Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
1.
Die G. ist eine auf Vertrag (Gesellschaftsvertrag) beruhende Vereinigung von mindestens zwei Personen (Gesellschaftern) zur Förderung eines von ihnen gemeinsam verfolgten Zwecks (§ 705 BGB). Nach heute ganz h. M. besitzt die G., soweit sie als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist und als solche auch nach außen auftritt (also nicht bloße Innengesellschaft), sowohl die Rechtsfähigkeit (§ 14 II BGB) als auch die aktive und passive Parteifähigkeit. Die G. kann sich also als solche (z. B. durch Wechsel oder Scheck) zur Zahlung verpflichten, Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft sein (vgl. § 162 I 2 HGB) sowie unter ihrem Namen klagen oder verklagt werden (BGH NJW 2001, 1056; ZIP 2002, 614); auch kann die G. Gegenstand einer Umwandlung sein. Die nach außen tätige G. kann auch als Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen werden. Dabei sind neben der Bezeichnung, die ihre Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für sie vorgesehen haben, auch deren Gesellschafter anzugeben (GbR . . . bestehend aus . . ., § 47 II GBO). Dagegen kann die G. nach der Rspr. nicht Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (Wohnungseigentum) sein.
Die G. ist Gesamthandsgemeinschaft und die Grundform der Personengesellschaft. G.en kommen sehr häufig und in mannigfaltigen Formen vor; vielfach wird es den Beteiligten nicht bewusst, dass sie durch das Rechtsgeschäft, das sie abschließen, eine G. gebildet haben (z. B. Mieten eines Omnibusses für Ausflugsfahrt). Praktisch wichtige Formen von G.en sind: Zusammenschlüsse von Gewerbetreibenden, die keine Kaufleute sind (Kaufmann), die Sozietät von Rechtsanwälten (weitergehend Partnerschaftsgesellschaft), die Gelegenheitsgesellschaften, ARGE; s. a. Kartell. Nicht zu den Gesellschaften gehört der partiarische Vertrag.
2.
Der Gesellschaftsvertrag ist ein personenrechtlicher gemeinschaftsbegründender Vertrag, der grundsätzlich dem Schuldrecht unterliegt. Er ist nur in einzelnen Bestimmungen ein gegenseitiger Vertrag. Er ist formfrei, kann daher mündlich, auch durch schlüssiges Verhalten zustandekommen; nur wenn er formbedürftige Leistungsversprechen enthält (z. B. Grundstücksübereignung, § 311 b BGB), muss er in der hierfür erforderlichen Form abgeschlossen werden. Ebenso können auch nachträglich neue Gesellschafter aufgenommen werden.
Die Gesellschafter haben folgende Pflichten: Sie müssen die vereinbarten Beiträge leisten, z. B. Geld, Übereignung oder Leihe von Sachen (§ 706 I BGB), sind aber nicht verpflichtet, sie nachträglich zu erhöhen oder bei Verlust zu ersetzen (§ 707 BGB); die Treuepflicht der Gesellschafter bedeutet, dass sie die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen, insbes. auch alles zu unterlassen haben, was diese Interessen beeinträchtigt. Bei Erfüllung ihrer Pflichten haften die Gesellschafter für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegen (§§ 708, 277 BGB). Die wichtigsten Rechte der Gesellschafter sind die Ansprüche auf den Gewinn (§§ 721, 722 BGB) und auf das Auseinandersetzungsguthaben (§§ 734, 738 BGB). Jeder Gesellschafter hat das Informationsrecht des § 716 BGB.
3.
Zur Geschäftsführung sind die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie steht ihnen grundsätzlich gemeinschaftlich zu, wobei für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist (§ 709 BGB). Im Gesellschaftsvertrag kann vorgesehen werden, dass bei der Geschäftsführung die Mehrheit der Stimmen entscheidet (§ 709 II BGB), die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen wird und die anderen Gesellschafter davon ausgeschlossen werden (§ 710 BGB). Die Möglichkeit eines derartigen Mehrheitsbeschlusses muss aber im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt geregelt sein, z. B. die Feststellung des Jahresabschlusses als Angelegenheit der laufenden Verwaltung (s. Minderheitsrechte). Eine entsprechende Vollmacht kann einem Gesellschafter durch wiederholtes Gewährenlassen auch konkludent erteilt werden. Widerspruch gegen die Vornahme einzelner Geschäfte (§ 711 BGB), Entziehung und Kündigung der Geschäftsführung (§ 712 BGB) ist zulässig. In demselben Umfang wie die Geschäftsführung den Gesellschaftern zusteht, sind sie im Zweifel auch zur Vertretung gegenüber Dritten ermächtigt (§ 714 BGB). Die Vertretungsmacht kann dann nur mit der Geschäftsführung zusammen entzogen werden (§ 715 BGB).
