestimmte Rechtsfolgen und -Wirkungen zu erzielen. Sieht man sich allerdings das Ergebnis dieser Überlegungen an, stellt man fest, dass - nachdem dieses Gedankengebilde einmal geboren war - es geradezu erstaunliches Leben entfaltet hat.
Es gibt zwar auch bei den juristischen Personen ein Sondervermögen, nämlich dasjenige der juristischen Person, das hat jedoch mit der Gemeinschaft zur gesamten Hand und deren Vermögen nicht das geringste zu tun, obwohl es sich auch hier um eine rein juristische Konstruktion handelt.
Der Jurist unterscheidet zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts-rechtliche Konstruktionen, die nahezu jedem vertraut sind, sobald man sich den besonderen Beispielen zuwendet. Die Bundesrepublik Deutschland ist im Rechtssinne eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ebenso wie die Länder - Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern etc., die Landkreise, die Gemeinden, die Kirchen sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten und Stiftungen.
Ebenso bekannt sind auch die juristischen Personen des Privatrechts, nämlich der Verein, die GmbH, die Aktiengesellschaft und die Stiftungen.
In weitem Umfang ist die juristische Person den natürlichen Personen gleichgestellt. Sie kann Eigentum und Besitz erwerben, selbst Bevollmächtigter sein, aber auch bevollmächtigen.
Die juristischen Personen des Privatrechts erhalten ihre Rechtsfähigkeit erst durch Eintragung in ein Register - beim Verein ins Vereinsregister, bei der Aktiengesellschaft, der GmbH, der Genossenschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Eintragung ins Handelsregister. In Ausnahmefällen kann die Rechtsfähigkeit auch durch staatliche Genehmigung erworben werden wie bei den wirtschaftlichen Vereinen und bei den Stiftungen.
Man muss deutlich unterscheiden zwischen den Rechten und Pflichten der juristischen Person einerseits und denjenigen, von ihr vollkommen zu trennenden, ihrer Mitglieder. Grundsätzlich haftet für Schulden der juristischen Person ausschliesslich deren Vermögen, eine Mithaftung der Mitglieder bzw. deren Vermögen ist nicht vorgesehen.

Personen Vereinigung (z.B. Verein) oder Vermögensmasse (z.B. Stiftung) mit rechtlicher Selbständigkeit (Rechtsfähigkeit). Kann im Rechtsleben weitgehend wie eine natürliche Person auftreten (hat z.B. auch ein Namensrecht); sie handelt durch ihre Organe (z.B. Mitgliederversammlung, Vorstand, Geschäftsführer). Man unterscheidet j. P. des Privatrechts (z.B. eingetragener Verein, Kapitalgesellschaften, Stiftung des Privatrechts) und j. P. des öffentlichen Rechts: Körperschaften (z.B. Bund, Länder, Gemeinden, Handwerkskammer, Krankenkasse), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalt) und Stiftungen des öffentlichen Rechts (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

ist die Zusammenfassung von Personen, Sachen oder Vermögen zu einer rechtlich geregelten Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen und sie dadurch als Träger eigener Rechte und Pflichten verselbständigt hat. Grundtypus der J. ist der eingetragene Verein gemäß §§ 21 ff. BGB, der über eine vom Bestand seiner Mitglieder unabhängige Rechtspersönlichkeit verfügt. Daneben sind zu nennen die Stiftung (§§ 80 ff. BGB), J. des öffentlichen Rechts (z.B. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie solche des Handelsrechts (v.a. Aktiengesellschaft und GmbH). Gemeinsam ist allen J. ihre körperschaftliche Organisationsstruktur, d.h., da die J. zwar Rechtssubjekt, selbst aber nicht handlungsfähig ist, muß sie durch ihre Organe handeln und von diesen verwaltet werden. Dies können z.B. beim Verein der Vorstand (§ 26 BGB) und die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) oder bei der AG die Hauptversammlung (§§ 118 ff. AktG) und ebenfalls der Vorstand (§§ 76; 78 AktG) sein.

