Bedingung
I. Im Privatrecht allgemein der einzelne Vertragsbestandteil (z.B. Preis, Leistungszeit; u.a. auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen); im speziellen Sinn die einer Willenserklärung hinzu gefügte Bestimmung, nach der die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, Ungewissen Ereignis abhängen soll, z.B. nach bestandenem Examen". Bei der aufschieben den B. soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt der B. eintreten; bei der auflösenden B. soll die Rechtswirkung mit dem Eintritt der B. enden.
II. Im Verwaltungsrecht kann eine B. Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes sein.
III. Im Straf recht versteht man unter einer objektiven B. der Strafbarkeit ei nen Umstand, der außerhalb des Unrechtstatbestandes liegt, aber Voraussetzung für eine Bestrafung ist; er braucht nicht vom Vorsatz des Täters umfaßt zu sein.
(§ 158 BGB) ist ein zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dem die Parteien eines Rechtsgeschäfts dessen Wirkung abhängig machen. Bei der aufschiebenden B. (§ 158 I BGB) tritt die vor ihr abhängig gemachte Wirkung mit Eintritt der B. ein, bei der auflösenden B. (§ 158 II BGB) endet die vorher uneingeschränkt vorhandene Wirkung des Rechtsgeschäfts mit Eintritt der B.
Bestimmung, durch die die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Anders die Befristung. Bis zum Eintritt oder (endgültigen) Nichteintritt der B. besteht ein Schwebezustand. Man unterscheidet: 1) Aufschiebende B. (SuspensivB.), bei der die Wirkung eines Rechtsgeschäfts erst mit dem künftigen Ereignis eintritt (A verspricht der C für den Fall ihrer Heirat ein Haus); 2) Auflösende B. (ResolutivB.), bei welcher der Fortbestand der Rechtswirkung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängt (A verkauft sein Pferd unter der B. an D, dass dieser es nicht weiterverkauft); 3) Potestativ B., bei welcher der Eintritt der B. vom Willen der Parteien abhängig ist. (A übereignet seinem Sohn das Familienalbum unter der B., dass dieser aus der Fremde zurückkehrt). positive Bedingung.
(§§ 158 ff. BGB) ist ein zukünftiges ungewisses Ereignis, von dem die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes abhängig gemacht werden (z. B. Anstellungsvertrag unter der Bedingung, dass der Bewerber in bestimmter Frist Examen besteht). Eine B. liegt auch dann vor, wenn der Eintritt des Ereignisses auf dem freien Willen eines Beteiligten beruht (sog. Potestativbedingung, z.B. Kauf auf Probe, § 495 BGB). Von einer aufschiebenden B. spricht man, wenn die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst mit Eintritt der Bedingung entsteht (z. B. Eigentumsübergang auf den Käufer erst bei vollständiger Zahlung des Kaufpreises, sog. Eigentumsvorbehalt). Eine auflösende B. liegt vor, wenn bei ihrem Eintritt das zunächst wirksame Rechtsgeschäft seine Wirksamkeit verliert (z.B. der dem studierenden Neffen gewährte Monatswechsel soll bei Examensabschluss entfallen). Der unter einer aufschiebenden
A. Berechtigte (z. B. der Käufer unter Eigentumsvorbehalt) hat ein Anwartschaftsrecht; er kann von dem anderen Teil Schadensersatz verlangen, wenn dieser während der Schwebezeit das von der B. abhängige Recht schuldhaft vereitelt oder beeinträchtigt. Wer mit aufschiebender B. über einen Gegenstand verfügt hat, ist in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt: Jede weitere Verfügung ist insoweit unwirksam, als sie die Rechtsstellung des Anwärters beeinträchtigt; eine Zwischenverfügung ist jedoch voll wirksam, wenn der Rechtserwerber gutgläubig ist (gutgläubiger Erwerb). Wird der Eintritt der Bedingung wider Treu u. Glauben von dem dadurch Benachteiligten verhindert oder von dem dadurch Begünstigten herbeigeführt, so gilt die Bedingung im einen Fall als eingetreten, im anderen Fall als nicht erfolgt.
