Sozialhilfe
Nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) soll die Sozialhilfe dem Empfänger ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Zu diesem Zweck umfasst die Sozialhilfe die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Von ihrem Zweck her ist die Sozialhilfe nur auf vorübergehende Hilfe ausgerichtet. Sie ist im Übrigen als höchstpersönliches Recht ausgestaltet, kann also beispielsweise nicht ver- oder gepfändet werden.
Träger der Sozialhilfe sind kreisfreie Städte und Landkreise.
Mindestsicherung und Nachrangprinzip
Die Sozialhilfe soll denjenigen Menschen helfen, die nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ihren Lebensunterhalt zu bestreiten bzw. sich in besonderen Lebenslagen selbst zu helfen, und die auch von dritter Seite keine ausreichende Hilfe erhalten. Sie soll somit das Existenzminimum für den Einzelnen garantieren und gleichzeitig in besonderen Notlagen zielgerichtete und auf den Einzelfall abgestimmte Hilfe anbieten. Folglich kommt die Sozialhilfe immer erst dann in Betracht, wenn eine Notlage eingetreten ist.
Da die zuständige Behörde von einer Notlage jedoch nur in seltenen Fällen ohne Zutun des Betroffenen erfährt, muss ihr dessen Situation bekannt gemacht werden, damit sie Hilfe leisten kann. Der Bedürftige muss also einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.
Der Betroffene muss sich darüber im Klaren sein, dass die Sozialhilfe kein staatliches Almosen darstellt, sondern dass er ein Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe hat, die seinem Bedarf entspricht, ihn zur Selbsthilfe befähigt, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht und die Führung eines menschenwürdigen Lebens sichert — §9 SGB I.
Neben diesem Grundsatz der Mindestsicherung basiert das Sozialhilfegesetz aber auch auf dein so genannten Nachrangprinzip. Das bedeutet, dass sie erst dann eingreift, wenn andere Möglich-
keiten der Hilfe versagt haben.
Vorrangig muss also geprüft werden:
* ob irgendeine Möglichkeit der Selbsthilfe besteht, wie z. B. der Einsatz des Einkommens, des Vermögens und der Arbeitskraft des Betroffenen,
* ob eine Hilfeleistung dritter Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, z. B. einer Unterhaltsverpflichtung, oder durch finanzielle Unterstützung, etwa in Form eines Darlehens, in Betracht kommt.
Um seine finanzielle Lage zu verbessern, muss sich jeder Antragsteller selbstverständlich um eine zumutbare Arbeit bemüht haben. Umgekehrt sind die Sozialhilfeträger verpflichtet, Arbeitsgelegenheiten zu verschaffen. Gegebenenfalls muss der Betroffene auch den wirtschaftlichen Umgang mit verfügbaren Mitteln belegen und sich zur Teilnahme und Mitwirkung bei verschiedenen Maßnahmen, die etwa der Berufsförderung oder der Heilbehandlung dienen, bereit erklären.
Leistungen der Sozialhilfe
Die Leistungen der Sozialhilfe werden erst ab der Antragstellung gewährt; rückwirkende Leistungen sind nicht möglich. Sozialhilfe wird auf zwei unterschiedliche Arten geleistet:
* Nach § 12 BSHG dient die Hilfe zum Lebensunterhalt der Beseitigung einer allgemeinen Notlage und stellt die Bedürfnisse des täglichen Lebens sicher.
* Nach §27 BSHG greift die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen bei speziell im Gesetz umschriebenen Notlagen ein.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst die Bereiche Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. In vertretbarem Umfang können auch die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben gefördert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist auch der spezielle, entwicklungsbedingte Bedarf des Heranwachsens zu berücksichtigen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden übernommen, Beiträge zur Alterssicherung können übernommen werden. Daneben gibt es noch die Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen, wie z. B. die Zwangseinweisung in eine wirksam gekündigte Wohnung bis zur Beschaffung von Ersatzwohnraum und die Bezahlung der Miete, in der Regel als Darlehen. Außerdem kann der Lebensunterhalt auch durch eine einmalige Leistung gesichert werden, etwa durch eine finanzielle Unterstützung für die Instandsetzung von Bekleidung oder Hausrat.
