Beweis

Alle Rechtssysteme sind für die Durchführung von Ansprüchen wie auch für die Bestrafung von Übeltätern auf Beweisvorschriften aufgebaut. Unterschiedlich sind die Voraussetzungen für die Bewertung der Aussagen von Personen, von Schriftstücken sowie Sachverständigengutachten als Beweise für die Rechtsentscheidung der Richter. Es ist damit schon grundsätzlich festgestellt, was als Beweis zu betrachten ist. Es gibt den Zeugenbeweis, den Beweis durch Urkunden oder Schriftstücke und den Sachverständigenbeweis. Entscheidend ist dabei auch immer wieder die Frage, wer etwas beweisen muss. Im Strafprozess handelt es sich dabei allerdings von Gesetzes wegen darum, dass dem Übeltäter durch die Staatsanwaltschaft sein schlimmes Verhalten nachgewiesen werden muss. Dabei gibt es allerdings eine Beweiserleichterung insoweit, als ein Richter einfach feststellen kann, nach seiner Überzeugung wäre der Beweis erbracht - auch wenn viele andere Personen davon ausgehen, dass von einer Beweisführung keine Rede sein könnte.

Wenn in einem Prozeß eine Tatsache zwischen den -»Parteien streitig ist (zum Beispiel die Frage, wer bei einem Verkehrsunfall die Vorfahrt verletzt hat), so muß das Gericht, das ja nie selbst dabeigewesen ist, diese Frage irgendwie aufzuklären versuchen. Das kann es nur, indem es Beweis erhebt. Beweismittel sind: der richterliche Augenschein, die Vernehmung von Parteien oder Zeugen, die Anhörung von Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden. Stehen die Beweismittel dem Gericht nicht sofort zur Verfügung, so erläßt es zunächst einen Beweisbeschluß, in dem es die Fragen, über die es Beweis erheben will (die Beweisthemen), und die dazu zur Verfügung stehenden Beweismittel angibt. Dann beraumt es einen Termin zur Beweisaufnahme an. In der Würdigung der von ihm erhobenen Beweise ist es frei, es muß aber im Urteil angeben, warum es zum Beispiel einem Zeugen geglaubt hat und einem anderen nicht. In manchen Prozeßarten, zum Beispiel im Zivilprozeß oder im Prozeß vor den Arbeitsgerichten, ist das Gericht im wesentlichen auf die Beweismittel beschränkt, die ihm von den Parteien benannt werden. Es kann zum Beispiel nicht von sich aus Zeugen vernehmen. In allen anderen Prozessen darf das Gericht dagegen alle Beweise erheben, die es für notwendig hält.

ist im Zivilprozeß das Verfahren, dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung zu verschaffen. Nach Ziel und Verfahren unterscheidet man Strengbeweis, Glaubhaftmachung und Freibeweis. Zur Einleitung des Verfahrens ist grundsätzlich ein entsprechender Antrag der Parteien erforderlich. Grundsätzlich muß das Gericht von der Wahrheit voll überzeugt sein. Dafür ist allerdings keine absolute Gewißheit erforderlich, sondern es reicht ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, so daß Zweifel vernünftigerweise nicht mehr bestehen.

Tätigkeit, die dem Gericht die Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Tatsachenbehauptung verschaffen soll. 1) Strafprozess: Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die B.aufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und B.mittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, § 244 Abs. 2 StPO. Es muss über B.anträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft befinden, aber auch darüber hinaus weitere B.e mit allen zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln erheben, soweit dies zur Wahrheitsfindung erforderlich erscheint. - 2) Zivilprozess: Hier bedürfen i. d. R. nur die unter den Parteien streitigen Tatsachen des B.es. B. bedürftig sind rechtserhebliche, noch nicht bewiesene, nicht offenkundige und keiner Vermutung unterliegende Tatsachen. Nach B.antritt (Einführung B.mittels für bestimmte Behauptung - B.thema), B.erhebung unter Benützung von B.mitteln durch das Gericht mit B.aufnahme und B.würdigung, wobei die B.laste ine besondere Rolle spielt. Nach Ziel und Verfahren unterscheidet man Strengb. zur Gewinnung der vollen Überzeugung des Richters, blosse Glaubhaftmachung in gesetzlich zugelassenen Fällen, Freib. nach Ermessen des Gerichts. Urkundenb. Durch den Hauptb. (Gegenb.) wird dem Gericht durch die beweisbelastete Partei die Überzeugung von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt, durch Gegenb. von seiten der Gegenpartei die Unrichtigkeit darzutun versucht. Es gibt unmittelbaren B. und mittelbaren B. durch Indizien. B.gegenstand sind Tatsachen, Erfahrungssätze als Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder besonderen Sach- und Fachkunde sowie in bestimmten Fällen auch Rechtssätze, gerichtskundige Tatsachen.

