Schenkung
Als Schenkung bezeichnet man eine unentgeltliche Zuwendung, d. h. die Übertragung eines Vermögenswertes von einer Person auf eine andere ohne Gegenleistung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt die Schenkung durch einen Vertrag. Dem Beschenkten kann also nichts aufgedrängt werden, er muss mit der Schenkung einverstanden sein. Mithin handelt es sich bei der Schenkung nicht um eine außer-rechtliche Gefälligkeit, sondern beide Parteien gehen vertragliche Bindungen ein.
Ein Schenkungsvertrag ist nur wirksam, wenn das Schenkungsversprechen des Schenkers — also nicht der ganze Vertrag — notariell beurkundet worden ist. Ein Formmangel wegen fehlender Beurkundung wird jedoch bedeutungslos, wenn die Schenkung einer beweglichen Sache vollzogen worden ist wie etwa bei der so genannten Handschenkung, bei der Abschluss des Schenkungsvertrags und Erfüllung des Schenkungsversprechens zeitlich zusammenfallen.
§§ 516, 518 BGB
Haftung des Schenkers
Führt die Schenkung zu einem Schaden beim Beschenkten — erleidet z. B. jemand durch eine defekte elektrische Heizdecke, die ihm geschenkt wurde, Verbrennungen —, dann haftet der Schenker nicht wie ein normaler Schuldner für die Fahrlässigkeit, sondern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hat der Schenker jedoch dem Beschenkten gegenüber den Sachmangel arglistig verschwiegen, so haftet er dem Beschenkten für den daraus entstehenden Schaden ohne weiteres Verschulden.
§§ 521, 524 BGB
Rückforderung des Schenkers
Der Schenker ist nach dem Gesetz berechtigt, die Erfüllung eines Schenkungsversprechens zu verweigern, wenn dadurch sein eigener angemessener Unterhalt oder seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet würden. Ist die Schenkung bereits vollzogen, so kann der Schenker aus denselben Gründen das Geschenk zurückverlangen.
Darüber hinaus kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers grob undankbar verhält, wenn er beispielsweise den Schenker schwer beleidigt oder gar tätlich angreift.
Ausgeschlossen ist im Allgemeinen jedoch eine Rückforderung bei kleineren Pflichtund Anstandsgeschenken, zu denen etwa Geburtstagsgeschenke gehören.
§§ 528, 534 BGB
Schenkung zwischen Ehegatten
Auch zwischen Ehegatten gibt es echte Schenkungen im gesetzlichen Sinne. Wenn die Ehe scheitert, kann damit jedoch keine Rückforderung begründet werden, auch dann nicht, wenn der schenkende Ehegatte die Schenkung unter diesen Umständen nicht vorgenommen hätte.
Meistens kommt es unter Ehegatten aber nicht zu echten Schenkungen, sondern zu — juristisch gesprochen — unbenannten Zuwendungen. Ein typischer Fall ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Ehegatte mithilfe seiner Eltern ein Grundstück oder entsprechendes Barkapital in die Ehe einbringt, eine Immobilie erworben wird und beide Ehegatten zur Hälfte als Eigentümer eingetragen werden. Zum Zeitpunkt dieses Vorgangs fehlt jegliche Gegenleistung des anderen Ehegatten, sodass er das hälftige Miteigentum "geschenkt" erhält. Bei Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang wendet die Rechtsprechung aber nicht das Schenkungsrecht an, sondern sieht darin einen Erwerb zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft unter beiderseitigem Zusammenwirken der Ehegatten. Nur falls im Verlauf eines Scheidungsverfahrens keine güterrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, wird eventuell unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückforderung in Betracht gezogen. In der Regel lehnen die Gerichte dies aber ab, da es sich um einen gemeinsamen Entschluss der Eheleute gehandelt hat, der zumindest theoretisch in Kenntnis des Umstandes, dass das Scheitern einer Ehe immer möglich ist, gefasst wurde.