Bei laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt — sowohl zu Hause als auch in einer Einrichtung wie einem Heim oder einer Anstalt — wird die zu erbringende Leistung zunächst nach dem Regelbedarf ermittelt und gewährt. Die Höhe der Regelsätze wird von den Landesregierungen per Rechtsverordnung bestimmt. Die zweite Art der Sozialhilfe, die Hilfe in besonderen Lebenslagen, umfasst nach der gesetzlichen Vorschrift die Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebensgrundlage, vorbeugende Gesundheitshilfe, Krankheitshilfe, Hilfe zur Familienplanung, Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Blindenhilfe, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Altenhilfe.
Ausschluss des Leistungsanspruchs
Wer sich weigert, zumutbare oder gemeinnützige Arbeit zu leisten bzw. eine besondere Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, oder wer die Mitwirkung an einer verpflichtenden Maßnahme ablehnt, hat einen gekürzten oder auch keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen wird die Einkommenssituation des Antragstellers überprüft. Das Gesetz benennt die dafür maßgebliche Einkommensgrenze in den §§ 79ff. BSHG.
§§ 25 Abs. I, 29a, 79 ff BSHG
Wer sich in einer Notlage befindet, hat Anspruch auf die Hilfe des Staates. Die Ursache für diese spezielle Bedarfssituation spielt dabei keine Rolle, sofern sie nicht darin liegt, dass der Betroffene nicht bereit ist, zumutbare Arbeit zu leisten. Sozialhilfe kann sowohl zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wie auch als Eingliederungshilfe oder als Alten- und Krankenhilfe gewährt werden. In den meisten Fällen geht es dabei um Geldleistungen, deren Berechtigung immer wieder überprüft werden muss. Die Höhe der zu bezahlenden Regelsätze wird grundsätzlich nach der Bedürftigkeit bestimmt und durch die Träger der Sozialhilfe - kreisfreie Gemeinden und Landkreise - gewährt.
Staatliche Unterstützung, die solchen Bürgern gewährt wird, die ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Sie ist im Bundessozialhilfegesetz aus dem Jahre 1961, neu gefaßt im Jahre 1987, geregelt. Auf Sozialhilfe besteht danach ein Anspruch, der notfalls (vor den Verwaltungsgerichten) eingeklagt werden kann. Sie kann in der Form von persönlicher Hilfe, Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Die Sozialhilfe soll aber nur gewährt werden, wenn der Betroffene weder durch Einsatz seiner Arbeitskraft noch seines Vermögens sich selbst unterhalten kann, keine Rente (oder zumindest keine ausreichende Rente) und auch keinen Unterhalt von Verwandten erhält. In erster Linie muß die Sozialhilfe darin bestehen, den Betroffenen zu veranlassen, sich selbst eine Arbeit zu besorgen und ihm bei der Suche nach einer Arbeit zu helfen, eventuell auch durch Bezahlung einer Berufsausbildung. Die Höhe der Sozialhilfe richtet sich nach Regelsätzen, die laufend den Lebenshaltungskosten angeglichen werden. Wer sich weigert zu arbeiten, verliert seine Ansprüche ganz oder teilweise. Weigern sich Verwandte, den Unterhalt zu zahlen, so können die Sozialämter diesen verauslagen und dann ihrerseits die Verwandten auf Rückzahlung verklagen. In letzter Zeit nimmt die Zahl der Empfänger von Sozialhilfe ständig zu, da es viele sog. Langzeit-Arbeitslose gibt, die keine Zahlungen mehr aus der Arbeitslosenversicherung erhalten, ferner viele Aussiedler und Asylanten, die gleichfalls Anspruch auf Sozialhilfe haben. Da die Sozialhilfe von den Gemeinden gezahlt wird, kommen diese, vor allem in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit, zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten.