. Als j.P. bezeichnet man eine Organisation, der die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt (so z. B. im Privatrecht der Verein, im öfftl. Recht die Gemeinde). Der Umfang der Rechtsfähigkeit der j. P. ist insoweit beschränkt, als ihr die den natürlichen Personen vorbehaltenen Rechtsgebiete (insbes. das Familienrecht, aber auch etwa die Staatsangehörigkeit) verschlossen sind. Inwieweit sich j. P. auf Grundrechte berufen können, richtet sich nach dem Wesen des Grundrechts u. nach der Art der j. P. Die j. P. ist im Prozess parteifähig. Sie nimmt durch ihre Organe (z. B. beim Verein der Vorstand) am Rechtsleben teil (Handlungsfähigkeit) u. haftet für die von ihren Organen oder von anderen verfassungsmässig berufenen Vertretern begangenen schadensersatzpflichtigen Handlungen (§§ 31, 89 BGB). Aufgaben, Organisation u. Zuständigkeitenverteilung der j. P. werden durch eine Satzung geregelt.
Zu unterscheiden sind j. P. des Privatrechts u. des öffentlichen Rechts:
1. Die j. P. des Privatrechts, die vor allem im Handelsrecht eine wichtige Rolle spielt, erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, durch staatliche Genehmigung oder - im Regelfall - durch Eintragung in ein vom zuständigen Gericht geführtes Register. Die bekanntesten Erscheinungsformen der j. P. sind ausser dem Verein die Aktiengesellschaft u. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Neben den körperschaftlich organisierten j. P. kommt auch der Stiftung als Zweckvermögen mit eigener Rechtsfähigkeit Bedeutung zu. Soweit die spezialgesetzlichen Regelungen des AktG, des GmbHG usw. keine einschlägigen Bestimmungen enthalten, ist auf die Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21 ff. BGB) zurückzugreifen.
2. Die j. P. des öfftl. Rechts wird grundsätzlich durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert oder aufgelöst; es kann sich dabei um eine Körperschaft, eine Anstalt oder eine Stiftung des öfftl. Rechts handeln. Sie übt als Träger öfftl. Verwaltung zumeist auch hoheitliche Gewalt aus. Im Rahmen staatlicher Rechtsaufsicht verfügt sie über das Recht der Selbstverwaltung u. in diesem Umfang i.d.R. auch über die Befugnis, ihre Angelegenheiten durch Satzungen selbst zu regeln (Autonomie). Mit ihrer Errichtung erlangt die j. P. des öfftl. Rechts zugleich die Rechtsfähigkeit im Bereich des Privatrechts. Sie kann also am Privatrechtsverkehr durch Rechtsgeschäfte teilnehmen u. haftet ebenso wie die j. P. des privaten Rechts für schadensersatzpflichtige Handlungen ihrer Organe u. Vertreter.

Person, juristische

zweckgebundene Organisation, der die Rechtsordnung die Rechtsfähigkeit verliehen hat und die damit wie eine natürliche Person am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Im Unterschied zu (u. U. ebenfalls rechtsfähigen) Gesamthandsgemeinschaften ist die juristische Person selbstständiges
Rechtssubjekt, das nicht durch seine Mitglieder (Selbstorganschaft), sondern durch eine eigene Handlungsorganisation (Drittorganschaft) vertreten wird, und das Verbindlichkeiten nur für sich selbst und nicht (auch) zu Lasten seiner Mitglieder begründet.
Unterschieden werden können juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, vgl. § 89 BGB) und des Privatrechts. Grundmuster der juristischen Personen des Privatrechts sind — als Körperschaft — der eingetragene Verein (§§ 21 ff. BGB) und — als rechtlich verselbstständigtes Sondervermögen — die Stiftung (§§ 80 ff. BGB). Weitere juristische Personen des Privatrechts sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, geregelt im AktG), die eingetragene Genossenschaft (eG) und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG, geregelt im VAG).