4.
Das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu (§ 719 I BGB, Gesamthandsgemeinschaft). Es umfasst die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände (Sachen und Rechte); ferner fällt in das Gesellschaftsvermögen der Surrogationserwerb (§ 718 BGB). Gesellschaftsschulden sind alle Verbindlichkeiten, die die G. zu erfüllen hat. Für Verbindlichkeiten der G. aus Rechtsgeschäften oder Gesetz haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner (§ 427 BGB) mit ihrem gesamten privaten Vermögen (Gesamtschuld); jedoch kann mit den Gläubigern vereinbart werden, dass die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt wird (dies aber nicht durch bloße firmenähnliche Zusätze - z. B. „GbR-mbH“ - auf Briefbögen, Rechnungen und dgl.). Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen setzt einenVollstreckungstitel gegen die G. (oder gegen alle Gesellschafter, § 736 BGB) voraus; ein Urteil gegen die Gesellschafter persönlich ist erforderlich, wenn (auch) in deren Privatvermögen vollstreckt werden soll. Weitere Gesellschafter können durch Vertrag mit allen bisherigen Gesellschaftern in die Gesellschaft eintreten; es besteht dann die alte Gesellschaft unter Einschluss des neuen Gesellschafters fort, der grundsätzlich auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der G. haftet.
5.
Ein Gesellschafter kann unter Fortbestand der Gesellschaft aus ihr nur dann freiwillig ausscheiden, wenn der Gesellschaftsvertrag es vorsieht oder alle übrigen Gesellschafter mit dem Austritt einverstanden sind. Ein Gesellschafter kann ohne oder gegen seinen Willen durch Beschluss der übrigen Gesellschafter unter den Voraussetzungen des § 737 BGB aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Wenn bei Kündigung, Tod oder Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, scheidet der Gesellschafter mit Eintritt dieses Ereignisses aus der Gesellschaft aus (§ 736 BGB). Bei einer Nachfolgeklausel tritt ein neuer Gesellschafter an seine Stelle. Alle ausscheidenden Gesellschafter können Abfindung (im Falle des Todes die Erben) von den übrigen Gesellschaftern in Höhe des Betrages beanspruchen, den er im Falle der Auseinandersetzung erhalten würde; dafür wächst den anderen Gesellschaftern der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters an (Anwachsung, § 738 BGB). Zu diesem Zweck ist zugunsten des ausscheidenden Gesellschafters eine Abschichtungs-(Auseinandersetzungs-)Bilanz zu erstellen, die den wahren Wert seiner Beteiligung (z. B. auch die stillen Reserven, goodwill) ausweisen muss (s. aber Buchwertklausel). Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass ein Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil auf eine andere Person überträgt; dazu ist aber immer die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erforderlich. Die Nachhaftung des Ausscheidenden ist wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (dort 5) begrenzt (§ 736 II BGB).
6.