. Der Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die erhobene Klage hängt wesentlich von den festgestellten Tatsachen ab. In dem von der Verhandlungsmaxime geprägten Zivilprozess ist es Sache der Parteien, Tatsachen u. Beweismittel vorzubringen; in den von der Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahrensarten (insbesondere Strafprozess u. verwaltungsgerichtliches Verfahren) gehört es zur Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Ist unklar, ob eine entscheidungserhebliche Tatsache wahr ist oder nicht (im Zivilprozess z.B. dann, wenn der Beklagte die anspruchsbegründenden Behauptungen des Klägers bestreitet), ordnet das Gericht durch Beweisschluss Beweiserhebung an. Diese setzt voraus, dass die Tatsache beweiserheblich, d. h. für die Entscheidung massgeblich, u. dass sie beweisbedürftig, also z. B. nicht offenkundig ist. Die Beweisanordnung ergeht i. d. R. auf Antrag einer Partei; doch kann das Gericht im Verfahren mit Untersuchungsmaxime die Beweisaufnahme auch ohne Antrag von Amts wegen anordnen. Bestimmte Arten der Beweiserhebung sind verboten und dürfen nicht verwertet werden. Das gilt im Strafprozess ausdrücklich für unzulässige Vemehmungsmethoden (§ 136 a III StPO). Die Beweisaufnahme ist prinzipiell Bestandteil der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Für sie gelten daher der Mündlichkeits- u. der Öffentlichkeitsgrundsatz. Als Beweismittel sehen die Verfahrensordnungen vor: den Augenscheinsbeweis, den Zeugenbeweis, den Sachverständigenbeweis u. den Urkundenbeweis. Darüber hinaus kennt die ZPO den Beweis durch Parteivernehmung, die StPO den Beweis durch Vernehmung des Beschuldigten. Beim Augenscheinsbeweis verschafft sich der Richter selbst einen Eindruck durch unmittelbare Sinneswahrnehmung (z.B. mittels Besichtigung des Unfallorts). Im Fall des Zeugenbeweises berichtet ein Dritter dem Gericht über seine Sinneswahrnehmung (z. B. darüber, ob er den des besonders schweren Diebstahls beschuldigten Angeklagten beim Einbruch beobachtet hat). Die Pflicht des Zeugen zur Aussage entfällt, wenn ihm ein Zeugnisoder Aussageverweigerungsrecht zusteht. Das Recht zur Zeugnisverweigerung beruht auf persönlichen Bindungen zur Partei bzw. zum Angeklagten (Verwandtschaft, Ehe, Verlöbnis) oder auf beruflichen Gründen (Seelsorger; Journalist, Meinungsfreiheit). Das Recht zur Aussageverweigerung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Zeuge durch die Aussage keine Nachteile (z.B. strafrechtliche Verfolgung) erleiden soll. Im Zivilprozess u. im verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden Zeugen beeidigt, wenn das Gericht es für notwendig hält u. die Parteien (Beteiligten) auf die Beeidigung nicht verzichten; im Strafprozess sind die Zeugen grundsätzlich zu vereidigen. Der Sachverständigenbeweis dient dazu, dem Gericht die zur Feststellung von Tatsachen benötigte Sachkunde zu vermitteln (z. B. Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage, ob der Angeklagte bei der Begehung der Tat wegen krankhafter seelischer Störung schuldunfähig war). Wer sich als Zeuge zu konkreten Tatsachen äussert, deren Wahrnehmung ein besonderes Fachwissen erfordert, ist sachverständiger Zeuge (z. B. der Arzt, der über die dem Verletzten zugefügten Wunden berichtet). Urkundenbeweis ist der durch den Inhalt einer Urkunde geführte Beweis (z.B. Quittung, durch die der Beklagte beweist, dass er die geltend gemachte Forderung bereits erfüllt hat). Das Gericht prüft den B. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es entscheidet also nicht nach schematischen Beweisregeln, sondern nach der eigenen Überzeugung, wobei es jedoch nicht willkürlich vorgehen darf, sondern an die logischen u. naturwissenschaftlichen Gesetze sowie an die Regeln der Lebenserfahrung gebunden ist. Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht die zu beweisende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für wahr erachtet. Gelingt der Beweis nicht, so geht die Entscheidung zum Nachteil dessen aus, der die Beweislast trägt (non liquet). Die Beweislast trifft grundsätzlich die Partei, für die sich aus der zu beweisenden Tatsache eine günstige Rechtsfolge ergibt. So trägt der Kläger im Zivilprozess die Beweislast für die anspruchsbegründenden, der Beklagte für die anspruchshindernden Tatsachen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im Verfahren mit Untersuchungsmaxime (z. B. verwaltungsgerichtliches Verfahren). Eine Ausnahme bildet jedoch der Strafprozess, in dem verbleibende Zweifel an der Schuld des Angeklagten nach dem Prinzip des "in dubio pro reo" sich stets zu dessen Gunsten auswirken. Die Grundregel der Beweislastverteilung kann durch gesetzliche Vorschriften durchbrochen sein (Umkehr der Beweislast). Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Vermutungen, die entweder von der Existenz einer bestimmten Tatsache (Tatsachenvermutung) oder eines bestimmten subjektiven Rechts (Rechtsvermutung) ausgehen. So stellt z.B. § 1153 II BGB eine Tatsachenvermutung auf: Ist das Pfand wieder in den Besitz des Eigentümers oder Verpfänders gelangt, so wird vermutet, dass der Pfandgläubiger es ihm - mit der Folge des Erlöschens des Pfandrechts - zurückgegeben hat. Aus § 891 BGB ergibt sich eine Rechtsvermutung: Zugunsten desjenigen, für den im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht. Gesetzliche Vermutungen, die häufig in Wendungen wie "es sei denn" enthalten sind (z. B. §§ 405-407, 932 BGB), sind i. d. R. widerlegbar. In bestimmten Fällen werden an den Wahrscheinlichkeitsgrad der zu beweisenden Tatsache weniger strenge Anforderungen gestellt. Ist z. B. im Zivilprozess streitig, ob durch eine Rechtsverletzung ein Schaden entstanden und wie hoch er ist, kann das Gericht nach freier Überzeugung in Würdigung aller Umstände unabhängig von der Beweislast entscheiden (§ 287 I ZPO). Unter bestimmten Voraussetzungen kommt der beweisbelasteten Partei eine Beweiserleichterung auch durch den Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis) zugute: Sie braucht dann nicht den vollen Beweis zu erbringen, sondern kann sich auf einen typischen Geschehensablauf berufen, bei dem von einer feststehenden Ursache auf ein bestimmtes Ereignis oder umgekehrt von einem feststehenden Ereignis auf eine bestimmte Ursache geschlossen wird. Vom Anscheinsbeweis ist der Indizienbeweis zu unterscheiden. Er beruht zwar auch auf Tatsachen, die den zu beweisenden Vorgang nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar - durch Anzeichen ("Indizien") - beweisen (z. B. Blutspuren des Opfers auf der Kleidung des Angeklagten); doch ist im Gegensatz zum Anscheinsbeweis erforderlich, dass das Indiz voll, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen wird. Stützt sich ein Strafurteil auf Indizien, so sollen diese in den Gründen angegeben werden (§ 267 I 2 StPO).