Schiedsgerichtsverfahren
Die Überlastung der staatlichen Gerichte und die gelegentlich lange Prozessdauer führten zur Einrichtung so genannter Schiedsverfahren. Diese finden vor "privaten Gerichten" statt, die bürgerliche Rechtsstreitigkeiten entscheiden und angerufen werden können, wenn die Parteien einen Schiedsvertrag abgeschlossen haben.
Schiedsgutachtervertrag
Beim Schiedsgutachtervertrag handelt es sich noch nicht um einen echten Schiedsvertrag, d. h., es erfolgt keine endgültige Streitentscheidung durch einen Schiedsrichter. Vielmehr wird beim Schiedsgutachtervertrag durch Vereinbarung der Vertragsparteien ein Teilbereich aus einer vertraglichen Beziehung mehr oder weniger endgültig der Entscheidung durch einen Gutachter unterworfen. So können die Parteien etwa übereinkommen, dass der Verkaufspreis eines Grundstücks durch einen Gutachter festgelegt wird. Dabei lässt sich dann ebenfalls wieder vertraglich regeln, ob diese Festlegung endgültig oder unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich überprüfbar sein soll.
Schiedsvertrag und schiedsrichterliches Verfahren
Bevor es zu einem schiedsrichterlichen Verfahren kommen kann, muss ein schriftlicher Schiedsvertrag geschlossen werden. Dieses Dokument darf ausschließlich Vereinbarungen enthalten, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen.
Es genügt also nicht, wenn beispielsweise als letzter Paragraph am Ende eines langen Bauvertrags eine
Schiedsrichterklausel enthalten ist. In einem solchen Fall müsste die Vereinbarung auf einem besonderen Blatt niedergeschrieben und beidseitig unterzeichnet werden. Liegt ein Schiedsvertrag vor, der seiner Form wegen unwirksam ist, so wird dieser Formmangel bedeutungslos, wenn es gleichwohl zu einem schiedsgerichtlichen Verfahren kommt und eine erste Verhandlung zur Hauptsache stattfindet. Ab diesem Zeitpunkt kann der Formmangel also nicht mehr gerügt werden. Üblicherweise wird im Schiedsvertrag der Schiedsrichter benannt. Wenn nicht, ernennt jede Partei einen Schiedsrichter. Dieser kann unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Vorschriften über die Person des Schiedsrichters gibt es keine. In der Regel wird es sich um Personen handeln, die kraft ihrer fachlichen Kompetenz von den Parteien für geeignet gehalten werden. Dies können z. B. Richter im Ruhestand oder vereidigte Sachverständige sein. Das Schiedsgericht ermittelt den Sach- und Streitstand und legt das Verfahren, das einem gerichtlichen Prozess nachgebildet sein kann, nach freiem Ermessen fest. Freiwillig erscheinende Zeugen oder Sachverständige können vom Schiedsgericht vernommen werden. Wenn die Zeugen nicht freiwillig erscheinen, kann das Schiedsgericht beim zuständigen Gericht die Vernehmung der Zeugen beantragen.
Nach Abschluss der Ermittlungen erlässt das Schiedsgericht einen Schiedsspruch. Besteht es aus mehreren Schiedsrichtern, so ist die absolute Mehrheit der Stimmen entscheidend, soweit der Schiedsvertrag nichts anderes regelt. Der Schiedsspruch wird den Parteien zugestellt und ist auf der Geschäfsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen. Ihm kommt die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils zu.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Aufhebungsklage zulässig; sie kann vor allem bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln des Schiedsgerichtsverfahrens erhoben werden.
Der Schiedsspruch kann für vollstreckbar erklärt werden, sodass daraus eine Zwangsvollstreckung wie aus einem Gerichtsurteil erfolgen kann.
§§ 1025 ff. ZPO
Wie ist das Schiedsgerichtsverfahren zu bewerten?
Vorteile:
Das Schiedsgerichtsverfahren erspart den Parteien den Weg vors staatliche Gericht und entlastet die Justiz.
Nachteile:
Sobald eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung vorliegt, wird eine Klage beim ordentlichen Gericht unzulässig. Die Parteien sind dem Schiedsgericht und seinem Ergebnis also sozusagen ausgeliefert. Es fehlt auch der Instanzenzug, also die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung mithilfe eines Rechtsmittels.