Die Gesellschaft kann aus zahlreichen Gründen aufgelöst werden, insbes. durch Kündigung eines Gesellschafters (bei unbefristeter G. jederzeit, sonst aus wichtigem Grund, insbes. bei schweren Pflichtverletzungen eines anderen Gesellschafters oder für bisher minderjährige Gesellschafter bei Erreichen der Volljährigkeit, § 723 BGB), Zeitablauf (§ 724 BGB), Erreichen oder Unmöglichwerden des vereinbarten Zwecks (§ 726 BGB), Tod eines Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. oder eines Gesellschafters (§§ 727, 728 BGB). Mit der Auflösung tritt die Gesellschaft in das Stadium der Liquidation (sofern nicht ein Insolvenzverfahren stattfindet); sie besteht als Liquidationsabwicklungsgesellschaft fort (§ 730 BGB) und erlischt erst, wenn die Auseinandersetzung voll durchgeführt ist. Soweit die Gesellschafter nichts anderes vereinbaren, werden hierbei zunächst die von Gesellschaftern lediglich zur Benutzung überlassenen Gegenstände zurückgegeben (§ 732 BGB), dann die Gesellschaftsschulden beglichen und die Einlagen der Gesellschafter zurückerstattet (§ 733 BGB). Zu diesem Zweck ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen (§ 733 III BGB). Reicht es nicht aus, um die Gesellschaftsschulden zu begleichen, und die Einlagen zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter den fehlenden Betrag im Verhältnis ihrer Verlustanteile aufzubringen (§ 735 BGB).
7.
Steuerrecht: Ertragsteuerlich ist die Gesellschaft kein Steuersubjekt. Die von ihr erzielten Einkünfte sind den Gesellschaftern als Mitunternehmer zuzurechnen (Mitunternehmerschaften, Ertragssteuer). Dagegen ist die Gesellschaft bei der Grunderwerbsteuer und bei der Umsatzsteuer als Rechtsträger anerkannt. Grunderwerbsteuer- und Umsatzsteuerbescheide sind daher an die Gesellschaft selbst zu richten (Inhaltsadressat, Adressat). Die Gesellschaft kann im eigenen Namen gegen diese Bescheide vorgehen.
Vereinigung von Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes vertraglich zusammengeschlossen haben (z.B. mehrere Rechtsanwälte betreiben eine gemeinsame Praxis). Die Gesellschaft ist keine juristische Person, vielmehr sind Träger von Rechten und Pflichten die Gesellschafter (Gesamthandsgemeinschaft). Diese haben die vereinbarten Beiträge (auch Dienstleistungen) zu erbringen. Geschäftsführung (Innenverhältnis) grundsätzlich gemeinschaftlich, kann aber auch einzelnem Gesellschafter übertragen werden. Beiträge und durch Geschäftsführung Erworbenes werden gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthandsvermögen). Kein Verfügungsrecht einzelner über Anteil am Gesellschaftsvermögen oder an einzelnen Gegenständen. In der Regel gleicher Anteil an Gewinn und Verlust. G. endigt, wenn vereinbarter Zweck erreicht oder Erreichung unmöglich wird, ferner durch Kündigung, die bei einer auf bestimmte Zeit eingegangenen G. jedoch nur aus wichtigem Grund erfolgen kann. Nach Auflösung (Liquidation) Auseinandersetzung über Gesellschaftsvermögen, nach Berichtigung gemeinschaftlicher Schulden Uberschussverteilung. §§ 705 ff. BGB.
(§ 705 BGB) ist die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Grundform der nichtrechtsfähigen Gesellschaft (Personengesellschaft) (str.). Die G.d.b.R. entsteht durch formlos mögliches Rechtsgeschäft (Gesellschaftsvertrag) zwischen mindestens zwei Personen, die sich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks zusammenschließen. Sie ist als Gesamthand mit unbeschränkter Haftung organisiert, so dass durch die Aufnahme der Wendung mit beschränkter Haftung in den Namen der G. d. b. R. oder durch Beschränkung der Haftung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nicht erreicht werden kann, vielmehr eine besondere Haftungsbeschränkungsvereinbarung im Einzelfall erforderlich bleibt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. 1. 2001 hat eine (Außen-)G.d.b.R. Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und kann eine G.d.b.R. unter ihrem Namen klagen und verklagt werden, so dass eine Klage gegen einen Gesellschafter nur noch erforderlich ist, wenn auch in dessen Privat vermögen vollstreckt werden soll. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands vom 2. 10. 2002 ist eine G.d.b.R. für Art. 14, 101 I 2 und 103 I GG grundrechtsfähig. Geschäftsführung und Vertretung stehen im Zweifel allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Die G.d.b.R. endet u.a. durch Vereinbarung oder durch Übertragung aller Mitgliedschaftsrechte auf einen einzigen Erwerber, während sie bei Ausscheiden eines Gesellschafters im Regelfall fortgeführt wird. Der Auflösung folgt eine Abwicklung. Ihr Name kann fortgeführt werden. Die G.d.b.R. kann reine Innengesellschaft sein (z.B. stille Gesellschaft). Sie kann im Grundbuch eingetragen werden und unter ihrer im Rechtsverkehr verwendeten Sammelbezeichnung einen Scheck oder Wechsel ausstellen. Sie kann Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Handelsgesellschaft oder einer Genossenschaft sein. Die Gesellschafter haften für Schulden der Gesellschaft entsprechend § 128 HGB. Die G. d.b.R. kann als solche Bauherrin sein. Für eine Marke sind bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. Lit.: Langenfeld, G., Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 6. A. 2003; Tzschaschel, H., Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 10. A. 2002; Ulmer, P.!, Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft, 4. A. 2004; Waldner, WYWölfel, E., GbR, OHG, KG, 7. A. 2006; Wertenbruch, J., Die Parteifähigkeit der GbR, NJW 2002, 324; Ulmer, P./Steffek, F., Grundbuchfähigkeit einer rechts- und parteifähigen GbR, NJW 2002, 330; Nagel, R., Grundeigentum und Grundbucheintragung der GbR, NJW 2003, 1646; Klerx, O., Haftung der GbR-Gesellschafter für Delikte, NJW 2004, 1907; Meschkowski, A., Zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft, 2006
, Abk. GbR (BGB-Gesellschaft): Gesellschaftsrecht: Die in den §§ 705 ff. BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaften. Für die OHG verweist § 105 Abs. 3 HGB auf die §§ 705 ff. BGB; für die KG ergibt sich die subsidiäre Geltung der § 705 ff. BGB aus § 161 Abs. 2 i. V. m. §§105 Abs. 3 HGB. Praktische Bedeutung hat die Gesellschaftsform vor allem für kleingewerbliche Gesellschaften, die von der Eintragungsmöglichkeit nach § 105 Abs. 2 HGB keinen Gebrauch gemacht haben, und für Vereinigungen von Angehörigen der freien Berufe, insb. Ärzten und Rechtsanwälten. Weitere BGB-Gesellschaften sind insb. die Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft ( ARGE), die Ehegattengesellschaft, die Gemeinschaft von Mitmietern und der Zusammenschluss von Banken in einem Konsortium. Gesellschaften bürgerlichen Rechts können als Außengesellschaften und als Innengesellschaften bestehen.
1) Die GbR entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Dieser bedarf keiner besonderen Form. Verpflichtet sich aber ein Gesellschafter zur Übertragung eines Grundstücks in das Gesellschaftsvermögen, ist der Vertrag gern. § 311 b Abs. 1 BGB formbedürftig. Im Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Jeder gesetzlich zulässige Zweck kann Gegenstand des Gesellschaftsvertrages einer GbR sein, mit Ausnahme des Betriebes eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma, denn dann liegt gem. § 105 Abs. 1 HGB eine offene Handelsgesellschaft vor.
a) Das Anschaffen, Halten und Verwalten können ausdrücklich als Gesellschaftszweck vereinbart werden. Ein konkludenter Gesellschaftsvertrag kommt durch das gemeinsame Halten einer Sache aber nur dann zustande, wenn ein darüber hinausgehender Zweck vereinbart wird.
b) Ehegatten können einen ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag über jeden beliebigen Zweck schließen. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch schlüssiges Verhalten wird nur angenommen, wenn ein über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird (Ehegatteninnengesellschaft).
c) In partiarischen Rechtsverhältnissen wird kein gemeinsamer Zweck verfolgt, die Beteiligten haben lediglich ein gemeinsames Interesse.
d) Bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können gesellschaftsrechtliche Grundsätze anwendbar sein, auch wenn die Beteiligten keinen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben.