ist die Andere überzeugende Darlegung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Vorstellung. Im Verfahrensrecht ist B. das Verfahren, (vor allem bei Streitigkeit eines Vorbringens einer Partei) dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung (Tatsache, Erfahrungssatz, ausländischer Rechtssatz, Gewohnheitsrechtssatz, Satzungsrechtssatz) zu verschaffen. Der B. ist entweder unmittelbarer B. oder mittelbarer B. (Indizienbeweis). Er erfolgt entweder auf Grund Beweisangebots (Beweisantritt z.B. im Zivilprozess) oder auf Grund Beweisantrags. Erleichterter B. ist der Anscheinsbeweis. Der Strengbeweis erstrebt die Herbeiführung der vollen Überzeugung des Gerichts in einem bestimmten Verfahren mit bestimmten Beweismitteln. Beim Freibeweis stehen Erhebung, Verfahren und Beweismittel im Ermessen des Gerichts. Im Zivilprozessrecht bedürfen nur die streitigen Tatsachen eines Beweises, der auch nur entsprechend dem Beweisantritt erfolgt. In Verfahren, in denen der Untersuchungsgrundsatz gilt, ist die Wahrheit vom Gericht zu erforschen und dementsprechend Beweis zu erheben. Beweisrecht Lit.: Schneider, E., Beweis und Beweiswürdigung, 5. A. 1994; Eichele, K., Das Beweisbuch für den Anwalt, 1997; Sturmberg, G., Der Beweis im Zivilprozess, 1999; Meike, R., Plausibilitätskontrolle und Beweis, NJW 2000, 2230; Berger, C., Beweisführung mit elektronischen Dokumenten, NJW 2005, 1016