Jeder weiss, dass man unter einer Schenkung eine Zuwendung versteht, für die man nichts bezahlen muss - mit Ausnahme einer Schenkungssteuer, wenn die Zuwendung besonders hoch ist. Das wesentliche an der Schenkung ist also die unentgeltliche Vermögensübertragung. In den meisten Fällen erfolgt die Schenkung formlos, einfach durch Übergabe mit der Feststellung, dass etwas geschenkt werden solle. In Ausnahmefällen können hier jedoch besondere Formvorschriften eingreifen. Schenkungsversprechen - z. B. also die Erklärung, dass jemand einem anderen schenken will, müssen notariell beurkundet sein. Das bedeutet jedoch nur, dass derjenige, der behauptet, ihm sei versprochen worden, ein anderer würde ihm etwas schenken, den Betrag nicht einklagen kann, wenn keine notarielle Urkunde vorliegt. Das Versprechen ohne die notarielle Urkunde ist wirkungslos. Händigt aber dann der Versprechende das versprochene Etwas aus, so wird mit dieser Übergabe trotz des Fehlens der notariellen Form die Schenkung wirksam.
Weist das Geschenkte Mängel auf, dann muss sich der Beschenkte allerdings an den Grundsatz festhalten lassen: »Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul«. Er kann nämlich eine Sachmängelhaftung beim Schenkenden nur durchsetzen, wenn er ihm nachweisen kann, dass der Mangel an der geschenkten Sache darauf zurückzuführen ist, dass der Schenkende den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.
Gerät der Schenkende in Not, kann er vom Beschenkten unter Umständen sogar die Herausgabe des Geschenkten verlangen
unter der Voraussetzung, dass der Beschenkte das Geschenk auch noch hat, und dass seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sind. Soweit es sich nicht um reine Anstandsschenkungen handelt, sondern um grössere Geschenke, kann der Beschenkte auch wegen groben Undanks verpflichtet werden, das Geschenk wieder zurückzugeben.
Unentgeltliche Zuwendung. Die Schenkung ist ein Vertrag, das heißt der Beschenkte muß damit einverstanden sein, etwas geschenkt zu erhalten. Um zu verhindern, daß jemand leichtsinnig einem anderen eine Schenkung verspricht, schreibt das Gesetz vor, daß ein Schenkungsversprechen von einem Notar beurkundet werden muß,um wirksam zu sein (§ 518 BGB). Die Schenkung wird aber auch ohne dies wirksam, wenn sie tatsächlich vollzogen wird, das heißt wenn der Beschenkte den geschenkten Gegenstand vom Schenker erhält. Der Schenker kann den geschenkten Gegenstand zurückverlangen, wenn der Beschenkte eine von ihm mit der Schenkung verbundene Auflage (zum Beispiel geschenktes Geld nur zur Anschaffung von Büchern zu verwenden) nicht erfüllt, ferner dann, wenn er selbst verarmt (§§527, 528 BGB). Außerdem kann er die Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte sich ihm oder seinen Angehörigen gegenüber grob undankbar verhält (§ 530 BGB).
(§§ 516 ff. BGB) ist ein Vertrag, bei dem sich der Schenker verpflichtet, den Beschenkten durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen unentgeltlich zu bereichern. Gem. §5181 BGB bedarf das Schenkungsversprechen, nicht aber der gesamte Schenkungsvertrag, der notariellen Beurkundung, jedoch wird ein Mangel nach § 518 II BGB durch Vollzug geheilt.