(§ 158 BGB) (lat. [F.] condicio) ist das zukünftige, ungewisse Ereignis, von dem die Parteien eines (nicht bedingungsfeindlichen) Rechtsgeschäfts dessen Wirkungen abhängig machen (Kauf unter der B. der Erlangung einer Erbschaft, nicht z.B. bei Eintreten der Volljährigkeit, Bezugnahme auf ein vergangenes Ereignis). Bei der aufschiebenden (suspensiven) B. tritt die von der B. abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der B. ein (vorher nur Anwartschaft), bei der auflösenden (resolutiven) B. endet mit dem Eintritt der B. die zunächst uneingeschränkt vorhandene Wirkung des Rechtsgeschäfts (§ 158 BGB). Eine einer bedingt aufschiebenden Verfügung folgende Verfügung ist mit Bedingungseintritt insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde, doch wird der gute Glaube des Erwerbers geschützt (§161 BGB). Wird der Eintritt einer B. von der durch ihn benachteiligten Partei treu widrig verhindert, gilt die B. als eingetreten, wird er durch die begünstigte Partei treuwidrig herbeigeführt, gilt er als nicht eingetreten (§ 162 BGB). Im Verwaltungsrecht kann eine B. Nebenbestimmung eines Verwaltungsakts sein. Objektive B. der Strafbarkeit ist eine außerhalb des Unrechtstatbestands - und damit des Vorsatzes - als Tatbestandsannex stehende materielle Voraussetzung der Strafbarkeit (z.B. Zahlungseinstellung in § 283 VI StGB, Begehen einer mit Strafe bedrohten Handlung bei § 323 a StGB). Lit.: Kühl, K., Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. A. 2005; Henke, //., Bedingte Übertragungen im Rechtsverkehr und Rechtsstreit, 1959
bürgerliches Recht: in einem Rechtsgeschäft enthaltene (Neben-)Bestimmung, die eine
Rechtswirkung des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängig
macht, i. w S. auch das zukünftige, objektiv ungewisse Ereignis selbst. Keine Bedingung i. S. d. §§ 158 ff. BGB sind daher
— ein Wirksamkeitserfordernis, das sich nicht aus der Vereinbarung, sondern unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt (sog. Rechtsbedingung),
— ein bereits eingetretenes, den Parteien nur subjektiv unbekanntes Ereignis (hierauf sind aber nach h. M. die § 158 ff. BGB analog anwendbar),
— ein zukünftiges Ereignis, dessen Eintritt — wenn auch zu ungewisser Zeit — objektiv sicher ist (sog. notwendige Bedingung, bei der es sich regelmäßig um eine Befristung handelt, z. B. der Tod eines Menschen).
Worauf die Ungewissheit des Eintritts des Ereignisses beruht, ist nach h. M. unerheblich. Außer der sog. Zufallsbedingung (bei der das Ereignis von den Parteien nicht beeinflusst werden kann) kommen daher auch die sog. Potestativbedingung (deren Eintritt vom Verhalten einer Partei abhängt) und sogar die sog. Wollensbedingung (deren Eintritt von einer entsprechenden Willensäußerung einer Partei abhängt, z.B. der Billigung beim Kauf auf Probe, § 454 Abs. 1 S. 2 BGB; hier ist aber im Einzelfall die Abgrenzung zur Vereinbarung eines Rücktrittsrechts erforderlich) in Betracht.
Nicht wirksam mit einer Bedingung versehen werden können sog. bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte. Ist eine vereinbarte aufschiebende Bedingung gesetz- oder sittenwidrig, ist i. d. R. das gesamte Rechtsgeschäft — mangels Teilbarkeit (§139 BGB) nach §§ 134,138 BGB nichtig. Bei einer gesetz- oder sittenwidrigen auflösenden Bedingung (z.B. sog. Zölibatsklausel) kann demgegenüber i. d. R. das Rechtsgeschäft ohne die unwirksame Bedingung aufrechterhalten bleiben. Soweit für Dauerschuldverhältnisse ein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz gilt, darf dieser nicht durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung umgangen werden; das Rechtsverhältnis gilt dann ggf. als unbedingt eingegangen (so für das Arbeitsverhältnis §§21, 16 Teilzeitund Befristungsgesetz) oder eine Berufung auf die Bedingung ist nicht möglich (so für das Wohnraummietverhältnis § 572 Abs. 2 BGB).