geregelt im BSHG; S. umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen; a) Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, wer das Lebensnotwendige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln beschaffen kann; b) Hilfe in besonderen Lebenslagen (Ausbildungs-, Gesundheits-, Haushalts-, Altenhüfe usw.) erhält, wem die ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei dem sie gefährdet ist.
ein relativ neuer Begriff, der verschiedene Formen vorwiegend materieller staatlicher Leistungen bei individuellen Notlagen umfasst. Der Sache nach handelt es sich um öffentliche Fürsorge, wie die anschaulichere Bezeichnung dieser Hilfsmassnahmen früher lautete. Fürsorge für Notleidende gehört zu den herkömmlichen Staatsaufgaben, doch die Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland geht über das altliberale Verständnis der Armenpflege als einer polizeilichen Aufgabe guter Ordnung des Gemeinwesens erheblich hinaus. Das heutige Verfassungsprinzip hat in zahlreichen Gesetzen mit sozialem Bezug seinen Niederschlag gefunden und dürfte auch in Zukunft eine nachhaltige Wirksamkeit entfalten.
Indessen bestehen keine unmittelbaren grundrechtlichen Ansprüche auf soziale Darreichungen der öffentlichen Hand. Die Grundrechte des GG wurzeln in einer verfassungsgeschichtlichen Tradition gleicher Freiheit gegenüber dem als allmächtig und zur Willkür neigend gedachten Staat. Diesem Schutzgedanken ist die Gewährung von verfassungsrechtlichen Ansprüchen auf staatliche Fürsorge prinzipiell fremd. Ein derartiger Anspruch folgt namentlich auch nicht aus dem Grundrecht der Menschenwürde. Zwar hat der Staat die unantastbare Würde des Menschen nicht nur negativ gegen Angriffe abzuschirmen, sondern sie auch aktiv zu achten und zu schützen (Art. 1 I). Doch ist damit nicht ein Schutz vor materieller Not gemeint, sondern eine Sicherung gegen Verletzungen der Menschenwürde z.B. durch Verfolgung, Erniedrigung, Brandmarkung oder Ächtung. Ein Anspruch auf materielle Versorgung folgt ferner auch nicht aus den Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit; sie schützen vor allem defensiv, etwa gegen staatlich organisierten Mord oder zwangsweise durchgeführte Experimente an Menschen. Übrigens wurde eine im Parlamentarischen Rat vorgeschlagene Verfassungsbestimmung zum Recht auf ein Mindestmass an Nahrung, Kleidung und Wohnung in das Grundgesetz bewusst nicht aufgenommen.
. Die S., die älteste Form sozialer Sicherung, ist öffentliche Fürsorge für einzelne in Not geratene Personen, denen andere Hilfsmöglichkeiten fehlen. Das Recht der S. ist im Bundessozialhilfegesetz zusammenfassend geregelt. Von der gruppenbezogenen Sozialversorgung unterscheidet sich die S. dadurch, dass sie stets Individualhilfe ist. S. erhält, wer sich nicht selbst helfen kann oder wem die erforderliche Hilfe nicht von anderen (z. B. von den Angehörigen oder aus der Arbeitslosenversicherung) gewährt wird (Grundsatz des Nachrangs der S., Subsidiaritätsprinzip); Ansprüche des Hilfeempfängers gegen einen anderen Verpflichteten (z. B. einen Unterhaltsverpflichteten) gehen auf den Sozialhilfeträger in Höhe der von diesem gemachten Aufwendungen kraft Gesetzes über. Die S. schliesst die Lücken, die trotz Sozialversicherung u. Sozialversorgung in einzelnen Fällen immer noch bleiben. Aufgabe der S. ist es, dem Hilfeempfänger ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Die Hilfe soll ihn soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; dazu muss er nach Kräften selbst mitwirken. Die S. umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt u. Hilfe in besonderen Lebenslagen. Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bestimmen sich nach monatlichen Regelsätzen. Zur Hilfe in besonderen Lebenslagen zählen u. a. vorbeugende Gesundheitshilfe, Hilfe für werdende Mütter u. für Wöchnerinnen, Eingliederungshilfe für Behinderte, Pflegehilfe, Altenhilfe. Liegen die Voraussetzungen vor (Hilfsbedürftigkeit u. Fehlen anderweitiger Hilfe), so besteht ein Anspruch auf S. Für die Entstehung des Anspruchs spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Hilfsbedürftige schuldlos in die Notlage geraten ist oder ob er sie verschuldet hat; doch kann er den Anspruch verwirken, wenn er sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten. Die Konkretisierung des Anspruchs (Form u. Mass der S.) bleibt weitgehend dem pflichtgemässen Ermessen der Sozialbehörde überlassen. Die S. wird von örtlichen u. überörtlichen Trägern gewährt. Örtliche Träger sind die Landkreise u. die kreisfreien Städte (Sozialamt); die überörtlichen Träger werden von den Ländern bestimmt. Doch wirkt sich das in der S. herrschende Subsidiaritätsprinzip auch insoweit aus, als den mit öffentlichen Mitteln unterstützten Trägern der freien Wohlfahrtspflege (Deutscher Caritasverband, Diakonisches Werk, Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland, Arbeiterwohlfahrt, Deutsches Rotes Kreuz, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband) der Vorrang gebührt; tritt die freie Wohlfahrtspflege ein, soll von der Gewährung öfftl. S. abgesehen werden. Eine Sonderform der S. ist die Jugendhilfe. - Rechtsstreitigkeiten in Sozialhilfesachen gehören vor das Verwaltungsgericht (nicht vor das Sozialgericht).
Im Sozialrecht:
Die Sozialhilfe beinhaltet steuerfinanzierte Leistungen für bedürftige Menschen. Wichtigste Rechtsgrundlage des Sozialhilferechts ist das SGB XII, das am 1.1.2005 an die Stelle des Bundessozialhilfe- gesetzes getreten ist. Das SGB XII enthält Aussagen zu den allgemeinen Grundsätzen, zu den Leistungen, zur Organisation, zur Erstattung, zum Ersatz von Leistungen und zu verfahrensrechtlichen Fragen. Das Sozialhilferecht ist von folgenden Grundsätzen geprägt: Wahrung der Menschenwürde, der Nachranggrundsatz (§2 SGB XII), der Individualisierungsgrundsatz (§9 SGB XII), das Wunschrecht/Bekenntnisfreiheit (§ 9 Abs. 2 und 3 SGB XII), der Vorrang offener Hilfe (§3a BSHG), Anspruch auf Sozialhilfe (§ 17 SGB XII), das Amtsprinzip (§ 18 SGB XII), das Bedarfsdeckungsprinzip, Gesamtfallgrundsatz und Lohnabstandsgebot.
Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise (örtliche Träger) und durch Landesrecht bestimmte überörtliche Träger. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind grundsätzlich sachlich - richtiger instanziell - zuständig (§97 Abs. 1 SGB XII). Die überörtlichen Träger sind für die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§53ff. SGB XII), die Hilfe zur Pflege (§§61 ff. SGB XII), die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§67ff. SGB XII) und die Blindenhilfe (§72 SGB XII) zuständig, soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt (§97 Abs. 1 SGB XII). Die Sozialhilfe wird aus Mitteln der Kommunen finanziert.