Eine Handschenkung liegt vor, wenn Verpflichtung und Erfüllung uno actu zusammenfallen. Die Handschenkung ist grundsätzlich formfrei und grenzt sich vom Vollzug der S. nach § 518 II BGB dadurch ab, daß dort ein vorausgehendes Schenkungsversprechen geheilt wird, während dies bei der Handschenkung mit deren Vollzug durch Realakt oder Rechtsgeschäft zusammenfällt. Die gemischte Schenkung ist ein Austauschvertrag, bei dem der unteilbaren Leistung der einen Seite eine geringerwertige Leistung der anderen Seite gegenübersteht und die Parteien sich einig sind, daß der Mehrwert der einen Leistung eine unentgeltliche Zuwendung sein soll. Eine gemischte S. ist anzunehmen, wenn der Wert der einen Leistung den der anderen um 50 °o übersteigt. Ob in solchen Fällen Schenkungsrecht oder das Recht des für den entgeltlichen Teil bestehenden Typenvertrages anzuwenden ist, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Um aber eine Radikallösung zu vermeiden, wird zu differenzieren sein:
Die Rechts- und Sachmängelhaftung kann nur für den entgeltlichen Teil anwendbar sein, da eine solche im Schenkungsrecht gem. §§ 523; 524 BGB nur eingeschränkt besteht.
Formbedürftig gem. § 518 I S.1 BGB ist eine solche gemischte S. nur dann, wenn nicht eindeutig der entgeltliche Charakter überwiegt. Allerdings kann nach §§ 528; 530 BGB nur der unentgeltliche Teil zurückgefordert werden. Ist der geschenkte Gegenstand unteilbar, kann er nach § 530 BGB nur dann zurückgefordert werden, wenn der unentgeltliche Teil des Geschäftes überwiegt.
Schenkung unter Auflage ist eine S., bei der die Bestimmung hinzugefügt ist, daß der Empfänger zu einer bestimmten Leistung verpflichtet sein soll, § 525 BGB. Im Unterschied zur gemischten Schenkung besteht gerade kein entgeltlicher Teil, sondern der gesamte Gegenstand ist unentgeltlich geschenkt. Abzugrenzen ist sie auch von der Zweckschenkung, bei der ein über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehender Zweck verfolgt wird, dessen Verfehlen die Zweckkondiktion gem. §8121 S.2 2. Alt. BGB auslöst, aber kein Anspruch auf Vollziehung der Auflage bzw. des Zweckes besteht.
Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) ist eine Schenkung, die unter einer Befristung und der (aufschiebenden bzw. auflösenden) Bedingung erfolgt, daß der Bedachte den Schenker überlebt. Der Schenker sagt sinngemäß: Meine Schenkung soll wirksam werden, wenn ich sterbe und Du weiterlebst.
Es tritt also bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine rechtliche Bindung ein. Ist dagegen das Schenkungsversprechen unbedingt zu Lebzeiten des Schenkers abgegeben, die Fälligkeit des Anspruches aber erst auf dessen Tod hinausgeschoben, liegt kein bedingtes, sondern ein betagtes Schenkungsversprechen vor, das nicht unter § 2301 BGB fällt. Um zu verhindern, daß die erbrechtlichen Formvorschriften umgangen werden, sind die Formvorschriften für den Erbvertrag (§ 2276 BGB), nach a.A. wenigstens die für das Testament (§ 2247 BGB) einzuhalten. Die Form des § 2276 BGB ist nicht erforderlich, wenn der Schenker die Schenkung bereits zu Lebzeiten vollzogen hat, § 2301 II BGB.
Ein solcher Vollzug liegt dann vor, wenn der Schenkende selbst und nicht erst sein Erbe das Vermögensopfer erbringt. Nach e.A. kann deshalb kein Vollzug vorliegen, wenn die Eigentumsübertragung erst nach dem Tod des Schenkers bewirkt wird. Der BGH argumentiert allerdings dagegen, daß sich aus dem Zweck der §§ 130 II; 153; 168 BGB ergibt, daß für den Vollzug der formelle Akt der Eigentumsübertragung gerade nicht entscheidend ist.
Zu beachten ist aber, daß nach h.M. der Fall des § 331 BGB bei Verfügungen zugunsten Dritter auf den Todesfall den § 2301 BGB mit seinen Formvorschriften überlagert.
ist eine Zuwendung, durch die jemand einen anderen bereichert, wobei beide sich über die Unentgeltlichkeit einig sind ( a. gemischte Schenkung). Die sofort ausgeführte Schenkung (Handschenkung) erfordert keine besondere Form. Das Versprechen einer Sch. (Schenkungsversprechen) muss dagegen notariell beurkundet werden (S. von Todes wegen). Unterbleibt dies, so wird der Formfehler durch die Ausführung der Sch. geheilt. Der Schenker kann das Geschenk u. a. zurückfordern, wenn er verarmt ist, Verarmung. Er kann die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen (Schenkungswiderruf) wenn der Beschenkte sich einer schweren Verfehlung gegen den Schenker oder dessen Angehörige schuldig macht. Der Widerruf muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Verfehlung erfolgen, § 516ff. BGB. Notbedarf. - Erbschaftssteuer. In Österreich und der Schweiz bestehen entsprechende Regelungen.