Nach dem — ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der Bestimmung kann die Rechtswirkung mit Eintritt des Ereignisses entweder erstmals eintreten dann handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (auch Suspensivbedingung genannt, § 158 Abs. 1 BGB) — oder nachträglich entfallen — dann handelt es sich um eine auflösende Bedingung (auch Resolutivbedingung genannt, § 158 Abs. 2 BGB).
In der Zeit bis zum Eintritt der Bedingung oder ihrem endgültigen Ausfall herrscht zwar Ungewissheit über den Bestand des Rechtsgeschäfts, es liegt aber (anders als beim schwebend unwirksamen Rechtsgeschäft) ein vollgültiges Rechtsgeschäft vor. Beeinträchtigt oder vereitelt eine Partei das von der Bedingung abhängige Recht während des Schwebezustandes, macht sie sich u. U. schadensersatzpflichtig (§ 160 BGB). Der bedingt Berechtigte hat ein Anwartschaftsrecht, das
nach § 161 BGB auch gegenüber Dritten vor Zwischenverfligungen des bedingt Verpflichteten geschützt ist.
Mit dem Eintritt der Bedingung tritt die gewollte Wirkung ohne weiteres Zutun der Parteien ein, und zwar regelmäßig mit Wirkung ex nunc. Wollen die Parteien eine Rückwirkung auf einen früheren Zeitpunkt erreichen, müssen (und können) sie dies ausdrücklich vereinbaren (vgl. § 159 BGB). Der Eintritt der Bedingung wird fingiert, wenn die Partei, zu deren Nachteil sich der Bedingungseintritt auswirken würde, den Eintritt wider Treu und Glauben verhindert (§ 162 Abs. 1 BGB). Umgekehrt gilt auch der wider Treu und Glauben herbeigeführte Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt (§ 162 Abs. 2 BGB).
Verwaltungsrecht: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.
1.
Die B. (lat. conditio) ist die einer Willenserklärung hinzugefügte Bestimmung, nach der die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängen soll. Tritt das zukünftige Ereignis bestimmt ein (z. B. „wenn mein Sohn volljährig wird“), so ist keine B., sondern eine Zeitbestimmung gegeben. Keine B. liegt daher auch vor, wenn der fragliche Umstand in der Vergangenheit liegt, mag er auch den Parteien unbekannt sein (Scheinbedingung, z. B. „wenn gestern mein Fußballverein gewonnen hat“); hier ist u. U. Wette anzunehmen. Keine echte B. ist ferner die sog. Rechtsbedingung, die lediglich gesetzliche Erfordernisse in Form einer B. wiederholt (z. B. „wenn das Vormundschaftsgericht den Gesellschaftsvertrag mit dem Minderjährigen genehmigt“); die Rechtsb. ist aber unschädlich. Die sog. Vertragsbedingungen sind oftmals keine eigentlichen B., sondern Bestandteile des Vertragsinhalts (z. B. Zahlungszeit, Erfüllungsort; Allgemeine Geschäftsbedingungen). Unwirksam sind unmögliche und unsittliche B.; über die Folgen Teilnichtigkeit. Nicht B. eines Rechtsgeschäfts ist auch dessen Geschäftsgrundlage. Über B. in letztwilligen Verfügungen Auslegung von Verfügungen von Todes wegen.
2.