1.

a) Die j. P. ist eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Anders als bei der Gesamthandsgemeinschaft oder gar bei der Gemeinschaft nach Bruchteilen, bei denen die Gesamtheit der Mitbeteiligten Träger von Rechten und Pflichten bleibt, besitzt die j. P. eine eigene Rechtsfähigkeit und damit auch Parteifähigkeit (s. auch Insolvenzfähigkeit). Die j. P. ist also von ihren Mitgliedern und deren Bestand bzw. Wechsel losgelöst; die Mitglieder sind allerdings an ihr vermögensrechtlich (s. z. B. Aktie) und korporativ (Einfluss auf die Geschäftsführung, s. u.) beteiligt. Abgesehen von den nur einer natürlichen Person zustehenden Rechten und möglichen Rechtsgeschäften (z. B. Staatsangehörigkeit, Eheschließung, Testamentserrichtung) kann die j. P. im Rechtsleben wie jeder Mensch auftreten; sie hat auch ein Namensrecht. Die j. P. besitzt nach h. M. ferner Handlungsfähigkeit, d. h. sie handelt durch ihre Organe (Organtheorie), die danach nicht Vertreter der j. P. sind; daneben hat die j. P. aber auch Vertreter, z. B. Prokuristen, Angestellte. Vom Gesetz ist die Deliktsfähigkeit der j. P. bei Handlungen ihres Vorstands oder anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter anerkannt (§§ 31, 89 BGB; Organhaftung, Verein, 1d). Die Organe der j. P. sind je nach Gestaltung verschieden; regelmäßig handelt die j. P. durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder (Mitgliederversammlung, Hauptversammlung usw.) sowie für die laufenden Geschäfte durch einen von dieser bestimmten Vorstand, Geschäftsführer u. dgl. Über das Wesen der j. P., die als solche allgemein anerkannt ist, herrscht viel Streit. Neben verschiedenen anderen Theorien wird vor allem vertreten, die j. P. sei als Rechtsperson neben dem Menschen an sich nicht denkbar; ihre Existenz werde zur Erreichung gemeinsamer Zwecke nur unterstellt (Fiktionstheorie). Demgegenüber betont die herrschende sog. Theorie der realen Verbandspersönlichkeit das tatsächliche Vorhandensein eines besonderen Rechtssubjekts mit eigener Rechts- und Handlungsfähigkeit. Über den Rechtszustand vor Beginn der Rechtsfähigkeit der j. P. Gründungsgesellschaft. Die Rechtsfähigkeit der j. P. endet regelmäßig nicht bereits mit dem Übergang in das Abwicklungsstatium (Liquidation), sondern erst mit der vollständigen Beendigung und Auflösung nach Durchführung der Liquidation (Verein, Aktiengesellschaft).

b) Eine j. P. kann, sofern sie nicht seit unvordenklicher Zeit kraft natürlicher Entstehung am Rechtsleben teilnimmt (z. B. die öffentl.-rechtl. Gebietskörperschaften wie Staat und Gemeinden, die kath. Kirche u. a.), auf zweierlei Weise entstehen: Entweder hängt die Entstehung von einer staatlichen Genehmigung bzw. Erlaubnis ab, auf die kein Anspruch besteht (sog. Konzessionssystem, z. B. für den wirtschaftlichen Verein, für die Stiftung und oftmals kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften im öffentlichen Recht), oder es muss - i. d. R. zwingend - bei Erfüllung gewisser gesetzlicher Voraussetzungen die j. P. als existent angesehen werden (Normativsystem); regelmäßig wird hier zur Klarstellung und zum Schutz der Öffentlichkeit die Eintragung in ein besonderes Register (Handelsregister, Vereinsregister usw.), auf die dann ein Anspruch besteht, gefordert (Eintragungsprinzip, insbes. beim Idealverein sowie bei den j. P. des Handelsrechts wie Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung usw.). Eine freie Körperschaftsbildung (unabhängig vom Staat) kennt dagegen das deutsche Recht grundsätzlich nicht.