(§§ 516 ff. BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert, wobei sich Schenker u. Beschenkter über die Unentgeltlichkeit einig sind. Die Art der Zuwendung ist unerheblich (z.B. Geld Sachen Rechte, tatsächliche Handlungen), sofern nur der Vermögensminderung auf seiten des Schenkers eine Vermögensvermehrung auf seiten des Beschenkten entspricht. So besteht bei einer unentgeltlichen Dienstleistung (z. B. kostenloser Nachhilfeunterricht) die Zuwendung im Verzicht auf die hierfür üblicherweise zu beanspruchende Vergütung. - Die S. selbst (sog. Handschenkung) ist formlos gültig. Dagegen bedarf das Schenkungsversprechen - der einseitig verpflichtende - Vertrag, durch den jemand eine S. verspricht - der notariellen Beurkundung; doch wird der Formmangel durch Vollziehung geheilt (§518 BGB). Ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt iS. von Todes wegen), muss in der Form des -Erbvertrags erklärt werden (§2301 BGB); auf diese Weise soll eine Umgehung der erbrechtlichen Formvorschriften verhindert werden. Bei einer gemischten S. (z. B. Kauf zum Freundschaftspreis) ist das Rechtsgeschäft in 2 Bestandteile - den entgeltlichen u. den unentgeltlichen - zu zerlegen; auf jeden Teil sind die für ihn massgeblichen Vorschriften anzuwenden.
Der Schenker haftet bei Leistungsstörungen (Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung) nur für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit. Zur - Gewährleistung von Rechts- und Sachmängeln ist er nur verpflichtet, falls er den Mangel arglistig verschwiegen hat (§§ 521 ff. BGB). Die Stellung des Beschenkten ist auch im übrigen schwächer als die des Leistungsempfängers bei entgeltlichen Verträgen. So braucht der Schenker nicht auf Kosten seines angemessenen Unterhalts u. seiner Unterhaltsverpflichtungen zu schenken: Er kann in diesen Fällen die versprochene Leistung verweigern u. ggf. sogar ein Geschenk zurückfordern (§§ 519, 528 RGB) Eine S. ist widerruflich, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahe Angehörige des groben Undanks schuldig gemacht hat (§ 530 BGB).
(§ § 516 ff. BGB) ist der Vertrag, durch den sich der eine Teil (Schenker) verpflichtet, den anderen Teil (Beschenkten) durch eine Zuwendung aus seinem Vermögen unentgeltlich zu bereichern (str.). Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers ist auch nach seinem Tod noch durch den Nachlasspfleger an einen Sozialhilfeträger oder an einen Krankenhausträger abtretbar. Die S. ist Handschenkung, wenn Verpflichtung und Erfüllung zusammenfallen. Die nicht sofort vollzogene S. (Schenkungsversprechen) bedarf der notariellen Beurkundung des Versprechens (§518 I BGB), doch wird ein Mangel der Form durch Vollzug der Verpflichtung mittels Erfüllung geheilt. Die gemischte S. ist der Austausch vertrag, bei dem der unteilbaren Leistung der einen Seite eine geringerwertige Leistung der anderen Seite gegenübersteht und die Parteien sich einig sind, dass der Mehrwert der einen Leistung eine unentgeltliche Zuwendung sein soll. Sie ist je nach dem Schwerpunkt des Geschäfts ganz oder teilweise als S. anzusehen. S. unter Auflage ist die S., bei der die Bestimmung hinzugefügt ist, dass der Empfänger zu einer Leistung verpflichtet sein soll, remuneratorische S. die S., bei der mit der Zuwendung ein bestimmtes Verhalten belohnt wird. S. von Todes wegen (§ 2301 BGB) ist das (formbedürftige) Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Formfrei möglich ist der Vertrag zugunsten eines Dritten auf den Todesfall des Begünstigenden (§ 331 BGB, Lebensversicherung). Lit.: Haarmann, C., Die Rückforderung von Schenkungen, Diss. jur. Münster 1998; Fromm, R.Afogt, H., Richtig schenken und vererben, 5. A. 2002; Fritz, T., Gezielte Vermögensnachfolge durch Testament und Schenkung, 2003