Die echte B. kann von einem rein zufälligen Umstand (kasuelle B., z. B. „wenn die Grundstückspreise nicht steigen“), allein vom Willen des Betreffenden (sog. Potestativb., z. B. „wenn Du nicht wieder heiratest“, Wiederverheiratungsklausel) oder von beiden Momenten gleichzeitig abhängig sein (gemischte B., z. B. „wenn Du Dein Examen machst und bestehst“). Die B. kann ferner positiv (affirmativ, z. B. „wenn ich im Lotto gewinne“) oder negativ („wenn ich nicht wieder heirate“) ausgestaltet sein. Die wichtigste Unterscheidung ist die zwischen aufschiebender (Suspensiv-) und auflösender (Resolutiv-)B. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden B. (z. B. Eigentumsvorbehalt, Kauf auf Probe) vorgenommen, so tritt die Wirkung erst mit Eintritt der B. ein (§ 158 I BGB). Bei einer auflösenden B. (z. B. Wiederverheiratungsklausel) endet in diesem Zeitpunkt das bisher voll wirksame Rechtsgeschäft und tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 II BGB). Die Wirkung tritt ab B. eintritt (ex nunc) ein; eine Rückwirkung ist also nicht gegeben (bei Vereinbarung der Rückwirkung hat dies nur schuldrechtliche Wirkung, § 159 BGB). Während bei der auflösenden B. bis zum Eintritt der B. das Rechtsgeschäft voll wirksam ist, hat bei der aufschiebenden B. der andere Beteiligte den betreffenden Gegenstand (Sache, Forderung, Recht) noch nicht erworben; es steht ihm jedoch wegen der Gebundenheit des anderen Teils bereits ein Anwartschaftsrecht zu. Als Folge dieses Anwartschaftsrechts kann der Erwerber bei B. eintritt Schadensersatz verlangen, wenn die andere Seite das von der B. abhängige Recht in der Schwebezeit schuldhaft vereitelt oder beeinträchtigt hat (§ 160 BGB). Jede weitere Verfügung über einen Gegenstand, über den bereits unter einer aufschiebenden B. verfügt wurde (Zwischenverfügung, auch jede Zwangsvollstreckung in den Gegenstand), ist nach B. eintritt insoweit unwirksam, als sie die von der B. abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde (z. B. eine zweimalige Übereignung unter Eigentumsvorbehalt; über die Pfändung der Anwartschaft und die Verfügung über sie s. dort). Doch finden auch hier die Vorschriften zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten (Gutglaubensschutz, Verfügung eines Nichtberechtigten) entsprechende Anwendung (§ 161 BGB). Wird der B. eintritt von der hiervon benachteiligten Partei wider Treu und Glauben verhindert, so gilt (Fiktion) die B. als eingetreten, umgekehrt bei treuwidriger Herbeiführung des B. eintritts durch die bevorzugte Seite als nicht eingetreten (§ 162 BGB). Wird im Prozess eine aufschiebende B. behauptet, so muss der Anspruchsberechtigte ihr Fehlen beweisen; für den Wegfall einer Verpflichtung auf Grund einer auflösenden B. trägt dagegen der Verpflichtete die Beweislast.
3.
Grundsätzlich kann jedes Rechtsgeschäft unter einer Bedingung vorgenommen werden. So gibt es bedingte Forderungen (anders Betagung; dort ist die Forderung bereits entstanden oder übertragen, aber noch nicht fällig), bedingte dingliche Rechte, z. B. Pfandrechte usw. Ausgenommen sind hiervon die bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäfte. Bedingungsfeindlich sind insbes. die meisten familienrechtlichen Rechtsgeschäft, z. B. Eheschließung, Adoption usw., aber auch kraft ausdrücklicher Bestimmung die Auflassung eines Grundstücks, die Aufrechnung, die Ausschlagung einer Erbschaft u. a. m. B.feindlich sind ferner aus der Natur des Rechtsgeschäft regelmäßig die Gestaltungsrechte (z. B. Kündigung, Rücktritt, Anfechtung), da hier von vornherein Klarheit über die eintretenden Rechtsfolgen bestehen muss. Eine Kündigung unter der B. ihres Wegfalls, d. h. unter der Voraussetzung, dass der andere Teil in die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses unter abgeänderten Voraussetzungen einwilligt (Änderungskündigung), ist jedoch zulässig, da hier keine eigentliche B. vorliegt. B.feindlich sind schließlich i. d. R. auch Prozesshandlungen; die zulässige Stellung eines Hilfs-(Eventual-)antrags steht dem nicht entgegen, da es sich bei der Unbegründetheit des zunächst gestellten Hauptantrags um eine unschädliche Rechtsbedingung (s. o.) handelt.
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