Der Beweisbegriff ist nicht in der Strafprozessordnung definiert. Allgemein kann „beweisen” verstanden werden als dem beurteilenden Gericht einen Sachverhalt durch jedermann überzeugende und beliebig oft reproduzierbare Fakten so darzustellen, dass kein begründeter Zweifel an dem von der Staatsanwaltschaft und der Polizei bei vorläufiger Tatbewertung angenommenen Tatgeschehen möglich ist. Gegenstand des Beweises sind Tatsachen und Erfahrungssätze, die für die Entscheidung in einer Strafsache von Bedeutung sind. Tatsachen sind konkrete vergangene oder gegenwärtige Umstände, welche Ereignisse, Vorgänge, Gegebenheiten, Eigenschaften und Zusammenhänge eines Geschehens betreffen. Als Erfahrungssätze werden Regeln verstanden, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Beweisverfahren sind das strafprozessual beachtsame Strengbeweisverfahren für bestimmte Beweisfragen im Rahmen der Hauptverhandlung, während insbesondere im Ermittlungsverfahren Beweise als Freibeweis erhoben werden. Arten des Beweises sind der Personalbeweis und der —Sachbeweis. Als Beweisformen sind der direkte Beweis und der indirekte Beweis, sog. Indizienbeweis, zulässig. Die gesetzlich vorgesehenen Beweismittel sind der Zeuge (§§ 48 ff. StPO), der Sachverständige (§§ 72 ff. StPO), die Urkunde (§§ 249 ff. StPO) und der Augenschein (§ 86 StPO). Als Beweismittel im weiteren Sinne gelten auch die Aussagen der Beschuldigten und Mitbeschuldigten (§§ 136, 163a Abs. 1, 243 Abs. 3 StPO), obgleich deren Vernehmung in der Hauptverhandlung im verfahrensrechtlichen Sinne nicht als Teil der Beweisaufnahme gilt (§ 244 Abs. 1 StPO). Das Beweismaß bezeichnet den erforderlichen Grad der durch den Richter gewonnenen Überzeugung, also die an den Beweisschluss zu stellenden qualitativen Anforderungen. Im Strafverfahren gilt dabei der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, welcher in § 261 StPO seinen Ausdruck findet.

1.
B. wird von einem Verfahrensbeteiligten im Zivilprozess durch Beweisantritt (Beweisangebot) geführt, in den Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz durch Beweisantrag; dadurch wird eine bestimmte Tatsachenbehauptung in den Rechtsstreit eingeführt (für die den Grundsätzen des Zivilprozesses unterliegenden Verfahren vgl. §§ 284 ff., 371, 373, 403, 420 f., 428, 432, 445 ZPO); Beweisermittlungs(Ausforschungs)anträge, durch die erst Beweismittel gefunden werden sollen, sind unstatthaft. Beweisgegenstand (Beweisthema) können sein: Tatsachen, Erfahrungssätze, an Rechtssätzen nur dem Gericht unbekanntes ausländisches Recht, Gewohnheitsrecht und Satzungen (s. hierzu § 293 ZPO). Beweismittel sind im Zivilprozess der richterliche Augenschein, der Zeuge (Personal-B.), der Sachverständige, die Urkunde (Sach-B.) und die Parteivernehmung, ferner die amtliche Auskunft. Das Gleiche gilt für die Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 46 II ArbGG). Im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren sind die gleichen B.mittel zugelassen (§§ 96 I, 87 VwGO, §§ 81 I, 79 S. 3 FGO, §§ 118 I, 106 III SGG), anstatt der Parteivernehmung die Beteiligtenvernehmung.