ist ein Vertrag (also nicht einseitig!), durch den jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert (Handschenkung, § 516 BGB); die Vermögensvermehrung auf der einen Seite muss also der Minderung auf der anderen Seite entsprechen. Der Grund der Zuwendung ist gleichgültig; sie muss nur unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung, die nicht unbedingt in Geld zu bestehen braucht, erbracht werden. So kann z. B. eine Sch. in der Hingabe eines zinslosen Darlehens liegen, in einem Erlassvertrag, in einem Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherung), in dem bewussten Verjährenlassen einer Forderung usw., u. U. auch in nachträglichen zusätzlichen Zuwendungen für geleistete Dienste, sofern nicht hierin noch ein Entgelt aus dem Dienstvertrag zu sehen ist (z. B. Ruhegeld). Keine Sch. - mangels Aufgabe aus dem eigenen Vermögen - liegt vor, wenn jemand zugunsten eines anderen auf einen Vermögenserwerb verzichtet oder eine Erbschaft oder ein Vermächtnis ausschlägt (§ 517 BGB). Zur ehebezogenen Zuwendung Mitarbeit der Ehegatten. S. ferner Ausstattung, Aussteuer. Oftmals ist die Abgrenzung zu anderen Rechtsgeschäften (Kauf, Tausch) schwierig, z. B. bei einem besonders billigen Verkauf an einen Freund. Bei einer derartigen gemischten Sch. (negotium mixtum cum donatione) ist regelmäßig das Rechtsgeschäft in einen entgeltlichen Teil (nach Kaufrecht) und einen unentgeltlichen Teil hinsichtlich des Mehrwerts (nach Schenkungsrecht) aufzuteilen. Eine Sch. kann auch mit einer Auflage verbunden werden; hier kann der Schenker nach Erbringen seiner Leistung die Vollziehung der Auflage verlangen (§ 525 BGB). Ein etwas anderer Begriff der Sch. gilt im Steuerrecht (Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer).
Die Sch. (Handschenkung) ist als solche formlos. Ein Schenkungsversprechen, d. h. ein Vertrag, in dem eine Leistung für die Zukunft schenkweise versprochen wird, bedarf aber notarieller Beurkundung (Formerfordernisse, 1 c); der Mangel der Form wird durch Bewirken der Leistung geheilt (§ 518 BGB). Besonderheiten gelten ferner für die Sch. von Todes wegen. Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, z. B. bei Nichterfüllung des Sch.versprechens (§ 521 BGB); für Sach- und Rechtsmängel (Gewährleistung) haftet er i. d. R. nur bei Arglist (§§ 523, 524 BGB). Wird der Schenker nachträglich bedürftig, so kann er (auch sein Erbe oder nach Überleitung die Sozialhilfebehörde, BGH NJW 2001, 2084) die Erfüllung eines Sch.versprechens wegen Notbedarfs verweigern (§ 519 BGB) und regelmäßig eine bereits vollzogene Sch. nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen (§§ 528 f. BGB). Notbedarf ist insbes. anzunehmen, wenn der Schenker nicht mehr seinen angemessenen Unterhalt (Pflege, Krankenbehandlung) bestreiten oder seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachkommen kann. Eine Sch. kann ferner widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig gemacht hat (§§ 530 ff. BGB). Die Rückforderung wegen Notbedarfs und der Widerruf wegen groben Undanks sind ausgeschlossen bei Sch., die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspringen (PflichtSch., AnstandsSch., z. B. Unterstützung von Geschwistern, Weihnachtsgeschenke usw., § 534 BGB).
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