2) Nach heute herrschender Ansicht ist die GbR als Außengesellschaft rechtsfähig und parteifähig (BGHZ 146, 341). Die Gesellschaft selbst ist Träger von Rechten und Pflichten. Sie ist Gläubigerin und Schuldnerin von Ansprüchen, wechsel- und scheckfähig und gern. § 11 Abs. 2 Ins° insolvenzfähig. Das Gesellschaftsvermögen steht der Gesellschaft selbst zu. Die GbR kann Gesellschafterin anderer Gesellschaften sein. Im Zivilprozess ist die GbR gem. § 50 ZPO parteifähig. Für die Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist gern. § 736 ZPO ein Urteil „gegen alle Gesellschafter” erforderlich. Diese Regelung verlangt kein Urteil gegen jeden einzelnen Gesellschafter, auch ein gegen die Gesellschaft ergangenes Urteil ist ausreichend.
3) Die Gesellschaft wird durch die Gesellschafter vertreten (Selbstorganschaft). Diese handeln im Namen der Gesellschaft. Eine Vertretung der einzelnen Gesellschafter ist daneben nicht erforderlich. Art und Umfang der Vertretungsmacht richten sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Ist dort keine Regelung getroffen, richtet sich die Vertretungsmacht nach der Geschäftsführungsbefugnis (§ 714 BGB).
4) Die Geschäftsführung steht nach der dispositiven Regelung des § 709 BGB allen Gesellschaftern als
Gesamtgeschäftsführungsbefugnis zu. Ohne besondere Regelungen der Vertretungsmacht oder der Geschäftsführungsbefugnis besteht demnach eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht beziehen sich nicht auf Grundlagengeschäfte.
5) Die Gesellschaft haftet für die Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten, soweit sie wirksam vertreten wird. Verletzen Gesellschafter vertragliche Pflichten, muss sich dies die Gesellschaft (analog § 31 BGB bzw. nach § 278 BGB) zurechnen lassen. Unerlaubte Handlungen der Gesellschafter werden der Gesellschaft analog § 31 BGB zugerechnet. Die Gesellschafter der GbR haften nach der herrschenden Ansicht analog § 128 HGB für die Schulden der Gesellschaft. Eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen kann nicht durch eine Beschränkung der Vertretungsmacht des handelnden Gesellschafters, sondern nur durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Gläubiger erreicht werden (BGHZ 142, 315). Inhaltlich ist die Schuld der Gesellschafter auf die Erfüllung der Gesellschaftsschuld gerichtet; Ausnahmen bestehen, wenn den Gesellschaftern die persönliche Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist. Analog § 129 HGB können die Gesellschafter sich auf Einwendungen berufen, die der Gesellschaft zustehen.
6) Aus dem Innenverhältnis sind die Gesellschafter zur Leistung der Beiträge verpflichtet. Die geschäftsführenden Gesellschafter haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung. Allen Gesellschaftern stehen Mitverwaltungsrechte zu, insb. das Stimmrecht bei der Beschlussfassung und das Informationsrecht.
7) Die Gesellschaft ist grundsätzlich von ihrem Mitgliederbestand abhängig. Veränderungen im Personenbestand sind aber möglich. Das Ausscheiden eines Gesellschafters kraft Gesetzes ist gem. § 736 Abs. 1 BGB von dem Eintritt einer der aufgeführten Gründe und dem Bestehen einer Fortsetzungsklausel abhängig. Nach § 737 BGB kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können im Gesellschaftsvertrag Gründe für das Ausscheiden oder den Ausschluss vereinbart werden. Ein ausgeschiedener Gesellschafter haftet für bis zu seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft fort. Die Nachhaftung ist gem. § 736 Abs. 2 BGB i. V. m. § 160 HGB beschränkt. Gem. § 738 Abs. 1 S.2 BGB hat der ausgeschiedene Gesellschafter Ansprüche u. a. auf Abfindung. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt regelmäßig durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Es ist aber auch die Übernahme eines Gesellschaftsanteils oder ein Eintritt durch Erbfolge möglich. Der Eintretende haftet analog § 130 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Gesellschaftsschulden.
8) Gesetzliche Auflösungsgründe enthalten die §§ 723-728 BGB. Sie können durch vertragliche Bestimmungen ergänzt werden. Die Auflösung führt nicht zur Vollbeendigung, die Gesellschaft ist nach den §§ 729-735 BGB zu liquidieren.
Vorheriger Fachbegriff: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts | Nächster Fachbegriff: Gesellschaft mit beschränkter Haftung