2.
Im Strafprozess sind Beweismittel im Strengbeweis nur Augenschein, Zeugen, Sachverständige und Urkunden; die Vernehmung des Angeklagten gehört nicht formell zur Beweisaufnahme (§ 244 I StPO), wenngleich seine Aussage materiell als Beweis gewertet werden kann. S. a. Beweisantrag im Strafprozess.

3.
Zum selbständigen B.verfahren Beweissicherung Zur grenzüberschreitenden B.aufnahme in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft s. VO (EG) Nr. 1206/2001 v. 28. 5. 2001 (ABl. EG Nr. L 174 S. 1) und hierzu §§ 1072 ff. ZPO.

4.
Ein Beweisbeschluss ist im Zivilprozess und den ihm nachgebildeten Verfahrensarten notwendig, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert (§ 358 ZPO, § 98 VwGO, § 82 FGO, § 118 I SGG); er kann schon vor der mündlichen Verhandlung ergehen (§ 358 a ZPO). Er bezeichnet das Beweisthema, das Beweismittel und die beweisführende Partei (§ 359 ZPO). Die Beweisaufnahme (Beweiserhebung) obliegt dem Gericht nach näherer gesetzlicher Regelung, für den Zivilprozess nach §§ 355-455 ZPO, die auch in anderen Verfahrensordnungen mindestens z. T. entsprechend anwendbar sind (§ 98 VwGO, § 82 FGO, § 118 I SGG, §§ 29 ff. FamFG, § 46 II ArbGG, § 28 I BVerfGG; für den Strafprozess gelten die §§ 244-257, 48-93 StPO). Ein allgemeiner Grundsatz ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, die in § 355 ZPO, § 96 VwGO, § 81 FGO, § 117 SGG, in der StPO verschiedentlich, insbes. in § 250, verankert ist (Unmittelbarkeitsgrundsatz); doch gibt es weitgehende Ausnahmen (beauftragter und ersuchter Richter). Die Beweisaufnahme unterliegt der Parteiöffentlichkeit. Sie muss sich auf Tatsachen beschränken, die für die Entscheidung erheblich sind. Über Beweisaufnahme im oder für das Ausland s. §§ 1072 ff. ZPO (Beweisaufnahme nach der VO EG Nr. 1206/2001 v. 28. 5. 2001, ABl. EG Nr. L 174 S. 1) sowie Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen.

5.
In der Beweiswürdigung bildet sich das Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsache. Hier gilt allgemein der Grundsatz der freien B.würdigung (§ 286 ZPO, § 261 StPO, § 108 I, § 96 I VwGO § 128 SGG). Nur soweit gesetzliche Vermutungen und Beweisregeln (s. u.) eingreifen, ist das Gericht gebunden; sonst aber kann es z. B. eine bestrittene Tatsache auch ohne Beweisaufnahme für wahr halten, einer unbeeideten Zeugenaussage mehr als einer beeideten, einem Zeugen überhaupt nicht und statt dessen einer Partei (einem Beteiligten) glauben. Für die Überzeugung genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass vernünftige Zweifel schweigen. Im Strafprozess gilt dabei der Grundsatz in dubio pro reo. Ist das Gericht weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit einer Tatsache überzeugt, so kommt es, soweit der Verhandlungsgrundsatz gilt, auf die Beweislast an. Die B.würdigung ist in die Entscheidungsgründe des Urteils aufzunehmen; Fehler unterliegen der Revision nur in sehr beschränktem Umfang. Über die Arten des B. Strengbeweis, Freibeweis (zur Zulässigkeit dieser erleichterten Form der B.erhebung s. dort), Indizienbeweis, Anscheinsbeweis.

6.
Soweit gesetzliche Beweisregeln bestehen, darf der Beweis nur durch bestimmte Beweismittel geführt werden; dadurch ist die freie Beweiswürdigung eingeschränkt (§ 286 II ZPO; vgl. z. B. §§ 165, 314, 415-418 ZPO). Solche gesetzlichen Beweisregeln finden sich auch im materiellen Recht, insbes. im StGB. So ist z. B. bei übler Nachrede die beleidigende Behauptung einer Straftat als erwiesen anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser rechtskräftig verurteilt worden ist; nach rechtskräftigem Freispruch ist der Wahrheitsbeweis ausgeschlossen (§ 190 StGB).




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