2.
Man unterscheidet j. P. des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.

a) Als Grundlage der j. P. des Privatrechts ist in §§ 21 ff. BGB der Verein geregelt. Soweit daher bei den anderen j. P. des Privatrechts, insbes. des Handelsrechts (AG, GmbH, Genossenschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien) eine spezielle Regelung fehlt, kann - z. B. für die Haftung - auf die Grundgedanken des Vereinsrechts zurückgegriffen werden. Neben diesen körperschaftlich (mitgliedschaftlich) organisierten j. P. kennt das Privatrecht noch die Stiftung des Privatrechts als ein Zweckvermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Auch wenn in der Form einer j. P. des Privatrechts öffentliche Zwecke verfolgt werden (z. B. eine städtische GmbH betreibt eine Straßenbahn), so sind wegen der gewählten Form allein die Vorschriften des Privatrechts (Abschluss eines Beförderungsvertrags, keine hoheitliche Gebühr) anzuwenden. Über die Haftung der j. P. des Privatrechts Verein (1), über die persönliche Haftung ihrer Mitglieder Durchgriffshaftung. Zur Besteuerung von j. P. Körperschaftsteuer.

b) J. P. des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und auf privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit besitzen. Sie bestehen auf Grund öffentlich-rechtlicher Anerkennung (z. B. Kirchen; Gemeinden) und können grundsätzlich nur durch Gesetz (z. B. Kraftfahrt-Bundesamt) oder durch Hoheitsakt auf Grund eines Gesetzes (z. B. Stiftung) neu errichtet werden. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung, unterstehen staatlicher Aufsicht und können i. d. R. durch Satzungen objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen. Die j. P. d. ö. R. werden eingeteilt in Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechts. Die Vorschriften über die Vereinshaftung (Verein, 1) finden auf den Staat (Fiskus) sowie auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, soweit diese durch ihre Organe privatrechtlich handeln bzw. privatrechtliche Rechtspflichten, z. B. die Verkehrssicherungspflicht, verletzen (§ 89 BGB). Anders ist die Haftung geregelt bei hoheitlichem Handeln der j. P. des öffentlichen Rechts; s. i. E. Staatshaftung, Hoheitsbetriebe.

Körperschaftsteuer, Einkünfte
aus gewerblicher Mitunternehmerschaft.

Vermögen oder Zusammenschlüsse von Personen, denen durch Gesetz selbst Rechtsfähigkeit verliehen worden ist. Man unterscheidet: juristische Personen des Privatrechts: Dazu gehören die eingetragenen Vereine (e. V), die Stiftungen und die Kapitalgesellschaften (-»Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschaft) ; juristische Personen des öffentlichen Rechts: Dazu gehören der Staat in allen seinen Organisationsformen (die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer und die Gemeinden) sowie die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Juristische Personen stehen den natürlichen Personen rechtlich gleich, genießen insbesondere dieselben Grundrechte und können Vermögen jeder Art haben. Allerdings können sie zunächst nicht selbst handeln (Verträge abschließen, unerlaubte Handlungen begehen). Damit sie auch das können, werden ihnen vom Gesetz natürliche Personen sozusagen als künstliche Glieder beigegeben, durch die sie dann sprechen und handeln können (zum Beispiel ein Vorstand oder Geschäftsführer). Diese Personen bezeichnet man als die Organe der juristischen Person. Ihr Handeln wird als eigenes Handeln der juristischen Person betrachtet.

Personenvereinigung (Verein), Vermögensmasse (Stiftung) oder Zusammenfassung von beidem (Anstalt) mit eigener Rechtspersönlichkeit. J. P. des Privatrechts (rechtsfähiger Verein, AG, GmbH) und des öffentlichen Rechts (Handwerkskammer Gemeinde, Staat) ist Träger von Rechten und Pflichten (Körperschaften). Sie haftet für Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen ihrer Organe. - Normativsystem.

sind rechtlich verselbständigte Zusammenfassungen von natürlichen Personen (Menschen) oder Sachen, die als Rechtssubjekte die Fähigkeit haben, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zu unterscheiden sind hier zwei Kategorien: Juristische Personen des Privatrechts (z.B. rechtsfähige Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften) einerseits und juristische Personen des öffentlichen Rechts andererseits. Der verfassungsrechtliche Begriff der zivilen juristischen Person geht über den privatrechtlichen erheblich hinaus. Potentielle Grundrechtsträger und somit zur Verfassungsbeschwerde befugt sind z.B. auch nichtrechtsfähige Vereine und offene Handelsgesellschaften. Dabei ist der Grundrechtsschutz auf inländische juristische Personen beschränkt.

juristische Person, Rechtsfähigkeit.




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