(§ 1 SGB XII) ist die Hilfe des Staates für den bedürftigen Bürger (in Deutschland 1996 3,3% der Bevölkerung, 1997 2,7 Millionen Menschen, 1999 knapp 20 Milliarden EUR). Sie ist subsidiäre Staatstätigkeit mit dem Ziel, dem Empfänger die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie ist nicht abhängig von Vorleistungen oder Ausgleichslagen, sondern richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalls. Die S. umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sie kann in persönlicher Hilfe (z.B. Beratung) sowie in Geldleistungen oder Sachleistungen bestehen. Die S. wird durchgeführt durch kreisfreie Städte und Landkreise, ausnahmsweise auch durch übergeordnete Behörden. Die S. für Erwerbsfähige ist seit 2004 mit der Arbeitslosenhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) zusammengefasst (Eckregelsatz für Alleinstehende am 1.1. 2005 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten). Lit.: Brühl, A., Mein Recht auf Sozialhilfe, 19. A. 2005; Renn, H., Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe, 2004; Grube, C./Wahrendorf, V., SGB XII Sozialhilfe, 2005; Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe (Lbl.), 2004; Hüttenbrink, J., Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II, 9. A. 2005; Sehe Ilhorn, W./S che Ilhorn, H./Hohm, K., Kommentar zum SGB XII Sozialhilfe, 17. A. 2006
soziales Recht auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe, § 9 SGB I. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen (so bereits § 1 Abs. 2 S.1 BSHG a. F.). Seit 1.1. 2005 gilt für nicht erwerbsfähige bedürftige Menschen die Neuregelung des SGBXII. Als erste Orientierung benennt §28 Abs. 1 SGB I die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Hilfe in besonderen Lebenslagen, die Beratung Behinderter und ihrer Personensorgeberechtigten und die Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung. Ergänzt werden die Einzelvorschriften durch bundesrechtliche Durchführungsverordnungen z. B. über den Regelsatz, die Eingliederungshilfe etc. Für die Leistungen nach dem Recht der Sozialhilfe spielt es regelmäßig keine Rolle, ob die Notlage selbst verursacht wurde oder nicht. Auf fast alle Leistungen der Sozialhilfe besteht ein Rechtsanspruch. Einschränkungen greifen allerdings bei absichtlich herbeigeführter Bedürftigkeit bzw. fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten ein, § 26 SGB XII.
Die Kosten der Sozialhilfe werden zu rund 80% von den kreisfreien Städten, Kreisen und überörtlichen Trägern finanziert und zu rund 20% von den Ländern getragen, während der Bundesanteil an der Finanzierung von Sozialhilfeleistungen sich auf nicht einmal ein Prozent beläuft.
Aufgabe der Sozialhilfe nach dem SGB XII v. 27. 12. 2003 (BGBl. I 3022 m. Änd., in Kraft seit 1. 1. 2005; das Gesetz ist an die Stelle des Bundessozialhilfegesetzes getreten; Sozialgesetzbuch) ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistungen sollen sie soweit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (Subsidiarität der Sozialhilfe; §§ 1 und 2 SGB XII).
Der notwendige Lebensunterhalt iSd SGB XII umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens; zu den persönlichen Bedürfnissen gehören dabei in vertretbarem Umfang auch die Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 SGB XII).
Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts wird grundsätzlich nach Regelsätzen erbracht, die für den Anwendungsbereich des SGB XII jährlich zum 1. Juli eines Jahres von den Landesregierungen festgesetzt werden und die 2009 359 EUR betragen. Darüber hinaus werden Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie für sog. Sonderbedarfe erbracht (§ 28 SGB XII).
Zu den Sonderbedarfen gehören der
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Mehrbedarf für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die voll erwerbsgemindert sind,
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einmalige Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte, der Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie bei mehrtägigen Klassenfahrten,
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Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung,
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Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie die
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Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen
(§§ 30-34 SGB XII).
Weitere Sonderregelungen bestehen bezüglich der Bemessung des notwendigen Lebensunterhalts für Personen, die in Einrichtungen Leben (§ 35 SGB XII).
Die Durchführung der Sozialhilfe obliegt örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträgern in enger Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege (§§ 5, 97 ff. SGB XII; s. auch Auslandsaufenthalt und Sozialhilfe).
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